Ehegattenunterhalt nach § 94 ABGB: Anspruch während Ehe

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Kein eigenes Geld trotz Ehe? Wann während aufrechter Ehe Geldunterhalt zusteht

Das gemeinsame Konto ist gesperrt, die Miete läuft weiter, die Kinder brauchen alles wie bisher – und plötzlich steht die Frage im Raum: Muss mein Ehepartner mir jetzt überhaupt Geld geben, obwohl wir noch gar nicht geschieden sind?

Genau daran scheitert in der Praxis vieles. Viele glauben, Ehegattenunterhalt beginne erst nach der Scheidung. Das ist falsch. Während die Ehe aufrecht ist, kann bereits ein Anspruch auf Geldunterhalt bestehen – auch dann, wenn man noch in derselben Wohnung lebt, auch dann, wenn ein Eheteil „eh alles zahlt“, und auch dann, wenn der eigene Beitrag vor allem aus Kinderbetreuung und Haushaltsführung besteht.

Wenn einer verdient und der andere den Alltag trägt, ist das kein „Privatproblem“

Die typische Konstellation ist schnell erzählt: Die Ehefrau reduziert wegen der Kinder auf Teilzeit oder hört vorübergehend ganz zu arbeiten auf. Der Mann verdient voll, überweist Miete, Strom, Einkäufe und vielleicht das Auto. Für ihre eigenen Ausgaben bleiben ihr 100 oder 150 Euro im Monat. Kleidung, Medikamente, Handy, kleine Anschaffungen, soziale Teilhabe – alles muss erfragt oder gerechtfertigt werden.

Rechtlich ist das nicht bloß eine unangenehme Haushaltsordnung. Wer Kinder betreut und den Haushalt führt, erfüllt damit bereits einen gleichwertigen Beitrag zur Ehe. Dieser Beitrag ersetzt Erwerbsarbeit nicht nur moralisch, sondern auch rechtlich. Wenn der andere Ehegatte über das Einkommen verfügt, kann daraus ein Anspruch auf ergänzenden Geldunterhalt entstehen.

Besonders deutlich wird das, wenn finanzielle Kontrolle dazukommt: Kontosperre, nur noch einzelne Überweisungen nach Bitte, Bargeldentzug oder das Argument „ich zahle eh Miete und Essen, mehr gibt es nicht“. Solche Konstellationen sind keine Grauzone. Sie können gerichtliche Schritte rechtfertigen.

Was § 94 ABGB praktisch bedeutet – und warum „Taschengeld“ oft zu kurz greift

§ 94 ABGB regelt den Unterhalt während aufrechter Ehe. In einfachen Worten: Beide Ehegatten müssen nach ihren Kräften zur Deckung der Bedürfnisse der Familie beitragen. Wer den Haushalt führt oder Kinder betreut, leistet damit grundsätzlich denselben Beitrag wie der Ehepartner mit Erwerbseinkommen.

§ 90 ABGB beschreibt die eheliche Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Beistand und Mitwirkung. Daraus folgt keine starre Monatsquote, aber sehr wohl die Pflicht zu fairer finanzieller Mitverantwortung entsprechend den tatsächlichen Lebensverhältnissen.

Entscheidend ist der Unterschied zwischen Naturalunterhalt und Geldunterhalt. Naturalunterhalt bedeutet: Wohnen, Essen, Kleidung, Mitbenutzung von Auto oder Infrastruktur werden tatsächlich zur Verfügung gestellt. Das reicht aber nicht immer. Wenn persönliche Bedürfnisse und eine angemessene Teilhabe am ehelichen Lebensstandard damit nicht gedeckt sind, kommt Geldunterhalt dazu.

Gerichte sprechen hier nicht über Luxus, sondern über einen angemessenen Anteil am konkreten Familienleben: Gesundheit, Mobilität, Kommunikation, Kleidung, Freizeit in vernünftigem Ausmaß und die Möglichkeit, über eigene Mittel zu verfügen.

Wie viel kann das sein? Die Prozentmethode als Orientierung

Einen starren Tarif gibt es nicht. In der Praxis dient aber oft die Prozentmethode als Richtschnur.

  • Hat die unterhaltsberechtigte Person kein eigenes Einkommen, sind rund 33 % des bereinigten Nettoeinkommens des anderen Ehegatten eine grobe Orientierung.
  • Haben beide Einkommen, wird oft mit rund 40 % des gemeinsamen bereinigten Nettoeinkommens gerechnet; davon wird das eigene Einkommen der berechtigten Person abgezogen.
  • Für jedes unterhaltsberechtigte Kind werden typischerweise 3 Prozentpunkte abgezogen, weil Kindesunterhalt Vorrang hat.

Wichtig ist das Wort „bereinigt“. Zum Einkommen zählen nicht nur das normale Monatsnetto. Auch 13. und 14. Gehalt, regelmäßige Überstunden, Prämien und Sachbezüge können einzubeziehen sein. Umgekehrt mindern bestimmte berufsbedingte Aufwendungen oder anerkannte Schulden das relevante Einkommen. Gerade bei Selbständigen oder schwankenden Einkünften wird hier häufig zu niedrig gerechnet.

Drei Konstellationen aus dem Alltag – mit Ergebnis

1. Gemeinsame Wohnung, aber kaum eigenes Geld

Die Ehefrau betreut zwei Kleinkinder. Der Mann verdient netto rund 3.000 Euro plus Sonderzahlungen. Er bezahlt Miete, Lebensmittel und das Familienauto. Ihr überlässt er 150 Euro monatlich. Auf den ersten Blick wirkt das so, als sei „eh alles gedeckt“. Tatsächlich kann ein ergänzender Geldunterhaltsanspruch bestehen, weil ihre persönlichen Bedürfnisse und ihre Teilhabe am Lebensstandard nicht mit 150 Euro abgegolten sind.

Als grobe Orientierung kann man bei zwei Kindern von rund 33 % minus 6 Prozentpunkten ausgehen, also etwa 27 % des bereinigten Nettoeinkommens. Davon ist abzuziehen, was bereits tatsächlich gedeckt wird. Das Ergebnis liegt oft deutlich über einem bloßen Taschengeldbetrag.

2. Getrennt lebend, beide verdienen

Der Mann verdient 3.500 Euro netto, die Frau 1.200 Euro netto. Zwei Kinder leben bei der Frau. Obwohl noch keine Scheidung vorliegt, kann die Frau Ehegattenunterhalt nach § 94 ABGB verlangen. Rechenbeispiel: 40 % des gemeinsamen Nettoeinkommens von 4.700 Euro ergeben 1.880 Euro. Wegen der zwei Kinder reduziert sich die Quote typischerweise um 6 Prozentpunkte auf rund 34 %, also auf etwa 1.598 Euro. Zieht man das Eigeneinkommen der Frau von 1.200 Euro ab, bleiben ungefähr 400 Euro Ehegattenunterhalt. Der Kindesunterhalt kommt gesondert dazu.

3. Freiwillige Unterbeschäftigung

Der Mann arbeitet in Karenz und betreut das Baby, die Ehefrau ist selbständig. Hier gilt zuerst: Betreuung und Haushalt sind ein voller Beitrag. Anders liegt es aber, wenn jemand seine Erwerbsmöglichkeiten ohne sachlichen Grund deutlich reduziert. Dann greift der Anspannungsgrundsatz. Das Gericht kann ein höheres, erzielbares Einkommen anrechnen, auch wenn tatsächlich weniger verdient wird. Das kann den Unterhaltsanspruch spürbar senken.

„Wir sind doch noch verheiratet“ – vier häufige Irrtümer

  • „Unterhalt gibt es erst nach der Scheidung.“
    Nein. Während aufrechter Ehe gilt § 94 ABGB. Nach der Scheidung gelten andere, oft engere Regeln.
  • „Wenn wir noch zusammen wohnen, kann ich nichts verlangen.“
    Doch. Auch im gemeinsamen Haushalt kann ergänzender Geldunterhalt geschuldet sein.
  • „Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt ist eh dasselbe.“
    Nein. Kindesunterhalt ist ein eigener, vorrangiger Anspruch und muss getrennt betrachtet werden.
  • „Wenn ich einmal unterschreibe, dass ich nichts will, kann man das später schon korrigieren.“
    Das ist riskant. Verzichtserklärungen in Trennungs- oder Scheidungsvereinbarungen sind oft der Punkt, an dem Betroffene dauerhaft Geld verlieren.

Wenn das Geld plötzlich weg ist: Welche gerichtlichen Schritte schnell helfen können

Bei Ehekrisen sind nicht nur spätere Scheidungsfragen relevant. Die §§ 81 ff EheG zum Eheschutz ermöglichen gerichtliche Anordnungen zur Ehewohnung, zur Haushaltsführung und auch zum Unterhalt. Das ist besonders wichtig, wenn ein Ehepartner wirtschaftlichen Druck ausübt oder der Alltag mit Kindern sofort finanziert werden muss.

Das AußStrG regelt das Verfahren für solche Unterhalts- und Eheschutzsachen. Dort sind auch vorläufige Maßnahmen möglich, wenn rasch eine Regelung nötig ist. Wer etwa nach einer Kontosperre kurzfristig Geld für Lebensmittel, Kinderkosten oder Fixkosten braucht, sollte nicht monatelang auf eine endgültige Klärung warten.

Liegt bereits ein gerichtlicher Unterhaltsbeschluss vor und wird trotzdem nicht gezahlt, kommt die Exekutionsordnung ins Spiel. Unterhalt kann etwa durch Lohnexekution durchgesetzt werden. Solche Ansprüche haben in der Vollstreckung erhebliches Gewicht.

Grenzüberschreitend: Er arbeitet in Deutschland, die Kinder leben in Wien

Auch diese Konstellation ist häufig: Die Ehefrau lebt mit den Kindern in Wien, der Mann arbeitet in Deutschland oder hat dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Der Anspruch verschwindet dadurch nicht. Innerhalb der EU regelt die Unterhaltsverordnung (EG) Nr. 4/2009, welches Gericht zuständig ist, welches Recht anwendbar sein kann und wie Entscheidungen in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden.

Für Betroffene heißt das praktisch: Grenzüberschreitender Unterhalt ist durchsetzbar, aber Zuständigkeit, Unterlagen und Vollstreckung müssen sauber vorbereitet werden. Gerade bei Auslandsbezug führt ungenaues Vorgehen schnell zu Zeitverlust.

Diese Fehler kosten in der Praxis am meisten Geld

  • Zu langes Zuwarten: Unterhalt wird oft erst ab Geltendmachung oder Antragstellung relevant. Wer Monate zuwartet, verliert häufig bares Geld.
  • Keine Belege: Informelle Barabreden ohne Nachweis helfen im Streitfall kaum.
  • Falsches Einkommen angesetzt: Sonderzahlungen, Prämien oder Sachbezüge werden übersehen; bei Selbständigen fehlen BWA, Jahresabschlüsse oder Steuerunterlagen.
  • Wirtschaftliche Gewalt nicht ernst genommen: Kontensperren, totale Geldkontrolle und Entzug jeder finanziellen Eigenständigkeit sollten nicht als bloßer „Ehekrach“ abgetan werden.
  • Gesamtstrategie aus dem Blick verloren: Während der Ehe gilt § 94 ABGB, nach der Scheidung andere Regeln. Außerdem läuft für Aufteilungsanträge nach §§ 81 ff EheG eine wichtige Frist von einem Jahr ab Rechtskraft der Scheidung.

Kurz-Check: Was Sie sofort sammeln und klären sollten

  • Monatliche Einkünfte beider Ehegatten, inklusive 13./14. Gehalt, Prämien und Überstunden
  • Kontoauszüge, aus denen Zahlungen oder Kontensperren erkennbar sind
  • Mietkosten, Kreditraten, laufende Fixkosten
  • Nachweise über Kinderbetreuung und Betreuungsumfang
  • Unterlagen bei Selbständigen: Steuerbescheide, Jahresabschlüsse, BWA, Entnahmen
  • Schriftliche Nachrichten zu verweigerten Zahlungen oder Forderungen nach Unterhaltsverzicht

FAQ: Die Fragen, die Betroffene meistens zuerst stellen

Kann ich während der Ehe überhaupt Unterhalt verlangen, wenn wir noch nicht geschieden sind?

Ja. Maßgeblich ist § 94 ABGB. Wenn Ihr eigener Beitrag vor allem in Haushaltsführung oder Kinderbetreuung besteht oder Ihr Einkommen deutlich niedriger ist, kann ein Anspruch auf Geldunterhalt bestehen. Das gilt auch dann, wenn die Ehe noch aufrecht ist und selbst dann, wenn Sie noch zusammen wohnen.

Mein Mann zahlt Miete und Einkäufe. Reicht das automatisch?

Nein. Das ist Naturalunterhalt, aber nicht automatisch die ganze Erfüllung der Unterhaltspflicht. Wenn damit Ihre persönlichen Bedürfnisse und eine angemessene Teilhabe am ehelichen Lebensstandard nicht gedeckt sind, kann zusätzlich Geldunterhalt geschuldet sein. Gerade sehr kleine frei verfügbare Beträge sprechen oft dafür, genauer hinzusehen.

Ich betreue die Kinder und arbeite nur Teilzeit. Zählt das überhaupt als Beitrag?

Ja. Haushaltsführung und Kinderbetreuung sind dem Erwerb rechtlich gleichwertig. Wer wegen der Kinder weniger oder gar nicht arbeitet, verliert dadurch nicht automatisch den Anspruch auf eine faire finanzielle Beteiligung. Problematisch wird es erst, wenn jemand seine Erwerbsmöglichkeiten ohne sachlichen Grund absichtlich nicht nützt.

Wie schnell muss ich handeln, wenn das Konto gesperrt wurde oder gar nichts mehr kommt?

Möglichst sofort. Unterhalt wirkt oft nicht unbegrenzt rückwirkend, sondern vor allem ab Aufforderung oder Antrag. Wenn akuter Geldbedarf besteht, kommen gerichtliche Schritte im Außerstreitverfahren und vorläufige Anordnungen in Betracht. Wer zuwartet, verschlechtert oft die eigene Position.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien begleitet Mandantinnen und Mandanten durch alle Phasen einer Scheidung – einvernehmlich oder streitig, bei Unterhalt, Obsorge, Aufteilung der Ehewohnung und des ehelichen Vermögens. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung – von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu Obsorge, Unterhalt und der Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandantinnen und Mandanten in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den österreichischen Bezirksgerichten abgewickelt – einvernehmlich ebenso wie in strittigen Verfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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