Pichler Rechtsanwalt GmbH

Einvernehmliche Scheidung: Was das Gericht nicht prüft

Startseite  •  Aktuelles  •  05.10.2026

Die meisten Ehen in Österreich werden einvernehmlich geschieden. Das Verfahren ist kurz, der Termin bei Gericht dauert oft keine halbe Stunde. Was die Ehegatten dort unterschreiben, bestimmt ihre wirtschaftliche Lage aber auf Jahrzehnte. Und das Gericht prüft davon weniger, als die meisten annehmen.

Was § 55a EheG verlangt

Ehegatten können die Scheidung gemeinsam beantragen, wenn ihre eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens sechs Monaten aufgehoben ist und beide die unheilbare Zerrüttung zugestehen. Getrennte Wohnungen braucht es dafür nicht zwingend. Entscheidend ist, dass die beiden tatsächlich nicht mehr als Paar zusammenleben.

Die Ehe wird aber erst geschieden, wenn dem Gericht eine schriftliche Vereinbarung über alle wesentlichen Scheidungsfolgen vorliegt oder vor Gericht geschlossen wird: bei wem die Kinder hauptsächlich leben und wie der Kontakt zum anderen Elternteil aussieht, wer wie viel Kindesunterhalt zahlt, ob einer dem anderen Unterhalt schuldet und wie Vermögen und Schulden aufgeteilt werden. Eltern minderjähriger Kinder müssen zudem bestätigen, dass sie sich über die Bedürfnisse ihrer Kinder haben beraten lassen.

Was das Gericht prüft

Die Regelungen über die Kinder. Das Gericht genehmigt sie nur, wenn sie dem Kindeswohl entsprechen. Ehegatten ohne Vertretung weist es auf Beratungsangebote hin, auch zu den sozialversicherungsrechtlichen Folgen und zur Haftung für gemeinsame Kredite.

Was das Gericht nicht prüft

Ob die Vereinbarung wirtschaftlich fair ist. Genau dort entstehen in unserer Praxis die meisten Folgeverfahren.

Der gemeinsame Wohnkredit. Die Ehegatten vereinbaren, dass derjenige, der in der Wohnung bleibt, die Raten allein weiterzahlt. Die Bank ist daran nicht gebunden und kann weiterhin beide in Anspruch nehmen. Wer seine Haftung beschränken will, braucht einen eigenen Antrag nach § 98 EheG, mit dem er gegenüber der Bank zum Ausfallsbürgen wird. Wer daran nicht denkt, haftet unter Umständen Jahre später für einen Kredit, von dem er nichts mehr hat.

Die Witwenpension. Nach einer Scheidung steht sie grundsätzlich nur zu, wenn der verstorbene frühere Ehegatte zuletzt Unterhalt zu leisten hatte, in aller Regel aufgrund eines Urteils oder gerichtlichen Vergleichs. Ein Unterhaltsverzicht, der im Moment der Trennung großzügig oder einfach bequem erscheint, kann diesen Anspruch Jahrzehnte später kosten.

Die Vermögensaufteilung. Unterhalt kann bei wesentlich geänderten Verhältnissen neu bemessen werden, sofern das nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Die Aufteilung des Vermögens ist dagegen praktisch endgültig. Wer auf seinen Anteil an der Wohnung verzichtet hat, bekommt ihn nicht zurück. Scheitert die Einigung und will ein Ehegatte die gerichtliche Aufteilung, muss er den Antrag binnen eines Jahres ab Rechtskraft der Scheidung stellen. Danach ist der Anspruch verloren.

Anwalt, Mediator oder beide

Das Gesetz sagt nichts darüber, wer den Ehegatten helfen soll, sich zu einigen. Eine anwaltliche Vertretung ist parteilich. Sie beurteilt, was der eigenen Mandantin nach Gesetz und Rechtsprechung zusteht, bewertet das Vermögen, erkennt Risiken bei Krediten, Pensionen und Steuern und verhandelt mit der Gegenseite. Das ist der richtige Weg, wenn einer der beiden Vermögen verschweigt, wenn ein Unternehmen, Liegenschaften oder Auslandsvermögen zu bewerten sind oder wenn eine Seite blockiert, Druck ausübt oder der anderen deutlich überlegen ist.

Ein eingetragener Mediator vertritt keine Seite. Er führt das Gespräch so, dass die Ehegatten selbst zu einer Lösung finden. Was in der Mediation gesagt wird, bleibt vertraulich, und solange sie läuft, sind die Fristen zur Geltendmachung der betroffenen Ansprüche nach § 22 ZivMediatG gehemmt, auch die Jahresfrist für den Aufteilungsantrag. Rechtlich beraten darf der Mediator keine der beiden Seiten. Er muss aber auf Beratungsbedarf hinweisen. Wie hoch die Justiz die Mediation einschätzt, zeigt § 107 Abs 3 AußStrG: In Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren kann das Gericht die Eltern zu einem Erstgespräch über Mediation verpflichten.

In vielen Fällen ergänzen sich beide Wege. Die Ehegatten erarbeiten die Lösung in der Mediation und lassen die Punkte mit rechtlicher Tragweite vor der Unterschrift anwaltlich prüfen, jede Seite für sich: Unterhalt, Kredite, Pensionsfragen und die Wohnung. Ausführlich dazu unser Beitrag im Rechtsblog des STANDARD, gemeinsam mit der Wiener Mediatorin Alexandra Pichler: Scheidung: Anwalt oder Mediator? (derStandard.at, 5.10.2026). Was eine Scheidungsmediation in Wien leistet und wo ihre Grenzen liegen, beschreibt sie dort aus Sicht der Mediatorin.

Was wir für Sie tun

Wir prüfen Ihre Scheidungsfolgenvereinbarung vor der Unterschrift, berechnen Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt, bewerten die Vermögensaufteilung und stellen die Anträge, die das Gericht nicht von sich aus prüft. Scheitert die Einigung, führen wir das Verfahren. Mehr zur einvernehmlichen Scheidung und zur Erstberatung.

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