
Ehegattenunterhalt trotz gemeinsamer Wohnung: Wann Wohnen und Einkaufen nicht reichen
Ehegattenunterhalt trotz gemeinsamer Wohnung: Sie leben noch im selben Haus, aber für jeden kleinen Geldbetrag müssen Sie Ihren Ehepartner bitten? Genau diese Situation kann trotz bezahlter Wohnkosten zu einem Anspruch auf zusätzlichen Geldunterhalt führen.
Ein gemeinsames Haus – aber kein frei verfügbares Geld
Die Ehefrau lebte mit ihrem Mann und den drei Kindern weiterhin im gemeinsamen Haus. Beide Ehegatten waren je zur Hälfte Eigentümer. Obwohl bereits ein Scheidungsverfahren lief, war die Familie noch nicht räumlich getrennt.
Der Mann übernahm die laufenden Kosten des Hauses. Er bezahlte unter anderem Strom, Wasser, Heizung, Abgaben, Versicherungen und notwendige Reparaturen. Außerdem kaufte er immer wieder Lebensmittel.
Für die Ehefrau bedeutete das trotzdem keine verlässliche finanzielle Versorgung. Geld erhielt sie nur gelegentlich und in kleinen Beträgen. Für weitere Lebensmittel, Kleidung und sonstige notwendige Ausgaben musste sie teilweise die Familienbeihilfe, geliehenes Geld oder geringe Einnahmen aus vermieteten Gästezimmern verwenden.
Sie führte den Haushalt und betreute die Kinder. Weil der laufende Lebensunterhalt nicht ausreichend gedeckt war, beantragte sie während des Scheidungsverfahrens Unterhalt für sich und die drei Kinder.
Was nach österreichischem Recht als Unterhalt zählt
§ 94 ABGB regelt den Ehegattenunterhalt während aufrechter Ehe. Die Ehegatten müssen einander nach ihren Möglichkeiten angemessen beistehen. Dazu gehört nicht nur die Finanzierung der Wohnung, sondern grundsätzlich auch die Deckung des täglichen Lebensbedarfs.
Unterhalt muss nicht zwingend vollständig in Geld geleistet werden. Eine sogenannte Naturalleistung kann beispielsweise darin bestehen, dass ein Ehepartner die Wohnung zur Verfügung stellt, Strom und Heizung bezahlt oder Lebensmittel einkauft.
Entscheidend ist aber, ob diese Leistungen den notwendigen Lebensunterhalt tatsächlich verlässlich abdecken. Unregelmäßige Einkäufe und kleine Geldbeträge nach ausdrücklicher Bitte können dazu führen, dass der unterhaltsberechtigte Ehepartner wirtschaftlich vom Ermessen des anderen abhängig bleibt.
§ 231 ABGB betrifft den Unterhalt von Kindern. Eltern müssen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zum Unterhalt beitragen. Für Kinder zählen insbesondere Nahrung, Kleidung, Wohnen, Betreuung, Ausbildung und weitere altersgemäße Bedürfnisse.
Bei getrennt lebenden oder in Scheidung befindlichen Ehegatten ist außerdem die konkrete Rollenverteilung wichtig. Haushaltsführung und Kinderbetreuung sind keine wertlosen Tätigkeiten. Sie können einen wesentlichen Beitrag zur ehelichen Lebensgemeinschaft darstellen, auch wenn dafür kein Einkommen erzielt wird.
Der OGH zog eine klare Grenze zwischen Wohnkosten und Lebensunterhalt
Der Oberste Gerichtshof befasste sich mit der Frage in seiner bereits älteren Entscheidung OGH vom 18.10.1995, 7 Ob 613/95. Das Urteil stammt aus dem Jahr 1995 und ist daher keine aktuelle Entscheidung. Die darin erkennbare rechtliche Abgrenzung bleibt für vergleichbare Situationen dennoch anschaulich.
Der OGH erkannte, dass der Ehemann durch die Bezahlung der Hauskosten tatsächlich Unterhaltsleistungen erbrachte. Diese Zahlungen kamen nicht nur ihm selbst, sondern auch der Ehefrau und den Kindern zugute.
Die Wohnkosten durften deshalb bei der Berechnung des zusätzlichen Geldunterhalts berücksichtigt werden. Allerdings durfte nicht der gesamte Aufwand für das Haus der Ehefrau und den Kindern zugerechnet werden. Der Mann wohnte selbst ebenfalls dort. Der wirtschaftliche Vorteil der Wohnversorgung musste daher auf alle fünf Bewohner verteilt werden.
Anders bewertete das Gericht die Einkäufe und Geldzuwendungen. Die Lebensmittel wurden nicht regelmäßig und nicht in einem Umfang zur Verfügung gestellt, der den gesamten Bedarf der Familie deckte. Die Ehefrau musste weiterhin selbst notwendige Einkäufe finanzieren.
Auch die Abhängigkeit von spontanen Entscheidungen des Ehemanns spielte eine Rolle. Eine gleichberechtigte Ehefrau soll nicht darauf angewiesen sein, für jede Ausgabe einzeln um Geld zu bitten. Die Versorgung muss so gestaltet sein, dass der notwendige Lebensunterhalt verlässlich gesichert ist.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Welche Beträge zugesprochen wurden – und warum das Urteil nicht einfach übertragbar ist
Der OGH sprach vorläufig monatliche Geldbeträge zu:
- 1.600 Schilling für die Ehefrau,
- 900 Schilling für die adoptierte Tochter Manuela,
- 500 Schilling für den Sohn Daniel,
- 500 Schilling für die Tochter Esther.
Die Beträge galten ab dem Unterhaltsantrag im März 1995 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Scheidung. Das weitergehende Begehren wurde abgewiesen. Weil der Ehemann teilweise erfolgreich war, musste die Ehefrau außerdem einen erheblichen Teil der Verfahrenskosten ersetzen.
Die genannten Schillingbeträge sind historische Werte und können nicht auf heutige Verfahren übertragen werden. Maßgeblich ist die Berechnung nach den aktuellen Einkommens- und Lebensverhältnissen, den Bedürfnissen der Kinder, den Wohnkosten und den sonstigen Leistungen beider Ehegatten.
Die Familienbeihilfe behandelte der OGH nicht als frei verfügbares Einkommen der Ehefrau. Sie ist grundsätzlich für die Bedürfnisse der Kinder bestimmt und darf nicht ohne Weiteres dazu verwendet werden, den persönlichen Unterhaltsanspruch der Ehefrau zu kürzen.
Die Einnahmen aus der Vermietung der Gästezimmer spielten ebenfalls keine entscheidende Rolle. Sie waren gering und wurden im Wesentlichen für die Erhaltung des Hauses eingesetzt.
Wann diese Abgrenzung im Alltag wichtig wird – Rechtsanwalt Wien
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, können mehrere Punkte entscheidend sein:
- Der Ehepartner bezahlt Kredit oder Betriebskosten: Das kann als teilweise Unterhaltsleistung gelten. Damit sind Lebensmittel, Kleidung, persönliche Ausgaben und Kinderkosten aber nicht automatisch abgedeckt.
- Es gibt nur gelegentliche Einkäufe: Einzelne Einkäufe ersetzen nicht zwingend eine verlässliche Versorgung. Wichtig ist, welche Kosten tatsächlich übernommen werden und wie regelmäßig dies geschieht.
- Die Familie lebt noch im gemeinsamen Haus: Die Wohnversorgung kann bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden. Der Vorteil ist aber unter den Personen aufzuteilen, die dort wohnen.
- Die Ehefrau verwendet Familienbeihilfe oder geliehenes Geld: Das kann darauf hindeuten, dass der laufende Bedarf nicht ausreichend gedeckt ist. Die Herkunft und Verwendung dieser Beträge sollte nachvollziehbar dokumentiert werden.
Auch der umgekehrte Blick ist wichtig: Wer behauptet, überhaupt keinen Unterhalt zu erhalten, obwohl der andere Ehepartner umfangreiche Hauskosten bezahlt, riskiert eine unvollständige Darstellung. Für die Berechnung müssen sämtliche Leistungen offengelegt und wirtschaftlich bewertet werden.
Weitere Informationen finden Sie auch im Bereich Unterhalt sowie zum Thema Scheidung.
Diese Unterlagen sollten Sie jetzt sammeln
- Kontoauszüge mit sämtlichen Geldzahlungen des Ehepartners,
- Rechnungen für Strom, Heizung, Wasser, Versicherungen, Abgaben und Reparaturen,
- Belege über selbst bezahlte Lebensmittel, Kleidung, Schulbedarf und Gesundheitskosten,
- Nachrichten oder schriftliche Vereinbarungen über Unterhaltszahlungen,
- Aufzeichnungen über unregelmäßige Einkäufe und Sachleistungen,
- Nachweise über geliehenes Geld oder verwendete Ersparnisse,
- Unterlagen zu Einkommen, Familienbeihilfe und allfälligen Mieteinnahmen.
Führen Sie möglichst zeitnah eine monatliche Übersicht. Darin sollten die übernommenen Wohnkosten, tatsächliche Geldzahlungen und Ihre eigenen Ausgaben getrennt angeführt werden. Eine pauschale Aussage wie „Der andere zahlt nichts“ hilft meist weniger als eine nachvollziehbare Aufstellung: Was wurde bezahlt, wann geschah es und welcher Bedarf blieb offen?
Ein Antrag auf vorläufigen Unterhalt sollte außerdem nicht losgelöst von den vorhandenen Beweisen gestellt werden. Ein zu hoher oder nicht ausreichend belegter Antrag kann teilweise abgewiesen werden und Kostenfolgen auslösen.
Häufige Fragen zum Unterhalt während des Scheidungsverfahrens
Zählt es als Unterhalt, wenn mein Ehepartner die Wohnung bezahlt?
Ja, die Übernahme von Miete, Kreditraten oder Betriebskosten kann als Unterhaltsleistung berücksichtigt werden. Sie deckt aber nicht automatisch sämtliche Bedürfnisse des anderen Ehegatten oder der Kinder. Entscheidend ist, welchen wirtschaftlichen Vorteil die Wohnversorgung für die einzelnen Bewohner hat und welche weiteren Kosten offen bleiben.
Muss mein Ehepartner zusätzlich Geld zahlen, wenn er Lebensmittel einkauft?
Das hängt vom Umfang und von der Regelmäßigkeit der Einkäufe ab. Werden nur gelegentlich bestimmte Lebensmittel gekauft und müssen Sie den übrigen Bedarf selbst finanzieren, kann zusätzlicher Geldunterhalt erforderlich sein. Eine verlässliche Versorgung darf nicht ausschließlich davon abhängen, ob der andere Ehepartner freiwillig und nach Aufforderung einkauft.
Wird die Familienbeihilfe von meinem Unterhalt abgezogen?
Die Familienbeihilfe ist grundsätzlich für die Bedürfnisse der Kinder bestimmt. Sie wird daher nicht automatisch als frei verfügbares Einkommen des betreuenden Ehegatten behandelt. Für die konkrete Berechnung kommt es auf die gesamte Unterhaltssituation und die aktuellen rechtlichen Vorgaben an.
Kann ich während des laufenden Scheidungsverfahrens Unterhalt verlangen?
Ja, ein Scheidungsverfahren beendet die Ehe nicht sofort. Bis zur rechtskräftigen Scheidung können Ansprüche auf Ehegattenunterhalt nach den Umständen des Einzelfalls bestehen. Dabei werden unter anderem Einkommen, Lebensverhältnisse, Haushaltsführung, Kinderbetreuung, Wohnkosten und bereits erbrachte Sachleistungen geprüft.
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