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Ehegattenunterhalt bei Selbständigen: Steuerbilanz

Startseite  •  Aktuelles  •  08.10.2026
Ehegattenunterhalt bei Selbständigen: Steuerbilanz

Ehegattenunterhalt bei Selbständigen: Warum die Steuerbilanz nicht immer die ganze Wahrheit zeigt

Während der Unternehmer nach außen nur einen bescheidenen Gewinn auswies, lebte er weiterhin auf großem Fuß: teures Auto, erhebliche Vermögenswerte und private Zahlungen über das gemeinsame Haus. Für seine geschiedene Ehefrau stellte sich deshalb eine entscheidende Frage: Welches Einkommen zählt beim Ehegattenunterhalt wirklich?

Ein niedriger Gewinn – aber ein sichtbar gehobener Lebensstil

Die Ehefrau war von ihrem Mann geschieden worden. Das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe lag beim Mann. Während des Scheidungsverfahrens verfügte die Frau zunächst über kein eigenes Einkommen. Später bezog sie Arbeitslosengeld und verlangte von ihrem ehemaligen Ehemann vorläufigen Unterhalt.

Der Mann war selbständig als Juwelier und Uhrmacher tätig. Er besaß beträchtliches Vermögen, fuhr ein teures Auto und hatte zuvor sogar eine Yacht besessen. Gleichzeitig verwiesen die Berechnungen zum Unterhalt unter anderem auf den offiziell ausgewiesenen Unternehmensgewinn.

Die Ehefrau bezweifelte, dass dieser Gewinn seine tatsächliche finanzielle Leistungsfähigkeit abbildete. Sie wies darauf hin, dass der Mann private Ausgaben tätigte und Kosten für das gemeinsame Haus übernahm. Auch die Lebensführung passte aus ihrer Sicht nicht zu einem bloß geringen unterhaltsrechtlichen Einkommen.

Die Gerichte setzten den vorläufigen Unterhalt zunächst unterschiedlich hoch an. Die Frau bekämpfte diese Entscheidungen, weil aus ihrer Sicht nicht alle Einkommensbestandteile, Privatentnahmen und Sachleistungen ausreichend berücksichtigt worden waren.

Was beim Ehegattenunterhalt bei Selbständigen rechtlich zählt

Nach österreichischem Recht kommt es beim Ehegattenunterhalt nicht ausschließlich darauf an, welcher Betrag in einem Steuerbescheid oder Jahresabschluss steht. Maßgeblich ist vielmehr, welche finanziellen Mittel dem unterhaltspflichtigen Ehepartner tatsächlich zur Verfügung stehen oder bei zumutbarer Betrachtung zur Verfügung stehen könnten.

§ 94 ABGB regelt den Unterhalt während aufrechter Ehe. Beide Ehepartner müssen nach ihren Möglichkeiten zur Deckung der gemeinsamen Lebensbedürfnisse beitragen. Dabei werden Einkommen, Haushaltsführung, Betreuung der Kinder und sonstige Beiträge berücksichtigt.

§ 66 EheG betrifft den Unterhalt nach der Scheidung, wenn ein Ehepartner das alleinige oder überwiegende Verschulden an der Scheidung trägt. Der schuldige Ehepartner kann verpflichtet sein, den bedürftigen anderen einen angemessenen Unterhalt zu leisten, soweit dieser nicht selbst ausreichend für sich sorgen kann.

Bei der Höhe geht es nicht bloß um das Existenzminimum. Der berechtigte Ehepartner soll grundsätzlich an den bisherigen ehelichen Lebensverhältnissen angemessen teilhaben. Der Unterhalt muss aber auch zur tatsächlichen Leistungsfähigkeit des Verpflichteten passen.

OGH aus 1996: Die Steuerbilanz ist nur ein Ausgangspunkt

Bereits in seiner Entscheidung OGH vom 23.04.1996, 1 Ob 2082/96z stellte der Oberste Gerichtshof klar, dass die Einkommenssituation eines selbständig tätigen Ehepartners genauer untersucht werden muss. Die Entscheidung ist damit keine aktuelle Entscheidung, liefert aber weiterhin einen wichtigen Orientierungspunkt für die Frage, wie unterhaltsrechtliches Einkommen bei Selbständigen ermittelt werden kann.

Der OGH hob die bisherigen Entscheidungen auf. Der Grund: Das Einkommen und die tatsächliche finanzielle Leistungsfähigkeit des Mannes waren für den maßgeblichen Zeitraum noch nicht ausreichend festgestellt worden. Der Oberste Gerichtshof legte daher nicht selbst den endgültigen Unterhaltsbetrag fest, sondern verlangte eine umfassendere Prüfung.

Besonders wichtig war die Frage, ob ein einziges Geschäftsjahr überhaupt eine verlässliche Grundlage bilden konnte. Bei selbständigen Unternehmern können Gewinne stark schwanken. Deshalb ist normalerweise ein längerer Beobachtungszeitraum erforderlich. Mehrere Jahre können ein realistischeres Bild liefern als ein einzelner Jahresabschluss.

Auch steuerrechtliche Abzüge dürfen nicht automatisch in voller Höhe vom unterhaltsrechtlichen Einkommen abgezogen werden. Ein Aufwand kann steuerlich zulässig sein, ohne die private Lebensführung tatsächlich zu belasten. Unterhaltsrechtlich ist daher zu prüfen, ob hinter dem Abzug eine reale finanzielle Belastung steht.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Private Entnahmen und Firmenwagen können den Unterschied machen

Entnimmt ein Unternehmer regelmäßig Geld aus seinem Betrieb, kann dies für den Ehegattenunterhalt relevant sein. Das gilt auch dann, wenn der offizielle Jahresabschluss einen geringen Gewinn oder sogar einen Verlust ausweist. Entscheidend ist, ob die Entnahmen tatsächlich der privaten Lebensführung dienten und aus welchen Mitteln sie finanziert wurden.

Ähnliches kann für die private Nutzung von Betriebsvermögen gelten. Ein Firmenfahrzeug, das auch privat verwendet wird, kann einen wirtschaftlichen Vorteil darstellen. Dieser Vorteil kann bei der Beurteilung der Lebensverhältnisse und der Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden.

Schulden werden ebenfalls nicht automatisch vollständig vom Einkommen abgezogen. Es kommt darauf an, wofür ein Kredit aufgenommen wurde, ob die Rückzahlung tatsächlich erfolgt und ob die Verbindlichkeit die für den Unterhalt verfügbaren Mittel wirklich reduziert. Ein Darlehen für eine betriebliche Investition ist anders zu beurteilen als ein Kredit, der überwiegend der privaten Lebensführung diente.

Übernimmt der unterhaltspflichtige Ehepartner die Kosten für die gemeinsame oder von der Ehefrau bewohnte Wohnung, kann dies den zusätzlich zu zahlenden Geldunterhalt vermindern. Dazu können etwa Wohnkosten, Strom oder Versicherungen zählen. Voraussetzung ist, dass diese Leistungen tatsächlich erbracht werden und verlässlich weiterlaufen. Eine bloße Behauptung reicht nicht.

Warum der Zeitraum bis zur Scheidung entscheidend sein kann

Bei vorläufigem Unterhalt während eines laufenden Scheidungsverfahrens zählt nicht immer nur der Monat, in dem das Gericht entscheidet. Zu prüfen kann vielmehr der Zeitraum vom Unterhaltsantrag bis zur Rechtskraft der Scheidung sein.

Das kann erhebliche finanzielle Folgen haben. Verändert sich das Einkommen während des Verfahrens, nimmt der Unternehmer größere Privatentnahmen vor oder übernimmt er bestimmte Haushaltskosten nur vorübergehend, müssen diese Entwicklungen zeitlich eingeordnet werden.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie deshalb nicht nur aktuelle Kontoauszüge betrachten. Wichtig sind auch der Zeitpunkt des Unterhaltsantrags, der Beginn eines eigenen Einkommens, der Bezug von Arbeitslosengeld sowie die Frage, welche Kosten der andere Ehepartner in welchem Zeitraum tatsächlich getragen hat.

Diese Unterlagen können im Verfahren entscheidend werden

  • Jahresabschlüsse und Gewinnermittlungen mehrerer Geschäftsjahre
  • Steuerbescheide und betriebswirtschaftliche Auswertungen
  • Nachweise über Privatentnahmen und Überweisungen auf Privatkonten
  • Unterlagen zu betrieblichen und privaten Krediten
  • Belege über Firmenfahrzeuge und deren private Nutzung
  • Nachweise über übernommene Wohnungs-, Strom-, Versicherungs- und Haushaltskosten
  • Dokumentation des eigenen Einkommens, Arbeitslosengeldes oder anderer Leistungen
  • Hinweise auf größere Anschaffungen und die tatsächliche Lebensführung

Wer Unterhalt fordert, sollte konkrete Tatsachen sammeln. Ein luxuriöses Fahrzeug allein beweist noch kein bestimmtes Einkommen. Zusammen mit Privatentnahmen, übernommenen Kosten und weiteren Vermögenswerten kann sich jedoch ein nachvollziehbares Gesamtbild ergeben.

Wer Unterhalt leisten soll, sollte betriebliche Ausgaben, Kreditverpflichtungen und private Zahlungen sauber trennen und dokumentieren. Ein niedriger steuerlicher Gewinn schützt nicht automatisch vor einer höheren unterhaltsrechtlichen Bewertung.

Häufige Fragen zum Unterhalt bei Selbständigen

Wird beim Ehegattenunterhalt nur der Gewinn laut Steuerbescheid berücksichtigt?

Nein. Der Steuerbescheid ist ein wichtiger Anhaltspunkt, aber nicht zwingend die alleinige Grundlage. Das Gericht kann auch Privatentnahmen, private Nutzung von Betriebsvermögen und tatsächlich übernommene Kosten prüfen. Steuerlich zulässige Abzüge können unterhaltsrechtlich anders bewertet werden, wenn sie die private Leistungsfähigkeit nicht tatsächlich vermindern.

Was passiert, wenn mein Ex-Partner offiziell nur einen geringen Gewinn ausweist?

Dann kann eine genauere Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich sein. Mehrere Geschäftsjahre, Kontobewegungen, Privatentnahmen und die tatsächliche Lebensführung können herangezogen werden. Ein geringer Gewinn ist daher nicht automatisch gleichbedeutend mit einer geringen Unterhaltsfähigkeit.

Kann ein Firmenwagen als Einkommen berücksichtigt werden?

Ja, wenn der Firmenwagen auch privat genutzt wird und dadurch ein wirtschaftlicher Vorteil entsteht. Entscheidend sind Umfang und Dauer der privaten Nutzung. Das Fahrzeug wird nicht automatisch mit seinem gesamten Wert als Einkommen angesetzt, kann aber die unterhaltsrechtliche Beurteilung beeinflussen.

Werden Zahlungen für die gemeinsame Wohnung vom Unterhalt abgezogen?

Solche Sachleistungen können berücksichtigt werden. Dafür muss feststehen, dass der unterhaltspflichtige Ehepartner die Kosten tatsächlich trägt und die Zahlungen verlässlich fortgesetzt werden. Eine bloße gelegentliche Unterstützung oder eine nicht belegte Behauptung genügt in der Regel nicht.

Rechtsanwalt Wien: Unterstützung beim Ehegattenunterhalt

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien unterstützt Dr. Pichler bei der Aufarbeitung von Einkommensunterlagen, der Beurteilung von Privatentnahmen und der Durchsetzung oder Abwehr von Ehegattenunterhalt.


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
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Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
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