Erben trotz Trennung? Testament und Lebensgemeinschaft im Scheidungsrecht

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Testament für den Ex? Warum bloße Verbundenheit das Erbrecht nicht rettet

Sie telefonieren noch, gratulieren zum Geburtstag und fühlen sich innerlich weiter verbunden – aber rechtlich kann die Beziehung trotzdem längst vorbei sein. Genau das kann bei einem Testament entscheidend werden: Wer den Partner oder die Partnerin als Erben eingesetzt hat, verliert diese Anordnung unter Umständen automatisch aus dem Nachlass, wenn die Lebensgemeinschaft vor dem Tod geendet hat.

Für viele Paare ist das überraschend. Vor allem für unverheiratete Lebensgefährten. Denn anders als bei einer Scheidung endet eine Lebensgemeinschaft oft schleichend: durch Krankheit, Pflegebedürftigkeit, räumliche Distanz oder einfach dadurch, dass kein gemeinsamer Alltag mehr stattfindet. Im Erbrecht kann dieses schleichende Ende massive Folgen haben.

Sie waren 22 Jahre ein Paar – und trotzdem ging sie am Ende leer aus

Ein Mann und eine Frau waren seit 1997 miteinander verbunden. Sie lebten nicht dauerhaft in einem gemeinsamen Haushalt: er in Niederösterreich, sie in Tirol. Trotzdem sahen sie einander regelmäßig, verbrachten etwa die Hälfte des Jahres gemeinsam und verstanden sich als Paar. 2002 setzte der Mann seine Partnerin in einem Testament als „Lebensgefährtin“ zur Alleinerbin ein.

Dann kam der Bruch nicht durch einen Streit, sondern durch den Alltag nach einer Operation. Nach einer Knie-OP im Jahr 2012 versuchte die Frau zunächst, ihn zu Hause zu betreuen. Sie fühlte sich damit jedoch überfordert, brachte ihn zurück ins Krankenhaus und fuhr wieder nach Tirol. In der Folge wurde über eine Haushaltshilfe eine 24-Stunden-Pflege organisiert. Die Frau beteiligte sich daran weder organisatorisch noch finanziell; auch der Plan, ihn zu sich zu holen, stand nicht im Raum.

2013 erlitt die Frau selbst einen Schlaganfall. Danach gab es zwar weiterhin Telefonate, persönlich sahen sich die beiden aber nur noch ein einziges Mal – zu seinem 80. Geburtstag. Als der Mann 2019 starb, berief sich die Frau auf das Testament. Die gesetzlichen Erben hielten dagegen: Die Lebensgemeinschaft sei schon 2012 faktisch beendet gewesen. Daher sei die Erbeinsetzung automatisch weggefallen.

Nicht jedes alte Testament überlebt eine Trennung

Genau hier setzt § 725 ABGB an. Diese Bestimmung regelt, dass letztwillige Zuwendungen an Ehegatten, eingetragene Partner oder Lebensgefährten grundsätzlich automatisch aufgehoben sind, wenn die Ehe, eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft zu Lebzeiten des Verstorbenen beendet wurde.

Der Gedanke dahinter ist einfach: Wer seinen Partner während einer bestehenden Beziehung begünstigt, will dies regelmäßig nicht unverändert aufrechterhalten, wenn diese Beziehung später endet. Das Gesetz nimmt daher eine automatische Aufhebung bei einer Trennung an – es sei denn, der Erblasser hat ausdrücklich etwas anderes angeordnet.

Wichtig ist genau dieser Zusatz. Soll der frühere Partner trotz Trennung, Auflösung oder dauerhaften Auseinanderlebens weiterhin erben, muss das klar im Testament stehen. Ohne eine solche ausdrückliche Regelung kann die frühere Erbeinsetzung wirkungslos sein.

Wann ist eine Lebensgemeinschaft rechtlich wirklich vorbei?

Die zentrale Frage lautet meist nicht, ob sich zwei Menschen emotional noch nahe standen. Entscheidend ist, ob noch eine Lebensgemeinschaft bestand. Diese beurteilen Gerichte nicht nach einem einzigen Merkmal, sondern nach einer Gesamtbetrachtung.

Typische Elemente einer Lebensgemeinschaft sind eine seelische Verbundenheit, eine Wohngemeinschaft, eine Wirtschaftsgemeinschaft und in vielen Fällen auch eine Geschlechtsgemeinschaft. Nicht jedes Element muss immer gleichzeitig vorliegen. Gerade bei Krankheit oder fortgeschrittenem Alter können einzelne Aspekte in den Hintergrund treten. Trotzdem muss in Summe noch ein gemeinsames Leben erkennbar sein.

Genau daran fehlte es hier. Ab Herbst 2012 gab es keinen gemeinsamen Haushalt mehr, kein gemeinsames Wirtschaften und keine praktisch gelebte Partnerschaft im Alltag. Die Frau übernahm keine Verantwortung für Pflege oder Versorgung, und über Jahre hinweg blieb es im Wesentlichen bei Telefonaten. Das genügt rechtlich nicht.

Der OGH zieht eine klare Linie: „Im Herzen verbunden“ reicht nicht

Der Oberste Gerichtshof kam zum Ergebnis, dass die Lebensgemeinschaft ab Herbst 2012 beendet war. Damit fiel die frühere Erbeinsetzung der Frau nach § 725 ABGB automatisch weg. Nicht das Testament als solches war unwirksam – aber die Begünstigung dieser Person galt nicht mehr.

Besonders deutlich ist die Aussage des Gerichts bei einem Punkt, der in der Praxis oft missverstanden wird: Eine Lebensgemeinschaft kann auch ohne offizielles Schlussmachen enden. Niemand muss eine dramatische Trennung aussprechen. Wenn über längere Zeit kein gemeinsamer Alltag, keine gegenseitige Verantwortung und kein tatsächlich gelebtes partnerschaftliches Miteinander mehr vorhanden sind, kann die Beziehung rechtlich beendet sein.

Auch gesundheitliche Gründe ändern das nicht automatisch. Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder räumliche Trennung können zwar erklären, warum ein gemeinsames Wohnen nicht mehr möglich ist. Sie ersetzen aber nicht auf Dauer die gelebte Beziehung. Wer weiterhin als Lebensgefährte gelten soll, muss in irgendeiner Form Verantwortung übernehmen und die Partnerschaft im Alltag fortführen. Ein paar Telefonate und ein einziger Besuch in mehreren Jahren reichen dafür nicht aus.

Für wen dieses Thema brisant ist

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, kann diese Rechtslage unmittelbar relevant sein.

  • Sie sind unverheiratet und wurden in einem Testament ausdrücklich als „Lebensgefährte“ oder „Lebensgefährtin“ eingesetzt.
  • Nach einer Trennung leben Sie dauerhaft getrennt, ohne das Testament angepasst zu haben.
  • Krankheit, Pflege oder Demenz haben dazu geführt, dass es keinen gemeinsamen Haushalt mehr gibt.
  • Sie sind gesetzlicher Erbe und vermuten, dass ein altes Testament zugunsten eines früheren Partners jetzt zu Streit führen wird.

Gerade bei Lebensgemeinschaften ist die Unsicherheit oft größer als bei einer Scheidung. Es gibt kein formelles Auflösungsverfahren. Daher dreht sich ein späterer Erbstreit häufig um die Frage, ab wann das gemeinsame Leben tatsächlich geendet hat.

Was jetzt sofort geprüft werden sollte

  • Bestehendes Testament lesen: Steht dort nur „meine Lebensgefährtin“ oder wurde ausdrücklich geregelt, dass die Begünstigung auch nach einer Trennung weiter gelten soll?
  • Zeitpunkt der Trennung festhalten: Seit wann gibt es keinen gemeinsamen Haushalt und kein gemeinsames Wirtschaften mehr?
  • Verantwortung dokumentieren: Wer organisiert Besuche, Pflege, Zahlungen oder Alltagsunterstützung?
  • Testament aktualisieren: Wenn der frühere Partner weiterhin erben soll, muss das klar und unmissverständlich formuliert werden.
  • Alte Verfügungen widerrufen: Wenn der Ex-Partner nicht mehr bedacht werden soll, schafft ein neues Testament meist deutlich mehr Klarheit als bloßes Vertrauen auf die gesetzliche Regel.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien zeigt sich in solchen Fällen immer wieder: Nicht die Trennung selbst führt zum größten Problem, sondern ein altes Testament, das nicht an die neue Lebensrealität angepasst wurde.

FAQ: Was Betroffene sou oft googeln

Erbt mein Ex-Lebensgefährte trotzdem, wenn er noch im Testament steht?

Nicht automatisch. Wenn die Lebensgemeinschaft vor dem Tod beendet wurde, kann die Begünstigung nach § 725 ABGB wegfallen. Entscheidend ist dann, ob das Testament ausdrücklich anordnet, dass die Person auch nach der Trennung erben soll. Ohne so eine Klarstellung droht ein Verlust der Erbenstellung durch Trennung.

Reichen Telefonate und gelegentliche Besuche, damit eine Lebensgemeinschaft weiter besteht?

Meist nicht. Gerichte prüfen, ob noch ein echter gemeinsamer Lebenszusammenhang besteht. Dazu gehören typischerweise gemeinsamer Alltag, gegenseitige Verantwortung und zumindest Ansätze einer Wohn- oder Wirtschaftsgemeinschaft. Reine emotionale Nähe ohne gelebtes Miteinander ist regelmäßig zu wenig.

Was passiert, wenn Krankheit das Zusammenleben unmöglich macht?

Krankheit beendet eine Lebensgemeinschaft nicht automatisch. Sie kann aber dazu führen, dass einzelne Merkmale – etwa gemeinsames Wohnen – wegfallen. Dann wird besonders genau geprüft, ob die Partnerschaft dennoch praktisch weitergeführt wird, etwa durch Organisation der Pflege, finanzielle Beteiligung, häufige Besuche oder sonstige Verantwortung im Alltag.

Muss ich mein Testament nach einer Trennung überhaupt noch ändern?

Ja, das ist dringend zu überlegen. Zwar kann das Gesetz eine frühere Begünstigung automatisch aufheben, doch gerade darüber entsteht später oft Streit. Ein klar formuliertes neues Testament vermeidet Unsicherheit und erleichtert den Erben die Abwicklung erheblich.

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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.