Ehegattenunterhalt Berechnung: Zahlt Schulgeldbeitrag zurück vom Arbeitgeber?

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Ehegattenunterhalt Berechnung: Zahlt der Schulgeldbeitrag vom Arbeitgeber mit?

17.000 Euro Schulgeld im Jahr, dazu noch der Schulbus – und trotzdem steigt der Ehegattenunterhalt nicht. Genau diese Konstellation sorgt nach Trennungen oft für Verwunderung, weil auf den ersten Blick viel Geld im Spiel ist, rechtlich aber etwas ganz anderes zählt: Wer kann über diese Leistung tatsächlich verfügen?

Gerade bei internationalen Arbeitgebern, EU-Einrichtungen oder größeren Unternehmen tauchen Sachleistungen auf, die nach „mehr Einkommen“ aussehen. Für die einstweilige Ehegattenunterhalt Berechnung ist aber nicht jede Zahlung, die irgendwie mit dem unterhaltspflichtigen Elternteil zusammenhängt, automatisch relevant. Entscheidend ist, ob dem Ehepartner dadurch wirklich Geld oder ein geldwerter Vorteil für den eigenen Lebensbedarf zufließt.

Teure Schule, kein eigenes Einkommen, getrennte Betreuung: Wie die Lage der Familie aussah

Ein Ehepaar mit zwei Töchtern lebte zuletzt in Wien. Der Mann arbeitete bei einer EU-Agentur und verfügte über ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 9.064 Euro im Monat. Die Frau hatte kein eigenes Einkommen. Nach der Trennung im Jahr 2018 wurden die Kinder annähernd gleichteilig betreut: jeweils drei Tage bei einem Elternteil.

Eine der Töchter besuchte eine internationale Privatschule. Das Besondere: Nicht der Vater zahlte das Schulgeld aus seinem Konto, sondern sein Arbeitgeber übernahm diese Kosten direkt. Dabei ging es um rund 17.000 Euro pro Jahr für die Schule und weitere rund 3.000 Euro jährlich für den Schulbus.

Die Frau beantragte einstweiligen Ehegattenunterhalt in Höhe von 3.000 Euro pro Monat. Das Erstgericht sprach ihr 2.266 Euro zu. Das Rekursgericht erhöhte auf rund 2.580 Euro. Der Mann wollte diese Erhöhung nicht akzeptieren und wandte sich dagegen.

Warum nicht jede Arbeitgeberleistung automatisch „Einkommen“ ist

Im Unterhaltsrecht ist die Grundfrage oft einfacher, als sie im Streit erscheint: Was steht dem Unterhaltspflichtigen tatsächlich zur Verfügung? Für die Ehegattenunterhalt Berechnung zählt grundsätzlich das Nettoeinkommen. Dazu können auch geldwerte Vorteile gehören, etwa wenn der Arbeitgeber Kosten übernimmt, die sonst den eigenen Lebensunterhalt des Verpflichteten belasten würden.

Anders ist es bei zweckgebundenen Zahlungen, die bloß ganz bestimmte Auslagen abdecken und dem Unterhaltspflichtigen nicht frei zufließen. Wenn der Arbeitgeber direkt an die Schule oder an das Busunternehmen zahlt, erhält der Vater dieses Geld nicht selbst. Er kann darüber nicht verfügen, es nicht sparen, nicht umwidmen und nicht für den eigenen Bedarf einsetzen.

Genau dieser Unterschied ist in der Praxis entscheidend. Ein Dienstauto zur privaten Nutzung kann unterhaltsrechtlich relevant sein, weil es eigene Kosten spart. Eine direkt bezahlte Privatschule für das Kind erhöht das unterhaltsrelevante Einkommen dagegen nicht automatisch, weil diese Leistung nicht den Lebensstandard des unterhaltspflichtigen Ehepartners finanziert, sondern einen konkreten Bedarf des Kindes abdeckt.

Die Prozentformel bleibt oft stärker als vermutet

Beim einstweiligen Ehegattenunterhalt dient in Österreich häufig eine feste Richtschnur als Ausgangspunkt. Bei aufrechter Ehe und getrenntem Leben wird regelmäßig mit 33 % des Nettoeinkommens gerechnet. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind werden davon 4 Prozentpunkte abgezogen. Bei zwei Kindern ergibt das 25 %.

Diese Formel ist kein starres Gesetz, aber in der gerichtlichen Praxis ein sehr wichtiger Orientierungswert. Wer davon abweichen will, braucht nachvollziehbare Gründe. Hohe Lebenshaltungskosten allein reichen dafür oft nicht. Auch eine geteilte Betreuung der Kinder ändert nicht automatisch den Prozentsatz beim Ehegattenunterhalt.

Im besprochenen Fall bedeutete das: Ausgangspunkt waren 25 % des monatlichen Nettoeinkommens des Mannes. Weil die von seinem Arbeitgeber übernommenen Schul- und Transportkosten nicht als zusätzliches Einkommen gewertet wurden, blieb es bei dieser Ehegattenunterhalt Berechnungsbasis.

Was das Gericht klargestellt hat

Das Höchstgericht stellte klar, dass direkt vom Arbeitgeber bezahlte Schul- und Transportkosten des Kindes das unterhaltsrelevante Einkommen des Vaters nicht erhöhen. Diese Leistungen sind kein verstecktes Gehalt. Sie fließen ihm nicht als frei verfügbare Mittel zu und senken auch nicht seine eigenen allgemeinen Lebenshaltungskosten.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung.

Zurück beim Ehegattenunterhalt, so blieb es bei der einkommenslosen Ehefrau nach der üblichen 25-%-Richtschnur. Die Annahme, die teuren Drittleistungen müssten den Unterhalt erhöhen, hielt rechtlich nicht stand.

Bemerkenswert ist dabei noch ein zweiter Punkt: Weder die internationale Privatschule noch die annähernd gleichteilige Betreuung der Kinder führten hier zu einer Verschiebung der Standardberechnung. Ohne echte Ausnahmeumstände bleibt die Prozentmethode häufig das tragende Gerüst.

Welche Vorschriften dahinterstehen

§ 94 ABGB regelt den Unterhalt zwischen Ehegatten. Vereinfacht gesagt verpflichtet die Ehe zum gegenseitigen Beistand, wozu auch finanzielle Unterstützung gehört, wenn ein Ehepartner kein oder ein deutlich geringeres Einkommen hat.

Beim einstweiligen Unterhalt geht es um eine vorläufige Regelung für die Zeit, in der das Verfahren noch läuft. Er …


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.