Der Einfluss des Familienbonus Plus auf den Kindesunterhalt

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Familienbonus Plus und Kindesunterhalt: Warum mehr Netto nicht automatisch mehr Geld fürs Kind bedeutet

Der Vater hat plötzlich steuerlich mehr in der Tasche, die Mutter kann den Bonus selbst kaum nützen, und trotzdem kommt bei den Kindern nicht automatisch mehr Unterhalt an. Genau diese Konstellation sorgt seit Einführung des Familienbonus Plus im Kontext einer Scheidung für Streit – vor allem nach Trennungen und Scheidungen, wenn jede Einkommensänderung genau geprüft wird.

Familienbonus Plus und Kindesunterhalt: Für viele Eltern klingt es zunächst logisch: Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil wegen eines Steuerbonus finanziell entlastet wird, müsste doch auch der Kindesunterhalt steigen. So einfach ist es aber nicht. Der Oberste Gerichtshof hat klargestellt, dass der Familienbonus Plus bei der Unterhaltsberechnung grundsätzlich außen vor bleibt.

Zwei Zwillinge, steigendes Einkommen – und die Frage nach dem Familienbonus Plus auf den Kindesunterhalt

Ausgangspunkt war eine familiäre Situation, wie sie in der Praxis oft vorkommt. Ein geschiedener Vater zahlte für seine 2003 geborenen Zwillinge jeweils 307 Euro Unterhalt. Diese Beträge stützten sich noch auf ein älteres, niedrigeres Einkommen. Später verdiente der Mann deutlich mehr.

Die Kinder, vertreten durch ihre Mutter, verlangten daher eine Anpassung. Für die Monate Oktober bis Dezember 2018 forderten sie je 457 Euro. Ab 2019 sollte der Unterhalt dann auf jeweils 653 Euro steigen. Der zentrale Gedanke dahinter: Seit 2019 gab es den Familienbonus Plus. Wenn der Vater dadurch steuerlich entlastet wird, müsse sich das bei der Unterhaltsbemessung niederschlagen.

Die Mutter konnte den Bonus wegen ihres geringen Einkommens selbst nicht in vollem Umfang nutzen. Gerade deshalb wirkte die Situation auf den ersten Blick besonders ungerecht: Ein Elternteil profitiert steuerlich, während der andere den Alltag mit den Kindern trägt – und trotzdem soll der Unterhalt nicht entsprechend steigen?

Der Vater akzeptierte die Erhöhung auf 457 Euro ab Oktober 2018. Gegen eine weitere Anhebung ab 2019 wehrte er sich aber. Am Ende setzten die Gerichte den Unterhalt ab 2019 auf 480 Euro je Kind fest. Die Kinder wollten mehr und zogen weiter vor den OGH.

Der entscheidende Punkt: Steuerrecht ist nicht automatisch Unterhaltsrecht

Die Kernaussage der Entscheidung ist klar: Der Familienbonus Plus ist unterhaltsrechtlich neutral. Er erhöht also nicht die Bemessungsgrundlage für den Kindesunterhalt. Gleichzeitig darf er auch nicht auf der anderen Seite als Grund dienen, den Unterhalt durch Anrechnung anderer Leistungen zu kürzen.

Das ist juristisch deshalb wichtig, weil viele Unterhaltsstreitigkeiten an der Frage hängen, was überhaupt als relevantes Einkommen zählt. Nicht jeder finanzielle Vorteil ist automatisch unterhaltsrechtliches Einkommen. Der Familienbonus Plus ist nach dieser Linie keine frei verfügbare Einkommenskomponente, die den Kindesunterhalt nach oben treibt, sondern eine steuerliche Entlastung.

Was hinter dieser Linie steckt

Der Familienbonus Plus soll bewirken, dass ein unterhaltspflichtiger Elternteil einen Teil seines Einkommens nicht versteuern muss beziehungsweise steuerlich entlastet wird. Der Gesetzgeber wollte damit die Unterhaltslast nicht im Zivilrecht neu berechnen lassen, sondern die Entlastung direkt im Steuerrecht schaffen.

Früher wurde die steuerliche Entlastung des Unterhaltspflichtigen in der Rechtsprechung teils über komplizierte Rechenmodelle berücksichtigt. Dabei spielte auch die teilweise Gegenrechnung der Familienbeihilfe eine Rolle. Mit dem Familienbonus Plus wurde dieser Mechanismus verschoben: Die Entlastung erfolgt nun steuerlich, nicht über eine neue Erhöhung oder Kürzung des zivilrechtlichen Unterhalts bei einer Scheidung.

Genau darin liegt die praktische Klarheit dieser Entscheidung. Die Systeme werden getrennt. Der Kindesunterhalt wird weiterhin nach den üblichen unterhaltsrechtlichen Grundsätzen berechnet, während der Familienbonus Plus im Steuerrecht bleibt.

Welche Regeln bei der Unterhaltsberechnung im Kontext des Familienbonus Plus relevant sind

Für den Kindesunterhalt sind weiterhin die klassischen Maßstäbe entscheidend: das tatsächliche Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils, das Alter des Kindes, die sogenannte Prozentwertmethode und allfällige Sorgepflichten gegenüber weiteren Kindern.

Rechtsgrundlage ist vor allem § 231 ABGB. Diese Bestimmung regelt vereinfacht gesagt, dass Eltern nach ihren Kräften anteilig für den Unterhalt ihrer Kinder aufkommen müssen. Wer das Kind nicht im Alltag betreut, leistet seinen Beitrag meist durch Geldunterhalt.

Auch § 232 ABGB spielt in der Praxis eine Rolle. Die Vorschrift beschreibt, dass sich das Ausmaß des Unterhalts nach den Lebensverhältnissen der Eltern und nach den Bedürfnissen des Kindes richtet. Steigt das Einkommen eines Elternteils deutlich, kann das also sehr wohl zu höherem Unterhalt führen – aber eben wegen des höheren Einkommens, nicht wegen des Familienbonus Plus.

Wichtig ist zu wissen: Eine echte Einkommenssteigerung kann eine Erhöhung rechtfertigen. Eine bloße steuerliche Begünstigung durch den Familienbonus Plus für sich allein nicht.

Was das für getrennte Eltern ab 2019 mit Blick auf den Familienbonus Plus und den Kindesunterhalt wirklich bedeutet

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie den Familienbonus Plus nicht automatisch in Unterhaltsrechnungen einbauen. Weder darf der betreuende Elternteil einfach sagen, der andere müsse wegen des Bonus mehr zahlen, noch kann der Unterhaltspflichtige argumentieren, der Bonus sei schon eine Leistung für das Kind und deshalb müsse der Unterhalt sinken.

  • Wenn seit 2019 eine Unterhaltsanpassung geprüft wird, zählt in erster Linie das tatsächliche Nettoeinkommen ohne künstliche Zuschläge durch den Familienbonus Plus.
  • Wenn ein Elternteil den Bonus nicht ausschöpfen kann, macht das den Unterhalt allein noch nicht höher.
  • Wenn der Unterhaltspflichtige den Familienbonus Plus beanspruchen will, müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein – insbesondere laufende Unterhaltszahlungen.
  • Wenn das Kind bald volljährig wird, sollte genauer hingesehen werden, weil der OGH bei Kindern ab 18 Jahren Fragen offengelassen hat.

Gerade dieser letzte Punkt ist praxisrelevant. Für minderjährige Kinder ist die Linie nun klar. Bei volljährigen Kindern kann die steuerliche und unterhaltsrechtliche Bewertung im Detail anders zu prüfen sein.

Typische Fehler bei Unterhaltsverhandlungen unter Berücksichtigung des Familienbonus Plus

Ein häufiger Irrtum ist die Doppelzählung. Dabei wird der Familienbonus Plus zuerst dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen zugeschlagen und danach zusätzlich noch mit anderen Vorteilen argumentiert. Das führt zu einer rechnerischen Verzerrung und entspricht nicht der Rechtsprechung.

Ebenso problematisch ist es, eine Unterhaltserhöhung nur mit dem Hinweis auf den Familienbonus zu verlangen, ohne die tatsächliche Einkommensentwicklung sauber darzustellen. Erfolgversprechend ist eine Anpassung dann, wenn sich das reale Einkommen geändert hat oder sich die Bedürfnisse des Kindes deutlich erhöht haben.

Als Rechtsanwalt in 1010 Wien mit langjähriger Erfahrung im Familienrecht zeigt sich in solchen Verfahren oft, dass nicht die großen rechtlichen Schlagworte entscheiden, sondern die präzise Aufbereitung von Einkommen, Zahlungsverlauf und zeitlicher Entwicklung.

Checkliste: Was Eltern jetzt im Zusammenhang des Familienbonus Plus konkret prüfen sollten

  • Aktuelles Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils vollständig erheben.
  • Bestehende Unterhaltsbeschlüsse oder Vergleiche auf ihre Berechnungsgrundlage prüfen.
  • Familienbonus Plus nicht als zusätzliches Einkommen in die Unterhaltsbemessung einrechnen.
  • Kontrollieren, ob seit der letzten Festsetzung echte Änderungen eingetreten sind: Gehalt, Jobwechsel, weitere Sorgepflichten, höhere Bedürfnisse des Kindes.
  • Bei Kindern kurz vor dem 18. Geburtstag die Rechtslage gesondert beurteilen lassen.

FAQ: So wird nach dem Familienbonus Plus oft gesucht

Muss ich wegen des Familienbonus Plus mehr Kindesunterhalt zahlen?

Grundsätzlich nein. Der Familienbonus Plus erhöht nach der Rechtsprechung nicht die unterhaltsrechtliche Bemessungsgrundlage. Mehr Unterhalt kann aber trotzdem geschuldet sein, wenn Ihr tatsächliches Einkommen gestiegen ist oder andere unterhaltsrelevante Umstände vorliegen.

Kann die Mutter mehr Unterhalt verlangen, wenn nur der Vater den Familienbonus bekommt?

Allein deshalb nicht. Dass nur ein Elternteil den Bonus steuerlich nützen kann, führt für sich genommen nicht zu höherem Kindesunterhalt. Entscheidend bleibt die übliche Unterhaltsberechnung nach Einkommen und Bedarf des Kindes.

Zählt der Familienbonus Plus als Einkommen beim Unterhalt?

Nein, nicht im üblichen Sinn der Unterhaltsbemessung. Der Bonus ist eine steuerliche Entlastung und kein eigener Einkommensbestandteil, der den Unterhalt automatisch erhöht. Genau diese Trennung hat der OGH betont.

Was ist, wenn mein Kind bald 18 wird?

Dann sollte die Situation genauer geprüft werden. Der OGH hat ausdrücklich offengelassen, ob bei volljährigen Kindern wegen der anderen Ausgestaltung des Familienbonus Besonderheiten entstehen können. In dieser Übergangsphase lohnt sich eine individuelle rechtliche Beurteilung besonders.

Die Entscheidung schafft vor allem eines: Nüchternheit. Mehr Netto durch den Familienbonus Plus klingt nach mehr finanzieller Leistungsfähigkeit, führt beim Kindesunterhalt aber nicht automatisch zu einem höheren Betrag. Wer eine Anpassung erreichen oder abwehren will, muss daher auf das schauen, was unterhaltsrechtlich wirklich zählt – das reale Einkommen, den Bedarf des Kindes und die konkrete Familiensituation.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.