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Einstweilige Verfügung bei Scheidung: Vermögen sichern

Startseite  •  Aktuelles  •  30.09.2026
Einstweilige Verfügung bei Scheidung: Vermögen sichern

Wenn das gemeinsame Vermögen plötzlich verschwindet: Wie eine einstweilige Verfügung bei der Scheidung helfen kann

Erst nach mehr als 20 Ehejahren wurde sichtbar, dass möglicherweise beträchtliche Sparguthaben, Wertpapiere und Versicherungen vorhanden waren – doch genau in diesem Moment drohten die Vermögenswerte aus dem Blickfeld des anderen Ehegatten zu verschwinden. Eine Einstweilige Verfügung bei Scheidung kann in solchen Fällen dazu beitragen, das Vermögen vor einer Verschiebung zu sichern.

Fünf Kinder, viele Jahre Ehe – und ein Ehegatte ohne Überblick über das Geld

Die Ehefrau und der Mann waren seit mehr als 20 Jahren verheiratet. Sie hatten fünf Kinder. Während der Ehe kümmerte sich vor allem die Ehefrau um das gemeinsame Einkommen und die Ersparnisse. Der Mann wusste nach seinen Angaben kaum, welche Vermögenswerte tatsächlich vorhanden waren.

Im Laufe des Scheidungsverfahrens tauchten mehrere Sparbücher, Wertpapiere und Versicherungsunterlagen auf. Darunter befanden sich auch anonyme Sparbücher sowie ein Sparbuch, das auf einen anderen Namen lautete. Die Ehefrau hatte Angaben zum Sparvermögen gemacht, die verlangten Nachweise aber nicht vollständig vorgelegt. Die Herausgabe von Unterlagen verzögerte sich wiederholt.

Ein Strafverfahren, in dessen Rahmen Unterlagen beschlagnahmt worden waren, wurde schließlich eingestellt. Damit bestand die Gefahr, dass die Unterlagen und Vermögenswerte wieder in den Besitz der Ehefrau gelangen würden. Der Mann befürchtete, dass das Geld danach auf neue Sparbücher, andere Konten oder sonstige Anlageformen übertragen und für ihn praktisch unauffindbar gemacht werden könnte.

Warum das Aufteilungsverfahren allein manchmal nicht genügt

Bei einer Scheidung wird nicht nur über die Eheauflösung gesprochen. Häufig muss auch geklärt werden, wie das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen aufgeteilt wird. Nach § 81 EheG sind das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse grundsätzlich in die Aufteilung einzubeziehen. § 82 EheG nennt jene Vermögenswerte, die von der Aufteilung ausgenommen sein können, etwa bestimmte persönliche Gegenstände oder Vermögen, das ein Ehegatte in die Ehe eingebracht oder geerbt hat.

Die ehelichen Ersparnisse können beispielsweise Bankguthaben, Wertpapiere, Sparbücher oder bestimmte Versicherungswerte umfassen. Ob ein einzelner Vermögenswert tatsächlich in die Aufteilungsmasse fällt, hängt von seiner Entstehung, seiner Verwendung und den Umständen des Einzelfalls ab. Weitere Informationen zur Vermögensaufteilung finden Sie in unserem Überblick.

Das Problem: Ein späterer Aufteilungsbeschluss hilft nur, wenn das betreffende Vermögen noch vorhanden oder zumindest auffindbar ist. Wird Geld vorher abgehoben, auf ein anderes Konto übertragen, in neue Anlageformen investiert oder auf den Namen einer dritten Person verschoben, kann die Durchsetzung erheblich schwieriger werden.

Für solche Situationen kommt eine Einstweilige Verfügung bei Scheidung nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung in Betracht. Sie soll keine endgültige Entscheidung über die Eigentumsverhältnisse treffen. Ihre Funktion ist vorläufig: Sie soll verhindern, dass Vermögen bis zur endgültigen Klärung verschwindet, verkauft, belastet oder verborgen wird.

Einstweilige Verfügung bei Scheidung: Was der OGH 2002 klargestellt hat

Der Oberste Gerichtshof befasste sich mit dieser Frage in der Entscheidung OGH vom 05.06.2002, 2 Ob 136/02t. Das Urteil ist damit bereits mehr als zwei Jahrzehnte alt, seine rechtliche Aussage bleibt für Scheidungs- und Aufteilungsverfahren relevant. Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Der OGH bestätigte, dass eine einstweilige Verfügung nicht nur bei einer bereits nachgewiesenen Verschwendung oder einer Überweisung ins Ausland möglich ist. Auch die konkrete Gefahr, dass ein Ehegatte eheliches Vermögen durch Umschichtungen verbirgt und dadurch seine Auffindbarkeit erschwert, kann ausreichen.

Entscheidend war eine Kombination mehrerer Umstände:

  • Die Ehefrau hatte das Sparvermögen weitgehend allein verwaltet.
  • Ihre Angaben zum Umfang des Vermögens waren wiederholt unterschiedlich ausgefallen.
  • Geforderte Unterlagen waren nicht vollständig vorgelegt worden.
  • Der Zugang zu Sparbüchern und Informationen war erschwert worden.
  • Bei einer Hausdurchsuchung waren mehrere Sparbücher gefunden worden, darunter anonyme Sparbücher und ein Sparbuch auf einen fremden Namen.

Nach Ansicht des OGH musste nicht erst abgewartet werden, bis die Vermögenswerte tatsächlich verschwunden waren. Es genügte, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens eine nachvollziehbare Gefahr bestand, dass die Ehefrau das Geld in andere Formen umschichten und dadurch vor dem Mann verbergen könnte.

Das Gericht musste dabei auch nicht vorwegnehmen, wem jedes einzelne Sparbuch oder Wertpapier endgültig gehört. Die einstweilige Verfügung diente nur dazu, die spätere Aufteilung abzusichern. Ob ein Vermögenswert tatsächlich aufzuteilen ist, bleibt dem Hauptverfahren vorbehalten.

Verschweigen ist nicht erst dann problematisch, wenn Geld weg ist

Die Entscheidung zeigt einen wichtigen Unterschied: Für eine Sicherungsmaßnahme ist nicht zwingend erforderlich, dass bereits ein endgültiger Vermögensverlust eingetreten ist. Auch ein Verhalten, das die spätere Nachverfolgung gezielt erschwert, kann rechtlich bedeutsam sein.

Eine bloße Vermutung wird allerdings nicht automatisch genügen. Wer eine einstweilige Verfügung beantragen möchte, sollte möglichst konkrete Anhaltspunkte vorlegen. Dazu können frühere Kontoauszüge, Sparbuchkopien, Depotauszüge, Versicherungsunterlagen, Nachrichten, Aussagen des Ehepartners oder Hinweise auf bestimmte Banken und Konten gehören.

Auch widersprüchliche Angaben können Bedeutung gewinnen. Wenn ein Ehegatte zunächst von einem bestimmten Sparbetrag spricht, später andere Zahlen nennt und gleichzeitig die Herausgabe von Unterlagen verweigert, kann dieses Verhalten die Gefahr einer Vermögensverschiebung stützen.

In diesen Situationen kann schnelles Handeln entscheidend sein

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie besonders aufmerksam sein, wenn Ihr Ehepartner die finanziellen Angelegenheiten stets allein erledigt hat und Sie keinen vollständigen Überblick über Konten, Depots oder Versicherungen besitzen.

  • Neue Konten oder Anlageformen: Kurz vor oder während der Scheidung werden Beträge auf neue Konten, Wertpapierdepots oder Sparprodukte übertragen.
  • Fehlende Unterlagen: Kontoauszüge, Sparbücher oder Versicherungsunterlagen werden nicht herausgegeben, obwohl sie für die Vermögensaufteilung benötigt werden.
  • Vermögen auf fremdem Namen: Ein Sparbuch oder Konto lautet auf eine dritte Person, obwohl Anhaltspunkte für eine wirtschaftliche Zuordnung zum Ehepartner bestehen.
  • Bevorstehende Freigabe: Vermögenswerte, die vorübergehend beschlagnahmt oder gesichert waren, sollen an den Ehepartner zurückgegeben werden.

Eine einstweilige Verfügung kann zeitkritisch sein. In geeigneten Fällen wird sie zunächst ohne vorherige Anhörung des anderen Ehegatten beantragt. Das Gericht prüft dann, ob die behauptete Gefahr ausreichend glaubhaft gemacht wurde und welche konkrete Sicherungsmaßnahme verhältnismäßig ist.

Diese Unterlagen sollten Sie jetzt sichern

Bewahren Sie Kopien von Kontoauszügen, Sparbuchseiten, Depotauszügen, Versicherungsbriefen und Schriftverkehr mit Banken auf. Auch alte Dokumente können hilfreich sein, wenn daraus frühere Kontonummern, Guthaben oder Anlageformen hervorgehen.

Dokumentieren Sie außerdem, wann Sie welche Informationen verlangt haben. Notieren Sie die Antworten Ihres Ehepartners und halten Sie auffällige Überweisungen oder Veränderungen bei den Geldanlagen fest. Je genauer die Angaben zu Bank, Konto, Sparbuch oder ungefährer Höhe sind, desto besser lässt sich eine Sicherungsmaßnahme begründen.

Vermeiden Sie hingegen die eigenmächtige Wegnahme von Unterlagen oder Wertgegenständen. Ebenso problematisch können unbelegte strafrechtliche Vorwürfe sein. Die rechtliche Prüfung sollte auf überprüfbaren Tatsachen und nachvollziehbaren Anhaltspunkten aufbauen.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien unterstützt Dr. Pichler bei der rechtlichen Einordnung von Vermögensverschiebungen und der Vorbereitung der erforderlichen Schritte im Scheidungs- und Aufteilungsverfahren.

Einstweilige Verfügung bei Scheidung: Rechtsanwalt Wien erklärt die Voraussetzungen

Bei der Prüfung einer Einstweilige Verfügung bei Scheidung kommt es auf die konkrete Gefährdung, den zu sichernden Anspruch und die vorhandenen Beweismittel an. Eine rechtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in Wien kann helfen, die nächsten Schritte im Scheidungs- und Aufteilungsverfahren gezielt vorzubereiten.

Häufige Fragen zur Vermögenssicherung bei der Scheidung

Kann ich bei der Scheidung verhindern, dass mein Ehepartner Geld verschiebt?

Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Gericht eine einstweilige Verfügung erlassen. Sie kann verhindern, dass eheliche Ersparnisse verkauft, übertragen, belastet oder verborgen werden. Dafür müssen eine konkrete Gefährdung und ein zu sichernder Anspruch glaubhaft gemacht werden. Allgemeine Befürchtungen ohne konkrete Anhaltspunkte reichen meist nicht aus.

Reicht es, wenn mein Ehepartner keine Kontoauszüge herausgibt?

Die Verweigerung allein führt nicht automatisch zu einer einstweiligen Verfügung. Sie kann aber gemeinsam mit widersprüchlichen Angaben, auffälligen Überweisungen oder weiteren Hinweisen auf verborgenes Vermögen eine wichtige Rolle spielen. Entscheidend ist das Gesamtbild des bisherigen Verhaltens.

Wird mit einer einstweiligen Verfügung schon entschieden, wem das Geld gehört?

Nein. Eine einstweilige Verfügung ist grundsätzlich eine vorläufige Sicherungsmaßnahme. Sie klärt nicht endgültig, ob ein bestimmtes Konto oder Wertpapier in die Aufteilungsmasse fällt. Diese Frage wird im eigentlichen Aufteilungsverfahren geprüft.

Was kann ich tun, wenn ich erst nach der Scheidung von verstecktem Vermögen erfahre?

Dann sollte möglichst rasch geprüft werden, ob noch Unterlagen, Kontobewegungen oder andere Nachweise vorhanden sind. Je nach Verfahrensstand können Auskunfts- und Aufteilungsansprüche sowie weitere gerichtliche Schritte in Betracht kommen. Entscheidend sind die Fristen, die Herkunft des Vermögens und die vorhandenen Beweise.


Probleme im Familienrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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