Eigenen Rechtsanwalt als Erwachsenenvertreter: Rechtssprechung & Praxistipps

Eigenen Anwalt gewählt – und trotzdem bestellt das Gericht jemand anderen als Erwachsenenvertreter?
Stellen Sie sich vor, Sie haben bereits einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens eine Vollmacht erteilt – und genau in dem Moment, in dem es besonders dringend wird, setzt das Gericht eine andere Person ein. Für Betroffene in Scheidungs- und Familienverfahren ist das nicht nur juristisch heikel, sondern oft auch menschlich schwer auszuhalten. Gerade dann, wenn Unterhalt, Vermögensaufteilung oder andere persönliche Fragen rasch geregelt werden müssen, prallen Wunsch, Vertrauen und gerichtliche Schutzpflicht aufeinander.
Genau darum ging es in einer Entscheidung zur einstweiligen Erwachsenenvertretung: Eine Frau wollte, dass ihr eigener Rechtsanwalt vorübergehend als einstweiliger Erwachsenenvertreter bestellt wird. Das Gericht sah das anders. Und der Oberste Gerichtshof bestätigte diesen Zugang.
Wenn plötzlich jemand anderer für Sie handeln soll
Die Frau befand sich in einem Verfahren, in dem schnell gehandelt werden musste. Das Gericht kam zum Schluss, dass eine einstweilige Erwachsenenvertreterin bestellt werden müsse, damit dringende Angelegenheiten ohne Verzögerung erledigt werden können. Das Erstgericht setzte eine Rechtsanwältin ein, die es dafür geeignet hielt.
Die Betroffene war damit nicht einverstanden. Sie hatte bereits selbst einen Rechtsanwalt bevollmächtigt und wollte, dass genau dieser Mann auch die Funktion des einstweiligen Erwachsenenvertreters übernimmt. Für sie lag das nahe: Vertrauen war schon da, die Kommunikation bestand bereits, und der Anwalt kannte ihre Situation.
Doch weder das Rekursgericht noch der OGH folgten diesem Wunsch. Die gerichtliche Bestellung blieb aufrecht.
Der zentrale Punkt: Wunsch ist wichtig, aber nicht entscheidend
Die rechtliche Aussage ist klar und für viele überraschend: Niemand hat ein freies Wahlrecht, wer zum einstweiligen Erwachsenenvertreter bestellt wird. Das Gericht muss Wünsche der betroffenen Person zwar berücksichtigen, aber es ist daran nicht gebunden.
Entscheidend ist allein, welche Lösung dem Wohl der betroffenen Person am besten dient. Das ist mehr als eine Formalität. Das Gericht prüft dabei insbesondere, ob die ausgewählte Person unabhängig ist, rasch handeln kann, keine Interessenkonflikte hat und die anstehenden Aufgaben verlässlich erledigen wird.
Gerade in familiär angespannten Situationen – etwa rund um Scheidung, Unterhalt oder Vermögensfragen – kann diese Abwägung dazu führen, dass bewusst nicht die gewünschte Vertrauensperson bestellt wird, sondern eine andere, aus Sicht des Gerichts neutralere oder besser geeignete Person.
Was das Gesetz dazu sagt – einfach erklärt
Bei der Erwachsenenvertretung steht der Schutz der betroffenen Person im Vordergrund. Die einschlägigen Regeln im ABGB verfolgen genau dieses Ziel: Selbstbestimmung soll so weit wie möglich erhalten bleiben, gleichzeitig muss das Gericht aber einschreiten, wenn dringende Angelegenheiten sonst nicht ordentlich besorgt werden können.
Die gerichtliche Erwachsenenvertretung und auch die einstweilige Erwachsenenvertretung sind keine Wunschbestellung. Das Gericht hat zu prüfen, wer die Aufgaben im konkreten Bereich am besten wahrnehmen kann. Der geäußerte Wille der betroffenen Person ist ein wichtiger Gesichtspunkt, aber eben nur einer von mehreren.
Für familienrechtliche Verfahren spielt außerdem eine zweite Frage eine große Rolle: Bleibt eine bereits unterschriebene Verfahrensvollmacht wirksam, wenn später Zweifel an der Geschäftsfähigkeit auftauchen? Nach der Entscheidung gilt grundsätzlich: Ja. Eine einmal erteilte Vollmacht fällt nicht automatisch weg, nur weil später die allgemeine Handlungsfähigkeit in Zweifel gezogen wird.
Nur wenn schon im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung offenkundig war, dass die Person überhaupt nicht verstehen konnte, was sie unterschreibt, kann das anders beurteilt werden. Diese Unterscheidung ist in der Praxis enorm wichtig.
Warum der eigene Anwalt nicht automatisch der richtige Erwachsenenvertreter ist
Viele Betroffene denken nachvollziehbar: Wenn ich meinem Anwalt vertraue, warum soll er mich nicht auch als einstweiliger Erwachsenenvertreter vertreten? Juristisch sind das aber zwei verschiedene Rollen.
Die Verfahrensvollmacht bedeutet, dass ein Anwalt Sie in einem gerichtlichen Verfahren vertritt. Die Bestellung zum einstweiligen Erwachsenenvertreter geht weiter: Diese Person soll bestimmte Angelegenheiten für Sie besorgen, weil rasch Schutz und Handlungsfähigkeit sichergestellt werden müssen. Dafür kann das Gericht zusätzliche Anforderungen an Eignung, Unabhängigkeit und Konfliktfreiheit stellen.
Ein Anwalt, der bereits parteilich Ihre Interessen in einem Streit vertritt, ist daher nicht automatisch auch jene Person, die das Gericht für die Rolle des einstweiligen Erwachsenenvertreters als am besten geeignet ansieht. Das muss kein Misstrauen gegen den Anwalt bedeuten. Es ist Ausdruck der gerichtlichen Pflicht, das Wohl der betroffenen Person vorrangig zu sichern.
Besonders relevant in Scheidung und Familienrecht
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, wird diese Entscheidung vor allem in vier Konstellationen wichtig.
- Wenn während eines Scheidungsverfahrens plötzlich die Frage auftaucht, ob eine Person vorübergehend nicht ausreichend selbst handeln kann.
- Wenn bereits ein eigener Anwalt beauftragt wurde und Sie möchten, dass genau diese Person zusätzlich als einstweiliger Erwachsenenvertreter bestellt wird.
- Wenn Angehörige oder Verfahrensbeteiligte unterschiedliche Vorstellungen darüber haben, wer diese Rolle übernehmen soll.
- Wenn parallel dringende Themen wie Unterhalt, Wohnung, Vermögen oder persönliche Entscheidungen offen sind und keine Zeit verloren werden darf.
Als Rechtsanwalt in Wien mit langjähriger Erfahrung im Scheidungs- und Familienrecht erlebt Dr. Pichler immer wieder, dass Betroffene die Unterschiede zwischen Verfahrensvertretung und Erwachsenenvertretung erst dann erkennen, wenn das Gericht bereits gehandelt hat. Genau dann kommt es auf eine saubere, schnelle Argumentation an.
Was Sie dem Gericht vorlegen sollten – und was nicht reicht
Wer einen bestimmten Rechtsanwalt als einstweiligen Erwachsenenvertreter durchsetzen möchte, sollte nicht nur auf Vertrauen verweisen. Ein bloßes „Ich will meinen Anwalt“ ist meist zu wenig.
Wesentlich stärker sind konkrete Gründe: Kennt der gewünschte Rechtsanwalt Ihre Lebenssituation bereits genau? Ist er sofort erreichbar? Kann er dringende Schritte ohne Einarbeitungszeit setzen? Bestehen keine Interessenkonflikte? Gibt es Unterlagen, aus denen sich zeigt, dass gerade dieser Rechtsanwalt bestimmte Angelegenheiten besser und schneller erledigen kann?
Sinnvoll sind auch Nachweise über die Dringlichkeit. Das können Schriftstücke, E-Mails, medizinische Informationen oder Unterlagen zu laufenden Fristen sein. Je klarer sichtbar wird, welche Entscheidungen anstehen und warum ein bestimmter Rechtsanwalt dafür besonders geeignet ist, desto besser lässt sich Ihr Standpunkt vertreten.
Genauso wichtig: Mögliche Konflikte dürfen nicht kleingeredet werden. Sobald die gewünschte Person in einem Teilbereich eigene Interessen hat oder in einem Spannungsverhältnis zu anderen Beteiligten steht, wird das gegen ihre Bestellung sprechen können.
Checkliste für Betroffene bei einer Erwachsenenvertretung in Wien
- Reagieren Sie sofort, wenn das Gericht eine einstweilige Erwachsenenvertretung in den Raum stellt.
- Formulieren Sie schriftlich, warum der von Ihnen gewünschte Rechtsanwalt Ihrem Wohl konkret dient.
- Legen Sie Unterlagen zur Dringlichkeit offener Angelegenheiten vor.
- Prüfen Sie mögliche Interessenkonflikte ehrlich und frühzeitig.
- Sichern Sie bestehende Verfahrensvollmachten und lassen Sie deren Wirksamkeit rechtlich prüfen.
- Nutzen Sie Rechtsmittel fristgerecht, wenn Sie mit der Auswahl nicht einverstanden sind.
FAQ: So suchen Betroffene tatsächlich bei Google
Kann ich selbst bestimmen, wer mein einstweiliger Erwachsenenvertreter wird?
Nein, ein freies Wahlrecht gibt es nicht. Das Gericht muss Ihren Wunsch berücksichtigen, ist daran aber nicht gebunden. Ausschlaggebend ist, welche Person Ihrem Wohl nach Ansicht des Gerichts am besten dient.
Ich habe schon einen Rechtsanwalt – muss das Gericht dann nicht ihn bestellen?
Nein. Eine Verfahrensvollmacht bedeutet nicht automatisch, dass dieser Rechtsanwalt auch zum einstweiligen Erwachsenenvertreter bestellt werden muss. Das Gericht darf bewusst eine andere Person auswählen, wenn es sie für geeigneter oder unabhängiger hält.
Ist meine Vollmacht weg, wenn später meine Geschäftsfähigkeit angezweifelt wird?
Grundsätzlich nicht. Eine bereits erteilte Verfahrensvollmacht bleibt in der Regel wirksam. Anders kann es nur sein, wenn schon bei der Unterschrift völlig klar war, dass die Person die Bedeutung der Vollmacht nicht erfassen konnte.
Was kann ich tun, wenn das Gericht eine fremde Person bestellt hat?
Sie sollten rasch prüfen lassen, ob gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel möglich und sinnvoll ist. Wichtig ist eine konkrete Begründung, warum der von Ihnen gewünschte Rechtsanwalt für Ihre Angelegenheiten besser geeignet wäre. Ohne sachliche Argumente wird ein bloßer Wunsch meist nicht genügen.
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