Warum der Familienbonus Plus den Kindesunterhalt nicht erhöht

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Familienbonus Plus erhöht den Kindesunterhalt nicht: Warum mehr Steuerbonus nicht automatisch mehr Geld fürs Kind bedeutet

Der Lohnzettel zeigt plötzlich eine steuerliche Entlastung – und sofort steht die Frage im Raum: Muss jetzt auch mehr Kindesunterhalt bezahlt werden? Genau an diesem Punkt scheitern in der Praxis viele Erwartungen. Denn was steuerlich gut aussieht, ist unterhaltsrechtlich noch lange kein zusätzliches Einkommen.

Ein getrenntes Elternpaar stritt darüber, wie hoch der Unterhalt für das Kind sein soll. Der betreuende Elternteil argumentierte, der andere bekomme mit dem Familienbonus Plus und dem Unterhaltsabsetzbetrag finanzielle Vorteile vom Staat. Diese Entlastung müsse sich doch auch beim Kind niederschlagen. Die Überlegung klingt zunächst plausibel: Wenn der Staat dem Unterhaltspflichtigen weniger Steuer abnimmt, bleibt mehr Geld übrig – also müsste auch der Kindesunterhalt steigen.

Der Streit ging bis zum Obersten Gerichtshof. Dort wurde die Linie noch einmal klargezogen: Der Familienbonus Plus und der Unterhaltsabsetzbetrag erhöhen den Kindesunterhalt nicht. Sie gelten nicht als Einkommen für die Unterhaltsberechnung. Und noch ein Punkt ist wichtig: Wer diese steuerlichen Vorteile gar nicht geltend macht, darf unterhaltsrechtlich nicht so behandelt werden, als hätte er sie bezogen.

Die Hoffnung auf „mehr fürs Kind“ hatte hier eine klare Grenze

Für den betreuenden Elternteil war die Sache naheliegend. Der andere Elternteil zahlt Unterhalt, erhält aber zugleich steuerliche Entlastungen. Warum soll dieses Plus nur beim Zahlenden bleiben? Gerade in Zeiten steigender Lebenshaltungskosten wirkt es vielen Eltern schwer vermittelbar, dass ein staatlicher Bonus nicht automatisch beim Kind ankommt.

Genau diese Erwartung hat der Gerichtshof aber zurückgewiesen. Die steuerlichen Begünstigungen sind nach seiner Sicht kein zusätzlicher Verdienst, sondern ein Instrument des Steuerrechts. Sie sollen die Steuerbelastung des unterhaltspflichtigen Elternteils senken – nicht die Regeln des Unterhaltsrechts verändern.

Steuerrecht ist nicht Unterhaltsrecht

Der entscheidende Gedanke hinter der Entscheidung ist einfach, aber folgenreich: Steuerliche Absetzbeträge und Unterhaltsbemessung sind voneinander zu trennen. Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag. Das bedeutet, er mindert unmittelbar die Einkommensteuer. Dasselbe gilt für den Unterhaltsabsetzbetrag. Beides ist kein „Einkommen“ im klassischen Sinn, sondern eine steuerliche Entlastung.

Für die Unterhaltsberechnung ist aber gerade das tatsächliche unterhaltsrelevante Einkommen maßgeblich. Wer weniger Steuer zahlt, hat deshalb nicht automatisch eine neue Bemessungsgrundlage für den Kindesunterhalt geschaffen. Der Gesetzgeber wollte den Unterhaltszahler steuerlich entlasten, ohne das Unterhaltsrecht umzubauen. Genau an diese Trennung knüpft die Entscheidung an.

Welche Regeln dahinterstehen

Der Kindesunterhalt orientiert sich in Österreich grundsätzlich am Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und an den Bedürfnissen des Kindes. Eine zentrale Rolle spielt dabei das ABGB.

§ 231 ABGB regelt die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren Kindern. Vereinfacht gesagt: Beide Eltern müssen entsprechend ihren Kräften zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes beitragen.

§ 234 ABGB betrifft die Bemessung des Unterhalts. Entscheidend sind dabei die Lebensverhältnisse, die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils und der konkrete Bedarf des Kindes.

Aus diesen Regeln folgt aber nicht, dass jede steuerliche Begünstigung automatisch in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einfließt. Genau das hat der Gerichtshof hier nochmals bekräftigt: Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrag bleiben unterhaltsrechtlich neutral – jedenfalls bei Kindern bis 18 Jahre.

Auch eine „Anspannung“ auf den Bonus ist unzulässig

Besonders wichtig ist ein Punkt, der in Unterhaltsverfahren oft unterschätzt wird: die sogenannte Anspannung. Damit ist gemeint, dass jemand unterhaltsrechtlich nicht nur nach seinem tatsächlichen Einkommen beurteilt wird, sondern nach dem Einkommen, das bei zumutbarer Erwerbsanstrengung erreichbar wäre.

In manchen Verfahren wird versucht, dieses Denken auch auf steuerliche Vorteile zu übertragen. Das Argument lautet dann sinngemäß: Wenn der Unterhaltspflichtige den Familienbonus Plus gar nicht beantragt hat, müsse man ihn eben so behandeln, als hätte er ihn bezogen. Auch das hat der Gerichtshof abgelehnt.

Ein fiktiv unterstellter Familienbonus ist für die Unterhaltsbemessung nicht zulässig. Wer den Bonus nicht nützt, kann unterhaltsrechtlich nicht auf einen bloß möglichen Steuervorteil „angespannt“ werden. Das ist für viele Verfahren ein entscheidender Unterschied.

Was die Gerichte davor anders gesehen haben

Die zweite Instanz war noch davon ausgegangen, dass die Rechtslage nicht völlig einheitlich geklärt sei, und ließ deshalb eine weitere Anfechtung zu. Der Oberste Gerichtshof sah das anders. Nach seiner Auffassung war die Rechtsfrage bereits ausreichend beantwortet. Das Rechtsmittel wurde daher zurückgewiesen.

Gerade darin liegt die praktische Bedeutung der Entscheidung: Nicht weil etwas völlig neu erfunden wurde, sondern weil der Gerichtshof die bereits bestehende Linie endgültig festhält. Für Unterhaltsverfahren schafft das mehr Berechenbarkeit.

Wann diese Klarstellung im Alltag besonders wichtig wird

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, ist die Entscheidung vor allem in diesen Konstellationen relevant:

  • Sie zahlen Kindesunterhalt und nutzen den Familienbonus Plus oder den Unterhaltsabsetzbetrag. Dann spricht dieser Steuervorteil allein nicht für einen höheren Unterhalt.
  • Sie betreuen das Kind überwiegend und überlegen, wegen des Familienbonus des anderen Elternteils mehr Unterhalt zu verlangen. Dieses Argument wird nach der aktuellen Linie nicht tragen.
  • Zwischen Ihnen und der Gegenseite wird über „fiktives Einkommen“ oder Anspannung gestritten. Dann ist wichtig zu wissen, dass steuerliche Boni nicht einfach fiktiv hinzugerechnet werden dürfen.
  • Ihr Kind nähert sich dem 18. Geburtstag. Gerade an dieser Schwelle sollte geprüft werden, ob sich an der rechtlichen Beurteilung etwas ändert.

Was Sie jetzt konkret prüfen sollten

  • Kontrollieren Sie, ob der aktuell festgesetzte oder vereinbarte Unterhalt pünktlich bezahlt wird. Beim Unterhaltsabsetzbetrag ist die tatsächliche Zahlung wesentlich.
  • Stützen Sie eine Unterhaltserhöhung nicht bloß auf den Hinweis, dass der andere Elternteil den Familienbonus Plus bekommt.
  • Prüfen Sie stattdessen die wirklich tragenden Faktoren: Einkommen, Sonderzahlungen, geänderte Betreuungsverhältnisse, Mehrbedarf des Kindes, Ausbildungskosten oder gesundheitliche Belastungen.
  • Wenn die Gegenseite mit einem „fiktiven“ Familienbonus argumentiert, sollte dieser Punkt rechtlich sauber geprüft und zurückgewiesen werden.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien begleitet die Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien Eltern in Unterhaltsverfahren, wenn steuerliche Fragen plötzlich mit dem Familienrecht vermischt werden. Gerade dort entstehen häufig Missverständnisse, die zu unnötigen Auseinandersetzungen führen.

FAQ: Was Eltern dazu am häufigsten googeln

Muss ich mehr Kindesunterhalt zahlen, wenn ich den Familienbonus Plus bekomme?

Nein, der Familienbonus Plus erhöht nach dieser Rechtsprechung den Kindesunterhalt nicht. Er zählt nicht als unterhaltsrelevantes Einkommen. Es handelt sich um einen steuerlichen Absetzbetrag und nicht um einen zusätzlichen Verdienst.

Kann ich als betreuender Elternteil wegen des Familienbonus eine Unterhaltserhöhung verlangen?

Allein mit diesem Argument wird eine Erhöhung regelmäßig nicht durchsetzbar sein. Der Bonus bleibt unterhaltsrechtlich neutral. Erfolgversprechender ist die Prüfung, ob sich das Einkommen des anderen Elternteils, der Bedarf des Kindes oder die Lebensverhältnisse verändert haben.

Was ist, wenn der andere Elternteil den Familienbonus gar nicht beantragt?

Auch dann darf der Bonus nicht einfach fiktiv in die Unterhaltsberechnung eingerechnet werden. Eine Anspannung auf einen nicht bezogenen Familienbonus ist nach der klaren Linie des Gerichtshofs unzulässig. Maßgeblich ist nicht ein bloß möglicher Steuervorteil, sondern die unterhaltsrechtlich relevante Einkommenssituation.

Zählt der Unterhaltsabsetzbetrag als Einkommen für den Kindesunterhalt?

Nein. Auch der Unterhaltsabsetzbetrag ist ein echter Steuerabsetzbetrag und kein Einkommen. Er führt daher nicht dazu, dass der Kindesunterhalt automatisch höher wird. Wichtig bleibt aber, dass der geschuldete Unterhalt tatsächlich bezahlt wird, weil daran der steuerliche Vorteil anknüpft.

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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.