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Ehegattenunterhalt nach Scheidung berechnen: Haus & Kinder

Startseite  •  Aktuelles  •  26.09.2026
Ehegattenunterhalt nach Scheidung berechnen: Haus & Kinder

Kein Geld trotz drei Kindern? Warum das Wohnen im Haus des Ex-Mannes den Ehegattenunterhalt nicht automatisch ersetzt

Die Ehe ist geschieden, drei Kinder leben bei der Mutter – und trotzdem soll sie keinen Unterhalt bekommen, weil der Vater weiterhin die Kreditraten für das gemeinsame Haus bezahlt? Wer den Ehegattenunterhalt nach Scheidung berechnen möchte, muss die Schnittstelle zwischen Kinderbetreuung, Teilzeitarbeit und Wohnkosten berücksichtigen. Genau an dieser Schnittstelle liegt ein Problem, das der Oberste Gerichtshof bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2004 besonders präzise beleuchtet hat.

Eine Mutter betreut drei Kinder – und kämpft trotzdem um ihren eigenen Unterhalt

Nach der Scheidung blieben die drei Kinder bei der Mutter. Sie lebte weiterhin im Einfamilienhaus des Vaters, während dieser deutlich mehr verdiente und den Kindesunterhalt bezahlte. Die Mutter arbeitete 20 Stunden pro Woche und erzielte rund 854 Euro netto monatlich.

Für ihren eigenen Lebensunterhalt erhielt sie zunächst kein Geld. Sie verlangte daher monatlich 850 Euro Ehegattenunterhalt. Die unteren Gerichte sprachen ihr 670 Euro zu. Bei dieser Berechnung wurden jedoch nicht alle wirtschaftlichen Zusammenhänge ausreichend berücksichtigt.

Der Vater zahlte nämlich weiterhin monatlich rund 615 Euro für Kredite und einen Gehaltsvorschuss. Mit diesen Zahlungen wurde unter anderem die Erhaltung des Hauses finanziert, in dem die Mutter und die Kinder wohnten. Gleichzeitig übernahm die Mutter laufende Hauskosten.

Für die Mutter ging es deshalb nicht bloß um die Differenz zwischen 670 und 850 Euro. Entscheidend war die Frage, ob ihre Kinderbetreuung und ihre eigenen Zahlungen als Beitrag zur gemeinsamen wirtschaftlichen Situation anerkannt werden – oder ob ihr das Wohnen im Haus des Ex-Mannes beim Unterhalt zum Nachteil gereicht.

Was der OGH am 1. Juli 2004 klargestellt hat

Der OGH überprüfte diese Fragen in seiner Entscheidung OGH vom 01.07.2004, 1 Ob 84/04s. Die Entscheidung ist somit nicht neu, bleibt aber für vergleichbare Konstellationen von Bedeutung: Unterhalt darf nicht anhand einzelner Zahlen berechnet werden, wenn die tatsächlichen Wohn-, Betreuungs- und Kostenverhältnisse ein anderes Bild ergeben.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Der OGH hob die Entscheidungen teilweise auf. Das Erstgericht musste genauer feststellen, welche Kosten der Vater tatsächlich trug, welche Aufwendungen die Mutter übernahm und welchen wirtschaftlichen Vorteil die Wohnmöglichkeit für die Mutter hatte. Der Gerichtshof legte daher nicht endgültig fest, dass genau 670 oder genau 850 Euro monatlich zu zahlen waren.

Das Kernargument lautete: Einerseits dürfen bestimmte Familien- und Steuerleistungen nicht einfach als frei verfügbares Einkommen der betreuenden Mutter behandelt werden. Andererseits dürfen die Kredit- und Wohnkosten des Vaters nicht vollständig ignoriert werden, wenn sie auch die Wohnversorgung der Mutter ermöglichen.

Ehegattenunterhalt nach Scheidung berechnen: Welche Leistungen den Unterhalt nicht automatisch kürzen

Bei der Unterhaltsberechnung kommt es darauf an, welchen Zweck eine Zahlung erfüllt. Nicht jeder Betrag, der auf dem Konto der betreuenden Person einlangt oder steuerlich berücksichtigt wird, steht ihr für den eigenen Lebensunterhalt frei zur Verfügung.

  • Familienbeihilfe: Sie dient grundsätzlich der Versorgung und Betreuung der Kinder. Sie darf daher nicht ohne Weiteres als Einkommen der Mutter behandelt werden, mit dem ihr persönlicher Ehegattenunterhalt reduziert wird.
  • Mehrkindzuschlag: Dieser hängt mit der Unterstützung von Familien mit mehreren Kindern zusammen und ist in der Regel ähnlich wie die Familienbeihilfe zu beurteilen.
  • Alleinerzieherabsetzbetrag: Diese steuerliche Entlastung soll die besonderen Belastungen einer alleinerziehenden Person ausgleichen. Sie ist nicht dafür gedacht, den Unterhaltsbeitrag des geschiedenen Ehepartners zu verringern.
  • Kinderabsetzbetrag: Wenn dieser bereits bei der Berechnung des Kindesunterhalts berücksichtigt wurde, darf er nicht zusätzlich nochmals beim Ehegattenunterhalt abgezogen werden.

Damit wendet sich der OGH gegen eine doppelte Anrechnung. Eine staatliche Leistung soll nicht zuerst den Kindesunterhalt beeinflussen und danach ein zweites Mal den Unterhalt der betreuenden Mutter vermindern.

Warum Teilzeit bei drei Kindern nicht automatisch zu wenig ist

Der Vater vertrat sinngemäß die Ansicht, die Mutter müsse ihre Arbeitszeit erhöhen. Der OGH sah das nicht automatisch so. Bei drei nicht selbsterhaltungsfähigen Kindern, von denen eines noch relativ jung war, konnte eine Vollzeitbeschäftigung nach den damaligen Umständen unzumutbar sein.

Das bedeutet nicht, dass betreuende Elternteile dauerhaft jede Erwerbstätigkeit ablehnen dürfen. Entscheidend sind Alter und Betreuungsbedarf der Kinder, die vorhandenen Betreuungsmöglichkeiten, die bisherige Rollenverteilung während der Ehe sowie die konkrete berufliche Situation.

Wer eine Vollzeittätigkeit verlangt, muss nachvollziehbar darlegen können, warum sie gerade in dieser Familie möglich und zumutbar ist. Eine pauschale Behauptung, die Mutter könne „ohne Weiteres“ mehr arbeiten, reicht dafür nicht zwingend aus.

Das Haus des Ex-Partners: Vorteil, Unterhaltsbeitrag oder beides?

Besonders interessant ist die Behandlung der Wohnsituation. Das Haus stand im Eigentum des Vaters. Trotzdem durften seine Zahlungen nicht schlicht außer Betracht bleiben. Die Kreditraten sicherten auch die Wohnmöglichkeit der Mutter und der Kinder.

Nach der vom OGH herangezogenen Orientierung konnte höchstens ein Teil der monatlichen Rückzahlungen als auf die Mutter entfallender Wohnaufwand berücksichtigt werden. Genannt wurde ein möglicher Anteil von einem Fünftel. Bei monatlichen Rückzahlungen von rund 615 Euro entsprach das etwa 123 Euro.

Diese Zahl war jedoch keine starre Pauschale für alle Fälle. Zusätzlich musste geprüft werden, welche Hauskosten die Mutter selbst bezahlte. Strom, Heizung und Wasser können teilweise den persönlichen Verbrauch betreffen. Versicherungen, Kanalgebühren, Grundsteuer oder Erhaltungsaufwendungen können dagegen auch der Liegenschaft oder dem Eigentümer zugutekommen.

Die Berechnung verlangt daher eine echte Gegenüberstellung: Welchen Wohnvorteil hat die Mutter? Welche Kosten übernimmt der Vater? Welche Aufwendungen trägt die Mutter? Und welche Zahlungen betreffen ausschließlich die Kinder?

Welche gesetzlichen Regeln spielen eine Rolle?

§ 66 EheG betrifft den nachehelichen Unterhalt unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere wenn die Eheaufteilung und das Verschulden eine Unterhaltspflicht begründen. Ob diese Bestimmung anwendbar ist, hängt unter anderem von der Art der Scheidung und den Umständen der Eheauflösung ab.

§ 68 EheG kann bei bestimmten Scheidungskonstellationen einen Unterhaltsanspruch nach Billigkeit ermöglichen. Dabei werden die Bedürfnisse der berechtigten Person und die Leistungsfähigkeit der verpflichteten Person gegeneinander abgewogen.

§ 231 ABGB regelt den Kindesunterhalt. Dieser Anspruch betrifft die Kinder und ist vom persönlichen Ehegattenunterhalt des geschiedenen Elternteils zu unterscheiden. Eine Zahlung für die Kinder ersetzt daher nicht automatisch den Unterhalt für die betreuende Mutter.

Die genaue Berechnung hängt außerdem davon ab, ob bereits eine Unterhaltsvereinbarung besteht, welche Betreuungsleistungen erbracht werden und wie die Einkommen beider geschiedener Ehepartner aussehen. Wer den Ehegattenunterhalt nach Scheidung berechnen will, sollte deshalb auch die Informationen zu Unterhalt und Scheidung berücksichtigen. Die Entscheidung aus dem Jahr 2004 bildet keine automatische Rechenformel für heutige Fälle.

Wann diese Entscheidung für Familien heute wichtig wird

Wenn Sie nach der Scheidung mehrere Kinder betreuen und nur Teilzeit arbeiten, kann die Zumutbarkeit einer Vollzeitbeschäftigung eine zentrale Frage sein. Dabei zählt nicht nur Ihr Einkommen, sondern auch der tatsächliche Betreuungsaufwand.

Wenn Sie weiterhin in der Wohnung oder im Haus Ihres früheren Ehepartners leben, sollte der Wohnvorteil genau berechnet werden. Das Wohnen ist nicht zwingend völlig kostenlos, wenn Sie laufende Kosten, Reparaturen oder sonstige Aufwendungen übernehmen.

Wenn Ihr Ex-Partner Kreditraten, Versicherungen oder Betriebskosten bezahlt, bedeutet das ebenfalls nicht automatisch, dass kein Geldunterhalt mehr geschuldet ist. Entscheidend ist, welcher Teil dieser Zahlungen Ihrer Wohnversorgung zugutekommt und welcher Teil ausschließlich das Eigentum des anderen erhält.

Wenn Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag vollständig von Ihrem Unterhalt abgezogen werden sollen, lohnt sich eine genaue Prüfung. Maßgeblich ist, ob eine Leistung bereits an anderer Stelle berücksichtigt wurde oder einen besonderen Zweck erfüllt.

Diese Unterlagen sollten Sie für die Berechnung sammeln

  • Gehaltsabrechnungen und Nachweise über die tatsächliche Arbeitszeit;
  • Betreuungspläne, Schul- und Kindergartenzeiten sowie Informationen über zusätzliche Betreuung;
  • Nachweise über Kindesunterhalt und sonstige Zahlungen des anderen Elternteils;
  • Kredit- und Darlehensunterlagen des Hauses oder der Wohnung;
  • Belege über Strom, Gas, Heizung, Wasser, Versicherungen, Müll, Kanal und Grundsteuer;
  • Nachweise darüber, welche Kosten ausschließlich die Kinder betreffen;
  • Unterlagen zu Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag und weiteren steuerlichen Entlastungen.

Vermeiden sollten Sie pauschale Angaben wie „Der Vater zahlt das Haus“ oder „Ich trage alle Betriebskosten“. Für eine nachvollziehbare Unterhaltsberechnung muss möglichst klar zwischen persönlichem Verbrauch, Kinderkosten, Erhaltung der Liegenschaft und tatsächlichem Wohnvorteil unterschieden werden.

Häufige Fragen zum Ehegattenunterhalt nach der Scheidung

Muss ich wegen der Scheidung sofort Vollzeit arbeiten?

Nein, das lässt sich nicht pauschal beantworten. Bei mehreren betreuungsbedürftigen Kindern kann eine Vollzeitbeschäftigung unzumutbar sein, insbesondere wenn geeignete Betreuungsmöglichkeiten fehlen. Entscheidend sind Alter der Kinder, Betreuungsbedarf, bisherige Rollenverteilung und die konkrete Erwerbssituation.

Wird die Familienbeihilfe vom Ehegattenunterhalt abgezogen?

Die Familienbeihilfe dient grundsätzlich der Versorgung der Kinder und ist nicht automatisch als frei verfügbares Einkommen der betreuenden Mutter anzusehen. Eine pauschale Kürzung des Ehegattenunterhalts ist daher nicht zwingend richtig. Die konkrete Berechnung muss den Zweck der Leistung und eine mögliche Doppelanrechnung berücksichtigen.

Kann mein Ex-Mann seine Kreditraten vom Unterhalt abziehen?

Unter Umständen können Kreditraten berücksichtigt werden, wenn sie auch die Wohnversorgung der unterhaltsberechtigten Person sichern. Das bedeutet aber nicht, dass sämtliche Rückzahlungen automatisch den Unterhalt ersetzen. Es muss festgestellt werden, welcher Anteil auf die tatsächliche Wohnmöglichkeit der Mutter und der Kinder entfällt.

Was gilt, wenn ich selbst die Betriebskosten des Hauses bezahle?

Dann sollten Sie sämtliche Zahlungen dokumentieren. Strom und Wasser können überwiegend den eigenen Verbrauch betreffen, während Grundsteuer, Versicherungen oder Erhaltungskosten auch die Liegenschaft und den Eigentümer entlasten können. Diese Aufwendungen müssen deshalb einzeln eingeordnet und dürfen nicht undifferenziert behandelt werden.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien prüft Dr. Pichler bei Unterhaltsfragen nicht nur einzelne Einkommenszahlen, sondern auch Betreuung, Wohnsituation, laufende Kosten und bereits erbrachte Leistungen. Gerade bei mehreren miteinander verbundenen Ansprüchen kann diese Gesamtschau entscheidend sein.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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