
Ehewohnung nach der Scheidung: Wann darf der Ex-Partner trotz Krankheit ausziehen?
Für die Ehefrau war die frühere Familienwohnung kein neutraler Wohnort mehr: Küche, Bad und WC hätten weiterhin gemeinsam mit dem Ex-Mann benützt werden müssen – obwohl dieser sie angegriffen und mit dem Umbringen bedroht hatte. Der Fall zur Ehewohnung nach der Scheidung Österreich zeigt, wann eine gemeinsame Nutzung unzumutbar sein kann.
Die Scheidung beendet eine Ehe, aber nicht automatisch jedes gemeinsame Wohn- oder Mietverhältnis. Besonders schwierig wird die Situation, wenn beide ehemaligen Ehegatten weiterhin an der früheren Ehewohnung berechtigt sind. Eine bloße räumliche Trennung innerhalb derselben Wohnung kann dann zu wenig sein.
Wenn jeder Gang ins Badezimmer zur Belastung wird
Nach der Scheidung wollten beide ehemaligen Ehegatten die gemeinsame Mietwohnung weiterhin nutzen. Der Mann war gegenüber seiner Ex-Frau wiederholt aggressiv geworden. Es kam zu körperlichen Angriffen und zu einer Todesdrohung.
Die Frau lebte mit dem gemeinsamen Sohn in der Wohnung. Für sie war die bisherige Ehewohnung weiterhin der zentrale Lebensmittelpunkt. Eine Aufteilung in zwei wirklich getrennte Bereiche war nicht möglich, weil Küche, Bad und WC gemeinsam hätten verwendet werden müssen.
Der Mann hatte bereits eine kleine andere Wohnung. Diese war zwar offenbar nicht gleichwertig oder besonders komfortabel. Sie bot ihm aber grundsätzlich eine andere Wohnmöglichkeit. Zusätzlich waren seine Krankheit und seine angespannte finanzielle Lage zu berücksichtigen.
Die Gerichte mussten deshalb zwei Interessen gegeneinander abwägen: Auf der einen Seite stand der Wohnbedarf des kranken und finanziell schlecht gestellten Mannes. Auf der anderen Seite standen die Sicherheit der Frau, das Zusammenleben mit dem Sohn und die Unzumutbarkeit weiterer gemeinsamer Nutzung.
Die Aufteilung soll geschiedene Ehegatten nicht dauerhaft verbinden
Bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens geht es nicht nur darum, wem ein Gegenstand rechnerisch oder wirtschaftlich mehr nützt. Die Regelung soll auch eine tragfähige Lebenssituation nach der Scheidung schaffen. Weitere Informationen zur Vermögensaufteilung können dabei hilfreich sein.
Das bedeutet: Die Lebensbereiche der ehemaligen Ehegatten sollen sich künftig möglichst wenig überschneiden. Eine gemeinsame Nutzung der Ehewohnung kann deshalb problematisch sein, wenn sie weitere Konflikte, Einschüchterungen oder Gefahren erwarten lässt.
Eine interne Aufteilung der Räume reicht nicht immer aus. Wenn beide Personen weiterhin dieselben Sanitärräume oder die Küche benützen müssen, bleibt der Kontakt im Alltag bestehen. Nach körperlichen Angriffen und Drohungen kann eine solche Wohnform unzumutbar sein.
Bei der Entscheidung über die Ehewohnung werden mehrere Umstände betrachtet: Wer benötigt die Wohnung dringend? Leben Kinder dort? Gibt es eine andere Unterkunft? Ist eine sinnvolle räumliche Trennung möglich? Und welche Gefahren oder Belastungen wären mit einer weiteren gemeinsamen Nutzung verbunden?
Die Erkrankung oder schlechte finanzielle Lage eines Ehegatten bleibt dabei ein wichtiger Abwägungsfaktor. Sie führt aber nicht automatisch dazu, dass dieser Ehegatte in der früheren Ehewohnung bleiben darf.
Ehewohnung nach der Scheidung Österreich: Was der OGH in der alten Entscheidung bestätigte – Rechtsanwalt Wien
In der Entscheidung OGH 10.11.1988, 7 Ob 687/88 bestätigte der Oberste Gerichtshof die Beurteilung der Vorinstanzen. Das Landesgericht Innsbruck und das Bezirksgericht Innsbruck hatten der Frau die alleinige Nutzung der früheren Ehewohnung ermöglicht.
Der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage und gab dem Rechtsmittel keine Folge. Maßgeblich war, dass ein gemeinsames Wohnen nach den Angriffen und der Todesdrohung nicht mehr zumutbar erschien. Die Nutzung von Küche, Bad und WC hätte die ehemalige Ehefrau weiterhin in eine belastende und unsichere Alltagssituation gebracht.
Auch die andere Wohnung des Mannes spielte eine Rolle. Sie war zwar klein und möglicherweise weniger geeignet als die bisherige Ehewohnung. Sein Wohnbedarf war damit aber grundsätzlich anderweitig gedeckt. Die Frau und der Sohn waren hingegen auf die bisherige Wohnung angewiesen.
Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 1988 und ist daher keine aktuelle Entscheidung. Ihr rechtlicher Gedanke bleibt für ähnliche Aufteilungssituationen relevant: Nach einer Scheidung soll nicht an einer gemeinsamen Wohnlösung festgehalten werden, wenn dadurch eine unzumutbare Verbindung zwischen den ehemaligen Ehegatten bestehen bleibt.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Vier Situationen, in denen die Entscheidung praktisch wichtig werden kann
- Gewalt in der Ehewohnung: Körperliche Angriffe, Drohungen oder Einschüchterungen können gegen eine weitere gemeinsame Nutzung sprechen.
- Gemeinsame Nebenräume: Eine Trennung in einzelne Zimmer hilft wenig, wenn Küche, Bad und WC weiterhin gemeinsam benützt werden müssen.
- Kinder in der Wohnung: Leben minderjährige Kinder mit einem Elternteil in der Ehewohnung, kann das deren Stabilität und Wohnbedarf in die Abwägung einbeziehen.
- Andere Unterkunft des Ex-Partners: Auch eine kleinere oder weniger komfortable Ersatzwohnung kann dafür sprechen, dass der andere Ehegatte die bisherige Wohnung allein nutzen darf.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht davon ausgehen, dass ein gemeinsames Mietrecht automatisch eine gemeinsame Nutzung auf Dauer erzwingt. Entscheidend ist die gesamte Wohn- und Sicherheitslage. Eigenmächtige Schritte können allerdings zusätzliche rechtliche Probleme auslösen.
Diese Unterlagen können im Verfahren entscheidend sein
- Dokumentieren Sie Angriffe, Drohungen und Einschüchterungen mit Datum und möglichst genauer Beschreibung.
- Bewahren Sie Nachrichten, E-Mails, ärztliche Unterlagen und sonstige Beweismittel sicher auf.
- Notieren Sie Polizeieinsätze oder bereits gesetzte gerichtliche Schutzmaßnahmen.
- Halten Sie fest, wer mit den Kindern in der Wohnung lebt und weshalb die Wohnung für diese Person besonders wichtig ist.
- Dokumentieren Sie, ob der Ex-Partner über eine andere Unterkunft verfügt und wie diese tatsächlich genutzt werden kann.
- Prüfen Sie frühzeitig, welche Anträge im Aufteilungsverfahren zur alleinigen Nutzung oder Übertragung der Ehewohnung möglich sind.
Der Aufteilungsantrag muss grundsätzlich binnen eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung gestellt werden (§ 95 EheG). Diese Frist sollte nicht ungenutzt verstreichen. Gleichzeitig sollten Betroffene die Wohnung des Ex-Partners nicht eigenmächtig betreten, wenn ihnen dort kein Nutzungsrecht zusteht.
Häufige Fragen zur Ehewohnung nach der Scheidung
Kann mein Ex-Mann nach der Scheidung einfach in der Ehewohnung bleiben?
Das hängt davon ab, welche Rechte an der Wohnung bestehen und wie die Wohnsituation aufgeteilt wird. Ein gemeinsames Mietrecht oder Eigentum bedeutet nicht zwingend, dass eine gemeinsame Nutzung in jeder Situation zumutbar ist. Gewalt, Drohungen, Kinder im Haushalt und eine vorhandene Ersatzwohnung können für eine alleinige Nutzung durch den anderen Ehegatten sprechen.
Was gilt, wenn mein Ex-Partner krank oder finanziell in Not ist?
Diese Umstände müssen bei der Abwägung berücksichtigt werden. Sie geben dem erkrankten oder finanziell schlechter gestellten Ehegatten aber keinen automatischen Vorrang. Entscheidend ist unter anderem, ob sein Wohnbedarf durch eine andere Unterkunft grundsätzlich gedeckt werden kann und ob ein gemeinsames Wohnen noch zumutbar ist.
Reicht es, wenn wir in der Wohnung getrennte Zimmer haben?
Nicht immer. Wenn Küche, Bad oder WC gemeinsam benützt werden müssen, bleibt eine tägliche Verbindung bestehen. Nach Gewalt, Drohungen oder massiven Konflikten kann diese Lösung unzumutbar sein. Das Gericht beurteilt, ob die räumliche Trennung tatsächlich funktioniert oder nur auf dem Papier besteht.
Was kann ich bei Gewalt oder Todesdrohungen sofort tun?
Bei akuter Gefahr steht der Schutz der betroffenen Person an erster Stelle. Verständigen Sie die Polizei und sichern Sie Beweise wie Nachrichten, ärztliche Befunde oder Dokumentationen von Verletzungen. Zusätzlich können gerichtliche Schutzmaßnahmen sowie eine Regelung der Ehewohnung in Betracht kommen. Die Frage der alleinigen Nutzung sollte möglichst früh im Zusammenhang mit dem Aufteilungsverfahren geprüft werden.
Stehen Sie vor einer Scheidung?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien berät Mandantinnen und Mandanten bei einvernehmlicher und strittiger Scheidung, Unterhalt, Obsorge und Kontaktrecht sowie bei der Aufteilung von Ehewohnung und ehelichem Vermögen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.