Eheverfehlung nach Geburt Kind: Was wirklich zählt

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Nach der Geburt nur noch Eltern statt Paar? Was bei der Scheidung als Eheverfehlung zählen kann

Plötzlich dreht sich alles nur noch um das Kind – und einer von beiden fühlt sich in der eigenen Ehe wie ein Besucher. Genau an diesem Punkt beginnt für viele die Frage nach einer Eheverfehlung nach Geburt Kind. Genau an diesem Punkt beginnen viele spätere Scheidungsverfahren: nicht mit einem großen Skandal, sondern mit Rückzug, Kränkungen, fehlender Nähe und dem Gefühl, als Partner nicht mehr vorzukommen.

Gerade nach der Geburt eines gemeinsamen Kindes verändern sich Alltag, Rollen und Erwartungen oft radikal. Schlafmangel, Überforderung und neue Prioritäten belasten viele Beziehungen. Rechtlich interessant wird es dann, wenn im Scheidungsverfahren der Vorwurf erhoben wird, ein Ehepartner habe den anderen emotional vernachlässigt oder die Paarbeziehung praktisch aufgegeben. Die Frage lautet dann nicht nur, ob die Ehe gescheitert ist, sondern auch: Wer trägt die Verantwortung für die Zerrüttung?

Aus einem Familienalltag wurde ein Streit über Schuld

In dem entschiedenen Fall war genau das der Kern des Konflikts. Die Ehefrau warf die Beziehung nach der Geburt des gemeinsamen Kindes nicht bewusst weg – so sah sie es jedenfalls. Sie kümmerte sich um das Kind und hielt den Vorwurf ihres Mannes für ungerecht. Der Mann wiederum empfand die Situation anders: Aus seiner Sicht bekam er zu wenig Zuwendung, zu wenig partnerschaftliche Nähe und insgesamt das Gefühl, als Ehepartner nicht mehr wichtig zu sein.

Später kamen weitere Spannungen dazu. Auch Unterhaltsfragen standen im Raum. Solche wirtschaftlichen Konflikte eskalieren in vielen Trennungen schnell, weil sie an ein bereits beschädigtes Vertrauensverhältnis anschließen. Dennoch war für das Gericht entscheidend, ob diese späteren Streitpunkte die Ehe wirklich noch zerstört haben – oder ob sie nur Ausdruck einer Beziehung waren, die längst nicht mehr tragfähig war.

Eheverfehlung nach Geburt Kind: Nicht die Geburt ist das Problem – sondern der vollständige Entzug der Paarbeziehung

Der Oberste Gerichtshof stellte klar: Nach der Geburt eines Kindes darf nicht schematisch argumentiert werden. Es wäre rechtlich verfehlt, einer Mutter allein deshalb eine Eheverfehlung anzulasten, weil sie sich intensiv um das Kind kümmert. Genau so falsch wäre aber die gegenteilige Annahme, dass die Paarbeziehung nach der Geburt rechtlich keine Rolle mehr spielt.

Entscheidend ist, ob einem Ehepartner vorwerfbar die partnerschaftliche Beziehung entzogen wird. Wenn über längere Zeit jede emotionale Nähe fehlt, Gespräche ausbleiben, Rücksicht verschwindet und der andere nur noch funktional behandelt wird, kann das sehr wohl eine Eheverfehlung nach Geburt Kind sein. Es geht also nicht um die bloße Betreuung des Kindes, sondern um die Frage, ob daneben die eheliche Gemeinschaft praktisch aufgegeben wurde.

Was das Gesetz unter Ehepflichten versteht

§ 90 ABGB beschreibt die allgemeine eheliche Lebensgemeinschaft. Dahinter steht mehr als gemeinsames Wohnen: Ehegatten schulden einander Beistand, Rücksicht und eine partnerschaftliche Gestaltung des Zusammenlebens.

§ 91 ABGB betrifft die Mitwirkung im gemeinsamen Leben. Dieser Grundsatz zeigt, dass beide Ehepartner ihren Beitrag zur Lebensgemeinschaft leisten müssen – im Alltag, in familiären Belastungssituationen und im gegenseitigen Umgang.

Für die Scheidung aus Verschulden ist § 49 EheG zentral. Diese Bestimmung erlaubt die Scheidung, wenn ein Ehegatte durch eine schwere Eheverfehlung oder ehrloses beziehungsweise unsittliches Verhalten die Ehe so tief zerrüttet hat, dass die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten ist.

In der Praxis heißt das: Nicht jede Kränkung reicht aus. Nicht jede Überforderung nach einer Geburt begründet bereits Verschulden. Aber dauerhaft liebloses, abweisendes oder rücksichtsloses Verhalten kann rechtlich erheblich werden, wenn dadurch die Ehe zerstört wird.

Warum Gerichte selten nur einen Vorwurf isoliert betrachten

Viele Betroffene machen im Verfahren denselben Denkfehler: Sie glauben, ein einzelner Punkt werde alles entscheiden. Etwa der Satz: „Sie hat sich nur noch um das Kind gekümmert“ oder „Er hatte später Unterhaltsprobleme.“ So laufen Schuldverfahren aber meist nicht.

Gerichte prüfen das Gesamtverhalten beider Ehegatten über einen längeren Zeitraum. Wie war der Umgangston? Gab es Gespräche über die Belastungssituation? Hat sich jemand vollständig zurückgezogen? Wurden Bedürfnisse des anderen bewusst ignoriert? Gab es Kränkungen, Gleichgültigkeit oder fehlende Unterstützung? Erst dieses Gesamtbild zeigt, ob eine schwere Eheverfehlung vorliegt und wem die Zerrüttung zuzurechnen ist.

Genau deshalb blieb es in diesem Fall beim gleichteiligen Verschulden. Die Vorinstanzen und der OGH sahen nicht einen einzigen ausschlaggebenden Vorwurf, sondern ein Gesamtgeschehen, zu dem beide Ehepartner in etwa gleich viel beigetragen hatten.

Unterhaltsstreit als Scheidungsgrund? Oft rechtlich zu spät

Besonders interessant an der Entscheidung ist noch ein weiterer Punkt: Spätere Unterhaltsprobleme des Mannes spielten für die Schuldfrage letztlich kaum mehr eine tragende Rolle. Der Grund ist juristisch wichtig: Wenn eine Ehe bereits unheilbar zerrüttet ist, können spätere Konflikte oft nicht mehr als eigentliche Ursache des Scheiterns gewertet werden.

Das ist für viele Verfahren entscheidend. Nicht jeder spätere Streit erhöht automatisch das Verschulden. Manchmal zeigt ein Unterhaltskonflikt nur noch, wie kaputt die Beziehung bereits davor war. Wer sich auf solche späteren Vorfälle stützt, muss daher immer auch darlegen können, dass die Ehe zu diesem Zeitpunkt nicht ohnehin schon endgültig gescheitert war.

Rechtsanwalt Wien: Wann diese Frage für Ihren Alltag plötzlich existenziell wird

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, ist diese Rechtsprechung vor allem in vier Konstellationen relevant:

  • Nach der Geburt eines Kindes ist die Paarbeziehung massiv abgekühlt und einer von beiden wirft dem anderen emotionale Vernachlässigung vor.
  • Im Scheidungsverfahren soll die Scheidung aus Verschulden ausgesprochen werden und die Gegenseite baut ihre Argumentation auf einzelne Vorfälle auf.
  • Es gibt Streit darüber, ob Überforderung, Rückzug oder fehlende Zuwendung noch verständliche Belastungsreaktionen waren oder schon rechtlich vorwerfbares Verhalten.
  • Die Schuldfrage ist auch deshalb wichtig, weil sie spätere Ansprüche auf Ehegattenunterhalt beeinflussen kann.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien zeigt die Praxis der Pichler Rechtsanwalt GmbH: Gerade in familiär aufgeladenen Verfahren entscheidet selten der lauteste Vorwurf. Entscheidend ist, ob die tatsächliche Entwicklung der Ehe nachvollziehbar und vollständig dargestellt wird. Gerade bei der Frage einer Eheverfehlung nach Geburt Kind kommt es auf die zeitliche Entwicklung und das Gesamtbild an.

Was Betroffene jetzt dokumentieren sollten

  • Halten Sie fest, wann sich die Beziehung spürbar verändert hat.
  • Notieren Sie konkrete Situationen statt pauschaler Vorwürfe: Rückzug, fehlende Gespräche, Kränkungen, Ablehnung, Streit über Betreuung oder Finanzen.
  • Sichern Sie Nachrichten oder sonstige Unterlagen, die den Umgang miteinander zeigen.
  • Trennen Sie zeitlich sauber: Was war vor der eigentlichen Zerrüttung, was kam erst später dazu?
  • Stützen Sie Ihre Darstellung nicht auf nur einen Vorfall, sondern auf eine nachvollziehbare Entwicklung.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

FAQ: So suchen Betroffene tatsächlich nach Antworten

Kann mir bei der Scheidung vorgeworfen werden, dass ich mich nach der Geburt nur noch ums Baby gekümmert habe?

Nicht automatisch. Die intensive Betreuung eines Neugeborenen ist für sich allein keine Eheverfehlung. Rechtlich problematisch wird es erst dann, wenn dem anderen Ehepartner über längere Zeit vorwerfbar jede partnerschaftliche Nähe, Rücksicht oder Mitgestaltung der Beziehung entzogen wird. Es kommt also immer auf das Gesamtbild an.

Reicht ein einzelner Vorwurf, damit ich die Scheidung aus Verschulden gewinne?

Meistens nein. Österreichische Gerichte betrachten das Verhalten beider Ehegatten im Zusammenhang. Ein einzelner Vorfall kann zwar bedeutsam sein, entscheidend ist aber, ob insgesamt eine schwere Eheverfehlung vorliegt und ob diese die Ehe tatsächlich zerrüttet hat. Pauschale Behauptungen sind in der Regel zu wenig.

Zählen spätere Geldprobleme oder Unterhaltsstreitigkeiten bei der Schuldfrage überhaupt noch?

Nur eingeschränkt. Wenn die Ehe zu diesem Zeitpunkt bereits endgültig zerrüttet war, werden spätere Konflikte oft nicht mehr als Ursache des Scheiterns gewertet. Sie können dann zwar das schlechte Verhältnis zeigen, aber nicht unbedingt die rechtlich relevante Zerrüttung begründen. Der zeitliche Ablauf ist daher sehr wichtig.

Was bedeutet gleichteiliges Verschulden für den Unterhalt nach der Scheidung?

Die Schuldfrage kann Auswirkungen auf den Ehegattenunterhalt haben. Bei gleichteiligem Verschulden gelten andere Regeln als bei überwiegendem oder alleinigem Verschulden eines Ehepartners. Welche Ansprüche tatsächlich bestehen, hängt zusätzlich von Einkommen, Bedarf und den Umständen des Einzelfalls ab. Gerade deshalb sollte die Verschuldensfrage früh rechtlich geprüft werden.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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