Familienbonus Plus & Kindesunterhalt: Wie der Steuerbonus den Unterhalt beeinflusst

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Familienbonus Plus und Kindesunterhalt: Warum am Ende oft weder mehr noch weniger herauskommt

Der Sohn sieht, dass der Vater seit 2019 steuerlich entlastet wird – also müsste doch auch beim Unterhalt mehr drinnen sein, oder? Genau diese Frage beschäftigt viele getrennte Eltern. Die Antwort des Obersten Gerichtshofs ist überraschend klar: Der Familienbonus Plus verändert den Kindesunterhalt grundsätzlich nicht direkt.

Ein Bub, 340 Euro Unterhalt und die Hoffnung auf mehr

Ein minderjähriger Bub lebte bei seiner Mutter. Der Vater zahlte für ihn monatlich 340 Euro Unterhalt. Er verdiente knapp 3.000 Euro netto, musste aber nicht nur für seinen Sohn aufkommen, sondern auch für ein jüngeres Kind und seine Ehefrau sorgen. Wie so oft ging es also nicht um Luxus, sondern um die Frage, wie ein begrenztes Einkommen fair verteilt wird.

Dann kam ab 2019 der Familienbonus Plus. Der Sohn argumentierte: Wenn der Vater wegen des neuen Steuerbonus weniger Steuer zahlt, bleibt ihm mehr Geld. Also müsse auch der Kindesunterhalt steigen. Der Vater hielt dagegen, dass er den Bonus – wenn überhaupt – erst im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend mache und er deshalb nicht einfach als zusätzliches Einkommen behandelt werden könne.

Die unteren Gerichte erhöhten den Unterhalt zwar auf 405 Euro, ließen den Familienbonus Plus bei der Berechnung aber außen vor. Damit gab sich der Sohn nicht zufrieden. Er wollte ab 1.1.2019 monatlich 443 Euro und brachte die Sache bis zum OGH.

Der eigentliche Knackpunkt: Ist der Familienbonus „mehr Einkommen“?

Genau hier lag das juristische Problem. Viele Betroffene denken beim Familienbonus Plus spontan: weniger Steuer = mehr verfügbares Geld = höherer Unterhalt. Diese Gleichung klingt logisch, greift aber im Unterhaltsrecht zu kurz.

Der OGH stellte klar: Der Familienbonus Plus ist keine Einkommenskomponente im unterhaltsrechtlichen Sinn. Er ist eine steuerliche Entlastung. Das klingt technisch, hat aber große praktische Bedeutung. Denn was steuerlich entlastet wird, muss nicht automatisch in die zivilrechtliche Unterhaltsbemessung einfließen.

Dasselbe gilt auch für den Unterhaltsabsetzbetrag. Auch dieser wird nicht einfach auf das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen aufgeschlagen.

Auswirkungen des Familienbonus Plus auf den Kindesunterhalt: Warum die alte Rechenwelt nicht mehr passt

Früher war die Berechnung oft unnötig kompliziert. In vielen Fällen wurde der Unterhalt „steuerlich bereinigt“: Einerseits gab es steuerliche Entlastungen für den unterhaltspflichtigen Elternteil, andererseits wurde ein Teil der Familienbeihilfe auf den Unterhalt angerechnet. Das führte zu einer Mischrechnung, die selbst für juristische Laien kaum nachvollziehbar war.

Mit dem Familienbonus Plus wollte der Gesetzgeber gerade hier eine pauschale Lösung schaffen. Wer Kinder hat und Einkommensteuer zahlt, soll steuerlich entlastet werden. Der Gedanke dahinter: Unterhalt soll nicht aus voll versteuertem Einkommen finanziert werden müssen. Diese Entlastung wird aber im Steuerrecht abgewickelt – nicht über eine nachträgliche Korrektur der Unterhaltsbeträge.

Die Folge ist eine klare Trennung: Steuer bleibt Steuer, Unterhalt bleibt Unterhalt. Genau dieses „Entkoppeln“ hat der OGH nun deutlich bestätigt.

Was der OGH gesagt hat – und was das für Eltern bedeutet

Die Kernaussage ist einfach: Der Familienbonus Plus bleibt beim Kindesunterhalt neutral. Er wird weder als zusätzliches Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils eingerechnet, noch darf der Unterhalt wegen dieser steuerlichen Entlastung sinken.

Gleichzeitig gilt aber auch die andere Seite der Medaille: Die Familienbeihilfe wird bei minderjährigen Kindern nicht mehr als Abzugsposten verwendet, um den Geldunterhalt zu reduzieren. Wer also gehofft hat, über den Familienbonus automatisch mehr Unterhalt zu bekommen, wird enttäuscht. Wer umgekehrt den Bonus als Argument für weniger Unterhalt verwenden will, ebenso.

Der OGH hat damit einen jahrelangen Knoten gelöst. Für Kinder unter 18 Jahren seit 2019 ist die Richtung klar: Der Familienbonus Plus ist reine Steuererleichterung. Nicht mehr und nicht weniger.

Welche Regeln dahinterstehen

Die Unterhaltspflicht der Eltern ergibt sich aus dem ABGB. Die maßgeblichen Bestimmungen zum Kindesunterhalt regeln, dass beide Eltern nach ihren Kräften zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes beitragen müssen. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, leistet seinen Beitrag typischerweise durch Betreuung; der andere meist durch Geldunterhalt.

Für die Höhe des Unterhalts zählt das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen. Dabei wird nicht jede steuerliche Begünstigung automatisch als frei verfügbares Einkommen behandelt. Genau hier setzt die Entscheidung an: Der Familienbonus Plus ist zweckgebunden als Steuerentlastung ausgestaltet und deshalb nicht einfach mit einem Gehaltsbestandteil gleichzusetzen.

Auch familienrechtlich ist wichtig, dass Familienbeihilfe und Unterhalt nicht dasselbe sind. Die Familienbeihilfe ist eine staatliche Leistung. Der Kindesunterhalt ist dagegen die private gesetzliche Verpflichtung der Eltern gegenüber dem Kind. Beides verfolgt denselben sozialen Zweck, wird aber rechtlich unterschiedlich behandelt.

Wann diese Entscheidung für Sie besonders wichtig ist

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, betrifft Sie die Entscheidung vor allem in diesen Konstellationen:

  • Sie zahlen oder erhalten Unterhalt für ein minderjähriges Kind, und seit 2019 wird über den Familienbonus Plus diskutiert.
  • Im bestehenden Unterhaltsbeschluss wurde die Familienbeihilfe noch vom Unterhalt „abgezogen“ oder in eine alte Berechnungsformel eingebaut.
  • Der andere Elternteil behauptet, wegen des Familienbonus müsse nun mehr oder weniger Unterhalt gezahlt werden.
  • Es gibt zusätzliche Sorgepflichten, etwa für weitere Kinder oder einen Ehepartner, und die Unterhaltsberechnung ist ohnedies angespannt.

Gerade bei älteren Titeln lohnt ein genauer Blick. Nicht jede frühere Berechnung passt noch zur heutigen Rechtslage.

Was Betroffene jetzt konkret prüfen sollten

  • Sehen Sie Ihren Unterhaltsbeschluss oder Vergleich genau durch: Steht dort noch eine Anrechnung der Familienbeihilfe, sollte die Berechnung überprüft werden.
  • Beantragen Sie den Familienbonus Plus unabhängig davon korrekt über Arbeitgeber oder Arbeitnehmerveranlagung. Er ersetzt aber keine Unterhaltsanpassung.
  • Verlassen Sie sich nicht auf Online-Rechner mit alten Formeln. Viele Modelle vermischen noch immer Steuerrecht und Unterhaltsrecht.
  • Achten Sie besonders auf Übergangsfälle, wenn das Kind bald 18 wird. Für Volljährige stellen sich zum Teil andere Fragen.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien zeigt die Praxis: Streit entsteht oft nicht wegen des Gesetzestextes, sondern wegen falscher Rechenmodelle, die aus Foren, Tabellen oder veralteten Entscheidungen übernommen werden.

Ihr Rechtsanwalt in Wien zu Familienbonus Plus & Kindesunterhalt: FAQ zu häufig gesuchten Themen

Erhöht der Familienbonus Plus automatisch den Kindesunterhalt?

Nein. Der Familienbonus Plus wird nach der Rechtsprechung nicht als zusätzliches unterhaltsrelevantes Einkommen behandelt. Allein deshalb kann kein höherer Kindesunterhalt verlangt werden. Entscheidend bleiben die üblichen unterhaltsrechtlichen Kriterien wie Einkommen, Alter des Kindes und weitere Sorgepflichten.

Kann ich wegen des Familienbonus weniger Unterhalt zahlen?

Ebenso nein. Die steuerliche Entlastung darf nicht als Argument verwendet werden, den laufenden Unterhalt zu kürzen. Der Bonus bleibt im Bereich des Steuerrechts. Für die Unterhaltsbemessung bei minderjährigen Kindern ist er grundsätzlich neutral.

Was ist mit der Familienbeihilfe – wird sie noch vom Unterhalt abgezogen?

Bei minderjährigen Kindern seit 2019 gerade nicht mehr in der früher oft verwendeten Form. Das ist die entscheidende Gegenbewegung zur Neutralität des Familienbonus Plus. Wer also noch mit alten Abzügen rechnet, sollte die Unterhaltsentscheidung prüfen lassen.

Gilt das alles auch bei volljährigen Kindern?

Hier ist Vorsicht geboten. Die klare Linie des OGH betrifft die hier behandelte Konstellation mit Kindern unter 18 Jahren. Bei volljährigen Kindern können sich andere rechtliche Fragen stellen, weshalb eine gesonderte Prüfung sinnvoll ist.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien unterstützt die Pichler Rechtsanwalt GmbH Eltern bei der rechtlichen Einordnung bestehender Unterhaltsregelungen, bei Anpassungsanträgen und bei der Prüfung älterer Beschlüsse. Kontakt: 01/5130700, office@anwaltskanzlei-pichler.at.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.