
Vier kleine Kinder, kein Unterhalt: Wann eigene Arbeit den Ehegattenunterhalt nicht kürzt
Der Fall zeigt: Ehegattenunterhalt trotz eigenem Einkommen ist möglich, wenn die Arbeit wegen ausbleibender Unterhaltszahlungen aufgenommen wurde. Die Mutter arbeitete trotz vier kleiner Kinder, weil der geschiedene Ehemann seine Unterhaltszahlungen nicht vollständig leistete. Vor Gericht durfte ihr dieses Einkommen nicht einfach zum Nachteil gereichen.
Eine Teilzeitstelle aus finanzieller Not
Die Ehefrau und der Mann waren geschieden. Ihre vier Kinder waren damals erst zwischen drei und sechs Jahre alt. Die Kinder lebten bei der Mutter, die allein für ihre Betreuung verantwortlich war.
Im Scheidungsvergleich hatte sich der Vater verpflichtet, Unterhalt für die Kinder und für die Mutter zu zahlen. Doch die vereinbarten Beträge blieben über längere Zeit aus. Für die Kinder zahlte der Mann deutlich weniger als vorgesehen, den Unterhalt für die Ehefrau leistete er überhaupt nicht.
Die finanzielle Situation der Mutter wurde dadurch immer schwieriger. Unterstützung von ihren Eltern allein reichte nicht aus. Deshalb nahm sie eine Teilzeitstelle als Lehrerin an. Sie arbeitete also nicht deshalb, weil die Betreuung der vier kleinen Kinder problemlos mit einer Berufstätigkeit vereinbar gewesen wäre, sondern weil sie ohne eigenes Einkommen ihre laufenden Kosten nicht decken konnte.
Der Vater lebte und arbeitete inzwischen in Deutschland. Dort waren seine beruflichen Möglichkeiten allerdings begrenzt. Er bezog zeitweise Arbeitslosengeld und argumentierte, deshalb nicht in der Lage zu sein, den geforderten Unterhalt zu bezahlen.
Was der OGH im Jahr 2006 klargestellt hat
Der Oberste Gerichtshof befasste sich mit dem Fall in der Entscheidung OGH vom 26.01.2006, 6 Ob 311/05m. Die Entscheidung ist damit bereits viele Jahre alt, enthält aber für Unterhaltsverfahren weiterhin wichtige Grundsätze. Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Der OGH kam zu zwei wesentlichen Ergebnissen: Das Einkommen der Mutter durfte bei der Berechnung ihres Ehegattenunterhalts nicht automatisch anspruchsmindernd berücksichtigt werden. Gleichzeitig musste sich der Vater ein Einkommen anrechnen lassen, das er bei zumutbarer Arbeitssuche in Österreich hätte erzielen können.
Die Gerichte gingen davon aus, dass der Mann in Österreich eine geeignete Beschäftigung finden und dabei etwas mehr als 2.000 Euro netto monatlich verdienen hätte können. Dass er tatsächlich in Deutschland lebte und dort nur eingeschränkte Einkünfte erzielte, war deshalb nicht allein entscheidend.
Ehegattenunterhalt trotz eigenem Einkommen: Warum die Arbeit der Mutter den Unterhalt nicht verringerte
Grundsätzlich kann eigenes Einkommen einer unterhaltsberechtigten Person den Anspruch auf Ehegattenunterhalt vermindern. Wer seinen Lebensunterhalt teilweise selbst bestreiten kann, benötigt normalerweise weniger Unterstützung vom früheren Ehepartner.
Der OGH sah hier jedoch eine besondere Situation. Die Mutter hatte ihre Beschäftigung aus finanzieller Not aufgenommen. Ursache dafür war, dass der Vater die vereinbarten Zahlungen nicht erbrachte. Außerdem betreute sie vier Kinder im Vorschulalter allein. Eine umfassende Erwerbstätigkeit war unter diesen Umständen nicht zumutbar.
Das Gericht wollte verhindern, dass ein unterhaltspflichtiger Elternteil durch eine längere Zahlungsverweigerung den anderen faktisch zur Arbeitsaufnahme zwingt und anschließend genau dieses Einkommen gegen den Unterhaltsanspruch verwendet. Andernfalls könnte sich der Unterhaltspflichtige durch sein eigenes Fehlverhalten finanziell entlasten.
Nicht jedes Einkommen bleibt automatisch außer Betracht. Entscheidend waren mehrere Umstände, die gemeinsam bewertet wurden:
- Die Mutter nahm die Arbeit wegen der ausbleibenden Unterhaltszahlungen auf.
- Sie befand sich dadurch in einer konkreten finanziellen Notlage.
- Sie betreute vier sehr kleine Kinder allein.
- Eine weitergehende Berufstätigkeit war angesichts der Betreuungssituation nicht zumutbar.
Die bezogene Notstandshilfe wurde hingegen bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt. Der OGH unterschied damit zwischen einer staatlichen Leistung und jenem Arbeitseinkommen, das die Mutter nur wegen der Verletzung der Unterhaltspflicht erzielen musste.
Der Vater durfte seine Verdienstmöglichkeiten nicht selbst begrenzen
Für den Mann galt der sogenannte Anspannungsgrundsatz. Danach kommt es bei der Unterhaltsberechnung nicht immer nur auf das tatsächlich erzielte Einkommen an. Wer Unterhalt zahlen muss, hat seine zumutbaren Arbeitsmöglichkeiten auszuschöpfen.
Bleibt jemand freiwillig unter seinen beruflichen Möglichkeiten, kann ihm ein sogenanntes fiktives Einkommen angerechnet werden. Berechnet wird dann jener Betrag, den die Person bei ausreichender Anstrengung realistischerweise verdienen könnte.
Der Vater hatte früher mit seiner Familie in Österreich gelebt. Nach den Feststellungen der Gerichte hätte er dort eine geeignete Arbeit mit einem höheren Einkommen finden können. Der Aufenthalt in Deutschland war deshalb nicht ausreichend, um die geringeren tatsächlichen Einkünfte zu rechtfertigen.
Auch die neue Lebensgefährtin des Mannes in Berlin änderte daran nichts. Private Gründe können bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eine Rolle spielen. Sie erlauben aber nicht ohne Weiteres, dauerhaft am Wohnort zu bleiben, wenn dadurch die eigene Leistungsfähigkeit sinkt und Unterhalt für Kinder oder den früheren Ehepartner offen bleibt.
Ein kurzfristiges Arbeitsverhältnis in Deutschland unterbrach die Anrechnung ebenfalls nicht. Die Beschäftigung war von Anfang an nur als Probeverhältnis geplant. Weil sein Scheitern angesichts der schlechten Arbeitsmarktlage vorhersehbar war, konnte der Mann daraus keine dauerhafte Leistungsunfähigkeit ableiten.
Welche gesetzlichen Regeln dahinterstehen
§ 66 EheG regelt den Ehegattenunterhalt nach einer verschuldeten Scheidung: Der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte kann zur Zahlung eines angemessenen Unterhalts verpflichtet sein, wenn der andere den eigenen Lebensunterhalt nicht ausreichend decken kann.
§ 68 EheG betrifft den Unterhalt aus Billigkeitsgründen bei bestimmten Scheidungskonstellationen, insbesondere wenn die Verschuldenslage nicht eindeutig zulasten eines Ehegatten geht. Dabei werden die wirtschaftlichen Verhältnisse und die konkrete Bedürftigkeit berücksichtigt.
§ 231 ABGB verpflichtet Eltern, zum Unterhalt ihrer Kinder nach ihren Möglichkeiten beizutragen. Maßgeblich sind dabei insbesondere die Bedürfnisse der Kinder und die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Elternteils.
Für die Berechnung reicht daher weder der bloße Blick auf einen Kontoauszug noch auf einen einzelnen Arbeitsvertrag. Entscheidend können auch die Betreuung der Kinder, die bisherigen beruflichen Möglichkeiten, der Wohnort und die Gründe für eine bestimmte Einkommenssituation sein.
Wann diese Entscheidung für Betroffene wichtig wird – Rechtsanwalt Wien
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, können mehrere Punkte entscheidend sein:
- Sie arbeiten wegen ausbleibender Zahlungen: Dokumentieren Sie, wann Unterhalt nicht oder nur teilweise eingelangt ist und weshalb Sie deshalb eine Beschäftigung aufnehmen mussten.
- Sie betreuen kleine Kinder: Betreuungszeiten, Kindergarten- und Hortkosten sowie fehlende Betreuungsmöglichkeiten können für die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit wesentlich sein.
- Der andere Elternteil verdient auffällig wenig: Bewerbungen, frühere Tätigkeiten, Qualifikationen und realistische Arbeitsmöglichkeiten können zeigen, ob ein höheres Einkommen erzielbar wäre.
- Der Unterhaltspflichtige lebt im Ausland: Der ausländische Wohnort allein beantwortet nicht die Frage, welches Einkommen tatsächlich zumutbar wäre.
Als Rechtsanwalt in Wien mit langjähriger Erfahrung im Familienrecht prüft Dr. Pichler in solchen Fällen nicht nur die tatsächlichen Zahlungen. Ebenso wichtig sind die Vorgeschichte, die Betreuungssituation, die beruflichen Möglichkeiten beider Elternteile und die vorhandenen Belege.
Welche Unterlagen jetzt besonders helfen
- Scheidungsvergleich oder gerichtliche Unterhaltsentscheidung
- Kontoauszüge über ausbleibende oder unvollständige Zahlungen
- Nachrichten, Briefe und E-Mails mit Zahlungsaufforderungen
- Arbeitsvertrag und Lohnabrechnungen der unterhaltsberechtigten Person
- Nachweise über Kinderbetreuung, Arbeitszeiten und Betreuungskosten
- Unterlagen zu Arbeitslosigkeit, Bewerbungen und Absagen des Unterhaltspflichtigen
- Informationen über frühere Beschäftigungen, Qualifikationen und mögliche Arbeitsstellen
Unterhalt sollte nicht eigenmächtig gekürzt oder eingestellt werden. Wenn sich die finanzielle Lage tatsächlich dauerhaft verändert hat, kommt eine gerichtliche Unterhaltsanpassung in Betracht. Wer hingegen Zahlungen fordert, sollte nicht vorschnell auf Ansprüche verzichten oder eine endgültige Vereinbarung unterschreiben, ohne die Berechnung überprüfen zu lassen.
Häufige Fragen zum Ehegattenunterhalt nach der Scheidung
Wird mein eigenes Einkommen immer vom Ehegattenunterhalt abgezogen?
Nein. Eigenes Einkommen kann zwar grundsätzlich unterhaltsmindernd wirken. Wurde die Arbeit aber nur wegen ausbleibender Unterhaltszahlungen aufgenommen und war eine weitergehende Berufstätigkeit wegen der Betreuung kleiner Kinder nicht zumutbar, kann ein Ehegattenunterhalt trotz eigenem Einkommen möglich sein. Entscheidend sind die konkreten Umstände und die vorhandenen Nachweise.
Muss der Unterhaltspflichtige eine Arbeit in einer anderen Stadt annehmen?
Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Er muss seine zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten grundsätzlich ausschöpfen. Ein bestimmter Wohnort oder eine neue Partnerschaft rechtfertigt nicht automatisch ein dauerhaft geringeres Einkommen, wenn am früheren Wohnort realistische und besser bezahlte Arbeit verfügbar wäre.
Was passiert, wenn der Ex-Partner absichtlich weniger arbeitet?
Dann kann ein fiktives Einkommen angerechnet werden. Das Gericht prüft, welche Tätigkeit aufgrund von Ausbildung, Berufserfahrung, Gesundheit und Arbeitsmarkt realistisch wäre. Bewerbungen, Absagen und nachvollziehbare Gründe für eine eingeschränkte Arbeitssuche sind deshalb besonders wichtig.
Welche Rolle spielt die Betreuung der Kinder bei meiner Arbeitspflicht?
Alter und Anzahl der Kinder, die tatsächliche Obsorge, verfügbare Betreuungsplätze und die Arbeitszeiten müssen gemeinsam betrachtet werden. Bei mehreren kleinen Kindern kann eine Vollzeitbeschäftigung unzumutbar sein. Mit zunehmendem Alter der Kinder kann sich die Beurteilung allerdings verändern.
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