Ehegattenunterhalt: Warum Steuerrückzahlungen den Unterhalt erhöhen können

Steuerrückzahlung nach der Scheidung: Warum 25.000 Euro vom Finanzamt den Ehegattenunterhalt erhöhen können
25.000 Euro vom Finanzamt zurück – und plötzlich wird der Ex‑Partner teurer. Genau an diesem Punkt überrascht das Unterhaltsrecht viele Betroffene: Nicht jede große Ausgabe senkt den Ehegattenunterhalt, aber eine hohe Steuergutschrift kann die Unterhaltsbasis im Jahr der Auszahlung deutlich nach oben schieben.
Der Oberste Gerichtshof hatte einen Fall zu beurteilen, in dem nach der Scheidung gleich zwei Fragen aufeinanderprallten: Zählen Steuerrückzahlungen aus einer kostspieligen Ausbildung als Einkommen? Und was bedeutet es für den Unterhalt, wenn die geschiedene Ehefrau kostenlos im früheren gemeinsamen Haus wohnen bleibt?
43.000 Euro Ausbildung, 25.000 Euro retour – und Streit um jeden Monat Unterhalt
Die Ehe war geschieden, das überwiegende Verschulden lag beim Mann. Danach ging der Konflikt weiter. Die Frau verlangte rückständigen Ehegattenunterhalt ab November 2018 und laufenden Unterhalt ab Februar 2022.
Der Mann stand in einem Angestelltenverhältnis und absolvierte daneben eine teure Psychotherapie‑Ausbildung. Dafür wandte er insgesamt rund 43.000 Euro auf. Steuerlich machte er diese Kosten geltend – mit Erfolg: Im Jahr 2020 erhielt er daraus Steuergutschriften von insgesamt mehr als 25.000 Euro.
Die Frau lebte seit der Trennung allein im ehemaligen gemeinsamen Reihenhaus. Dieses Haus gehörte beiden je zur Hälfte. Der angemessene Mietwert wurde mit 1.200 Euro pro Monat angesetzt. Damit stand auch die Frage im Raum, ob ihr das kostenlose Wohnen als Vorteil bei der Unterhaltsberechnung anzurechnen ist.
Was beim Unterhalt wirklich zählt: Geld am Konto oder bloß theoretische Belastung?
Beim Ehegattenunterhalt ist nicht jede Ausgabe automatisch abzugsfähig. Entscheidend ist, welche Mittel dem Unterhaltspflichtigen tatsächlich zur Verfügung stehen und welche Aufwendungen unterhaltsrechtlich anerkannt werden.
§ 66 EheG regelt den Unterhaltsanspruch nach der Scheidung bei Verschulden. Vereinfacht gesagt: Trifft einen Ehepartner das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung, kann der andere unter bestimmten Voraussetzungen Unterhalt verlangen.
Für die Berechnung wird auf die sogenannte Unterhaltsbemessungsgrundlage abgestellt. Das ist jenes Einkommen, das unterhaltsrechtlich relevant ist. Nicht identisch mit dem Steuerrecht. Nicht identisch mit dem, was auf einem Lohnzettel steht. Und auch nicht identisch mit dem subjektiven Gefühl, „eh nicht viel übrig zu haben“.
Fortbildungs- oder Ausbildungskosten mindern diese Unterhaltsbasis nämlich nicht automatisch. Unterhaltsrechtlich werden solche Aufwendungen nur dann anerkannt, wenn sie etwa die bestehende berufliche Existenz sichern oder in absehbarer Zeit zu einem höheren Einkommen führen. Eine bloß persönlich sinnvolle oder langfristig angelegte Zusatzausbildung reicht dafür oft nicht aus.
Die Unterinstanzen waren sich fast einig – bis auf 2020
Das Erstgericht ließ die Ausbildungskosten des Mannes bei der Unterhaltsberechnung nicht einkommensmindernd zu. Gleichzeitig behandelte es die hohen Steuerrückzahlungen im Jahr 2020 als Einkommen. Außerdem rechnete es der Frau einen Wohnvorteil von 600 Euro monatlich an, weil sie die frühere Ehewohnung allein nutzte, obwohl das Haus beiden je zur Hälfte gehörte.
Das Berufungsgericht bestätigte zwar zwei wesentliche Punkte: Die Ausbildungskosten sollten die Unterhaltsbasis weiterhin nicht senken, und auch der Wohnvorteil der Frau blieb aufrecht. Bei den Steuergutschriften wich es jedoch ab. Diese wurden für 2020 wieder aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage herausgenommen.
Genau an diesem Punkt griff der OGH korrigierend ein.
Der OGH zieht eine klare Linie: Steuergutschrift ist Einkommen, Wohnvorteil nicht
Der OGH stellte klar: Steuerrückzahlungen erhöhen im Jahr ihres Zuflusses die Unterhaltsbemessungsgrundlage. Wer Geld vom Finanzamt ausbezahlt bekommt, hat in diesem Jahr real mehr finanzielle Leistungsfähigkeit. Dass die Rückzahlung auf Aufwendungen beruht, die unterhaltsrechtlich gar nicht abzugsfähig sind, ändert daran nichts.
Mit anderen Worten: Wenn Ausbildungskosten den Unterhalt nicht senken dürfen, verschwindet die daraus resultierende Steuergutschrift nicht einfach aus der Unterhaltsrechnung. Sie bleibt ein echter Zufluss. Und echter Zufluss ist unterhaltsrechtlich Einkommen.
Der Mann konnte also nicht doppelt profitieren – einerseits durch den Versuch, die Ausbildungskosten einkommensmindernd anzusetzen, und andererseits dadurch, die spätere Steuererstattung außen vor zu lassen.
Anders beurteilte der OGH den Wohnvorteil der Frau. Dass sie kostenlos im gemeinsamen Haus wohnte, erhöhte nicht das Einkommen des Mannes. Ihm floss dadurch kein zusätzliches Geld zu. Dieser Umstand wirkte sich nur auf den Bedarf der Frau aus: Wer keine oder geringere Wohnkosten hat, braucht weniger Geldunterhalt. Deshalb wurde der Wohnvorteil als Naturalunterhalt berücksichtigt, aber nicht als Einkommensplus des Mannes behandelt.
Für 2020 führte das zu einem konkreten Ergebnis: Der Frau standen zusätzlich 5.004 Euro rückständiger Unterhalt zu.
Warum dieser Unterschied in der Praxis so wichtig ist
Die Entscheidung trennt sauber zwischen zwei Dingen, die im Alltag oft vermischt werden: Einkommen auf der einen Seite, Bedarfsminderung auf der anderen.
- Steuerrückzahlung: erhöht die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, weil tatsächlich Geld zufließt.
- Wohnvorteil: senkt den Bedarf des Unterhaltsberechtigten, weil Wohnkosten erspart werden.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, wird diese Unterscheidung schnell finanziell spürbar. Das betrifft vor allem vier typische Konstellationen:
- Sie erhalten oder zahlen Ehegattenunterhalt und im betreffenden Jahr gab es eine hohe Steuerrückzahlung.
- Eine Fortbildung, Umschulung oder Ausbildung wurde steuerlich geltend gemacht.
- Nach der Trennung wohnt ein Ex‑Partner allein im gemeinsamen Haus oder in der gemeinsamen Eigentumswohnung.
- Sie verhandeln rückständigen Unterhalt für mehrere Jahre und ein einziges „Ausreißerjahr“ verändert die Berechnung deutlich.
Was Betroffene jetzt konkret prüfen sollten
- Steuerbescheide und Auszahlungsbelege des Finanzamts sichern, vor allem mit Datum und Höhe der Rückzahlung.
- Unterhalt nicht nur monatlich, sondern jahresbezogen prüfen, wenn außergewöhnliche Rückzahlungen vorliegen.
- Bei Fortbildungskosten nicht vorschnell annehmen, dass diese die Unterhaltsbasis automatisch reduzieren.
- Wenn Sie im gemeinsamen Objekt wohnen: den ortsüblichen Mietwert dokumentieren, etwa durch Inserate oder Bewertung.
- Änderungen beim Wohnen sofort mitdenken – Auszug, Verkauf, Übertragung des Miteigentums oder neue Mietkosten können den Unterhalt verändern.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien sieht die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Unterhaltsverfahren regelmäßig, dass gerade Steuerunterlagen und Wohnsituationen nach der Trennung unterschätzt werden. Oft liegt der Unterschied nicht in einer großen Rechtsfrage, sondern in einem einzigen Jahr mit ungewöhnlichen Gutschriften oder in der Nutzung einer gemeinsamen Immobilie.
FAQ: So suchen Betroffene tatsächlich nach diesem Thema
Zählt eine Steuerrückzahlung beim Ehegattenunterhalt in Österreich wirklich als Einkommen?
Ja, grundsätzlich im Jahr der tatsächlichen Auszahlung. Maßgeblich ist, dass dem Unterhaltspflichtigen das Geld tatsächlich zufließt und damit seine Leistungsfähigkeit steigt. Gerade bei hohen Rückzahlungen kann das den Unterhalt für dieses Jahr deutlich erhöhen.
Kann ich teure Ausbildungskosten vom Unterhalt abziehen?
Nicht automatisch. Solche Kosten werden unterhaltsrechtlich nur unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt, etwa wenn sie die berufliche Existenz sichern oder absehbar zu einem besseren Einkommen führen. Eine nebenberufliche Zusatzausbildung reicht dafür oft nicht aus.
Ich wohne nach der Trennung allein im gemeinsamen Haus – bekomme ich dann weniger Unterhalt?
Oft ja. Das kostenlose oder verbilligte Wohnen kann als Wohnvorteil angerechnet werden, weil sich Ihr Bedarf an Geldunterhalt reduziert. Entscheidend ist meist der angemessene Mietwert und in welchem Umfang Ihnen dieser Vorteil tatsächlich zugutekommt.
Kann man Ausbildungskosten nicht anerkennen und trotzdem die Steuererstattung mitzählen?
Ja, genau das hat der OGH klargestellt. Die Ausbildungskosten selbst müssen die Unterhaltsbasis nicht mindern. Wenn daraus aber später eine Steuerrückzahlung entsteht, ist diese Rückzahlung dennoch ein echter Geldzufluss und damit unterhaltsrechtlich relevant. [Zur vollständigen OGH-Entscheidung]
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