Erbunwürdigkeit und Wohnrecht: Was nach einem Todesfall zu beachten ist

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Ein fehlender Unterschriftszug rettete ihr Zuhause: Erbunwürdigkeit und Wohnrecht nach dem Todesfall

10.000 Euro vom Sparbuch, eine alte Versicherungspolizze in der Lade und der Vorwurf, den Nachlass plündern zu wollen: Manchmal hängt das lebenslange Wohnrecht an wenigen Minuten nach einem Todesfall.

Gerade in Patchwork-Familien, bei langjährigen Lebensgemeinschaften oder nach konfliktreichen Trennungen eskaliert die Situation oft nicht erst bei der Verlassenschaft, sondern schon davor: Wer darf ins Haus? Wer zahlt das Begräbnis? Wer nimmt Unterlagen an sich? Und was passiert, wenn der oder die Begünstigte eines testamentarischen Wohnrechts nach dem Tod des Partners vorschnell handelt?

Viele Jahre zusammengelebt – und plötzlich stand das Wohnrecht und die Frage der Erbunwürdigkeit auf dem Spiel

Ein Mann lebte über viele Jahre mit seiner Partnerin in einem Haus. Für die Zeit nach seinem Tod hatte er vorgesorgt: Seine Tochter sollte Alleinerbin sein, die Partnerin sollte aber lebenslang und uneingeschränkt im Haus wohnen dürfen. Kein kleines Detail, sondern die Frage, ob sie ihr Zuhause behalten würde.

Am Todestag griff die Partnerin allerdings zu. Sie hob 10.000 Euro vom Sparbuch und 400 Euro vom Girokonto des Verstorbenen ab. Ihre Erklärung: Das Geld sei für das Begräbnis gedacht gewesen. Später gab sie den Betrag zurück; den Großteil der Bestattungskosten übernahm dann die Tochter.

Dann tauchte noch eine alte Lebensversicherung „auf Überbringer“ auf. Die Partnerin wollte diese zunächst einlösen. Als sie dafür eine Erklärung unterschreiben sollte, die rechtlich problematisch war, stoppte sie. Sie unterschrieb nicht, brach den Vorgang ab und übergab die Polizze schließlich der Tochter. Diese erhielt daraus rund 10.750 Euro.

Damit war der Konflikt aber nicht beendet. Die Tochter warf der Partnerin vor, sie habe Vermögenswerte dem Nachlass entziehen wollen und sei deshalb erbunwürdig. Ihre Forderung: Das testamentarisch eingeräumte Wohnrecht dürfe nicht im Grundbuch eingetragen werden.

Nicht jeder Fehltritt kostet das Erbe – und schon gar nicht automatisch das Wohnrecht

Der rechtliche Kern liegt bei der Erbunwürdigkeit. Nach § 540 ABGB ist erbunwürdig, wer gegen den Verstorbenen, dessen letzten Willen oder gegen den Nachlass eine vorsätzliche und schwere Straftat begeht. Das bedeutet vereinfacht: Es muss sich um ein Delikt handeln, das strafrechtlich wirklich Gewicht hat.

Wichtig ist dabei: Erbunwürdigkeit trifft nicht nur Erben. Sie kann auch Personen betreffen, die aus einem Testament ein Vermächtnis bekommen haben, etwa ein Wohnrecht. Wer erbunwürdig ist, verliert also nicht bloß einen Erbteil, sondern unter Umständen auch das Recht, weiter im Haus zu wohnen.

Für den strafrechtlichen Teil spielte § 16 StGB eine zentrale Rolle. Diese Bestimmung regelt den freiwilligen Rücktritt vom Versuch. Wer eine strafbare Handlung beginnen will, aber aus eigenem Antrieb rechtzeitig stoppt und den Erfolg verhindert, bleibt straflos. Genau dieser Gedanke war hier entscheidend.

Der entscheidende Punkt: Wer freiwillig stoppt, ist nicht wegen dieses Versuchs erbunwürdig

Der Oberste Gerichtshof stellte klar: Ein bloßer Versuch kann zwar grundsätzlich für Erbunwürdigkeit relevant sein. Aber nur dann, wenn es sich überhaupt um eine gerichtlich strafbare Handlung handelt. Und daran fehlt es, wenn jemand freiwillig vom Versuch zurücktritt und deshalb strafrechtlich nicht mehr bestraft werden kann.

Bei der Versicherung war genau das der Fall. Die Partnerin wollte die Polizze zunächst einlösen. Dann stoppte sie aus eigenem Antrieb, unterschrieb die problematische Erklärung nicht und händigte die Unterlage aus. Dieser freiwillige Rücktritt nahm dem Verhalten die strafrechtliche Qualität, die für eine Erbunwürdigkeit notwendig gewesen wäre.

Das ist der ungewöhnliche und praxisrelevante Punkt an der Entscheidung: Nicht jede begonnene falsche Handlung zerstört automatisch Rechte aus einem Testament. Wer rechtzeitig und freiwillig die Reißleine zieht, kann seine Rechtsposition erhalten.

Warum auch die Barabhebungen und fehlende Gegenstände nicht ausreichten

Auch die Geldbehebungen vom Sparbuch und Konto führten nicht zum Verlust des Wohnrechts. Dafür hätte nachweisbar sein müssen, dass die Partnerin mit Vorsatz den Nachlass schädigen und sich unrechtmäßig bereichern wollte. Dieser Vorsatz ließ sich nicht ausreichend feststellen.

Zusätzlich standen noch Vorwürfe im Raum, wonach Gegenstände aus dem Haus gefehlt hätten. Doch auch das reichte nicht. Der nachweisbare Wert blieb unter jener Schwelle, die für ein schweres Vermögensdelikt nötig gewesen wäre. Damit fehlte es erneut an jener Schwere, die das Gesetz für Erbunwürdigkeit verlangt.

Am Ende blieb daher nur eines übrig: keine Erbunwürdigkeit. Das testamentarisch eingeräumte Wohnrecht bestand weiter. Die Erbin musste die Eintragung im Grundbuch bewilligen.

Was diese Entscheidung im Alltag wirklich bedeutet

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, ist die Botschaft klar: Nach einem Todesfall sind gut gemeinte Schnellschüsse gefährlich. Wer Geld behebt, Konten nutzt, Polizzen sucht oder Wertgegenstände „sichert“, bewegt sich oft in einer rechtlichen Grauzone.

Besonders relevant ist das Urteil in diesen Situationen:

  • Wenn Sie als Lebensgefährtin, Lebensgefährte oder frühere Partnerin ein testamentarisches Wohnrecht haben und die Erben dessen Eintragung blockieren.
  • Wenn Ihnen vorgeworfen wird, Sie hätten kurz nach dem Todesfall in den Nachlass „eingegriffen“.
  • Wenn Sie Unterlagen wie Versicherungspolizzen, Sparbücher oder Bankkarten gefunden haben und unsicher sind, was damit geschehen darf.
  • Wenn es Streit gibt, wer Begräbniskosten vorgestreckt oder aus welchem Geld bezahlt hat.

Für Betroffene ist auch wichtig: Ein freiwilliges Zurückrudern kann rechtlich entscheidend sein. Wer etwas begonnen hat, das nicht zulässig wäre, sollte sofort stoppen, alles dokumentieren und den Gerichtskommissär informieren. Gerade dieser Schritt kann später den Unterschied machen.

Die ersten 24 Stunden nach dem Todesfall: Diese Fehler werden später teuer

  • Keine Konten, Sparbücher oder Bankkarten des Verstorbenen verwenden, bevor der Notar bzw. Gerichtskommissär eingebunden ist.
  • Gefundene Polizzen, Testamente und Wertunterlagen sichern, aber nicht selbst verwerten oder einlösen.
  • Bestattungskosten nur sauber dokumentiert und nachvollziehbar abwickeln.
  • Keine Gegenstände aus Haus oder Wohnung entfernen, wenn die Eigentumsverhältnisse unklar sind.
  • Ein testamentarisch zugesagtes Wohnrecht rasch prüfen und grundbücherlich einverleiben lassen.
  • Bei Vorwürfen der Erbunwürdigkeit sofort rechtliche Unterstützung einholen.

Was viele googeln, wenn Erben das Wohnrecht verhindern wollen

Kann ich mein Wohnrecht verlieren, wenn ich nach dem Tod Geld vom Konto genommen habe?

Ja, das Risiko besteht. Entscheidend ist aber, warum das Geld behoben wurde, ob ein Schädigungs- oder Bereicherungsvorsatz vorlag und ob das Verhalten überhaupt die gesetzliche Schwelle für Erbunwürdigkeit erreicht. Nicht jede unzulässige oder vorschnelle Handlung führt automatisch zum Verlust eines testamentarischen Wohnrechts.

Was bedeutet Erbunwürdigkeit in Österreich überhaupt?

Erbunwürdigkeit heißt, dass jemand wegen besonders schwerer Verfehlungen nichts aus dem Nachlass erhalten soll. Das betrifft nicht nur Erben, sondern auch Vermächtnisnehmer, also etwa Personen mit einem testamentarischen Wohnrecht. Voraussetzung ist in der Regel eine vorsätzliche und schwere Straftat gegen den Verstorbenen, dessen Willen oder den Nachlass.

Ich habe eine Versicherungspolizze gefunden – darf ich sie selbst einlösen?

In aller Regel sollten Sie das nicht ohne rechtliche Abklärung tun. Solche Unterlagen gehören in die Verlassenschaftsabhandlung und sollten dem Notar oder Gerichtskommissär gemeldet werden. Wer eigenmächtig handelt, riskiert Streit mit den Erben und unter Umständen auch den Vorwurf, Vermögen dem Nachlass entziehen zu wollen.

Die Erben blockieren die Eintragung meines Wohnrechts im Grundbuch – was nun?

Dann muss geprüft werden, ob das Wohnrecht wirksam testamentarisch zugewendet wurde und ob es Einwände gibt, die rechtlich wirklich tragen. Bloße Vorwürfe reichen nicht. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien unterstützt Dr. Pichler bei der Durchsetzung testamentarischer Wohnrechte und bei Konflikten rund um Erbunwürdigkeit, Verlassenschaft und Grundbuch.

Gerade nach einem Todesfall entstehen rechtliche Probleme oft nicht aus böser Absicht, sondern aus Unsicherheit, Zeitdruck und emotionaler Überforderung. Umso wichtiger ist eine saubere Trennung zwischen dem, was menschlich verständlich ist, und dem, was rechtlich erlaubt bleibt. Ein einziger Schritt zu weit kann ein Vermächtnis gefährden. Ein rechtzeitiger Stopp kann es retten.

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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.