Ehegattenunterhalt und Privatstiftungen: Warum nicht alle Millionengewinne zählen

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Millionengewinn in der Privatstiftung – warum für den Ehegattenunterhalt trotzdem nicht alles zählt

Aus 70.000 Euro werden Millionen, der Ex-Mann lebt weiter gut – und trotzdem steigt der Ehegattenunterhalt nicht automatisch im selben Ausmaß. Genau an dieser Stelle zieht der Oberste Gerichtshof eine scharfe Linie: Für den Unterhalt zählen laufende Erträge aus Vermögen, nicht bloße Wertsteigerungen.

Für viele Betroffene wirkt das zunächst widersprüchlich. Da wird Vermögen in eine Privatstiftung oder GmbH verschoben, Beteiligungen steigen massiv im Wert, Immobilien werden gekauft – und auf dem Papier heißt es dann: „Ich bekomme daraus gar nichts ausbezahlt.“ Im Unterhaltsrecht ist aber entscheidend, was als Einkommen oder als erzielbarer laufender Vermögensertrag gilt. Nicht jede Vermögensmehrung ist automatisch unterhaltsrelevant.

Wie aus einer Management-Chance und Ehegattenunterhalt ein jahrelanger Unterhaltsstreit wurde

Die Ehe war lange von einer klassischen Rollenverteilung geprägt. Die Ehefrau kümmerte sich über Jahre um Kinder und Haushalt, der Mann machte Karriere als Manager. Nach der Trennung 1999 zahlte der Mann Unterhalt, die beiden gemeinsamen Söhne wurden später selbsterhaltungsfähig.

Brisant wurde die Sache in der Zeit zwischen Trennung und Scheidung. Der Mann gründete eine Privatstiftung und brachte 70.000 Euro ein. Über diese Konstruktion nutzte er eine Management-Chance: Die Stiftung konnte Firmenanteile sehr günstig erwerben und diese 2009 mit einem Gewinn in Millionenhöhe wieder veräußern.

Das Geld blieb jedoch nicht beim Mann persönlich. Es floss in eine GmbH, die Zinshäuser in Wien ankaufte. Persönliche Ausschüttungen an den Mann gab es nach seinem Standpunkt nicht. Für die Ehefrau war das schwer nachvollziehbar: Wirtschaftlich war deutlich Vermögen entstanden, bei der Unterhaltsbemessung sollte davon aber kaum etwas ankommen.

Sie argumentierte daher, der Mann hätte diese Gelegenheit auch privat nutzen können. Dann hätte er persönlich rund 3,2 Millionen Euro erzielt. Auf dieser Basis verlangte sie einen höheren Ehegattenunterhalt und wollte fiktive Kapitalerträge aus diesem Betrag berücksichtigt wissen.

Nicht alles, was reich macht, erhöht auch den Unterhalt

Im österreichischen Unterhaltsrecht wird bei Ehegattenunterhalt grundsätzlich auf das laufende Einkommen und auf Erträge aus Vermögen abgestellt. Das betrifft etwa Gehalt, Pension, Mieteinnahmen, Zinsen, Dividenden oder andere regelmäßige Ausschüttungen.

Die Vermögenssubstanz selbst ist davon zu unterscheiden. Wer eine Liegenschaft besitzt, muss nicht schon deshalb mehr Unterhalt zahlen, nur weil die Liegenschaft im Wert steigt. Dasselbe gilt bei Beteiligungen oder Wertpapieren: Die bloße Wertsteigerung ist noch kein laufender Ertrag.

Rechtlich spielt dabei vor allem das Verschuldensprinzip nach dem Ehegesetz und die allgemeine Systematik des Unterhaltsrechts eine Rolle. Der Ehegattenunterhalt knüpft an die Lebensverhältnisse der Ehe und an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit an. Diese Leistungsfähigkeit wird aber nicht grenzenlos aus jeder theoretischen Vermögensmehrung abgeleitet.

Wichtig ist außerdem der Gedanke der sogenannten Anspannung. Wenn jemand Vermögen bewusst so hält, dass daraus keine oder kaum Erträge fließen, kann unterhaltsrechtlich so gerechnet werden, als wäre dieses Vermögen vernünftig und erfolgversprechend angelegt worden. Dann werden also fiktive Erträge angesetzt. Auch diese Anspannung hat aber Grenzen.

Der springende Punkt: Zinsen und Dividenden ja, Kursgewinne nein

Die unteren Gerichte gingen bei der Berechnung weit. Sie rechneten nicht nur fiktive laufende Kapitalerträge ein, sondern auch Kursgewinne aus einer angenommenen Veranlagung. Damit behandelten sie also auch Wertsteigerungen als Teil der Unterhaltsbemessungsgrundlage. Zusätzlich zogen sie eine Management-Gebühr ab.

Der OGH stoppte genau diesen Ansatz. Nach seiner Linie dürfen bei fiktiven Kapitalerträgen nur laufende Erträge berücksichtigt werden, also etwa Zinsen oder Dividenden. Kursgewinne sind dagegen Teil der Vermögenssubstanz. Sie entstehen durch Wertsteigerung und werden typischerweise erst bei einem Verkauf realisiert. Für den Ehegattenunterhalt sind sie deshalb nicht wie laufendes Einkommen zu behandeln.

Das Gericht argumentierte auch mit der inneren Logik des Systems. Würde man fiktive Kursgewinne ansetzen, müsste man konsequenterweise auch fiktive Kursverluste gegenrechnen. Genau das würde die Unterhaltsberechnung stark von Marktschwankungen und Spekulation abhängig machen. Für eine praxistaugliche, nachvollziehbare Bemessung ist das kein sinnvoller Maßstab.

Ebenso wenig überzeugte den OGH die pauschale Management-Fee. Wenn die Vorinstanzen selbst von einer bloßen „Buy-and-Hold“-Strategie ausgingen, passt dazu keine laufende professionelle Handelsstrategie mit entsprechenden Kosten. Bei einer unterstellten langfristigen Haltedauer ohne laufendes Umschichten ist eine solche Gebühr nicht ohne Weiteres abzuziehen.

Was das Urteil für Privatstiftungen, GmbHs und „ertraglos geparktes“ Vermögen bedeutet

Die Entscheidung ist vor allem dort relevant, wo Vermögen in rechtliche Strukturen ausgelagert wird. Privatstiftungen, GmbHs, Beteiligungskonstruktionen oder Immobiliengesellschaften werden im Familienrecht regelmäßig zum Streitpunkt, wenn ein Ex-Partner behauptet, wirtschaftlich sei nichts „persönlich verfügbar“.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, kommt es auf die richtige Frage an. Nicht nur: Wo ist das Vermögen? Sondern vor allem: Welche laufenden Erträge wirft es ab oder könnte es bei vernünftiger Anlage abwerfen?

  • Relevant sind etwa Mieteinnahmen aus Zinshäusern, Ausschüttungen aus einer GmbH, Stiftungszuwendungen, Zinsen aus Veranlagungen oder Dividenden aus Beteiligungen.
  • Weniger tragfähig sind bloße Buchgewinne, nicht ausgeschüttete Wertsteigerungen oder rein theoretische Verkaufserlöse.
  • Besonders wichtig wird das, wenn Kinder selbsterhaltungsfähig werden und sich der Unterhaltsschlüssel neu verschiebt.
  • Auch bei geänderten Vermögensverhältnissen nach einer Trennung sollte die Unterhaltsbasis neu geprüft werden.

Anforderungen an Nachweise für Ehegattenunterhalt bei Privatstiftungen

Wer höheren Ehegattenunterhalt geltend machen will, sollte den Fokus auf belastbare Unterlagen legen. Jahresabschlüsse, Firmenbuchdaten, Stiftungsunterlagen, Ausschüttungsbeschlüsse, Mietverträge, Kontoauszüge und Steuerbescheide sind oft wichtiger als die bloße Vermutung, dass „irgendwo Millionen stecken“.

Wenn reale Erträge fehlen, kann eine sachverständige Einschätzung sinnvoll sein, welche laufenden Erträge aus dem vorhandenen Vermögen vernünftigerweise erzielbar gewesen wären. Genau hier liegt die Stärke einer gut vorbereiteten Unterhaltsklage: nicht auf Spekulation setzen, sondern auf nachvollziehbare, jahresgenaue Zahlen.

Problematisch sind dagegen pauschale Annahmen über viele Jahre hinweg. Der OGH verlangt eine nachvollziehbare Berechnung. Wer nur auf Wertzuwächse verweist, ohne zwischen Vermögenssubstanz und laufendem Ertrag zu unterscheiden, baut sein Begehren auf unsicheren Boden.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien erlebt Dr. Pichler immer wieder, dass Unterhaltsverfahren an genau dieser Unterscheidung kippen: Vermögen vorhanden – aber keine sauber aufbereiteten Ertragsdaten. Dann wird aus einem berechtigten Verdacht kein durchsetzbarer Anspruch.

Checkliste: Diese Unterlagen helfen bei Streit über Kapitaleinkünfte

  • Jahresabschlüsse von GmbHs oder anderen Gesellschaften
  • Stiftungsurkunden, Beistatuten und Nachweise über Zuwendungen
  • Unterlagen über Mieteinnahmen, Pacht oder sonstige Nutzungen
  • Konto- und Depotauszüge mit Zinsen, Dividenden und Ausschüttungen
  • Steuerunterlagen, insbesondere Einkommenssteuerbescheide
  • Nachweise über Beteiligungsverkäufe und den Verbleib des Erlöses
  • Unterlagen dazu, ob Vermögen bewusst ohne Ertrag gehalten wird

FAQ: So wird nach Ehegattenunterhalt und Privatstiftung wirklich gesucht

Zählt eine Wertsteigerung von Aktien oder Immobilien beim Ehegattenunterhalt mit?

Nicht automatisch. Für den Unterhalt sind grundsätzlich laufende Erträge relevant, etwa Zinsen, Dividenden oder Mieten. Eine bloße Wertsteigerung gehört zur Vermögenssubstanz und wird nicht wie laufendes Einkommen behandelt. Auch ein späterer Verkaufserlös ist nicht einfach mit regelmäßigen Einkünften gleichzusetzen.

Mein Ex hat alles in eine Privatstiftung verschoben – bekomme ich deshalb keinen höheren Unterhalt?

Doch, ein höherer Unterhalt kann trotzdem möglich sein. Entscheidend ist, ob das Vermögen laufende Erträge abwirft oder vernünftigerweise abwerfen könnte. Wenn Vermögen nur deshalb „nichts bringt“, weil es bewusst ertraglos geparkt wurde, kann eine Anspannung in Betracht kommen. Maßgeblich sind dann aber realistisch erzielbare Erträge, nicht spekulative Wertzuwächse.

Kann das Gericht fiktive Einkünfte aus Vermögen ansetzen?

Ja. Wenn ein Unterhaltspflichtiger Vermögen unzweckmäßig hält oder Erträge vermeidbar niedrig hält, kann das Gericht fiktive Erträge annehmen. Diese müssen aber nachvollziehbar und sachlich begründet sein. Reine Fantasiewerte oder unklare Pauschalen reichen nicht.

Was ist wichtiger: der Verkaufserlös oder die laufende Ausschüttung?

Für die Unterhaltsbemessung ist die laufende Ausschüttung meist deutlich wichtiger. Das Unterhaltsrecht orientiert sich am regelmäßig verfügbaren Einkommen und an erzielbaren laufenden Vermögenserträgen. Ein einmaliger Vermögenszuwachs ist etwas anderes als ein kontinuierlicher Geldfluss. Genau an dieser Unterscheidung hängt in vielen Verfahren das Ergebnis.

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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.