Erwachsenenschutz bei Umzug ins Ausland: OGH-Entscheidung zur Rechnungsprüfung

Umzug in die Schweiz, offene Abrechnungen in Österreich: Wer entscheidet beim Erwachsenenschutz?
Wenn ein demenzkranker Angehöriger ins Ausland übersiedelt, endet die Zuständigkeit in Österreich oft schneller als die offenen Fragen. Genau dort beginnt in der Praxis das Problem: Rechnungslegung, Entlohnung eines früheren Erwachsenenvertreters, alte Vermögensbewegungen – alles spielt in Österreich, die betroffene Person lebt aber plötzlich in der Schweiz. Wer muss dann entscheiden? Dies betrifft den Erwachsenenschutz bei Umzug ins Ausland.
Gerade in Trennungs- und Familiensituationen ist das keine Randfrage. Ein Ehepartner zieht mit dem anderen ins Ausland, ein Elternteil wird betreut, Vermögen muss geordnet werden, vielleicht stehen auch Unterhaltsfragen im Raum. Dann geraten Familien rasch zwischen zwei Behörden, die beide auf den jeweils anderen Staat verweisen.
Erwachsenenschutz bei Umzug ins Ausland: Ein Umzug beendet nicht jede offene Angelegenheit
In dem entschiedenen Fall hatte ein Mann in Österreich einen gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreter. Im Jahr 2022 zog er mit seiner Ehefrau in die Schweiz und lebte ab diesem Zeitpunkt dort. Die Schweizer Erwachsenenschutzbehörde, die KESB, bestellte ihrerseits einen Beistand.
Damit war die Betreuung im Alltag zwar neu organisiert. Offen blieb aber die Vergangenheit: Der frühere österreichische Erwachsenenvertreter wollte seine Abrechnung für die Zeit bis zum Umzug prüfen lassen und seine Entlohnung für den Zeitraum 2020 bis 16. September 2022 festsetzen lassen.
Er versuchte daher, in Österreich ein zuständiges Gericht bestimmen zu lassen. Seine Überlegung: In der Schweiz sei diese Frage nicht oder nur schwer durchsetzbar. Parallel dazu wandte sich auch die Schweizer KESB an das Bezirksgericht Kitzbühel und ersuchte sinngemäß darum, die österreichische Abrechnung und die Entlohnung für die Zeit vor dem Umzug zu prüfen. Das Bezirksgericht lehnte jedoch bloß informell ab. Genau an diesem Punkt musste der OGH die Linien klarziehen.
Der gewöhnliche Aufenthalt schlägt den alten Gerichtsstand
Der zentrale Ausgangspunkt ist einfach: Maßgeblich ist grundsätzlich der gewöhnliche Aufenthalt der betroffenen Person. Wer dauerhaft in die Schweiz übersiedelt und dort lebt, unterliegt im Erwachsenenschutz im Regelfall ab dann der Zuständigkeit der Schweizer Behörden.
Für Familien ist das wichtig, weil oft irrtümlich angenommen wird, frühere österreichische Verfahren würden automatisch für alles weiterlaufen. Das stimmt nicht. Der frühere Bezug zu Österreich reicht meist nicht aus, wenn sich der Lebensmittelpunkt verlagert hat.
Diese Grundregel betrifft nicht nur die laufende Betreuung, sondern prägt auch die Frage, welches Gericht nach einem Umzug noch tätig werden darf. Gerade deshalb kommt es auf das richtige Verfahren an – und nicht auf bloße Schreiben zwischen Behörden.
Warum die „Notzuständigkeit“ meist nicht hilft
Der Antrag stützte sich auf § 28 JN. Diese Bestimmung erlaubt ausnahmsweise die Bestimmung eines zuständigen österreichischen Gerichts, wenn sonst kein inländischer Gerichtsstand vorhanden ist und die Rechtsverfolgung im Ausland unmöglich oder unzumutbar wäre.
Der OGH hat dazu eine klare Grenze gezogen: Diese Notzuständigkeit greift nur in echten Ausnahmefällen. Dass im Ausland andere gesetzliche Regeln gelten oder dass ein Verfahren dort mühsamer erscheint, genügt nicht. Auch ein informelles Schreiben einer ausländischen Behörde macht den Rechtsweg im Ausland noch nicht unzumutbar.
Für Betroffene heißt das: Wer sich allein auf § 28 JN verlässt, scheitert häufig. Das Gericht springt nicht schon deshalb ein, weil zwei Staaten unterschiedliche Systeme haben oder sich die Zuständigkeitsfrage praktisch unerquicklich entwickelt.
Die eigentliche Tür öffnet Art 8 HESÜ
Der spannendere Teil der Entscheidung liegt daher woanders. Der OGH hat die gewünschte Bestimmung eines österreichischen Gerichts zwar abgelehnt, gleichzeitig aber einen gangbaren Weg ausdrücklich aufgezeigt.
Dieser Weg führt über Art 8 HESÜ, also das Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen. Diese Bestimmung erlaubt es der nun zuständigen ausländischen Behörde, eine Behörde oder ein Gericht eines anderen Vertragsstaats zu ersuchen, bestimmte Schutzmaßnahmen zu übernehmen, wenn das dem Wohl der betroffenen Person dient.
Auf Deutsch: Die Schweiz bleibt zwar grundsätzlich zuständig. Sie kann aber Österreich formell ersuchen, einen klar abgegrenzten Teilbereich zu übernehmen – etwa die Prüfung alter österreichischer Abrechnungen oder die Festsetzung der Entlohnung des früheren österreichischen Erwachsenenvertreters.
Genau darin liegt die praktische Stärke der Entscheidung. Alte Fragen müssen nicht zwangsläufig im neuen Aufenthaltsstaat „mitgeschleppt“ werden, wenn sie sachlich eng mit Österreich verbunden sind. Sie können nach Österreich zurückgeholt werden – aber nur über den richtigen, formellen Weg.
Was Behörden jetzt nicht mehr tun sollten: informell hin- und herschreiben
Der OGH hat deutlich gemacht, dass ein loses Ersuchen oder ein bloßes Schreiben nicht reicht. Wenn die Schweizer Behörde möchte, dass Österreich tätig wird, braucht es ein formelles Übernahmeersuchen nach Art 8 HESÜ.
Ebenso wichtig: Das österreichische Gericht muss darüber mit Beschluss entscheiden. Also nicht mit einer unverbindlichen Mitteilung, nicht telefonisch, nicht per informellem Akt. Ein Beschluss ist anfechtbar und schafft Rechtssicherheit. Erst damit endet das behördliche Ping-Pong.
Bemerkenswert ist auch ein weiterer Punkt der Entscheidung: Eine frühere Unzuständigkeitsentscheidung steht einer späteren Übernahme nach Art 8 HESÜ nicht entgegen. Mit anderen Worten: Was gestern wegen fehlender Zuständigkeit nicht ging, kann morgen sehr wohl möglich sein – wenn die ausländische Behörde den formellen Weg korrekt beschreitet.
Wann das für Familienrecht und Scheidung plötzlich relevant wird
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, betrifft Sie das oft früher, als man denkt. Vor allem in Familienkonflikten greifen Erwachsenenschutz, Vermögen und Unterhalt ineinander.
- Ein Ehepartner zieht mit einem betreuten Angehörigen ins Ausland: In Österreich bleiben Konten, Belege, frühere Vermögensverfügungen oder offene Abrechnungen zurück.
- Nach einer Trennung soll geklärt werden, wer welche Zahlungen verwaltet hat: Die betreute Person lebt inzwischen im Ausland, die relevanten Unterlagen liegen aber in Österreich.
- Ein Elternteil mit Demenz wird grenzüberschreitend betreut: Kinder in Österreich brauchen Klarheit über frühere Verwaltungsperioden, Kosten und Vergütungen.
- Behörden schieben einander die Zuständigkeit zu: Dann entscheidet oft nicht der Inhalt, sondern die richtige formelle Antragstellung über den Fortgang des Verfahrens.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien sieht Dr. Pichler in solchen Konstellationen regelmäßig, dass nicht die materielle Frage das größte Problem ist, sondern die internationale Verfahrensschiene. Wer hier den falschen Hebel ansetzt, verliert Zeit – und oft auch Verhandlungsspielraum bei Vermögens- und Unterhaltsthemen.
Was Betroffene jetzt konkret tun sollten
- Den gewöhnlichen Aufenthalt klären: Entscheidend ist, wo die betroffene Person tatsächlich lebt und ihren Lebensmittelpunkt hat.
- Keine bloßen E-Mails akzeptieren: Verlangen Sie einen formellen Akt der ausländischen Behörde, wenn Österreich wieder zuständig werden soll.
- Art 8 HESÜ aktiv ansprechen: Die ausländische Behörde sollte ausdrücklich um Übernahme eines klar umrissenen Teilbereichs ersuchen.
- Unterlagen vollständig sammeln: Abrechnungen, Belege, Kontobewegungen, frühere gerichtliche Beschlüsse und Zeiträume müssen sauber dokumentiert sein.
- Auf einen Beschluss drängen: Das österreichische Gericht muss über die Übernahme in Beschlussform entscheiden.
- Nicht allein auf § 28 JN bauen: Die Notzuständigkeit ist kein Ersatz für das vorgesehene internationale Verfahren.
FAQ: Was Familien jetzt häufig googeln
„Mein Vater lebt jetzt in der Schweiz – kann ein österreichisches Gericht trotzdem noch alte Abrechnungen prüfen?“
Ja, aber nicht automatisch. Grundsätzlich ist nach dem Umzug die Schweizer Behörde zuständig. Sie kann jedoch Österreich nach Art 8 HESÜ formell ersuchen, bestimmte frühere Angelegenheiten zu übernehmen. Ohne ein solches förmliches Ersuchen wird es meist schwierig.
„Reicht ein Schreiben der Schweizer Behörde an das Bezirksgericht?“
Ein bloß informelles Schreiben reicht nach der Linie des OGH nicht aus. Erforderlich ist ein formelles Übernahmeersuchen. Danach muss das österreichische Gericht mit Beschluss entscheiden, ob es die Zuständigkeit für diesen Teilbereich übernimmt.
„Kann ich mich einfach auf Notzuständigkeit in Österreich berufen?“
Nur selten mit Erfolg. § 28 JN hilft nur dann, wenn die Rechtsverfolgung im Ausland wirklich unmöglich oder unzumutbar ist. Dass das ausländische Recht anders ist oder eine Behörde zunächst nicht tätig wird, genügt normalerweise nicht. Der vorgesehene Weg über das internationale Übereinkommen geht vor.
„Warum ist das auch bei Scheidung oder Unterhalt wichtig?“
Weil betreuungsrechtliche Fragen oft direkt mit Vermögen, laufenden Zahlungen und der Verwaltung von Mitteln zusammenhängen. Wenn unklar ist, wer frühere Gelder verwaltet hat oder welche Kosten anerkannt werden, kann das spätere Scheidungsverfahren beeinflussen. Gerade bei grenzüberschreitenden Konstellationen sollte die Zuständigkeit früh geklärt werden.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung in der Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS).
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