Familienbonus Plus und Kindesunterhalt: Kompletter Ratgeber mit OGH-Entscheidung

Familienbonus Plus und Kindesunterhalt: Warum der Steuervorteil beim Unterhalt plötzlich keine Rolle spielt
420 Euro im Monat können im Alltag eines Kindes über Nachhilfe, Winterjacke oder den nächsten Schulausflug entscheiden – und genau um diesen Betrag drehte sich ein Streit, der viele getrennte Eltern betrifft. Ein Streit, der zentral um das Thema Familienbonus Plus und Kindesunterhalt kreiste.
Eine Minderjährige wollte ihren Kindesunterhalt erhöhen. Der Vater zahlte seit Jahren einen festen Betrag, musste aber inzwischen auch für ein weiteres, jüngeres Kind sorgen. Auf dem Papier wirkte die Sache zunächst wie viele andere Unterhaltsverfahren: Nettoeinkommen ermitteln, Sorgepflichten berücksichtigen, Prozentsatz anwenden. Doch dann stand eine Frage im Raum, die seit Einführung des Familienbonus Plus immer wieder für Diskussionen sorgt: Verändert dieser steuerliche Vorteil den Kindesunterhalt?
Zwischen Steuerbonus und Kinderbedarf: Worum es in dem Fall wirklich ging
Der Vater verfügte über ein monatliches Nettoeinkommen von rund 2.186 Euro, berechnet auf zwölf Monatsgehälter. Die Tochter begehrte mehr Unterhalt. Gleichzeitig war unstrittig, dass der Mann noch für ein weiteres Kind aufkommen musste. Damit war klar: Die Unterhaltsquote für die Tochter kann nicht isoliert betrachtet werden, sondern muss auch die weitere Sorgepflicht einbeziehen.
Der eigentliche Konflikt entzündete sich aber nicht an der Prozentmethode, sondern am Familienbonus Plus. Die Tochter vertrat letztlich die Ansicht, dass dieser Vorteil bei der Unterhaltsbemessung irgendwie berücksichtigt werden müsse. Die Gerichte der unteren Instanzen kamen dabei zu unterschiedlichen Ergebnissen. Erst der Oberste Gerichtshof zog eine klare Linie.
OGH-Entscheidung: Der Familienbonus Plus ist weder Plus noch Minus beim Unterhalt
Der Oberste Gerichtshof setzte den Unterhalt schließlich mit 420 Euro monatlich fest. Die Kernaussage der Entscheidung ist für die Praxis besonders wichtig: Der Familienbonus Plus ist bei der Berechnung des Kindesunterhalts neutral.
Das bedeutet zweierlei. Erstens wird der Familienbonus Plus nicht zum unterhaltsrelevanten Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils dazugerechnet. Zweitens darf der Unterhalt wegen dieses steuerlichen Vorteils auch nicht gekürzt werden. Der Bonus erhöht also nicht die Bemessungsgrundlage, und er mindert den geschuldeten Kindesunterhalt ebenfalls nicht.
Gerade diese doppelte Klarstellung ist bedeutsam. Denn in vielen Verfahren wurde bisher in beide Richtungen argumentiert: einmal zugunsten des Kindes mit höherem Einkommen auf dem Papier, einmal zugunsten des Unterhaltspflichtigen mit einer Reduktion des Zahlbetrags. Beides hat der OGH verworfen. Zur vollständigen OGH-Entscheidung.
Warum Steuerrecht und Unterhaltsrecht hier getrennte Wege gehen
Rechtlich knüpft die Entscheidung daran an, dass der Familienbonus Plus ein echter Steuerabsetzbetrag ist. Er soll die Steuerlast senken, die auf ein bereits erzieltes Einkommen entfällt. Er ist aber kein eigener Einkommensbestandteil, der frei zur Unterhaltsbemessung hinzugerechnet werden könnte.
Genau darin liegt der entscheidende Unterschied. Unterhaltsrecht fragt danach, welche Mittel für den laufenden Bedarf eines Kindes maßgeblich sind. Steuerrecht regelt hingegen, in welcher Höhe der Staat auf Einkommen zugreift. Dass ein Elternteil steuerlich entlastet wird, verschiebt nach dieser Logik nicht automatisch die unterhaltsrechtliche Berechnungsbasis.
Der OGH betont damit auch die Entkopplung von Steuer- und Unterhaltsrecht. Öffentliche Familienleistungen wie Familienbeihilfe oder Kinderabsetzbetrag sind nicht einfach Rechenposten, mit denen der laufende Geldunterhalt nach Belieben auf- oder abgerundet wird. Der Familienbonus Plus bleibt im steuerrechtlichen Bereich und wandert nicht in die Unterhaltsformel.
Welche Regeln bei der Berechnung trotzdem gelten
Die Grundlage für den Kindesunterhalt findet sich in § 231 ABGB. Diese Bestimmung regelt vereinfacht gesagt, dass Eltern nach ihren Kräften zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes beitragen müssen. Bei getrennt lebenden Eltern leistet ein Elternteil meist Betreuung, der andere in der Regel Geldunterhalt.
Für die konkrete Berechnung arbeitet die Praxis häufig mit Prozentsätzen vom Nettoeinkommen. Diese Prozentsätze hängen vom Alter des Kindes ab und werden durch weitere Sorgepflichten reduziert. Muss ein Elternteil noch für ein weiteres Kind aufkommen, verringert das den für ein einzelnes Kind verfügbaren Prozentsatz.
Im entschiedenen Fall ergab sich unter Berücksichtigung des weiteren Kindes für die Minderjährige eine Quote von 19 Prozent. Aus dem festgestellten Nettoeinkommen ergab das rechnerisch 415,41 Euro. Der Betrag wurde auf 420 Euro monatlich gerundet.
Wichtig ist dabei: Nicht der Familienbonus Plus hat diese Rechnung verändert, sondern ausschließlich das tatsächliche Nettoeinkommen und die weitere gesetzliche Unterhaltspflicht.
Was das für getrennte Eltern in Wien und ganz Österreich bedeutet
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, nimmt diese Entscheidung vor allem ein beliebtes Streitthema vom Tisch. Der Familienbonus Plus ist kein Hebel, um den Kindesunterhalt künstlich nach oben oder nach unten zu schieben.
- Sie zahlen Kindesunterhalt und die Gegenseite will den Familienbonus Plus zu Ihrem Einkommen dazurechnen? Diese Argumentation hält nach der OGH-Linie nicht.
- Sie erhalten Unterhalt für Ihr Kind und hören, der Unterhalt müsse wegen des Familienbonus sinken? Auch das ist rechtlich nicht zutreffend.
- Es gibt aus einer neuen Beziehung ein weiteres Kind? Dann ist nicht der Steuerbonus entscheidend, sondern die zusätzliche Sorgepflicht, weil sie die Prozentberechnung beeinflusst.
- Ihre alte Vereinbarung arbeitet noch mit Abzügen oder Anrechnungen von Familienleistungen? Dann kann eine Überprüfung sinnvoll sein.
Gerade bei älteren Vergleichen und Beschlüssen lohnt ein genauer Blick. Denn viele Unterhaltsregelungen stammen aus einer Zeit, in der steuerliche Entlastungen und Familienleistungen in Verfahren noch anders diskutiert wurden als heute.
Typische Fehler, die Betroffene teuer kommen können
Ein häufiger Irrtum ist die Annahme, jeder steuerliche Vorteil erhöhe automatisch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Das klingt im Alltag plausibel, greift juristisch aber zu kurz. Entscheidend ist nicht jede Entlastung im Steuersystem, sondern das unterhaltsrelevante Einkommen nach den Regeln des Unterhaltsrechts.
Noch ein Problem taucht regelmäßig auf: Manche Eltern dokumentieren Änderungen zu spät. Ein neuer Job, geringeres Einkommen, Teilzeit, Arbeitslosigkeit oder ein weiteres Kind können die Unterhaltshöhe beeinflussen. Wer diese Veränderungen nicht sauber belegt, riskiert ungenaue oder nachteilige Entscheidungen.
Ebenso heikel ist der Versuch, jemanden auf den Bezug des Familienbonus Plus „anzuspannen“. Auch das hat der OGH klar abgelehnt. Niemand muss sich im Unterhaltsverfahren so behandeln lassen, als würde dieser Bonus fix bezogen und stünde für den Unterhalt zur Verfügung.
Was Sie jetzt konkret prüfen sollten
- Einkommensunterlagen der letzten Monate vollständig sammeln, inklusive Lohnzettel und Nachweise über Sonderzahlungen.
- Bestehende weitere Sorgepflichten festhalten, etwa für jüngere Kinder aus einer späteren Beziehung.
- Alte Unterhaltsvereinbarungen oder gerichtliche Beschlüsse darauf prüfen, ob dort Familienleistungen oder steuerliche Vorteile eingerechnet wurden.
- Bei einer begehrten Erhöhung oder Herabsetzung nicht mit dem Familienbonus Plus argumentieren, sondern mit den tatsächlich relevanten Faktoren.
- Änderungen im Einkommen oder in der Familiensituation zeitnah dokumentieren.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien begleitet die Pichler Rechtsanwalt GmbH Mandantinnen und Mandanten in Unterhaltsfragen, wenn Berechnungen überprüft, Vergleiche angepasst oder strittige Positionen rechtlich eingeordnet werden müssen.
FAQ: So fragen Betroffene wirklich nach dem Familienbonus Plus
Wird der Familienbonus Plus beim Kindesunterhalt dazugerechnet?
Nein. Der Familienbonus Plus wird nicht zum unterhaltsrelevanten Einkommen addiert. Er ist ein steuerlicher Absetzbetrag und kein eigener Einkommensbestandteil für die Unterhaltsberechnung. Nach der Rechtsprechung bleibt er bei der Bemessung des Kindesunterhalts außen vor.
Kann mein Ex den Unterhalt wegen Familienbonus Plus kürzen?
Nein, allein mit diesem Argument nicht. Der Familienbonus Plus darf den Kindesunterhalt nicht mindern. Relevant bleiben das tatsächliche Einkommen, das Alter des Kindes und weitere gesetzliche Sorgepflichten.
Was passiert, wenn der Vater oder die Mutter noch ein weiteres Kind hat?
Dann ändert sich regelmäßig die Unterhaltsquote. Weitere Sorgepflichten sind bei der Prozentberechnung zu berücksichtigen und können den für ein Kind verfügbaren Anteil senken. Maßgeblich ist also nicht der Familienbonus, sondern die zusätzliche Unterhaltspflicht.
Lohnt sich eine Neuberechnung bei alten Unterhaltsbeschlüssen?
Das kann durchaus sinnvoll sein. Vor allem dann, wenn in älteren Regelungen Familienleistungen oder steuerliche Effekte in einer Weise berücksichtigt wurden, die mit der aktuellen Rechtsprechung nicht mehr übereinstimmt. Eine Prüfung kann zeigen, ob der festgelegte Betrag noch korrekt ist.
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