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Ehegattenunterhalt trotz Sozialhilfe: Anspruch?

Startseite  •  Aktuelles  •  23.09.2026
Ehegattenunterhalt trotz Sozialhilfe: Anspruch?

Ehegattenunterhalt trotz Sozialhilfe: Warum der Ex-Mann manchmal nichts mehr zahlen muss

Die Ehefrau war jahrzehntelang Hausfrau, hatte nach der Scheidung kein eigenes Einkommen und erhielt vorübergehend öffentliche Unterstützung. Trotzdem verlangte sie Unterhalt von ihrem Ex-Mann – doch am Ende konnte genau diese Hilfe ihren zusätzlichen Anspruch auf null reduzieren. Der Fall zeigt, wie Ehegattenunterhalt trotz Sozialhilfe in Österreich berechnet werden kann.

Eine Hausfrau, eine Pension und eine offene Unterhaltsfrage

Die Ehefrau hatte während der Ehe den Haushalt geführt und kein eigenes Erwerbseinkommen aufgebaut. Nach der Scheidung war sie daher finanziell auf Unterstützung angewiesen. Ihr geschiedener Mann bezog eine Pension und war aus der früheren gemeinsamen Wohnung ausgezogen.

Obwohl er dort nicht mehr lebte, übernahm er weiterhin die Betriebskosten. Die Frau blieb in der Wohnung. Zusätzlich erhielt sie vom Sozialhilfeverband eine sogenannte Überbrückungshilfe in Höhe von insgesamt rund 5.200 Euro.

Die Frau wollte dennoch monatlichen Ehegattenunterhalt von ihrem Ex-Mann. Für sie war die öffentliche Unterstützung nur eine vorübergehende Hilfe. Der Mann vertrat hingegen die Auffassung, dass bereits mehrere Leistungen zusammenkamen: die Überbrückungshilfe, das mietfreie Wohnen und die von ihm bezahlten Betriebskosten.

Damit stellte sich eine entscheidende Frage: Wird eine öffentliche Leistung, die den allgemeinen Lebensunterhalt sichern soll, bei der Unterhaltsberechnung als Einkommen berücksichtigt?

Was der OGH im Jahr 2007 zur Überbrückungshilfe sagte

Der Oberste Gerichtshof befasste sich mit dieser Frage in der Entscheidung OGH vom 31.01.2007, 7 Ob 284/06z. Die Entscheidung ist damit bereits mehrere Jahre alt. Ihre Grundgedanken zur Vermeidung einer doppelten Finanzierung des Lebensunterhalts sind für die Beurteilung vergleichbarer Unterhaltsfragen weiterhin relevant. Die heutige rechtliche Einordnung kann wegen zwischenzeitlich geänderter sozialrechtlicher Regelungen jedoch anders ausfallen. Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Der OGH behandelte die Überbrückungshilfe als Einkommen der Ehefrau. Sie verringerte daher den Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ex-Mann. Entscheidend war nicht allein die Bezeichnung als „Überbrückungshilfe“, sondern ihr tatsächlicher Zweck: Die Zahlung sollte den allgemeinen Lebensunterhalt der Frau sichern.

Eine zusätzliche Unterhaltszahlung für denselben Bedarf hätte zu einer doppelten Deckung geführt. Die Frau sollte also nicht gleichzeitig für denselben Zeitraum und denselben notwendigen Lebensbedarf öffentliche Unterstützung und Ehegattenunterhalt in voller Höhe erhalten.

Anders könnte die Beurteilung ausfallen, wenn eine Zahlung einem besonderen Zweck dient. Unterstützungen für Pflegekosten, außergewöhnliche medizinische Aufwendungen oder einen klar abgegrenzten Sonderbedarf sind nicht ohne Weiteres mit laufendem Einkommen gleichzusetzen.

Unterhalt kann auch in der Wohnung stecken

Der Fall zeigt noch einen zweiten Punkt, der in der Praxis häufig übersehen wird: Unterhalt muss nicht zwingend als monatliche Überweisung auf dem Konto der berechtigten Person ankommen.

Wenn der Ex-Mann weiterhin Betriebskosten der früheren Ehewohnung bezahlt, kann diese Leistung als sogenannter Naturalunterhalt berücksichtigt werden. Auch die Übernahme anderer Wohnkosten kann eine Rolle spielen. Dazu gehören je nach Situation etwa Mietzahlungen, bestimmte Kreditraten oder laufende Kosten für die Nutzung der Wohnung.

Für die Unterhaltsberechnung ist deshalb nicht nur interessant, was tatsächlich überwiesen wurde. Entscheidend ist die gesamte wirtschaftliche Unterstützung. Dazu zählen auch Sach- und Wohnleistungen, wenn sie den Lebensbedarf der unterhaltsberechtigten Person decken. Weitere Informationen finden Sie auch zum Thema Unterhalt.

Ehegattenunterhalt trotz Sozialhilfe: Rechtsanwalt Wien erklärt die Regeln

§ 66 EheG regelt den Unterhaltsanspruch des überwiegend oder allein schuldigen Ehegatten gegenüber dem anderen geschiedenen Ehegatten. Dabei spielen insbesondere die Bedürftigkeit der unterhaltsberechtigten Person, deren eigene Einkünfte und die Leistungsfähigkeit des verpflichteten Ehegatten eine Rolle.

§ 68 EheG betrifft bestimmte Konstellationen, in denen die Scheidung auf einem beiderseitigen oder nicht eindeutig überwiegenden Verschulden beruht. Ein Unterhaltsanspruch besteht dann nicht automatisch in derselben Form wie bei eindeutigem Alleinverschulden.

§ 68a EheG ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen einen Unterhaltsanspruch aus Billigkeitsgründen. Dabei können etwa lange Ehedauer, Betreuung gemeinsamer Kinder, fehlende Erwerbsmöglichkeiten oder besondere ehebedingte Nachteile berücksichtigt werden.

Bei jeder dieser Anspruchsgrundlagen kommt es auf die konkrete finanzielle Situation an. Eigene Einkünfte, Pensionen, Sozialleistungen, Wohnvorteile und bereits übernommene Kosten können den tatsächlich noch offenen Betrag verändern.

Das Verschuldensprinzip bleibt ebenfalls wichtig. Die rechtliche Grundlage des Unterhalts hängt unter anderem davon ab, wie die Ehe geschieden wurde und welche Feststellungen zum Verschulden rechtskräftig getroffen wurden. Im Fall der Ehefrau war zudem relevant, ab welchem Zeitpunkt der Verschuldensausspruch endgültig feststand und für welche Zeiträume die Unterhaltsberechnung vorgenommen werden musste. Informationen zur Scheidung können für die Einordnung ebenfalls hilfreich sein.

Warum die Frau trotz fehlenden Erwerbseinkommens nicht automatisch Geld bekam

Dass die Ehefrau kein eigenes Arbeitseinkommen hatte, bedeutete nicht automatisch, dass ihr Ex-Mann jeden offenen Bedarf zusätzlich finanzieren musste. Das Unterhaltsrecht betrachtet die gesamte wirtschaftliche Versorgung.

Für den Zeitraum, in dem die Frau die Überbrückungshilfe erhielt und der Mann zugleich die Betriebskosten der Wohnung bezahlte, sah der OGH keinen weiteren Geldunterhalt in gleicher Höhe als offen an. Die öffentliche Leistung deckte den allgemeinen Lebensbedarf bereits teilweise ab. Die Wohnkostenübernahme kam als weitere Unterhaltsleistung hinzu.

Für spätere Zeiträume musste hingegen geprüft werden, ob die öffentliche Unterstützung weiterbezogen wurde, welche Kosten der Mann weiterhin übernahm und wie hoch der tatsächliche Bedarf der Frau war. Unterhalt wird daher nicht zwingend für den gesamten Zeitraum einheitlich berechnet.

Wann diese Entscheidung heute für Sie wichtig werden kann

  • Sie beziehen Sozialhilfe oder Sozialunterstützung: Dann sollte geklärt werden, ob die Leistung den allgemeinen Lebensunterhalt oder einen besonderen Mehrbedarf abdeckt.
  • Ihr Ex-Partner bezahlt weiterhin Wohnkosten: Auch Betriebskosten können als Naturalunterhalt in die Berechnung einfließen.
  • Sie verlangen Unterhalt rückwirkend: Für jeden einzelnen Zeitraum können andere Einkünfte, Unterstützungen und Zahlungen gelten.
  • Sie haben eine einmalige Unterstützung erhalten: Auch eine befristete oder einmalige Zahlung darf nicht einfach unerwähnt bleiben. Ihr Zweck und der Zeitraum der Auszahlung sind entscheidend.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur die monatlichen Überweisungen gegenüberstellen. Erfasst werden müssen auch öffentliche Leistungen, der Wohnwert der früheren Ehewohnung und sämtliche vom Ex-Partner übernommenen Kosten.

Diese Unterlagen entscheiden oft über die Unterhaltshöhe

  • Bescheide über Sozialhilfe, Sozialunterstützung, Mindestsicherung oder vergleichbare Leistungen;
  • Kontoauszüge und Zahlungsbestätigungen über den tatsächlichen Erhalt;
  • Unterlagen, aus denen der Zweck der jeweiligen Leistung hervorgeht;
  • Mietvertrag sowie Vorschreibungen und Abrechnungen der Betriebskosten;
  • Nachweise über Zahlungen des Ex-Partners für Wohnung, Darlehen oder sonstige laufende Kosten;
  • Pensionsbescheide, Einkommensunterlagen und Nachweise über eigene Einkünfte;
  • Unterlagen zur Scheidung und zum rechtskräftigen Verschuldensausspruch.

Eine öffentliche Leistung sollte nicht vorschnell als „normales Einkommen“ eingeordnet werden. Ebenso wenig sollte die unterhaltsberechtigte Person automatisch auf ihren Anspruch verzichten, nur weil sie Sozialhilfe erhalten hat. Maßgeblich sind die gesetzliche Grundlage, der Zweck der Zahlung, der betroffene Zeitraum und die übrigen Leistungen.

Häufige Fragen zum Ehegattenunterhalt und zur Sozialhilfe

Wird Sozialhilfe immer vom Ehegattenunterhalt abgezogen?

Nein, nicht jede öffentliche Leistung wird automatisch in gleicher Weise berücksichtigt. Entscheidend ist, ob sie den allgemeinen Lebensunterhalt deckt oder einem besonderen Zweck dient. Außerdem kommt es auf die jeweilige sozialrechtliche Grundlage und den Zeitraum der Auszahlung an. Die heutige Sozialunterstützung ist nicht in jedem Detail mit der im Urteil behandelten Leistung gleichzusetzen.

Muss mein Ex-Mann Unterhalt zahlen, wenn ich in der früheren Ehewohnung lebe?

Das Wohnen in der früheren Ehewohnung kann bei der Unterhaltsberechnung als Wohnvorteil berücksichtigt werden. Zahlt der Ex-Partner zusätzlich Betriebskosten oder andere laufende Wohnkosten, können auch diese Leistungen relevant sein. Dadurch kann sich der noch offene Geldunterhalt verringern. Ob tatsächlich kein Anspruch mehr besteht, hängt von den gesamten Zahlen ab.

Kann ich trotz Sozialhilfe Ehegattenunterhalt verlangen?

Ja, ein Unterhaltsanspruch ist nicht allein wegen des Bezugs einer Sozialleistung ausgeschlossen. Die Leistung kann den Bedarf jedoch teilweise oder vollständig abdecken und dadurch die Höhe des Unterhalts beeinflussen. Auch eigenes Vermögen, Pensionen und Naturalunterhalt müssen berücksichtigt werden. Eine genaue Berechnung ist besonders bei rückwirkenden Forderungen notwendig. Gerade beim Ehegattenunterhalt trotz Sozialhilfe kommt es auf den Zweck der Leistung und die konkrete Bedarfslage an.

Was passiert, wenn ich die Sozialleistung nicht angebe?

Im Unterhaltsverfahren müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig offengelegt werden. Nicht angegebene Unterstützungen können zu Rückfragen, Nachforderungen oder einer falschen Unterhaltsberechnung führen. Das gilt auch für einmalige Zahlungen und bereits beendete Leistungen, wenn sie den verlangten Zeitraum betreffen. Bescheide und Zahlungsnachweise sollten daher vollständig gesammelt werden.

Die Entscheidung OGH vom 31.01.2007, 7 Ob 284/06z macht deutlich: Beim Ehegattenunterhalt zählt nicht nur das Geld, das monatlich vom Ex-Partner überwiesen wird. Auch öffentliche Unterstützung und übernommene Wohnkosten können den tatsächlichen Bedarf verändern. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien unterstützt Dr. Pichler bei der Einordnung solcher Leistungen und bei der Aufstellung einer nachvollziehbaren Unterhaltsberechnung.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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