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Ehegattenunterhalt trotz Abschreibung berechnen

Startseite  •  Aktuelles  •  08.10.2026
Ehegattenunterhalt trotz Abschreibung berechnen

Fundstelle: OGH vom 21.02.1996, 3 Ob 503/96

Ehegattenunterhalt trotz niedriger Steuerbilanz? Warum Abschreibungen nicht immer zählen

Ehegattenunterhalt trotz Abschreibung berechnen: Auf dem Papier verdient der geschiedene Ehemann deutlich weniger – tatsächlich fließen aus Immobilien, Beteiligungen und Vermietung aber weiterhin erhebliche Geldbeträge zu. Muss sich die Ehefrau beim Ehegattenunterhalt mit dem niedrigeren Steuergewinn abfinden?

Ehegattenunterhalt trotz Abschreibung berechnen: Wenn das Einkommen kleiner aussieht, als es wirklich ist

Für viele geschiedene Ehegatten beginnt der Streit nicht beim Gehalt, sondern bei den Unterlagen des ehemaligen Partners. Dort finden sich Abschreibungen, Rücklagen, Betriebsausgaben oder Verluste aus vermieteten Immobilien. Die Steuerrechnung weist dadurch ein geringeres Einkommen aus.

Die wirtschaftliche Realität kann jedoch anders aussehen: Die Mieten werden weiterhin überwiesen, das Unternehmen läuft, und auf dem Konto ist kein Betrag in Höhe der geltend gemachten Abschreibung abgeflossen. Genau an dieser Schnittstelle zwischen Steuerrecht und Unterhaltsrecht lag der Konflikt, den der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung OGH vom 21.02.1996, 3 Ob 503/96 beurteilt hat.

Eine Ehefrau kämpfte um Unterhalt – und stieß auf eine niedrige Steuerzahl

Die Ehe der Parteien war aus dem überwiegenden Verschulden des Ehemannes geschieden worden. Die Ehefrau verlangte sowohl rückständigen als auch laufenden Ehegattenunterhalt. Für sie war entscheidend, nach welchem Einkommen die Unterhaltspflicht berechnet werden sollte.

Der Mann erzielte nicht nur Einkünfte aus seiner beruflichen Tätigkeit. Er hatte auch Beteiligungen und Einnahmen aus der Vermietung von Betriebsgebäuden. In seinen steuerlichen Berechnungen wurden für diese Gebäude jährliche Abschreibungen berücksichtigt.

Eine solche Abschreibung wird steuerlich über mehrere Jahre verteilt. Sie soll abbilden, dass ein Gebäude an Wert verliert oder seine Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten wirtschaftlich über die Nutzungsdauer verteilt werden. Im betreffenden Jahr muss dafür aber nicht zwingend Geld ausgegeben worden sein.

Die Abschreibungen verringerten daher das steuerliche Einkommen des Mannes. Die Ehefrau hielt dagegen: Eine bloße Rechengröße dürfe nicht dazu führen, dass ihr Unterhaltsanspruch sinkt, obwohl die finanzielle Leistungsfähigkeit des Mannes tatsächlich nicht im selben Ausmaß zurückgegangen war.

§ 66 EheG: Unterhalt richtet sich nicht nur nach dem Steuerbescheid

§ 66 EheG regelt den Unterhaltsanspruch des schuldlos oder minder schuldig geschiedenen Ehegatten gegenüber dem überwiegend schuldigen Ehepartner, soweit der Anspruchsberechtigte nicht in der Lage ist, sich selbst angemessen zu erhalten und der andere leistungsfähig ist.

Für die Höhe des Ehegattenunterhalts kommt es deshalb auf mehrere Faktoren an: den Bedarf der unterhaltsberechtigten Person, ihre eigenen Einkünfte, die Lebensverhältnisse während der Ehe und die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.

Wer den Ehegattenunterhalt trotz Abschreibung berechnen möchte, darf das Einkommen daher nicht automatisch mit dem steuerpflichtigen Einkommen gleichsetzen. Das Unterhaltsrecht verfolgt einen eigenen Zweck. Es soll nicht bloß feststellen, welcher Betrag für die Steuerberechnung maßgeblich ist, sondern wie viel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit tatsächlich vorhanden ist.

Gerade bei Selbstständigen, Vermietern und Gesellschaftern müssen deshalb neben dem Gehalt auch weitere Einkunftsquellen geprüft werden. Dazu können Mieteinnahmen, Gewinnausschüttungen, Vorteile aus Beteiligungen oder sonstige wirtschaftliche Vorteile gehören. Weitere Informationen finden Sie auch zum Thema Unterhalt.

Die Entscheidung des OGH: Eine bloße AfA senkt den Unterhalt grundsätzlich nicht

Der OGH stellte in der genannten Entscheidung klar, dass eine normale steuerliche Gebäudeabschreibung grundsätzlich nicht vom unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen abgezogen werden darf, wenn ihr keine tatsächliche Ausgabe im jeweiligen Jahr gegenübersteht.

Das Kernargument war wirtschaftlicher Natur: Eine steuerliche Abschreibung vermindert zwar das steuerpflichtige Einkommen, lässt aber nicht automatisch Geld aus dem Vermögen des Unterhaltspflichtigen abfließen. Würde sie ohne weitere Prüfung berücksichtigt, könnte ein Unterhaltspflichtiger auf dem Papier ärmer erscheinen, als er tatsächlich ist.

Damit unterschied der OGH zwischen zwei Situationen:

  • Bloße steuerliche Abschreibung: Die AfA ist ein Rechenposten, der das steuerliche Ergebnis reduziert. Eine gleich hohe Zahlung findet im betreffenden Jahr nicht zwingend statt. Sie soll den Ehegattenunterhalt daher grundsätzlich nicht vermindern.
  • Tatsächliche wirtschaftliche Investition: Wird Geld nachweisbar für notwendige Erhaltungs-, Ersatz- oder Sanierungsmaßnahmen ausgegeben, kann dies unterhaltsrechtlich relevant sein. Die Ausgabe darf jedoch nicht automatisch vollständig in einem einzigen Jahr abgezogen werden.

Nach der Entscheidung ist bei tatsächlichen Investitionen vielmehr zu prüfen, wie sie wirtschaftlich zu behandeln sind. Eine Verteilung über die voraussichtliche Nutzungsdauer kann erforderlich sein. Entscheidend sind die Art der Maßnahme, ihre Notwendigkeit und der tatsächliche Zahlungsfluss.

Warum auch eine Steuerersparnis nicht automatisch geschützt ist

Der Ehemann hatte nicht konkret behauptet und nachgewiesen, dass er die durch die Abschreibungen erzielte Steuerersparnis für eine spätere Ersatzbeschaffung zurücklegte. Dieser Punkt war für die Beurteilung wesentlich.

Eine Abschreibung kann wirtschaftlich anders zu bewerten sein, wenn sie mit einer nachvollziehbaren Vorsorge für eine künftig notwendige Ersatzinvestition verbunden ist. Dafür braucht es aber mehr als einen Hinweis in der Steuererklärung. Erforderlich sind konkrete Angaben zu Zweck, Höhe und Verwendung der zurückgelegten Beträge.

Fehlt dieser Zusammenhang, würde die Abschreibung dazu führen, dass die Ehefrau dauerhaft an einem Einkommen nicht beteiligt wird, das wirtschaftlich weiterhin vorhanden ist. Der Unterhalt würde dann nach einer rechnerisch verminderten und nicht nach der tatsächlichen Leistungsfähigkeit bemessen.

Die Vorinstanzen mussten neu rechnen

Der OGH setzte den endgültigen Unterhaltsbetrag nicht selbst fest. Die Vorinstanzen mussten das Einkommen des Mannes ohne den Abzug der gewöhnlichen Gebäudeabschreibungen neu ermitteln und anschließend den Unterhalt nochmals berechnen.

Das zeigt, dass die Entscheidung keine pauschale Unterhaltsquote für alle Vermieter oder Unternehmer festlegt. Sie gibt vielmehr eine Berechnungslinie vor: Steuerliche Positionen müssen darauf geprüft werden, ob ihnen ein realer Geldabfluss oder eine wirtschaftlich anerkannte Belastung gegenübersteht.

Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 1996 und ist daher nicht als aktuelle Entscheidung zu bezeichnen. Ihre Fragestellung bleibt bei Unterhaltsberechnungen mit Immobilien- oder Unternehmereinkünften dennoch praktisch bedeutsam. Die konkrete rechtliche Bewertung muss an der heutigen Rechtsprechung und an den Umständen des jeweiligen Falls ausgerichtet werden.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Wann diese Frage für Sie besonders wichtig wird

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur auf die letzte Zeile des Steuerbescheids schauen. Relevant kann die Abgrenzung insbesondere in folgenden Fällen sein:

  • Der ehemalige Ehepartner vermietet Wohn- oder Betriebsimmobilien und macht hohe Abschreibungen geltend.
  • Ein Unternehmen weist einen niedrigen Gewinn aus, obwohl der Lebensstandard des Unterhaltspflichtigen unverändert hoch bleibt.
  • Der Unterhaltspflichtige beruft sich auf Investitionen, Rücklagen oder Reparaturen, ohne Rechnungen und Zahlungsbelege vorzulegen.
  • Mehrere Einkommensquellen – etwa Gehalt, Mieten, Beteiligungen und Kapitalerträge – werden nicht in einer einheitlichen Berechnung dargestellt.
  • Unterhalt wird für mehrere Jahre rückwirkend verlangt und die Einkünfte haben sich in dieser Zeit stark verändert.

Für Unterhaltspflichtige gilt umgekehrt: Nicht jede steuerlich zulässige Ausgabe wird automatisch auch im Unterhaltsrecht anerkannt. Wer eine Investition abziehen möchte, sollte genau dokumentieren, wann, wofür und in welcher Höhe tatsächlich bezahlt wurde.

Welche Unterlagen bei der Berechnung helfen – Rechtsanwalt Wien erklärt

  • Steuerbescheide und Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen
  • Jahresabschlüsse und Gewinnermittlungen
  • Mietverträge und Nachweise über eingegangene Mieten
  • Rechnungen und Zahlungsbelege für Reparaturen oder Sanierungen
  • Darlehensunterlagen und Tilgungspläne
  • Unterlagen zu Gesellschaftsanteilen, Ausschüttungen und Privatentnahmen
  • Nachweise über Rücklagen und deren tatsächliche Verwendung

Besonders wichtig ist die Trennung zwischen einer bloßen Buchungsposition und einer echten Zahlung. Eine Abschreibung allein beantwortet noch nicht die Frage, ob die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gesunken ist.

Häufige Fragen zum Ehegattenunterhalt und zu Abschreibungen

Wird eine Gebäudeabschreibung beim Ehegattenunterhalt berücksichtigt?

Eine gewöhnliche steuerliche Gebäudeabschreibung wird grundsätzlich nicht automatisch vom unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen abgezogen. Entscheidend ist, ob im betreffenden Jahr tatsächlich Geld ausgegeben wurde. Bei notwendigen Investitionen oder Erhaltungsmaßnahmen kann eine Berücksichtigung möglich sein. Dafür müssen Art, Höhe und Zahlung der Ausgabe nachvollziehbar belegt werden.

Kann mein Ex-Partner sein Einkommen durch eine AfA künstlich reduzieren?

Eine steuerlich zulässige AfA ist nicht automatisch eine unterhaltsrechtlich abzugsfähige Belastung. Das Unterhaltsrecht prüft die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Wenn kein entsprechender Geldabfluss vorliegt, kann das Einkommen für die Unterhaltsberechnung höher angesetzt werden als in der Steuererklärung.

Was gilt bei echten Sanierungs- oder Ersatzinvestitionen?

Tatsächliche und wirtschaftlich notwendige Investitionen können anders zu beurteilen sein als eine reine Abschreibung. Sie werden aber nicht zwingend in voller Höhe sofort berücksichtigt. Häufig ist eine Verteilung über die wirtschaftliche Nutzungsdauer sachgerecht. Maßgeblich sind die konkreten Rechnungen, Zahlungen und Umstände der Immobilie oder des Unternehmens.

Welche Einkünfte zählen beim Ehegattenunterhalt noch?

Neben dem Arbeitseinkommen können unter anderem Mieteinnahmen, Unternehmensgewinne, Ausschüttungen, Kapitalerträge und Vorteile aus Beteiligungen relevant sein. Bei Selbstständigen ist außerdem zu prüfen, ob Privatentnahmen oder betriebliche Aufwendungen die tatsächliche Lebensführung widerspiegeln. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien unterstützt Dr. Pichler bei der rechtlichen Einordnung solcher Unterlagen und der Berechnung des Ehegattenunterhalts.


Probleme im Familienrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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