Familienbonus Plus und Kindesunterhalt: Keine Erhöhung durch Steuerbonus

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Familienbonus Plus und Kindesunterhalt: Warum der Steuerbonus den Unterhalt nicht erhöht

Auf dem Papier gibt es einen Bonus für Kinder – im Unterhaltsverfahren kommt davon aber nicht automatisch mehr Geld beim Kind an. Genau an dieser Stelle entsteht in vielen Verfahren Streit: Muss der Familienbonus Plus den Kindesunterhalt erhöhen? Und darf man ihn wenigstens dann „fiktiv“ mitrechnen, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil eigentlich mehr verdienen könnte?

Der Oberste Gerichtshof hat diese Frage klar beantwortet. Für viele Eltern ist das ernüchternd, für die Unterhaltsberechnung aber wichtig: Der Familienbonus Plus ist kein Bestandteil der Unterhaltsbemessungsgrundlage. Er darf auch nicht über den Umweg der sogenannten Anspannung in die Rechnung hineingezogen werden.

Eine Tochter wollte 190 Euro – und zusätzlich den halben Familienbonus Plus

Ausgangspunkt war keine theoretische Debatte, sondern der Alltag eines Kindes. Die Eltern waren nicht verheiratet, die gemeinsame Tochter lebte bei der Mutter. Der Vater war geldunterhaltspflichtig. Zwischen den Eltern stand die Frage im Raum, wie viel monatlicher Unterhalt tatsächlich zu zahlen ist.

Der Vater war nach den Feststellungen der Gerichte wieder arbeitsfähig. Er arbeitete vorübergehend, bezog später aber Notstandshilfe. Gleichzeitig nahmen die Gerichte an, dass er bei entsprechender Anstrengung ein regelmäßiges Einkommen erzielen könnte. Genau dort kommt im Unterhaltsrecht die „Anspannung“ ins Spiel: Nicht nur das tatsächlich bezogene Einkommen zählt, sondern unter Umständen auch jenes, das jemand bei zumutbarer Erwerbstätigkeit verdienen könnte.

Die Tochter begehrte ab Februar 2019 monatlich 190 Euro. Sie argumentierte aber nicht nur mit einem fiktiv erzielbaren Einkommen des Vaters. Zusätzlich sollte auch die Hälfte des Familienbonus Plus des Vaters in die Berechnung einfließen. Die Vorinstanzen setzten den Unterhalt mit 170 Euro monatlich fest – ohne den Familienbonus Plus einzurechnen. Dagegen wurde weiter vorgegangen.

Der entscheidende Punkt: Ein Steuerbonus ist kein Einkommen

Der Familienbonus Plus ist steuerrechtlich attraktiv, unterhaltsrechtlich aber etwas völlig anderes als Lohn, Gehalt oder sonstige Einkünfte. Genau das war der Kern der Entscheidung.

Der OGH stellte klar: Der Familienbonus Plus zählt nicht zur Unterhaltsbemessungsgrundlage. Das bedeutet, er ist bei der Berechnung des Kindesunterhalts nicht wie zusätzliches Einkommen zu behandeln. Wer Unterhalt zahlt, hat durch den Familienbonus Plus also nicht automatisch eine höhere unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit.

Ebenso wichtig war der zweite Satz des Gerichts: Der Familienbonus Plus darf auch nicht fiktiv angerechnet werden. Wenn ein Elternteil gerade keine Lohnsteuer zahlt, etwa wegen Notstandshilfe oder geringem Einkommen, kann man nicht so tun, als würde er den Bonus steuerlich nützen und deshalb mehr Unterhalt schulden.

Was „Anspannung“ wirklich bedeutet – und was eben nicht

Viele Verfahren drehen sich um die Frage, ob ein Elternteil absichtlich zu wenig verdient. Hier greift das Anspannungsprinzip. Es besagt vereinfacht: Wer arbeiten könnte und sich einer zumutbaren Erwerbstätigkeit entzieht, wird unterhaltsrechtlich so behandelt, als hätte er das erzielbare Einkommen.

Diese Anspannung hat aber eine klare Grenze. Sie bezieht sich auf wirklich erzielbares Einkommen, nicht auf bloße steuerliche Vorteile. Ein fiktiver Job mit fiktivem Lohn kann unter Umständen berücksichtigt werden. Ein bloß hypothetisch nutzbarer Steuerbonus dagegen nicht.

Gerade dieser Unterschied ist in der Praxis entscheidend. Einkommen ist Geld, das der Lebensführung und damit auch der Unterhaltsleistung dienen kann. Der Familienbonus Plus ist hingegen eine Steuerentlastung. Er soll einen Teil jenes Einkommens steuerlich entlasten, das bereits für den Kindesunterhalt verwendet wird. Würde man ihn in die Unterhaltsbasis einrechnen, würde dieser Zweck unterlaufen.

Welche gesetzlichen Regeln dahinterstehen

Die Pflicht zum Kindesunterhalt ergibt sich in Österreich aus dem ABGB. § 231 ABGB regelt, dass Eltern nach ihren Kräften anteilig zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes beitragen müssen. Entscheidend ist also die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Elternteils.

Für die Höhe des Geldunterhalts kommt es auf die Unterhaltsbemessungsgrundlage an. Dazu zählen typischerweise Einkünfte aus Arbeit, selbständiger Tätigkeit, bestimmte Sonderzahlungen oder andere regelmäßige Vorteile. Steuerliche Entlastungen sind damit aber nicht automatisch gleichzusetzen.

Das Anspannungsprinzip ist nicht in einem einzigen Paragraphen isoliert geregelt, sondern durch die Rechtsprechung entwickelt. Es bedeutet, dass ein Elternteil so behandelt werden kann, wie er bei zumutbarer Anstrengung wirtschaftlich dastehen müsste. Diese Rechtsprechung soll verhindern, dass Unterhalt durch freiwillige Einkommensminderung gedrückt wird.

Genau hier zog das Höchstgericht die Linie: Die Anspannung reicht bis zum erzielbaren Erwerbseinkommen, aber nicht bis zu einem bloß denkbaren Steuervorteil.

Warum diese Entscheidung für Unterhaltsverfahren so wichtig ist

Der Familienbonus Plus war bei seiner Einführung auch im Familienrecht ein Reizthema. Viele Betroffene fragten sich, ob der steuerliche Vorteil am Ende dem Kind zugutekommen muss, indem der Unterhalt steigt. Die Entscheidung bringt hier Klarheit: unterhaltsrechtlich bleibt der Familienbonus Plus neutral.

Für betreuende Elternteile bedeutet das, dass ein Begehren auf höheren Unterhalt nicht erfolgreich damit begründet werden kann, der andere Elternteil erhalte ja zusätzlich den Familienbonus Plus. Für unterhaltspflichtige Elternteile bedeutet es umgekehrt nicht, dass Arbeitslosigkeit oder Notstandshilfe automatisch schützen. Die Gerichte können weiterhin sehr genau prüfen, ob eine reale Erwerbsmöglichkeit besteht und ob eine Anspannung auf ein zumutbar erzielbares Einkommen gerechtfertigt ist.

Nebenbei enthielt die Entscheidung noch einen prozessualen Hinweis, der juristisch interessant ist: Der Kinder- und Jugendhilfeträger muss bestimmte Formvorgaben des elektronischen Rechtsverkehrs nicht in derselben Weise erfüllen wie Rechtsanwälte. Für Betroffene im Alltag ist der unterhaltsrechtliche Teil allerdings der wesentlich wichtigere Punkt.

Wann Sie das besonders betrifft

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, ist diese Rechtsprechung vor allem in vier Konstellationen relevant:

  • Wenn im Unterhaltsverfahren behauptet wird, der Familienbonus Plus müsse den Kindesunterhalt erhöhen.
  • Wenn ein Elternteil arbeitslos ist oder Notstandshilfe bezieht und über eine Anspannung diskutiert wird.
  • Wenn mehrere Unterhaltspflichten bestehen und jede rechnerische Veränderung große Auswirkungen hat.
  • Wenn Unterhaltsvorschuss, Rückstände oder eine Neufestsetzung des Unterhalts im Raum stehen.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien zeigt sich in solchen Verfahren immer wieder: Nicht der lauteste Rechenansatz überzeugt vor Gericht, sondern die saubere Trennung zwischen Einkommen, steuerlicher Entlastung und bloßen Annahmen.

Was Betroffene jetzt konkret prüfen sollten

  • Prüfen Sie, welche Einkünfte tatsächlich vorliegen: Lohn, Sonderzahlungen, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Nebeneinkünfte.
  • Trennen Sie echte Einkünfte strikt von Steuererleichterungen wie dem Familienbonus Plus.
  • Sammeln Sie Unterlagen zur Erwerbsfähigkeit: Bewerbungen, Gesundheitsunterlagen, Arbeitsverträge, AMS-Daten.
  • Wenn Anspannung behauptet wird, prüfen Sie genau, welche Tätigkeit realistisch und zumutbar wäre.
  • Lassen Sie die Unterhaltsberechnung überprüfen, wenn der Familienbonus Plus in die Bemessungsgrundlage aufgenommen wurde.

FAQ: Fragen, die Eltern dazu tatsächlich googeln

Erhöht der Familienbonus Plus den Kindesunterhalt in Österreich?

Nein. Der Familienbonus Plus gehört nicht zur Unterhaltsbemessungsgrundlage. Er wird unterhaltsrechtlich nicht wie zusätzliches Einkommen behandelt. Der Kindesunterhalt steigt daher nicht allein deshalb, weil der zahlende Elternteil diesen Steuerbonus nützen kann.

Kann das Gericht den Familienbonus Plus fiktiv anrechnen?

Auch das ist nach der Entscheidung ausgeschlossen. Die Anspannung betrifft erzielbares Einkommen, nicht steuerliche Begünstigungen. Wer keine entsprechende Lohnsteuer zahlt, kann nicht so behandelt werden, als hätte er den Familienbonus Plus tatsächlich lukriert.

Mein Ex ist arbeitslos – kann trotzdem höherer Unterhalt verlangt werden?

Ja, das ist möglich. Wenn der betreffende Elternteil arbeitsfähig ist und bei zumutbarer Anstrengung mehr verdienen könnte, kann das Gericht ein fiktives Einkommen ansetzen. Entscheidend sind die konkreten Umstände: Ausbildung, Gesundheit, Arbeitsmarkt, bisheriger Berufsweg und ernsthafte Arbeitssuche.

Darf ich den Familienbonus Plus in meinen Unterhaltsantrag hineinschreiben?

Beantragen kann man vieles, erfolgversprechend ist dieser Punkt aber nicht. Sinnvoller ist es, die tatsächlichen oder zumutbar erzielbaren Einkünfte des anderen Elternteils genau aufzuarbeiten. Genau dort liegt in den meisten Verfahren der entscheidende Hebel.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt Wien begleitet die Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien Mandantinnen und Mandanten in Unterhaltsverfahren, bei strittigen Einkommensfragen und bei der Prüfung, ob eine Anspannung rechtlich haltbar ist.


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.