Erbschaft trotz weniger Besuche: Bewertung von Lebensgemeinschaften in Erbstreitigkeiten

Erbfolge und Bewertung von Lebensgemeinschaften: Weniger Besuche, kein Erbe? Warum Pflege und Corona eine Lebensgemeinschaft nicht automatisch beenden
Manchmal entscheidet nicht ein Streit, sondern ein leerer Besuchskalender über hunderttausende Euro. Genau darum ging es in einem Erbstreit, der für viele Lebensgefährten in Österreich brisant ist: Reicht es schon, wenn man sich wegen Pflege und Corona seltener sieht, damit ein Testament zugunsten des Partners ins Leere geht?
Die Antwort ist klarer, als viele vermuten. Eine Lebensgemeinschaft endet nicht bloß deshalb, weil der gemeinsame Alltag durch Krankheit, Betreuung oder Besuchsbeschränkungen auseinandergerissen wird. Entscheidend ist, ob die persönliche Verbundenheit und die gegenseitige Unterstützung tatsächlich aufgehört haben.
Erbfolge und Bewertung von Lebensgemeinschaften: Aus Nähe wurde Distanz – und aus Distanz ein Erbstreit
Ein Mann hatte zunächst im Jahr 2016 zwei Personen je zur Hälfte als Erben eingesetzt. Zwei Jahre später änderte er seine Entscheidung: 2018 machte er seine Lebensgefährtin zur Alleinerbin. Damit war das ältere Testament grundsätzlich überholt.
Dann veränderte sich das Leben. Ende 2019 wurde der Mann pflegebedürftig. Die Lebensgefährtin war nicht mehr in derselben Form präsent wie früher. Während der Corona-Zeit wurden Besuche seltener. Sie kümmerte sich aber weiterhin um Einkäufe und blieb mit der 24-Stunden-Betreuung abgestimmt. Der Alltag der Beziehung sah anders aus als früher, doch er war nicht einfach verschwunden.
Nach dem Tod berief sich die Lebensgefährtin auf das Testament von 2018. Die beiden Personen aus dem älteren Testament hielten dagegen. Sie stellten unter anderem die Testierfähigkeit des Verstorbenen in Frage und argumentierten, die Beziehung sei faktisch beendet gewesen. Am Ende schlossen die Beteiligten eine Einigung: Die Lebensgefährtin erkannte deren Erbrecht an, dafür erhielt sie 110.000 Euro und das Auto.
Damit war die Sache aber noch nicht vorbei. Später meldeten sich Verwandte und argumentierten, das jüngere Testament habe das ältere zwar widerrufen, die Begünstigung der Lebensgefährtin sei jedoch weggefallen, weil die Lebensgemeinschaft nicht mehr bestanden habe. Deshalb, so ihre Sicht, müsse die gesetzliche Erbfolge gelten. Die Lebensgefährtin blieb bei ihrer Linie: Sie sei aufgrund des Testaments von 2018 Erbin geworden, wolle aber wegen des abgeschlossenen Vergleichs, dass die beiden anderen zum Zug kommen.
Nicht jede räumliche oder körperliche Distanz ist eine Trennung
Für solche Fälle ist § 725 ABGB zentral. Diese Bestimmung regelt vereinfacht gesagt: Eine letztwillige Zuwendung an einen früheren Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten fällt weg, wenn die Beziehung zu Lebzeiten des Verstorbenen bereits aufgelöst war. Der Gesetzgeber knüpft also an die tatsächliche Trennung an, nicht an bloße Veränderungen des Alltags.
Wichtig ist dabei, was eine Lebensgemeinschaft rechtlich ausmacht. Sie verlangt nicht unter allen Umständen ein dauerhaftes Zusammenwohnen. Auch Sexualität ist nicht das alleinige Kriterium. Gerade bei Alter, Krankheit und Pflege kommt es stärker auf innere Bindung, gegenseitige Fürsorge und den Willen an, füreinander da zu sein.
Das ist für viele Familien entscheidend. Wer wegen Pflege in einem Heim lebt oder von einer 24-Stunden-Betreuung versorgt wird, führt oft keinen „normalen“ Paaralltag mehr. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass die Lebensgemeinschaft beendet wäre. Dasselbe gilt, wenn äußere Umstände – etwa Pandemie-Regeln oder ein erhöhtes Gesundheitsrisiko – häufige Besuche erschweren.
Was das Gericht dazu gesagt hat
Das Gericht stellte klar: Die Lebensgemeinschaft war trotz seltenerer Besuche nicht aufgelöst. Maßgeblich war, dass die Lebensgefährtin den Mann weiterhin unterstützte, Besorgungen erledigte und den Kontakt zur Betreuung aufrechterhielt. Pflegebedürftigkeit und Corona hatten den Beziehungsalltag verändert, aber nicht die persönliche Verbundenheit beseitigt.
Damit blieb das Testament von 2018 wirksam. Die Lebensgefährtin war also grundsätzlich wirksam zur Erbin eingesetzt. Das ältere Testament von 2016 lebte nicht einfach wieder auf, nur weil andere Beteiligte später behaupteten, die Beziehung sei faktisch vorbei gewesen.
Der überraschende Punkt: Ein Vergleich kann wie ein Erbschaftskauf wirken
Besonders interessant ist der zweite Teil der Entscheidung. Der Vergleich zwischen der Lebensgefährtin und den zwei früher Bedachten war rechtlich nicht bloß ein pragmatischer „Deal“. Er wurde als Erbschaftskauf verstanden.
Das bedeutet: Wer ein Erbrecht hat, kann darüber grundsätzlich auch rechtsgeschäftlich verfügen. Wenn die eingesetzte Erbin ihr Erbrecht gegen Zahlung anderen überlässt, dann übernehmen diese ihre erbrechtliche Position. Sie treten gewissermaßen an ihre Stelle.
Für Laien klingt das oft überraschend. Viele glauben, ein Vergleich bedeute nur, dass man „auf Streit verzichtet“. Tatsächlich kann eine solche Vereinbarung viel weiter reichen. Sie kann bewirken, dass am Ende andere Personen auf Basis eines gültigen Testaments erben, obwohl sie dort nicht als aktuelle Erben eingesetzt waren.
Entscheidend war hier allerdings: Die Übertragung funktionierte nicht losgelöst vom Testament. Die beiden Begünstigten brauchten einen tragfähigen erbrechtlichen Anknüpfungspunkt. Dieser lag im wirksamen Testament von 2018 und in der Rechtsposition der Lebensgefährtin als eingesetzter Erbin. Gerade deshalb war die Gestaltung als Erbschaftskauf rechtlich möglich.
Erbfolge und Lebensgefährten: Warum das für Patchwork-Familien und Lebensgefährten heikel ist
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, betrifft Sie dieses Thema oft früher, als gedacht. Streit entsteht nicht nur nach einer Trennung, sondern auch nach Krankheit, Heimunterbringung oder bei mehreren Testamenten aus verschiedenen Lebensphasen.
- Sie haben Ihren Lebensgefährten oder Ihre Lebensgefährtin testamentarisch bedacht und die Beziehung verändert sich durch Pflege.
- Verwandte behaupten nach dem Todesfall, die Lebensgemeinschaft sei „ohnehin schon vorbei“ gewesen.
- Es gibt ein älteres und ein jüngeres Testament, die unterschiedliche Personen begünstigen.
- Zwischen möglichen Erben steht eine Abfindung oder Vergleichszahlung im Raum.
Gerade in Patchwork-Konstellationen ist das konfliktträchtig. Wer keinen Trauschein hat, verlässt sich oft besonders stark auf ein Testament. Umso größer ist das Risiko, wenn Angehörige später aus veränderten Lebensumständen eine Trennung konstruieren wollen. In solchen Fällen liefert ein Rechtsanwalt für Vermögensaufteilung aus Wien professionelle Unterstützung.
Was Betroffene jetzt konkret beachten sollten
- Formulieren Sie im Testament möglichst klar, wen Sie begünstigen wollen und was gelten soll, wenn die Lebensgemeinschaft später endet.
- Dokumentieren Sie Unterstützung im Alltag, vor allem bei Pflege, Heimaufenthalt oder längeren Besuchspausen. Nachrichten, Einkaufslisten, Zahlungsbelege oder Abstimmungen mit Pflegepersonen können später bedeutsam sein.
- Unterschreiben Sie keinen Vergleich im Verlassenschaftsverfahren, ohne die erbrechtlichen Folgen genau zu prüfen. Eine Abfindung kann rechtlich mehr sein als ein bloßer Kompromiss.
- Behalten Sie im Blick, dass vor der Einantwortung noch Bewegung in die Erbfrage kommen kann, wenn neue Erbantrittserklärungen auftauchen.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien sieht Dr. Pichler in der Praxis oft, dass nicht das Testament allein den Ausschlag gibt, sondern die Frage, wie Beziehungen in den letzten Lebensmonaten tatsächlich gelebt wurden und wie sauber Vereinbarungen unter Erbanwärtern formuliert sind.
FAQ: So suchen Betroffene wirklich bei Google
Gilt meine Lebensgefährtin noch als begünstigt, wenn wir wegen Pflege nicht mehr zusammen wohnen?
Ja, das kann weiterhin der Fall sein. Entscheidend ist nicht nur das gemeinsame Wohnen, sondern ob die Lebensgemeinschaft inhaltlich noch bestanden hat. Wenn persönliche Verbundenheit, Fürsorge und Unterstützung weiter da waren, fällt die testamentarische Begünstigung nicht automatisch weg.
Ist eine Beziehung wegen weniger Besuche während Corona rechtlich beendet?
Nein. Seltenere Besuche allein reichen nicht aus. Wenn die Kontaktreduktion auf Gesundheitsrisiken, Betreuungssituation oder äußere Beschränkungen zurückzuführen war und die Beziehung innerlich fortbestand, liegt noch keine Auflösung der Lebensgemeinschaft vor.
Kann ich mein Erbrecht gegen Geld an jemand anderen abgeben?
Grundsätzlich ja. Eine solche Vereinbarung kann als Erbschaftskauf gewertet werden. Das ist rechtlich heikel, weil damit Ihre erbrechtliche Position übertragen werden kann und die Folgen meist endgültig sind.
Was passiert, wenn es zwei Testamente gibt und Verwandte plötzlich Ansprüche anmelden?
Dann muss geprüft werden, welches Testament wirksam ist und ob spätere Änderungen ältere Verfügungen widerrufen haben. Zusätzlich kann strittig sein, ob eine Begünstigung wegen Auflösung einer Lebensgemeinschaft weggefallen ist. Solange noch keine Einantwortung erfolgt ist, kann die Erbfrage unter Umständen erneut aufgerollt werden. Falls Sie Unterstützung benötigen, steht Ihnen ein qualifizierter Rechtsanwalt für Scheidung in Wien zur Seite.
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