
30 Jahre Ehe, drei Kinder, kein Gewinn: Wann bleibt Ehegattenunterhalt trotzdem bestehen?
Sie betreut drei Kinder, verliert ihren Arbeitsplatz im Betrieb des Ehemanns und gründet eine eigene Kanzlei – doch zunächst kommt daraus kein Einkommen. Muss sie deshalb jede beliebige Stelle annehmen? Oder darf sie auf eine selbständige Tätigkeit setzen, die erst später wirtschaftlich erfolgreich wird? Wer den Ehegattenunterhalt nach Scheidung berechnen möchte, muss dabei mehrere Faktoren berücksichtigen.
Eine Trennung, die auch die berufliche Existenz verändert
Die Ehefrau lebte nach der Trennung weiterhin mit den drei gemeinsamen Kindern im Familienhaus. Der Ehemann war aus der Wohnung ausgewiesen worden. Zuvor hatte sie im Steuerberatungsbüro ihres Mannes in Teilzeit gearbeitet. Diese Tätigkeit ließ sich mit der Betreuung der Kinder verbinden, weil der Arbeitsplatz in der Nähe lag und die Arbeitszeit flexibel gestaltet werden konnte.
Nach dem Ende des Dienstverhältnisses gründete die Frau eine eigene Steuerberatungskanzlei. In der Anfangsphase erzielte sie daraus jedoch keinen steuerpflichtigen Gewinn. Eine vergleichbare Anstellung hätte sie nur außerhalb ihres Wohnorts gefunden. Dafür wären täglich rund zwei Stunden Fahrzeit angefallen. Die Kinderbetreuung wäre dadurch deutlich schwieriger geworden.
Der Ehemann verdiente wesentlich mehr. Gleichzeitig bezahlte er weiterhin Kreditraten und laufende Kosten für das gemeinsame Haus. Die Ehefrau verlangte deshalb monatlichen Ehegattenunterhalt. Sie begehrte zunächst 12.000 Schilling, also umgerechnet rund 872 Euro. Der Streit drehte sich nicht nur um die Höhe, sondern um mehrere Grundfragen: Wie weit reicht die Pflicht zur Erwerbstätigkeit? Wie lange darf eine neue Selbständigkeit Anlaufverluste machen? Und welche Wohn- und Kreditkosten gelten bereits als Unterhalt? Weitere Informationen zum Thema Unterhalt finden Sie in unserem Überblick.
Ehegattenunterhalt nach Scheidung berechnen: Der OGH stellte nicht auf ein unrealistisches Arbeitsleben ab
Der Oberste Gerichtshof befasste sich mit diesen Fragen in seiner bereits länger zurückliegenden Entscheidung OGH vom 18.04.2002, 6 Ob 22/02g. Das Urteil ist daher nicht aktuell, enthält aber für vergleichbare Unterhaltsverfahren weiterhin wichtige Orientierungspunkte.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Der OGH sprach der Ehefrau zunächst 523,24 Euro bis Ende 2000 und ab Jänner 2001 350 Euro monatlich zu. Dabei berücksichtigte er sowohl ihre Betreuungspflichten als auch die Zahlungen des Ehemanns für das gemeinsame Haus.
Eine zentrale Rolle spielte die sogenannte Anspannung. Damit ist gemeint, dass einem unterhaltsberechtigten Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen ein Einkommen zugerechnet werden kann, obwohl dieses tatsächlich nicht erzielt wird. Wer ohne ausreichenden Grund nicht arbeitet oder eine zumutbare Erwerbsmöglichkeit nicht nutzt, kann also so behandelt werden, als würde ein entsprechendes Einkommen bestehen.
Die Anspannung hat aber Grenzen. Die Ehefrau musste nach Ansicht des OGH nicht einfach eine Teilzeitstelle in Wien annehmen, wenn sie dadurch täglich lange pendeln und praktisch den ganzen Tag außer Haus verbringen müsste. Das hätte die Betreuung der beiden jüngeren Kinder erheblich beeinträchtigt.
Entscheidend war außerdem die bisherige Rollenverteilung in der Ehe. Die Frau hatte nicht freiwillig eine gut passende Beschäftigung aufgegeben, sondern ihre Arbeit im Betrieb des Ehemanns verloren. Während der Ehe war die Berufstätigkeit so organisiert gewesen, dass sie mit der Kinderbetreuung vereinbar blieb. Diese gewachsene Aufteilung durfte bei der Beurteilung der Zumutbarkeit nicht ausgeblendet werden.
Eine neue Kanzlei darf zunächst rote Zahlen schreiben
Die Vorinstanzen wollten den Unterhaltsanspruch zeitlich begrenzen. Ihrer Ansicht nach musste die selbständige Steuerberatung nach einer gewissen Anlaufphase Gewinne erzielen. Weil dies zunächst nicht der Fall war, sollte die Frau nicht dauerhaft Unterhalt beziehen können.
Der OGH beurteilte die Situation differenzierter. Die Ehefrau hatte ihre frühere Tätigkeit nicht aus freien Stücken beendet. Der Ehemann hatte das Dienstverhältnis beendet und musste damit rechnen, dass sie in der näheren Umgebung keine gleichwertige und ebenso flexible Arbeit finden würde. Unter diesen Umständen durfte die Gründung einer eigenen Kanzlei eine gewisse wirtschaftliche Anlaufzeit benötigen.
Das bedeutet nicht, dass jede verlustreiche Selbständigkeit unbegrenzt durch Ehegattenunterhalt finanziert werden muss. Maßgeblich sind unter anderem die bisherigen ehelichen Lebensverhältnisse, die Betreuungssituation, die Gründe für den Verlust der früheren Arbeit und die konkreten beruflichen Alternativen.
Wer eine selbständige Tätigkeit geltend macht, sollte deshalb nicht nur vortragen, dass derzeit kein Gewinn entsteht. Wichtig sind Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen, Steuerunterlagen, Umsatzsteuerdaten, Kundenentwicklung, Akquisitionsbemühungen und eine nachvollziehbare Darstellung der erwartbaren Entwicklung.
Wohnkosten können den Geldunterhalt deutlich verringern
Bei der Berechnung ging der OGH von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Ehemanns von rund 62.000 Schilling monatlich aus. Bei einem grundsätzlich einkommenslosen Ehegatten wird in der Rechtsprechung häufig ein Prozentsatz von etwa 33 Prozent als Ausgangspunkt herangezogen.
Weil der Ehemann auch für drei Kinder unterhaltspflichtig war, wurden entsprechende Abzüge berücksichtigt. Daraus ergab sich ein rechnerischer Anspruch der Ehefrau von ungefähr 21 Prozent des Einkommens, also rund 13.120 Schilling beziehungsweise etwa 946 Euro monatlich.
Dieser Betrag wurde jedoch nicht vollständig als Geldunterhalt zugesprochen. Der Ehemann bezahlte weiterhin Kreditraten und laufende Hauskosten. Die Ehefrau wohnte im gemeinsamen Haus und profitierte daher unmittelbar von diesen Leistungen. Der OGH wertete die Zahlungen als sogenannten Naturalunterhalt.
Die Naturalleistungen wurden mit etwa 8.200 Schilling, also rund 595 Euro, monatlich berücksichtigt. Dadurch verblieb ein Geldunterhalt von ungefähr 4.900 Schilling beziehungsweise rund 350 Euro.
Nicht jede Ausgabe darf allerdings pauschal als Unterhalt für den anderen Ehegatten angesetzt werden. Kosten, die auch den Kindern zugutekommen, müssen entsprechend aufgeteilt werden. Entscheidend ist, wem die jeweilige Zahlung tatsächlich zugutekommt und in welchem Umfang.
Ein Arbeitszimmer ist nicht automatisch zusätzliches Einkommen
Die Vorinstanzen wollten der Ehefrau außerdem anrechnen, dass sie einen Raum im gemeinsamen Haus als Büro nutzte. Dadurch ersparte sie sich die Miete für ein externes Büro. Der OGH lehnte diesen zusätzlichen Abzug ab.
Der bloße Wohn- oder Nutzwert eines Hauses, das dem Unterhaltspflichtigen oder beiden Ehegatten gehört, kann nicht ohne Weiteres als Einkommen der unterhaltsberechtigten Person behandelt werden. Andernfalls würde der Unterhaltspflichtige davon profitieren, dass er weiterhin Eigentümer der Wohnung ist.
Berücksichtigt werden können hingegen tatsächlich höhere laufende Kosten, die durch die berufliche Nutzung entstehen. Dazu können etwa zusätzliche Betriebskosten gehören. Eine fiktive Büromiete darf aber nicht automatisch vom Ehegattenunterhalt abgezogen werden.
Ein abgewiesener Antrag beendet den Unterhaltsstreit nicht zwingend
Die Ehefrau hatte zuvor bereits einen Antrag auf vorläufigen Unterhalt gestellt. Dieser war abgewiesen worden, weil sie ihre damalige wirtschaftliche Situation nicht ausreichend belegen konnte. Das hinderte das Gericht jedoch nicht daran, einen späteren Antrag zu prüfen.
Der Grund lag in der zeitlichen Entwicklung. Beim ersten Antrag konnten Unterlagen über die spätere Entwicklung der Kanzlei noch gar nicht vorliegen. Bilanzen, Umsatzsteuerdaten und andere Nachweise für spätere Zeiträume entstehen erst nach und nach.
Eine frühere Abweisung bedeutet daher nicht automatisch, dass für alle Zukunft kein Unterhalt mehr verlangt werden kann. Entscheidend ist, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse verändert haben oder neue Beweismittel verfügbar sind. Ein neuer Antrag muss sich allerdings auf einen nachvollziehbaren späteren Zeitraum und konkrete neue Umstände beziehen.
Für wen diese Grundsätze in der Praxis wichtig werden: Rechtsanwalt Wien erklärt
- Betreuung kleiner Kinder: Wenn eine Arbeitsstelle wegen langer Fahrzeiten die bisherige Kinderbetreuung praktisch unmöglich macht, ist eine Anspannung auf dieses Einkommen nicht zwingend gerechtfertigt.
- Verlust der bisherigen Beschäftigung: Wurde die Arbeit im Betrieb des Ehepartners beendet, kann die Suche nach einer gleichwertigen Stelle in der näheren Umgebung besonders relevant sein.
- Start in die Selbständigkeit: Eine neue Kanzlei oder ein anderes Unternehmen darf unter Umständen eine Anlaufphase benötigen. Dafür müssen die wirtschaftlichen Schritte aber belegbar und ernsthaft sein.
- Gemeinsames Haus: Bezahlt der unterhaltspflichtige Ehegatte Kreditraten, Betriebskosten oder andere Wohnkosten, können diese Zahlungen den Geldunterhalt reduzieren.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur Ihr eigenes Einkommen betrachten. Ebenso wichtig sind die Betreuungszeiten der Kinder, die Entfernung zu möglichen Arbeitsplätzen, die bisherige Aufgabenteilung in der Ehe und die Zahlungen des anderen Ehegatten.
Diese Unterlagen entscheiden oft über die Höhe des Unterhalts
- Arbeitsverträge, Gehaltsabrechnungen und Nachweise über die Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses;
- Bewerbungen, Absagen und konkrete Informationen zu verfügbaren Arbeitsplätzen;
- Fahrzeiten und Arbeitszeiten möglicher Stellen;
- Betreuungspläne, Schul- und Kindergartenzeiten der Kinder;
- Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen, Steuerbescheide und Umsatzsteuerunterlagen einer selbständigen Tätigkeit;
- Nachweise über Kreditraten, Energie-, Betriebs- und sonstige Hauskosten;
- eine genaue Aufstellung darüber, welchen Anteil der andere Ehegatte tatsächlich bezahlt.
Vor der Ablehnung einer Arbeitsstelle sollte geprüft werden, ob die Entfernung und die Arbeitszeit wirklich unzumutbar sind. Umgekehrt sollte eine selbständige Tätigkeit regelmäßig wirtschaftlich überprüft werden. Eine bloße Berufung auf die schwierige Anfangsphase reicht auf Dauer nicht aus.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien prüft Dr. Pichler bei Unterhaltsfragen nicht nur Einkommen und Ausgaben, sondern auch die Familienorganisation, die Kinderbetreuung und die tatsächliche Nutzung des gemeinsamen Hauses. Gerade diese Details können darüber entscheiden, ob ein Anspruch besteht und welcher Betrag tatsächlich als Geldunterhalt verbleibt.
Für eine individuelle Einschätzung, wie Sie den Ehegattenunterhalt nach Scheidung berechnen, sollten sämtliche Einkommens-, Betreuungs- und Wohnkostenunterlagen geprüft werden.
Häufige Fragen zum Ehegattenunterhalt
Muss ich nach der Scheidung jede angebotene Arbeit annehmen?
Nein, nicht automatisch. Eine Arbeit muss unter Berücksichtigung der Kinderbetreuung, der bisherigen ehelichen Aufteilung und der konkreten Arbeitsbedingungen zumutbar sein. Lange Fahrzeiten können gegen eine Verpflichtung sprechen, wenn dadurch die Betreuung der Kinder erheblich beeinträchtigt wird. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls und nachvollziehbare Nachweise.
Bekomme ich Unterhalt, wenn meine neue Selbständigkeit noch keinen Gewinn macht?
Das ist möglich, aber nicht garantiert. Eine angemessene Anlaufphase kann berücksichtigt werden, insbesondere wenn die frühere Beschäftigung ohne eigenes Verschulden weggefallen ist. Sie müssen jedoch zeigen können, dass Sie ernsthaft arbeiten, Einnahmen erzielen wollen und die wirtschaftliche Entwicklung beobachten. Eine dauerhaft verlustbringende Tätigkeit kann später anders beurteilt werden.
Werden Kreditraten des Ex-Partners von meinem Unterhalt abgezogen?
Das kann der Fall sein, wenn die Zahlungen Ihnen unmittelbar zugutekommen, etwa weil Sie weiterhin im gemeinsamen Haus wohnen. Solche Leistungen können als Naturalunterhalt bewertet werden. Kosten, die auch den Kindern zugutekommen, dürfen aber nicht ohne Aufteilung vollständig von Ihrem Anspruch abgezogen werden.
Kann ich nach einem abgewiesenen Unterhaltsantrag nochmals Geld verlangen?
Ein neuer Antrag ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Er kann zulässig sein, wenn sich die Verhältnisse für einen späteren Zeitraum geändert haben oder neue Unterlagen erst nach dem ersten Verfahren entstanden sind. Dazu können etwa aktuelle Steuerdaten oder Nachweise über die Entwicklung einer selbständigen Tätigkeit gehören. Der neue Antrag muss die veränderten Umstände konkret darlegen.
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