
Ehegattenunterhalt trotz Firmenwagen und Eigentumswohnung: Was zählt wirklich als Einkommen?
Ehegattenunterhalt mit Firmenwagen berechnen: Ein hohes Gehalt ist bei der Unterhaltsberechnung nur die halbe Wahrheit: Auch Prämien, ein Firmenwagen, bezahlte Versicherungen und die ersparte Miete können den Ehegattenunterhalt beeinflussen.
30 Jahre Ehe – und plötzlich wird über jede Zahlung gestritten
Nach der Scheidung wollte die Ehefrau nicht einfach eine beliebige Geldsumme. Sie wollte, dass der Lebensstandard berücksichtigt wird, den sie während der Ehe tatsächlich erlebt hatte. Ihr geschiedener Mann verdiente gut, erhielt zusätzlich variable Prämien und durfte einen Firmenwagen privat nutzen. Außerdem zahlte sein Arbeitgeber Beiträge zu einer privaten Lebensversicherung.
Während der Ehe hatte der Mann zahlreiche Kosten übernommen: die Wohnung, Urlaube, Restaurantbesuche und verschiedene Einrichtungsgegenstände. Nach der Scheidung vereinbarten beide zunächst einen monatlichen Unterhalt von 2.025 Euro. Später verlangte die Frau mehr. Sie hatte erst im Laufe des Verfahrens erfahren, dass der Arbeitgeber ihres ehemaligen Mannes weitere Vorsorgebeiträge bezahlte.
Der Mann hielt dagegen: Die Prämien seien inzwischen niedriger, die Lebensversicherung könne er nicht sofort verwenden und die Eigentumswohnung der Frau erspare ihr ohnehin die Miete. Außerdem seien viele Zahlungen während der Ehe freiwillige Leistungen und kein laufender Unterhalt gewesen.
Die Gerichte bewerteten einzelne Punkte unterschiedlich. Deshalb musste der Oberste Gerichtshof mehrere Fragen genauer einordnen.
Was der OGH am 27. Februar 2012 klargestellt hat
Der OGH befasste sich in seiner Entscheidung OGH vom 27.02.2012, 7 Ob 179/11s mit der Frage, welche Geld- und Sachleistungen bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts zu berücksichtigen sind. Die Entscheidung ist nicht neu, sondern stammt aus dem Jahr 2012. Ihre Grundsätze sind bei komplizierten Unterhaltsberechnungen weiterhin praxisrelevant.
Der OGH verwies die Sache zur neuerlichen Prüfung an das Erstgericht zurück. Es waren noch nicht alle Tatsachen ausreichend geklärt. Besonders wichtig waren dabei die private Lebensversicherung, die Höhe der Prämien, der Firmenwagen, die eigene Wohnung der Ehefrau sowie die bereits getroffene Unterhaltsvereinbarung.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Private Vorsorge kann unterhaltsrechtlich Einkommen sein
Bezahlt ein Arbeitgeber Beiträge zu einer privaten Lebensversicherung oder einer vergleichbaren Vorsorge, kann das einen geldwerten Vorteil darstellen. Für die Unterhaltsberechnung kommt es nicht ausschließlich darauf an, ob der Arbeitnehmer den Betrag sofort auf seinem Konto erhält.
Private Altersvorsorge ist grundsätzlich Vermögensbildung. Sie wird daher normalerweise nicht einfach vom Einkommen abgezogen, nur weil das Geld erst später verfügbar wird. Eine andere Beurteilung kommt in besonderen Situationen in Betracht, etwa wenn die Vorsorge zur zwingenden Existenzsicherung erforderlich ist.
Wird das angesparte Kapital später ausbezahlt, soll derselbe bereits berücksichtigte Betrag nicht nochmals als Einkommen behandelt werden. Erträge, Zinsen oder Gewinne können hingegen neuerlich eine Rolle spielen.
Eine niedrigere Prämie ist nicht automatisch eine freiwillige Einkommensminderung
Der Mann hatte in früheren Jahren höhere umsatzabhängige Prämien erhalten. Später nahm er eine Kürzung hin, weil andernfalls eine Kündigung drohen konnte. Die Ehefrau wollte trotzdem, dass für den Unterhalt weiterhin die früheren Prämien angesetzt werden.
Der OGH lehnte eine rein rechnerische Hochrechnung ab. Unterhalt darf nicht ohne ausreichende Grundlage auf einem fiktiven Einkommen beruhen. Entscheidend ist, welches Einkommen der Unterhaltspflichtige unter den tatsächlichen Umständen erzielen kann.
Wer eine Einkommenskürzung akzeptiert, um den Arbeitsplatz zu behalten, handelt nicht zwingend absichtlich zum Nachteil des unterhaltsberechtigten Ehegatten. Eine sogenannte Anspannung auf ein höheres Einkommen setzt voraus, dass dieses Einkommen tatsächlich erzielbar wäre und die Einkommensminderung nicht sachlich gerechtfertigt ist.
Der Firmenwagen zählt – aber nicht immer mit dem Höchstwert
Ein privat nutzbarer Firmenwagen ist ein Vorteil. Er kann deshalb bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden. Als Ausgangspunkt darf grundsätzlich der steuerliche Sachbezugswert herangezogen werden, wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieser Wert völlig unrealistisch ist.
Wer einen höheren Wert behauptet, muss die tatsächliche private Nutzung näher darlegen. Relevant können etwa eine besonders intensive Nutzung, ein außergewöhnlich teures Fahrzeug oder eine deutlich höhere private Kilometerleistung sein. Die bloße Möglichkeit, das Fahrzeug privat zu verwenden, reicht für einen beliebig hohen Ansatz nicht aus.
Ehegattenunterhalt mit Firmenwagen berechnen: Welche österreichischen Regeln gelten?
Nach § 66 EheG kann der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte nach der Scheidung grundsätzlich zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sein, wenn der andere Ehegatte bedürftig ist und seinen angemessenen Unterhalt nicht selbst decken kann. Das Verschulden an der Scheidung ist dabei ein wesentlicher Anknüpfungspunkt.
§ 68 EheG betrifft Unterhaltsansprüche bei einer Scheidung, bei der kein Ehegatte oder nicht nur ein Ehegatte das überwiegende Verschulden trägt. Hier gelten andere Voraussetzungen und regelmäßig strengere Grenzen als beim Unterhalt nach überwiegendem Verschulden.
§ 94 ABGB regelt den Unterhalt während aufrechter Ehe. Beide Ehegatten müssen nach ihren Kräften zum gemeinsamen Lebensaufwand beitragen. Daraus lässt sich ableiten, welche Lebensverhältnisse während der Ehe bestanden haben und welcher Bedarf nach der Scheidung angemessen sein kann.
Bei der Berechnung zählen nicht nur monatliche Gehaltszahlungen. Zu prüfen sind auch Boni, Provisionen, Sachbezüge, Arbeitgeberleistungen und sonstige regelmäßige Vorteile. Gleichzeitig darf derselbe Vorteil nicht mehrfach berücksichtigt werden. Weitere Informationen finden Sie auch unter Unterhalt.
Eine eigene Wohnung kann den Unterhaltsbedarf verringern
Die Ehefrau lebte in einer Wohnung, die in ihrem alleinigen Eigentum stand. Der OGH stellte klar, dass eine solche Wohnung grundsätzlich den Unterhaltsbedarf senken kann. Wer keine Miete zahlen muss, hat einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber einer Person, die den Wohnraum vollständig finanzieren muss.
Damit entfällt der Unterhaltsanspruch jedoch nicht automatisch. Zu prüfen sind unter anderem der angemessene Mietwert, die Zahl der Bewohner, Betriebskosten, Kreditraten und die tatsächliche Nutzung der Wohnung. Auch die Frage, ob der unterhaltspflichtige Ehegatte den gemeinsamen Haushalt ohne ausreichenden Grund verlassen hat, kann Bedeutung haben.
Eine Wohnkostenersparnis darf außerdem nicht doppelt berücksichtigt werden. Wird bereits ein fiktiver Mietvorteil angesetzt, dürfen dieselben Wohnkosten nicht zusätzlich nochmals als vom Mann geleisteter Naturalunterhalt abgezogen werden.
Urlaub ist etwas anderes als ein neues Kinderzimmer
Nicht jede Zahlung während der Ehe erfüllt denselben Zweck. Urlaube und gemeinsame Restaurantbesuche können Bestandteil des laufenden Lebensunterhalts gewesen sein. Sie können daher bei der Beurteilung des bisherigen Lebensstandards und geleisteten Naturalunterhalts eine Rolle spielen.
Ausgaben für Möbel, Türen oder eine Kinderzimmereinrichtung sind dagegen nicht automatisch Unterhaltszahlungen. Sie können eher eine Vermögensbildung oder eine Investition in die gemeinsame Lebensführung darstellen. Bei einer späteren Aufteilung des ehelichen Vermögens können solche Zahlungen relevant werden, ohne den laufenden Ehegattenunterhalt unmittelbar zu reduzieren.
Ein Unterhaltsvergleich schützt nicht vor jeder späteren Änderung
Ein vereinbarter Unterhaltsbetrag ist grundsätzlich ernst zu nehmen. Er kann aber anfechtbar oder anpassbar sein, wenn wesentliche Umstände bei seinem Abschluss unbekannt waren. Im Fall des OGH war zu prüfen, ob die vom Arbeitgeber bezahlten Versicherungsbeiträge bei der Vereinbarung bereits bekannt und berücksichtigt worden waren.
Anders liegt die Situation, wenn ein bestimmter Punkt bewusst und endgültig geregelt wurde. War der Firmenwagen bei Abschluss des Vergleichs ausdrücklich Thema, kann nicht ohne Weiteres später eine Erhöhung verlangt werden, nur weil dieser bekannte Sachbezug nun anders bewertet werden soll.
Wann diese Entscheidung für Sie wichtig werden kann
- Variable Einkünfte: Wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte Boni, Provisionen oder Umsatzprämien erhält, muss geprüft werden, welche Zahlungen tatsächlich regelmäßig erzielt werden können.
- Arbeitgeberleistungen: Beiträge zu Lebensversicherungen, Pensionsvorsorge oder andere Zusatzleistungen dürfen nicht übersehen werden.
- Firmenwagen: Eine private Nutzung kann den Unterhaltswert erhöhen. Für einen Ansatz über dem steuerlichen Sachbezug braucht es aber konkrete Fakten.
- Eigentumswohnung: Die ersparte Miete kann den Bedarf reduzieren, nimmt dem unterhaltsberechtigten Ehegatten aber nicht automatisch jeden Anspruch.
- Unterhaltsvergleich: Wer eine Vereinbarung unterschreibt, sollte genau festhalten, welche Einkommensbestandteile und Sachbezüge darin berücksichtigt wurden.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie laufende Unterhaltszahlungen, Arbeitgeberleistungen und eigene Wohnkosten sorgfältig dokumentieren. Für rückständigen Unterhalt ist außerdem wichtig, wann der Anspruch konkret geltend gemacht wurde und ob der andere Ehegatte nachweisbar in Verzug gesetzt wurde.
Diese Unterlagen erleichtern die Berechnung
- Gehaltsabrechnungen und Jahreslohnzettel mehrerer Jahre
- Unterlagen zu Boni, Provisionen und Zielvereinbarungen
- Nachweise über Firmenwagen und private Kilometerleistung
- Polizzen und Zahlungsbestätigungen zu Arbeitgeberleistungen
- Unterlagen zu Eigentumswohnung, Kreditraten und Betriebskosten
- Schriftliche Unterhaltsvereinbarungen und Nachrichten über Nachforderungen
- Belege über laufende Zahlungen, Urlaube und größere Anschaffungen
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien unterstützt die Pichler Rechtsanwalt GmbH bei der rechtlichen Einordnung solcher Unterhaltsfragen. Gerade bei mehreren Einkommensquellen reicht eine einfache Prozentrechnung häufig nicht aus. Ehegattenunterhalt mit Firmenwagen berechnen erfordert daher eine Prüfung aller Geld- und Sachleistungen.
Häufige Fragen zum Ehegattenunterhalt
Zählt eine vom Arbeitgeber bezahlte Lebensversicherung beim Unterhalt mit?
Das kann der Fall sein. Entscheidend ist, ob die Zahlung dem unterhaltspflichtigen Ehegatten wirtschaftlich zugutekommt. Private Vorsorge wird grundsätzlich als Vermögensbildung betrachtet und nicht automatisch vom Einkommen abgezogen. Die konkrete Ausgestaltung der Versicherung und die wirtschaftliche Situation müssen geprüft werden.
Wird ein Firmenwagen beim Ehegattenunterhalt berücksichtigt?
Ja, ein privat nutzbarer Firmenwagen kann als geldwerter Vorteil zählen. Häufig bildet der steuerliche Sachbezugswert den Ausgangspunkt. Ein höherer Ansatz setzt konkrete Hinweise auf eine deutlich intensivere oder wertvollere private Nutzung voraus.
Kann eine Eigentumswohnung den Unterhaltsanspruch verringern?
Ja, weil die unterhaltsberechtigte Person dadurch grundsätzlich keine fremde Miete bezahlen muss. Angerechnet wird aber nur ein angemessener Wohnvorteil. Betriebskosten, Kreditbelastungen, die Zahl der Bewohner und die tatsächliche Nutzung müssen in die Berechnung einfließen.
Kann ich nach einem Unterhaltsvergleich mehr Geld verlangen?
Eine Erhöhung ist nicht ausgeschlossen. Sie kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn wesentliche Einkommensbestandteile beim Abschluss der Vereinbarung unbekannt waren. Wurde ein bestimmter Punkt hingegen bewusst und abschließend geregelt, lässt er sich nicht ohne Weiteres nachträglich neu bewerten.
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