Einvernehmliche Scheidung in Österreich: Was Sie wirklich beachten müssen

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Scheidung ohne Rosenkrieg? Was bei einvernehmlicher Scheidung in Österreich wirklich geregelt werden muss

Viele Paare haben sich möglicherweise schon getrennt, leben vielleicht schon nicht mehr zusammen und verfolgen vor allem ein Ziel: Sie möchten die Scheidung schnell, sauber und ohne weitere Eskalation abschließen. Doch gerade an dieser Stelle wird oft unterschätzt, wie viel wirklich festgelegt werden muss. Wer hier zu oberflächlich vorgeht, läuft Gefahr, offene Fragen bezüglich Kinder, Unterhalt oder Vermögen in die Zeit nach der Scheidung zu tragen und dadurch oft neue Konfliktpunkte zu schaffen, die eigentlich vermieden werden sollten.

Einvernehmliche Scheidung in Österreich: Wenn beide die Scheidung wollen, bedeutet das noch lange nicht, dass alles geregelt ist

Die einvernehmliche Scheidung erscheint auf den ersten Blick einfach: Beide Ehegatten sind sich einig, die Ehe soll beendet werden. Aber das Gericht spricht die Scheidung nicht nur deswegen aus, weil beide unterschreiben. Es braucht eine umfassende Vereinbarung über die zentralen Folgen der Trennung.

Ein typisches Beispiel: Frau M. hat bisher den Großteil der Kinderpflege übernommen, Herr M. zahlt die Kreditraten für die Wohnung, beide haben gemeinsame Ersparnisse und über das Auto wurde noch nie gesprochen. Solange man sich privat arrangiert, scheint das lösbar. Aber spätestens beim Scheidungstermin wird klar, dass lose Absprachen nicht ausreichen. Das Gericht verlangt klare, nachvollziehbare und rechtlich belastbare Vereinbarungen.

Bei der einvernehmlichen Scheidung in Österreich dürfen diese Punkte nicht offen bleiben

Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 55a EheG. Diese Bestimmung ermöglicht die einvernehmliche Scheidung, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens sechs Monaten aufgehoben ist, beide Ehepartner die unheilbare Zerrüttung der Ehe anerkennen und eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vorlegen.

Vor allem ist wichtig: Die Vereinbarung muss nicht nur die Scheidung selbst, sondern auch die Lebensrealität danach abdecken. Je nach Familiensituation gehören dazu:

  • Obsorge für gemeinsame Kinder: Es muss geregelt sein, wie die Obsorge in Zukunft ausgeübt wird. In Österreich bleibt die gemeinsame Obsorge häufig bestehen, entscheidend ist aber, wo das Kind hauptsächlich lebt und wie Entscheidungen getroffen werden.
  • Kontaktrecht: Es sollte geregelt sein, wann und wie das Kind Zeit mit dem anderen Elternteil verbringt. Vage Formulierungen führen hier besonders oft zu Streit.
  • Kindesunterhalt: In der Regel schuldet der Elternteil, bei dem das Kind nicht hauptsächlich lebt, den Kindesunterhalt. Die Höhe sollte auf Grundlage der finanziellen Verhältnisse realistisch bemessen werden.
  • Ehegattenunterhalt: Auch zwischen den Ehepartnern kann Unterhalt vereinbart werden. Gerade wenn ein Ehepartner aufgrund der Kindererziehung über Jahre beruflich eingeschränkt war, spielt dieser Punkt eine zentrale Rolle.
  • Teilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse: Dazu gehören die Wohnungsausstattung, das Auto, Ersparnisse oder gemeinsam erworbene Gegenstände. Nicht alles, was einem Ehepartner „gehört“, fällt automatisch aus der Aufteilung heraus.
  • Wohnung und Schulden: Wer bleibt in der Ehewohnung? Wer übernimmt laufende Kredite? Auch dazu braucht es eine klare Lösung.

Warum eine „freundliche“ Vereinbarung zur Scheidung später teuer werden kann

Viele Eheleute wollen die Situation nicht unnötig belasten und formulieren ihre Vereinbarung deshalb bewusst allgemein. Aber genau das kann problematisch sein. Ein Satz wie „Der Unterhalt für die Kinder wird einvernehmlich geregelt“ hilft wenig, wenn später Uneinigkeit über den Betrag, die Fälligkeit oder Sonderzahlungen entsteht.

Noch heikler sind Formulierungen zum Ehegattenunterhalt. Wer vorschnell auf Unterhalt verzichtet, verzichtet möglicherweise auf einen wirtschaftlich wichtigen Anspruch für viele Jahre. Andererseits können unpräzise Zusagen zu dauerhaften Zahlungsverpflichtungen führen, deren Ausmaße im Moment der Unterzeichnung nicht vollständig bedacht wurden.

Außerdem passieren bei Vermögensfragen häufig Fehler. Wird zum Beispiel die Ehewohnung von einem Ehegatten übernommen, ist damit noch nicht automatisch geklärt, was mit Darlehen, Ablösebeträgen oder Ausgleichszahlungen passiert. Zwischen Eigentum, Nutzung und finanzieller Verantwortung gibt es oft erhebliche Unterschiede.

Welche Gesetze im Hintergrund mitspielen

Neben § 55a EheG spielen bei einer einvernehmlichen Scheidung regelmäßig weitere Bestimmungen eine Rolle. § 81 EheG bezieht sich auf die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Vereinfacht gesagt geht es darum, wie typische während der Ehe genutzte Vermögenswerte nach der Scheidung aufgeteilt werden.

§ 83 EheG nennt Kriterien für diese Aufteilung. Das Gericht oder die Vereinbarung hat dabei etwa zu berücksichtigen, wer in welchem Umfang beigetragen hat – und das nicht nur finanziell, sondern auch durch Kinderbetreuung, Haushaltsführung oder Unterstützung des anderen Ehepartners.

Für Kinder ist das ABGB relevant. Die Bestimmungen zur Obsorge und zum Kontaktrecht dienen dem Wohl des Kindes. Das bedeutet: Nicht die einfachste Lösung für die Eltern ist entscheidend, sondern die, die für das Kind stabil, förderlich und alltagstauglich ist.

Beim Kindesunterhalt ist ebenfalls das ABGB maßgeblich. In der Praxis richtet sich die Höhe in der Regel nach dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes. Sonderfragen ergeben sich oft bei unregelmäßigem Einkommen, Selbständigkeit, Bonuszahlungen oder erweiterten Betreuungsmaßnahmen.

Vier typische Situationen, bei denen Betroffene besonders genau hinschauen sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie bei diesen Szenarien besonders aufmerksam sein:

  • Ein Ehepartner hat beruflich eingeschränkt: Wer wegen der Kinder jahrelang nur Teilzeit gearbeitet oder ganz ausgesetzt hat, sollte den Verzicht auf Ehegattenunterhalt nie nebenbei erklären.
  • Es gibt eine gemeinsame Wohnung mit Darlehen: Die Frage, wer dort bleibt, ist nur ein Teil. Ebenso wichtig ist, wer gegenüber der Bank weiterhin haftet.
  • Die Kinderpflege soll „flexibel“ bleiben: Flexibilität klingt gut, funktioniert aber ohne eine klare Struktur oft nur bis zum ersten Feiertag, Schulwechsel oder neuem Partner.
  • Ein Ehepartner ist selbständig oder hat ein schwankendes Einkommen: In diesem Fall ist die Bemessung des Unterhalts deutlich anspruchsvoller als bei einem reinen Fixgehalt.

Was vor dem Gerichtstermin vorbereitet werden sollte

  • Zeitpunkt der Trennung festhalten: Für die einvernehmliche Scheidung muss die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens sechs Monaten aufgehoben sein.
  • Vollständige Ausarbeitung der Vereinbarung: Kinder, Unterhalt, Wohnung, Vermögen und Schulden sollten konkret geregelt sein.
  • Einkommensunterlagen zusammenstellen: Gehaltsabrechnungen, Steuerunterlagen, Kontoauszüge und Kreditinformationen schaffen Klarheit.
  • Kinderalltag realistisch planen: Übergaben, Ferien, Feiertage und Betreuung unter der Woche sollten praktikabel sein.
  • Verzicht auf Unterhalt genau überprüfen: Ein überhasteter Verzicht lässt sich später oft nicht einfach korrigieren.
  • Bank- und Eigentumsfragen separat betrachten: Wer der Eigentümer ist und wer haftet, sind nicht immer dasselbe.

FAQ: Das wird rund um die einvernehmliche Scheidung in Österreich tatsächlich oft gefragt

Wie lange muss man getrennt sein, um in Österreich eine einvernehmliche Scheidung einzureichen?

Die eheliche Lebensgemeinschaft muss seit mindestens sechs Monaten aufgehoben sein. Damit ist nicht nur die räumliche Trennung gemeint, sondern das Ende der ehelichen Gemeinschaft insgesamt. In einigen Fällen können Ehepartner noch unter derselben Adresse wohnen, wenn klar ist, dass keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr besteht.

Wir haben Kinder – können wir uns trotzdem einvernehmlich scheiden lassen?

Ja, das ist möglich. Dann braucht es aber eine klare Vereinbarung über Obsorge, Kontaktrecht und Unterhalt für die Kinder. Das Gericht achtet darauf, dass die Regelungen im Einklang mit dem Wohl des Kindes stehen.

Kann ich bei der einvernehmlichen Scheidung in Österreich auf Unterhalt verzichten?

Grundsätzlich ja. Aber ein solcher Verzicht sollte nur nach eingehender rechtlicher Prüfung erklärt werden. Gerade nach langen Ehen oder bei wirtschaftlicher Abhängigkeit kann ein Unterhaltsverzicht erhebliche finanzielle Folgen haben.

Was kostet eine einvernehmliche Scheidung, wenn wir uns eigentlich einig sind?

Auch bei Einigkeit entstehen Kosten, zum Beispiel für Gerichtsgebühren und die rechtliche Ausarbeitung der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen. Wie aufwendig das Verfahren wird, hängt davon ab, ob Vermögens- oder Unterhaltsfragen komplex sind. Eine sorgfältige Vorbereitung kann oft deutlich mehr Geld einsparen als eine spätere Auseinandersetzung.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Für die richtige rechtliche Beratung kann es sich lohnen, einen Rechtsanwalt in Wien zurate zu ziehen. Er hilft dabei, die richtigen Regelungen zu treffen und mögliche Konflikte zu vermeiden. Es zeigt sich immer wieder: Die beste Lösung ist nicht die schnellste Unterschrift, sondern eine Vereinbarung, die auch in sechs Monaten noch Bestand hat.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.