Erbe ausschlagen, aber Pflichtteil in Geld verlangen – geht das?

Erbe ausschlagen und trotzdem Pflichtteil in Geld verlangen? Warum dieses Modell oft nicht funktioniert
Kein Papierkram, keine Risiken, keine Nachlassschulden – aber bitte den Pflichtteil in bar: Genau so stellen sich viele Angehörige die „einfache“ Lösung nach einem Todesfall vor. „Kann ich mein Erbe ausschlagen, aber den Pflichtteil in Geld verlangen?“.
Gerade in Trennungs- und Scheidungssituationen spielt diese Frage überraschend oft eine Rolle. Wenn Vermögen neu geordnet wird, Unterhalt berechnet werden muss oder Kinder aus früheren Beziehungen im Raum stehen, taucht schnell die Überlegung auf: Kann man ein Erbe ablehnen und stattdessen einfach den Pflichtteil als Geldforderung verlangen? Die kurze Antwort lautet: nicht automatisch.
Ein Beschluss des Obersten Gerichtshofs zeigt sehr deutlich, wo die Grenze verläuft. Entscheidend ist, ob die betroffene Person durch Testament ohnehin schon so bedacht wurde, dass ihr Pflichtteil damit gedeckt ist. Dann lässt sich die Zuwendung nicht durch eine Ausschlagung in einen zusätzlichen Geldanspruch umwandeln.
Die Tochter wollte kein Erbe – aber das Geld schon
Ausgangspunkt war ein familiär heikler Fall. Ein Vater verstarb im Jahr 2014. In seinem Testament hatte er seine Tochter als Alleinerbin eingesetzt. Auf den ersten Blick klingt das nach einer starken Position: Wer Alleinerbin ist, erhält den gesamten Nachlass.
Die Tochter wollte diese Stellung aber nicht annehmen. Sie schlug das Erbe im Verlassenschaftsverfahren aus. Der Hintergrund liegt nahe: Wer Erbe wird, tritt nicht nur in Vermögenswerte ein, sondern übernimmt auch die rechtliche Gesamtrechtsnachfolge – samt Aufwand, Abwicklung und möglichen Belastungen. Genau das wollte die Tochter vermeiden.
Gleichzeitig verfolgte sie eine andere Strategie. Sie verlangte vom Erben, der nach ihrer Ausschlagung an die Reihe kam, den gesamten Pflichtteil in Geld. Ihr Gedanke dahinter war offenkundig: kein Nachlassrisiko, aber dennoch ein barer Anspruch.
Die ersten beiden Gerichte wiesen die Klage ab. Der Oberste Gerichtshof ließ ein weiteres Rechtsmittel nicht zu und machte damit klar, dass diese Linie rechtlich zutreffend war.
Warum die Ausschlagung kein „Cash-Upgrade“ auslöst
Der Kern der Entscheidung ist einfach, auch wenn die Rechtsmaterie technisch wirkt: Wer durch eine letztwillige Verfügung bereits so bedacht ist, dass der Pflichtteil dadurch gedeckt wird, kann diese Zuwendung nicht ablehnen und danach denselben Pflichtteil noch einmal in Geld verlangen.
Das Pflichtteilsrecht soll pflichtteilsberechtigte Angehörige absichern. Es soll aber nicht dazu dienen, eine bereits ausreichende Zuwendung in ein für den Berechtigten angenehmeres Modell umzubauen. Das Recht schützt also den Mindestanteil – nicht die freie Wahl zwischen mehreren wirtschaftlich gleichwertigen Varianten.
Genau darin lag die Fehlannahme der Tochter. Die Ausschlagung bewirkt, dass man die Erbenstellung nicht annimmt. Sie dient dazu, die ungewollte Gesamtrechtsnachfolge zu vermeiden. Sie verwandelt aber keine schon vorhandene Pflichtteilsdeckung in eine zusätzliche Geldforderung gegen andere.
Was das Gesetz dahinter meint – ohne Juristendeutsch
Für das Verständnis sind vor allem die Regeln des österreichischen Pflichtteilsrechts im ABGB wichtig. Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch regelt, welche nahen Angehörigen einen Mindestanteil am Nachlass beanspruchen können und wie Zuwendungen des Verstorbenen darauf anzurechnen sind.
Pflichtteilsberechtigt sind typischerweise Kinder, unter bestimmten Voraussetzungen auch der Ehegatte oder eingetragene Partner. Der Pflichtteil ist kein „Bonus“ neben jeder anderen testamentarischen Zuwendung, sondern ein Mindestschutz. Bekommt jemand durch Testament bereits genug, ist dieser Mindestschutz erfüllt.
Entscheidend ist die Anrechnung: Alles, was der Pflichtteilsberechtigte vom Erblasser erhält, kann auf den Pflichtteil angerechnet werden. Das kann etwa eine Erbeinsetzung sein oder ein Vermächtnis. Der Erblasser darf also grundsätzlich mitgestalten, in welcher Form der Pflichtteil wirtschaftlich gedeckt wird.
Gerade das wird in Familien oft übersehen. Viele glauben, der Pflichtteil sei immer ein fixer Geldanspruch, unabhängig davon, was im Testament steht. Das stimmt so nicht. Geldforderungen entstehen nicht zusätzlich, wenn die testamentarische Zuwendung den Pflichtteil bereits erreicht oder sogar übersteigt.
Die entscheidende Grenze: Mehr als der Pflichtteil ist nicht doppelt verwertbar
Der Oberste Gerichtshof stellte klar: Ist der zugewendete Erbteil mehr wert als der Pflichtteil, kann die betroffene Person nicht das Erbe ausschlagen und danach den Pflichtteil in voller Höhe in Geld fordern. Das würde letztlich zu einer unzulässigen Besserstellung führen.
Rechtlich interessant ist dabei ein feiner Unterschied. Wer mehr zugewendet bekommt als den bloßen Pflichtteil, muss nicht zwingend alles behalten. Denkbar kann sein, nur die „überzählige“ Zuwendung nicht in Anspruch zu nehmen. Was aber nicht funktioniert: die Erbeinsetzung vollständig ablehnen und so tun, als wäre nie eine ausreichende Pflichtteilsdeckung vorhanden gewesen.
Im Fall der Tochter war ihr testamentarischer Erbteil wertmäßig höher als ihr Pflichtteil. Damit war ihr Mindestanspruch bereits abgedeckt. Genau deshalb scheiterte die Klage auf Geldzahlung.
Warum das gerade nach Trennung oder Scheidung brisant ist
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, ist die Frage oft nicht nur erbrechtlich, sondern auch familienrechtlich heikel. Nach einer Trennung werden Vermögen, Unterhalt und finanzielle Zukunftspläne neu bewertet. Ein unerwarteter Erbfall kann diese Überlegungen stark beeinflussen.
- Patchwork-Familien: Kinder aus verschiedenen Beziehungen sind im Testament unterschiedlich bedacht. Dann stellt sich schnell die Frage, wer Geld verlangen kann und wer sich eine testamentarische Zuwendung anrechnen lassen muss.
- Belasteter Nachlass: Wenn Schulden, offener Aufwand oder Streit über Vermögenswerte drohen, erscheint die Ausschlagung attraktiv. Genau dann muss geprüft werden, ob dadurch nicht zugleich eine bereits ausreichende Pflichtteilsdeckung aufgegeben wird.
- Unterhaltsfragen: Erbrechtliche Ansprüche können mittelbar auch bei wirtschaftlichen Verhältnissen nach einer Scheidung eine Rolle spielen. Wer über Vermögen verfügt oder verfügen könnte, sollte voreilige Schritte vermeiden.
- Testamente in Zweitfamilien: Wenn Ex-Partner, neue Ehegatten und Kinder nebeneinander stehen, entstehen oft falsche Erwartungen darüber, wer „einfach den Pflichtteil in bar“ verlangen kann.
Diese Fehler passieren in der Praxis besonders oft
- Das Erbe wird vorschnell ausgeschlagen, weil man glaubt, der Pflichtteil komme ohnehin sicher als Geld.
- Der Wert der testamentarischen Zuwendung wird gar nicht oder falsch berechnet.
- Es wird übersehen, dass frühere Rechtslagen und die heutige Rechtslage nicht deckungsgleich sind.
- Familieninterne Absprachen werden getroffen, ohne Formvorschriften und Fristen zu beachten.
Wichtig ist auch: Der geschilderte Fall betraf einen Todesfall vor der Erbrechtsreform 2015. Einzelheiten des Pflichtteilsrechts wurden seither geändert. Der Grundgedanke bleibt aber zentral: Zuwendungen des Verstorbenen werden auf den Pflichtteil angerechnet. Wer heute betroffen ist, sollte daher nie von alten Fällen direkt auf die aktuelle eigene Situation schließen.
Was Sie vor einer Ausschlagung unbedingt prüfen sollten
- Testament, Erbvertrag oder letztwillige Verfügungen vollständig einsehen.
- Bewerten lassen, wie hoch die Zuwendung tatsächlich ist.
- Dem gegenüberstellen, wie hoch der Pflichtteil überhaupt wäre.
- Prüfen, ob Nachlassverbindlichkeiten oder Abwicklungsrisiken bestehen.
- Vor jeder Erklärung im Verlassenschaftsverfahren rechtlich abklären, welche Folgen Annahme oder Ausschlagung haben.
FAQ: Was Betroffene dazu googeln
Kann ich in Österreich das Erbe ablehnen und trotzdem den Pflichtteil verlangen?
Nicht in jedem Fall. Wenn Sie durch Testament bereits so bedacht wurden, dass Ihr Pflichtteil dadurch gedeckt ist, können Sie diese Zuwendung nicht einfach ausschlagen und den Pflichtteil noch einmal in Geld fordern. Genau diese Grenze hat der OGH deutlich gemacht. Entscheidend ist immer der Wert der erhaltenen oder angebotenen Zuwendung.
Ist der Pflichtteil immer automatisch Geld?
Nein. Der Pflichtteil wird oft als Geldanspruch wahrgenommen, rechtlich ist aber wichtig, ob der Erblasser den Mindestanspruch bereits durch andere Zuwendungen gedeckt hat. Eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis kann auf den Pflichtteil anzurechnen sein. Deshalb muss zuerst geprüft werden, was bereits zugewendet wurde.
Was ist, wenn ich das Erbe wegen Schulden oder Aufwand nicht will?
Dann ist besondere Vorsicht nötig. Die Ausschlagung kann sinnvoll sein, wenn der Nachlass belastet ist oder die Erbenstellung unerwünscht ist. Sie löst aber nicht automatisch einen zusätzlichen Geldanspruch aus. Vor allem dann nicht, wenn Ihr Pflichtteil durch die letztwillige Verfügung ohnehin schon erfüllt wäre.
Gilt dieses Urteil auch heute noch nach der Erbrechtsreform?
Der entschiedene Fall betraf die Rechtslage vor der Reform 2015. Die heutigen Details können daher anders sein. Der zentrale Gedanke bleibt jedoch aktuell: Zuwendungen des Verstorbenen sind für den Pflichtteil nicht einfach bedeutungslos, sondern regelmäßig anzurechnen. Eine Prüfung nach heutigem Recht ist daher unverzichtbar. Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien begleitet die Pichler Rechtsanwalt GmbH Mandantinnen und Mandanten an der Schnittstelle von Familienrecht, Vermögensfragen und erbrechtlichen Konflikten. Gerade wenn Trennung, Unterhalt, Kinder und Verlassenschaft zusammenkommen, entscheidet oft ein früher rechtlicher Blick darüber, ob Rechte gesichert oder versehentlich verloren werden.
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