Familienbonus Plus und Kindesunterhalt: Vorsicht vor schweigsamer Rechtsfalle!

Familienbonus Plus und Kindesunterhalt: Warum Schweigen den Unterhalt erhöhen kann
Nicht beantragt, aber trotzdem angerechnet: Genau das kann beim Familienbonus Plus passieren. Wer nach einer Scheidung Kindesunterhalt zahlt und einen steuerlichen Vorteil liegen lässt, wird unter Umständen so behandelt, als hätte er ihn längst genutzt. Für viele Eltern ist das überraschend – finanziell aber höchst relevant.
Ein stiller Vater, ein kleines Kind – und am Ende mehr Unterhalt
Ein Mädchen lebte bei der Mutter. Der Vater zahlte zunächst nur einen vorläufigen, eher niedrigen Betrag. Die Mutter wollte mehr: Für Dezember 2018 beantragte sie 240 Euro, ab Jänner 2019 dann 260 Euro monatlich an Kindesunterhalt.
Der Mann arbeitete als Leasingarbeiter, verlor Ende 2018 seinen Job und meldete sich im Verfahren überhaupt nicht zu Wort. Kein Einwand, keine Unterlagen, keine Erklärung dazu, ob er den Familienbonus Plus beantragt hatte oder beantragen wollte. Gerade dieses Schweigen wurde ihm rechtlich zum Problem.
Die Gerichte mussten daher auf Basis eines realistischen Nettoeinkommens rechnen. Zentral war die Frage: Muss ein unterhaltspflichtiger Elternteil den Familienbonus Plus aktiv ausschöpfen? Und wenn ja, erhöht dieser steuerliche Vorteil auch den Kindesunterhalt?
Der Familienbonus ist nicht nur Steuerrecht – er kann direkt den Unterhalt verändern
Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag. Er reduziert die Einkommensteuer und erhöht dadurch das tatsächlich verfügbare Nettoeinkommen. Genau dieses höhere Netto ist im Unterhaltsrecht entscheidend, weil daraus die Unterhaltsbemessungsgrundlage gebildet wird.
Beim Kindesunterhalt wird in Österreich häufig mit der Prozentmethode gearbeitet. Das bedeutet: Je nach Alter des Kindes wird ein bestimmter Prozentsatz vom unterhaltsrelevanten Einkommen angesetzt. Im behandelten Fall waren das 16 Prozent.
Steigt also das Netto durch den Familienbonus Plus, steigt grundsätzlich auch die Basis, von der der Kindesunterhalt berechnet wird. Der Bonus bleibt damit nicht bloß auf dem Lohnzettel, sondern kann sich Monat für Monat auf den Unterhaltsbetrag auswirken.
Warum der beantragte Bonus nicht freiwillig ist
Im österreichischen Unterhaltsrecht gilt der Grundsatz der Anspannung. Wer unterhaltspflichtig ist, muss alle zumutbaren Möglichkeiten nützen, um Einkommen zu erzielen oder zu verbessern. Dazu zählt nicht nur die Arbeitssuche oder die Ausweitung einer Erwerbstätigkeit, sondern auch das Ausschöpfen naheliegender steuerlicher Entlastungen.
Der OGH leitet daraus ab: Der zahlende Elternteil muss den Familienbonus Plus grundsätzlich aktiv beantragen, und zwar jedenfalls zumindest zur Hälfte. Kann der andere Elternteil den Bonus gar nicht nutzen, etwa weil kein eigenes steuerpflichtiges Einkommen vorhanden ist, kann sogar die volle Beantragung verlangt sein.
Das ist der eigentliche Kern der Entscheidung. Nichtstun schützt nicht. Wer den Bonus nicht beantragt, obwohl das ohne Weiteres möglich wäre, wird unterhaltsrechtlich so behandelt, als hätte er ihn bezogen.
Welche Regeln dahinterstehen: EheG und ABGB spielen hier nicht die Hauptrolle
Beim Kindesunterhalt steht nicht das Ehegesetz, sondern das allgemeine Unterhaltsrecht für Kinder im Vordergrund. § 231 ABGB regelt, dass Eltern nach ihren Kräften zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes beizutragen haben. Vereinfacht gesagt: Das Kind soll an den finanziellen Möglichkeiten der Eltern teilhaben.
§ 94 ABGB betrifft den Unterhalt zwischen Ehegatten und ist für den Kindesunterhalt nicht die zentrale Norm. In Trennungs- und Scheidungsverfahren werden beide Bereiche aber oft vermischt, weil finanzielle Fragen gleichzeitig auftreten. Für die Berechnung des Unterhalts eines minderjährigen Kindes kommt es hier vor allem auf das unterhaltsrelevante Einkommen des zahlenden Elternteils an.
Steuerliche Vorteile sind deshalb relevant, weil sie dieses Einkommen tatsächlich erhöhen können. Das Gericht fragt also nicht nur: Was verdient jemand brutto? Sondern auch: Welche real nutzbaren Entlastungen wirken sich auf das Netto aus?
255 statt 260 Euro – und warum es gerade dieser Betrag wurde
Der OGH kam zum Ergebnis, dass der Vater ab Jänner 2019 so zu behandeln ist, als hätte er den Familienbonus Plus über den Arbeitgeber geltend gemacht. Die steuerliche Entlastung, die bei seiner Einkommenslage tatsächlich wirksam gewesen wäre, lag bei 78 Euro monatlich.
Diese 78 Euro wurden zur Unterhaltsbemessungsgrundlage hinzugerechnet. Auf dieser erhöhten Basis wurde der Kindesunterhalt mit 16 Prozent berechnet. Das Ergebnis: nicht die von der Mutter beantragten 260 Euro, sondern 255 Euro monatlich ab Jänner 2019.
Wichtig ist dabei die Betonung auf der tatsächlich wirksamen Steuerersparnis. Der Familienbonus Plus wird nicht schematisch in voller Höhe aufgeschlagen. Entscheidend ist, was beim jeweiligen Einkommen steuerlich überhaupt greift.
Keine doppelte Entlastung: Warum der Bonus nicht zweimal zählen darf
Der OGH stellt klar, dass es keine Doppelverwertung geben darf. Der Familienbonus Plus kann entweder über das erhöhte Nettoeinkommen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einfließen oder in bestimmten Berechnungskonstellationen bei der Kürzung im Zusammenhang mit Transferleistungen mitgedacht werden. Beides gleichzeitig ist unzulässig.
Gerade hier passieren in der Praxis viele Missverständnisse. Manche meinen, der steuerliche Vorteil müsse das Netto erhöhen und zusätzlich noch an anderer Stelle unterhaltsmindernd oder unterhaltserhöhend berücksichtigt werden. Das lehnen die Gerichte ab.
Auch die sogenannte Negativsteuer ist kein Automatismus. Eine SV-Rückerstattung oder ähnliche Effekte zählen erst dann, wenn sie tatsächlich ausbezahlt wurden. Wer sich darauf berufen will, muss das konkret behaupten und belegen.
Wann diese Entscheidung für Sie sofort wichtig ist
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, ist die Frage des Familienbonus Plus oft kein Nebenthema, sondern bares Geld. Das gilt besonders in diesen Konstellationen:
- Sie zahlen Kindesunterhalt und haben den Familienbonus Plus bisher weder beim Arbeitgeber noch in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht.
- Sie betreuen das Kind überwiegend und möchten prüfen, ob der andere Elternteil steuerliche Möglichkeiten ungenutzt lässt.
- Es gibt einen älteren Unterhaltstitel aus der Zeit vor 2019 und nun stellt sich die Frage einer Anpassung.
- Die Erwerbssituation ist unregelmäßig, etwa bei Leasingarbeit, Teilzeit, Jobwechsel oder Arbeitslosigkeit.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien sieht die Pichler Rechtsanwalt GmbH gerade in solchen Fällen, dass nicht nur das Einkommen selbst, sondern auch dessen richtige rechtliche Einordnung über die Höhe des Unterhalts entscheidet.
Was Betroffene jetzt konkret tun sollten
- Zahlender Elternteil: Prüfen Sie sofort, ob und in welchem Ausmaß Sie den Familienbonus Plus beanspruchen können.
- Legen Sie dem Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen vor, insbesondere Nachweise über den Unterhalt.
- Dokumentieren Sie Unterhaltszahlungen lückenlos. Fehlende Belege erschweren jede spätere Argumentation.
- Betreuender Elternteil: Weisen Sie im Verfahren darauf hin, wenn der andere Elternteil den Bonus nutzen könnte.
- Verlangen Sie keine doppelte Anrechnung desselben steuerlichen Vorteils. Das führt regelmäßig zu unnötigen Streitpunkten.
- Bei Negativsteuer, Absetzbeträgen oder schwankendem Einkommen sollten Sie nur mit konkreten Zahlen und Belegen argumentieren.
FAQ: Was Eltern dazu wirklich googeln
Muss ich den Familienbonus Plus beantragen, wenn ich Unterhalt zahle?
Ja, grundsätzlich schon. Wer Kindesunterhalt schuldet, muss zumutbare Möglichkeiten nutzen, um sein Einkommen zu verbessern. Dazu gehört auch der Familienbonus Plus. Wenn Sie ihn nicht beantragen, kann das Gericht trotzdem so rechnen, als hätten Sie ihn erhalten.
Erhöht der Familienbonus Plus automatisch den Kindesunterhalt?
Nicht automatisch in voller Höhe, aber er kann das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen erhöhen. Entscheidend ist die tatsächlich wirksame Steuerersparnis bei Ihrem konkreten Einkommen. Genau dieser Betrag fließt dann in die Berechnung ein.
Was passiert, wenn der andere Elternteil den Familienbonus gar nicht nutzen kann?
Dann kann der zahlende Elternteil verpflichtet sein, den Bonus nicht nur zur Hälfte, sondern zur Gänze auszuschöpfen. Hintergrund ist, dass steuerliche Entlastungen nicht ungenutzt bleiben sollen, wenn sie dem unterhaltsrelevanten Einkommen zugutekommen können. Das kann den Kindesunterhalt beeinflussen.
Zählt eine Negativsteuer auch zum Einkommen für den Unterhalt?
Nur dann, wenn sie tatsächlich ausbezahlt wurde und konkret nachgewiesen werden kann. Eine bloß theoretische Möglichkeit reicht nicht. Wer sich darauf beruft, muss im Verfahren nachvollziehbare Unterlagen vorlegen.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung hier.
Probleme im Familienrecht? Wir helfen Ihnen.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
Beratungstermin vereinbaren oder anrufen:
01/513 07 00.