Familienbonus Plus und die Auswirkungen auf den Kindesunterhalt in Österreich

Scheidungsanwalt in Wien -  Pichler Rechtsanwalt GmbH - beitragsbild-353 Familienbonus Plus und die Auswirkungen auf den Kindesunterhalt in Österreich

Familienbonus Plus und Kindesunterhalt in Österreich: Warum 125 Euro Steuervorteil nicht automatisch mehr Unterhalt bedeuten

500 Euro pro Kind klangen greifbar nah – am Ende blieben es 470 Euro. An dieser Frage entzünden sich seit 2019 viele Streitigkeiten nach einer Trennung: Erhöht der Familienbonus Plus den Kindesunterhalt, weil dem zahlenden Elternteil steuerlich mehr Geld bleibt?

Die kurze Antwort lautet: Nein. Jedenfalls bei minderjährigen Kindern wird der Familienbonus Plus unterhaltsrechtlich nicht einfach als zusätzliches Einkommen behandelt. Er erhöht den Unterhalt also nicht automatisch. Gleichzeitig darf er aber auch nicht dazu verwendet werden, den Unterhalt zu kürzen. Diese doppelte Neutralität ist für viele Eltern überraschend – und in der Praxis enorm wichtig.

Zwei Kinder, 125 Euro Bonus und die Hoffnung auf mehr

Ausgangspunkt war eine typische Trennungssituation: Zwei Kinder, 14 und 11 Jahre alt, lebten bei der Mutter. Der Vater leistete Geldunterhalt und verfügte über ein monatliches Nettoeinkommen von rund 2.600 Euro. Ab 2019 erhielt er für beide Kinder den halben Familienbonus Plus, insgesamt also 125 Euro pro Monat. Sie können auf dieser Seite mehr über Scheidungsverfahren in Österreich lesen.

Die Kinder argumentierten, dieser steuerliche Vorteil müsse die Unterhaltsbasis erhöhen. Wenn dem Vater wegen des Bonus netto mehr bleibt, müsse sich das auch im Unterhalt niederschlagen. Deshalb verlangten sie ab 1.1.2019 jeweils 500 Euro monatlich.

Der Vater sah das anders. Er war nur bereit, je 440 Euro zu zahlen. Das Gericht setzte den Unterhalt schließlich mit je 470 Euro pro Kind fest und wies das Mehrbegehren ab. Gegen diese Entscheidung gingen die Kinder weiter vor – ohne Erfolg.

Der überraschende Punkt: Mehr Geld am Konto heißt nicht automatisch mehr Unterhalt

Gerade hier liegt der Denkfehler, der in vielen Unterhaltsdiskussionen auftaucht. Steuerrecht und Unterhaltsrecht folgen nicht automatisch derselben Logik. Nur weil sich die steuerliche Belastung eines Elternteils verringert, wird daraus noch kein unterhaltsrechtlich relevantes „Mehr-Einkommen“.

Der Familienbonus Plus ist keine zusätzliche Auszahlung des Staates wie ein Gehalt oder eine Prämie. Er ist eine Steuererleichterung. Sein Zweck ist es, denjenigen Elternteil steuerlich zu entlasten, der Einkommen erzielt und daraus Unterhalt leistet. Genau deshalb wird dieser Vorteil nicht einfach zur Unterhaltsbemessungsgrundlage dazugerechnet.

Auch ist die andere Seite wichtig: Der Unterhalt darf wegen des Familienbonus Plus auch nicht sinken. Der Bonus bleibt also neutral. Er ist weder ein Aufschlag noch ein Abschlag in der Unterhaltsrechnung für minderjährige Kinder.

Welche Regeln im österreichischen Familienrecht dahinterstehen

Für den Kindesunterhalt ist in Österreich vor allem § 231 ABGB wesentlich. Diese Bestimmung regelt, dass Eltern nach ihren Kräften anteilig zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes beitragen müssen. Vereinfacht gesagt: Wer das Kind nicht im Alltag betreut, erfüllt seinen Beitrag meist durch Geldunterhalt. Sie können auf dieser Seite mehr über Unterhaltsverfahren in Österreich lesen.

Für die Berechnung wird regelmäßig auf das unterhaltsrechtlich relevante Nettoeinkommen abgestellt. Dabei geht es um die tatsächliche Leistungsfähigkeit des zahlenden Elternteils. Die Gerichte orientieren sich in der Praxis oft an den bekannten Prozentwerten, wobei Alter des Kindes, Sorgepflichten und besondere Bedürfnisse mitzuberücksichtigen sind.

Steuerliche Begünstigungen wie der Familienbonus Plus sind davon aber zu trennen. Der Unterhaltsabsetzbetrag und der Familienbonus Plus sind Instrumente des Steuerrechts. Sie sollen steuerlich entlasten, nicht die klassische Unterhaltsbemessung neu definieren.

Warum die frühere Rechenlogik seit 2019 nicht einfach fortgeschrieben wird

Vor 2019 spielte bei Unterhaltsfragen die Anrechnung bestimmter Transferleistungen eine deutlich größere Rolle. In manchen Konstellationen wurde darüber diskutiert, ob staatliche Leistungen den Geldunterhalt mindern können. Mit dem Familienbonus Plus kam jedoch eine neue Systematik ins Spiel.

Die Gerichte ziehen seither eine klarere Grenze: Fragen der steuerlichen Entlastung werden im Steuerrecht gelöst. Die Unterhaltsbemessung selbst soll dadurch nicht künstlich aufgebläht oder reduziert werden. Das ist der eigentliche Bruch mit älteren Denkmodellen.

Für Betroffene wirkt das oft widersprüchlich. Der Vater hat steuerlich tatsächlich mehr Spielraum, dennoch steigt der Unterhalt nicht automatisch. Rechtlich ist der Gedanke aber konsequent: Der Bonus ist gerade dafür geschaffen worden, den Unterhaltspflichtigen steuerlich zu entlasten – nicht dafür, denselben Betrag sofort wieder über eine höhere Unterhaltsverpflichtung abzuschöpfen.

Was das Gericht klargestellt hat

Das Gericht hielt fest, dass der Familienbonus Plus und auch der Unterhaltsabsetzbetrag ab 1.1.2019 bei minderjährigen Kindern unterhaltsrechtlich neutral bleiben. Sie werden nicht als zusätzliches Einkommen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage eingerechnet. Ebenso führen sie zu keiner Kürzung des geschuldeten Unterhalts.

Die Forderung der Kinder nach jeweils 500 Euro konnte sich daher nicht durchsetzen. Ausschlaggebend war nicht, dass der Vater keinerlei steuerliche Entlastung gehabt hätte, sondern dass diese Entlastung außerhalb der Unterhaltsberechnung bleibt. Deshalb blieb es bei 470 Euro pro Kind.

Bemerkenswert ist auch, dass die Entscheidung keine pauschale Einladung bietet, jede Unterhaltsfrage schematisch zu lösen. Die genaue Höhe hängt weiterhin vom Einkommen, vom Alter der Kinder, von weiteren Sorgepflichten und vom konkreten Bedarf ab. Nur der Familienbonus Plus selbst verändert die Unterhaltsbasis bei Minderjährigen nicht automatisch.

Wann diese Frage im Alltag besonders brisant wird

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, ist die Entscheidung vor allem in vier Konstellationen relevant:

  • Wenn nach einer Trennung darüber gestritten wird, ob der Familienbonus Plus den Kindesunterhalt erhöht.
  • Wenn der betreuende Elternteil meint, der Steuervorteil des anderen müsse vollständig an das Kind „weitergegeben“ werden.
  • Wenn ein älterer Unterhaltsbeschluss noch aus der Zeit vor 2019 stammt und auf einer inzwischen überholten Berechnungslogik aufbaut.
  • Wenn ein Kind bald volljährig wird, weil für Volljährige nicht jede Detailfrage bereits gleich klar beantwortet ist.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien sieht die Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien in Unterhaltsverfahren immer wieder, dass steuerliche Begriffe und unterhaltsrechtliche Begriffe vermischt werden. Gerade das führt oft zu überhöhten Erwartungen oder zu unnötigen Konflikten.

Was Sie jetzt prüfen sollten

  • Rechnen Sie den Familienbonus Plus nicht einfach zum Nettoeinkommen des zahlenden Elternteils dazu.
  • Gehen Sie umgekehrt auch nicht davon aus, dass der Unterhalt wegen steuerlicher Entlastungen sinken darf.
  • Sehen Sie ältere Unterhaltsvereinbarungen oder Beschlüsse genau an, wenn sie noch vor 2019 entstanden sind.
  • Achten Sie als unterhaltspflichtiger Elternteil auf lückenlose und nachweisbare Zahlungen, weil daran auch steuerliche Begünstigungen anknüpfen können.
  • Holen Sie rechtliche Prüfung ein, wenn die Gegenseite mit einer selbst gebauten „Bonus-Rechnung“ argumentiert.

Fragen und Antworten: Familienbonus Plus und Kindesunterhalt in Österreich

Muss der Familienbonus Plus beim Kindesunterhalt dazugerechnet werden?

Bei minderjährigen Kindern grundsätzlich nicht. Der Familienbonus Plus gilt als steuerliche Entlastung und nicht als zusätzliches unterhaltsrelevantes Einkommen. Er erhöht den Unterhalt daher nicht automatisch.

Kann der Unterhalt wegen Familienbonus Plus niedriger werden?

Nein, auch das ist nicht der Zweck dieser Regelung. Der Bonus darf nicht dazu verwendet werden, den geschuldeten Kindesunterhalt zu reduzieren. Er bleibt unterhaltsrechtlich neutral.

Ich habe einen Unterhaltstitel von vor 2019 – sollte ich den überprüfen lassen?

Ja, das kann sinnvoll sein. Gerade ältere Entscheidungen beruhen teils noch auf einer anderen Rechenlogik bei staatlichen Leistungen. Ob eine Anpassung möglich oder notwendig ist, hängt aber immer von den konkreten Unterlagen und der aktuellen Einkommenssituation ab.

Gilt das auch bei volljährigen Kindern?

Hier ist Vorsicht geboten. Für minderjährige Kinder ist die Linie klarer. Bei volljährigen Kindern sind einzelne Detailfragen differenzierter zu prüfen, weshalb eine individuelle rechtliche Beurteilung besonders wichtig ist.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung: hier.


Probleme im Familienrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
Beratungstermin vereinbaren oder anrufen:
01/513 07 00.


Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.