
Neue Liebe, alte Konflikte: Warum beim Scheidungsunterhalt nicht immer der Letzte geht schuld ist
Die Ehefrau hatte zuerst eine Affäre. Jahre später verließ der Ehemann die Familie wegen einer neuen Lebensgefährtin. Trotzdem war für das Gericht nicht automatisch der Mann überwiegend schuld an der Scheidung. Für den Ehegattenunterhalt bei gleichem Verschulden kommt es auf die gesamte Entwicklung der Ehe an.
Eine Ehe zerbricht nicht immer an ihrem letzten Kapitel
Das Ehepaar war bereits seit vielen Jahren verheiratet und hatte zwei adoptierte Kinder. Die Beziehung war allerdings schon lange belastet. In den 1980er-Jahren begann die Ehefrau eine intime Beziehung zu einem anderen Mann. Später ging auch der Ehemann eine Beziehung mit einer anderen Frau ein.
Daneben verschärften sich die alltäglichen Konflikte. Der Ehemann arbeitete sehr viel und war nach Ansicht seiner Frau zu wenig für das Familienleben da. Er wiederum warf ihr mangelndes Verständnis für seine berufliche Situation und wiederholte Ablehnung körperlicher Nähe vor.
Als der Ehemann schließlich eine neue Lebensgefährtin kennenlernte, zog er aus und wollte nicht mehr in die Ehe zurückkehren. Für die Ehefrau war damit klar, wer die Verantwortung trug: Sie beantragte die Scheidung aus dem überwiegenden Verschulden ihres Mannes.
Der Ehemann hielt dagegen. Die Ehe sei nicht erst durch seine letzte Beziehung gescheitert. Beide hätten über Jahre zur Entfremdung beigetragen. Deshalb könne ihm nicht die überwiegende Verantwortung zugerechnet werden.
Was das österreichische Verschuldensprinzip tatsächlich verlangt
Nach § 49 EheG kann eine Ehe geschieden werden, wenn ein Ehegatte durch eine schwere Eheverfehlung die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, dass die Wiederherstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden kann. Eine Eheverfehlung kann etwa in einer Verletzung der Treuepflicht, grober Vernachlässigung der Ehegemeinschaft oder schwerwiegendem Verhalten gegenüber dem anderen Ehegatten liegen.
§ 60 EheG regelt, wie das Verschulden im Scheidungsverfahren ausgesprochen wird. Das Gericht kann feststellen, dass ein Ehegatte allein oder überwiegend schuld ist. Dafür genügt aber nicht jede besonders verletzende Handlung: Das Fehlverhalten eines Ehegatten muss im Vergleich zum Verhalten des anderen deutlich schwerer wiegen.
Ein überwiegendes Verschulden bedeutet nicht bloß, dass ein Partner den letzten Anlass für die Trennung gesetzt hat. Entscheidend ist vielmehr, ob sein Beitrag zum Scheitern der Ehe erheblich schwerer wiegt, während das Verhalten des anderen daneben beinahe in den Hintergrund tritt.
Auch der Ehegattenunterhalt kann vom Verschulden beeinflusst werden. § 66 EheG betrifft den Unterhaltsanspruch des schuldlos oder minder schuldig geschiedenen Ehegatten, wenn dieser sich nicht selbst erhalten kann und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Beim Ehegattenunterhalt bei gleichem Verschulden ist die Verschuldensfrage deshalb nicht nur eine emotionale Bewertung, sondern kann finanzielle Folgen haben.
Davon zu unterscheiden sind die Aufteilung des ehelichen Vermögens, die Obsorge und der Kindesunterhalt. Diese Bereiche folgen eigenen Regeln. Ein bestimmter Verschuldensausspruch entscheidet daher nicht automatisch, wer die Ehewohnung erhält oder bei welchem Elternteil die Kinder leben.
Warum der OGH nicht nur auf die neue Beziehung blickte
Der Oberste Gerichtshof änderte die Entscheidung dahin ab, dass beide Ehegatten zu gleichen Teilen für das Scheitern der Ehe verantwortlich waren. Maßgeblich war die gesamte Entwicklung der Beziehung – nicht nur der Auszug des Mannes und seine neue Lebensgemeinschaft.
Der OGH hielt in seiner Entscheidung vom 08.11.1994, 4 Ob 571/94 fest, dass eine außereheliche Beziehung zwar eine besonders schwere Verletzung der ehelichen Treue darstellen kann. Sie führt aber nicht automatisch zum überwiegenden Verschulden jenes Ehegatten, der diese Beziehung eingegangen ist.
Das Gericht stellte mehrere Fragen in den Mittelpunkt:
- Wer setzte die ehelichen Konflikte oder Verfehlungen ursprünglich in Gang?
- Wie entwickelte sich das Verhalten beider Ehegatten danach?
- Trugen beide durch Rückzug, Streit, Vernachlässigung oder Ablehnung zur Entfremdung bei?
- War das Verhalten eines Ehegatten tatsächlich deutlich schwerer als jenes des anderen?
Im Verfahren wurde berücksichtigt, dass die Ehefrau bereits früher eine außereheliche Beziehung begonnen hatte. Zugleich hatte sich der Ehemann durch seine starke berufliche Belastung vom Familienleben entfernt. Das Gericht nahm außerdem an, dass die Ehefrau für seine beruflichen Probleme wenig Verständnis gezeigt und körperliche Nähe wiederholt abgelehnt hatte.
Die spätere Beziehung des Mannes war daher nicht die gesamte Erklärung für das Scheitern. Sie führte zwar zur endgültigen Trennung, stand aber am Ende einer bereits lange belasteten Ehegeschichte. Selbst ein früheres oder möglicherweise verziehenes Fehlverhalten kann bei der Gesamtbewertung Bedeutung gewinnen, wenn es die Entwicklung der Ehe erklärt.
Was dieses Urteil für Trennung, Unterhalt und Beweise bedeutet
Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 1994 und ist daher nicht als neue Rechtsprechung zu verstehen. Ihr Grundgedanke bleibt für die Argumentation in Verschuldensverfahren dennoch relevant: Das Gericht bewertet die Ehe als fortlaufende Beziehung und nicht ausschließlich den letzten Streit oder die letzte Affäre.
Wenn beide Ehegatten außereheliche Beziehungen hatten, wird die zeitliche Abfolge wichtig. Eine spätere Beziehung kann schwer wiegen. Sie wird aber nicht isoliert betrachtet, wenn der andere Ehegatte zuvor selbst eine Eheverfehlung begangen oder die eheliche Gemeinschaft über längere Zeit belastet hat.
Wenn ein Ehegatte auszieht, bedeutet das ebenfalls nicht automatisch, dass er allein oder überwiegend schuld ist. Entscheidend ist, ob der Auszug eine eigenständige schwere Eheverfehlung darstellt oder nur den endgültigen Schritt nach einer bereits tiefgreifenden Zerrüttung bildet.
Wenn Unterhalt im Raum steht, sollte die Verschuldensfrage besonders sorgfältig vorbereitet werden. Ein Anspruch kann davon abhängen, ob ein Ehegatte als schuldlos, minder schuldig oder überwiegend schuldig gilt. Eine pauschale Behauptung wie „Er hatte eine neue Partnerin, daher muss er zahlen“ reicht rechtlich nicht aus. Auch beim Ehegattenunterhalt bei gleichem Verschulden kommt es auf die konkreten gesetzlichen Voraussetzungen und die Umstände des Einzelfalls an.
Wenn Kinder betroffen sind, muss die Verschuldensfrage von Obsorge und Kontaktrecht getrennt werden. Eine Affäre entscheidet nicht darüber, welcher Elternteil besser für die Betreuung geeignet ist. Maßgeblich sind dort insbesondere das Kindeswohl, die bisherige Betreuung und die konkrete Lebenssituation der Kinder.
Diese Unterlagen können den Verlauf der Ehe sichtbar machen
Wer eine Scheidung aus dem Verschulden des anderen anstrebt oder sich gegen einen solchen Vorwurf verteidigen muss, sollte die Ehegeschichte möglichst chronologisch dokumentieren.
- Notieren Sie, wann die wesentlichen Konflikte begonnen haben.
- Ordnen Sie Trennungsversuche, Auszüge und Versöhnungen zeitlich ein.
- Sichern Sie relevante Nachrichten, E-Mails, Kalenderaufzeichnungen und finanzielle Unterlagen.
- Halten Sie fest, wer die Kinder betreut und wie das gemeinsame Familienleben tatsächlich organisiert war.
- Vermeiden Sie impulsive Nachrichten mit Beschimpfungen oder umfassenden Schuldeingeständnissen.
- Trennen Sie Behauptungen zur Eheverfehlung von Fragen des Unterhalts, der Vermögensaufteilung und der Obsorge.
Beweise sollten rechtmäßig gesichert werden. Heimliche Tonaufnahmen oder Eingriffe in fremde Konten können eigene rechtliche Probleme verursachen. Vor einem Scheidungsantrag ist außerdem zu prüfen, welche Vorwürfe tatsächlich beweisbar und für den Verschuldensausspruch relevant sind.
Vier Fragen, die sich viele Betroffene stellen
Ist automatisch der Ehepartner schuld, der eine neue Beziehung beginnt?
Nein. Eine neue Beziehung kann eine schwere Eheverfehlung sein und das Ende der Ehe beschleunigen. Für ein überwiegendes Verschulden muss das Verhalten dieses Ehegatten im Gesamtbild aber deutlich schwerer wiegen als die Beiträge des anderen. Frühere Affären, jahrelange Konflikte und die gesamte Entwicklung der Ehe können daher entscheidend sein.
Kann eine alte Affäre nach vielen Jahren noch eine Rolle spielen?
Ja, eine frühere Eheverfehlung kann bei der Gesamtbewertung der Ehe berücksichtigt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn sie den Beginn einer langfristigen Entfremdung erklärt. Ob sie noch Gewicht hat, hängt von den Umständen, dem späteren Verhalten beider Ehegatten und einer möglichen Verzeihung ab.
Wer auszieht, ist doch schuld an der Scheidung – stimmt das?
Der Auszug allein beweist kein überwiegendes Verschulden. Er kann das Ende der gemeinsamen Lebensführung markieren, muss aber im Zusammenhang mit den Ereignissen davor beurteilt werden. Ein Ehegatte kann aus einer bereits tief zerrütteten Ehe ausziehen, ohne deshalb für deren gesamte Entwicklung allein verantwortlich zu sein.
Bekomme ich bei gleichem Verschulden keinen Ehegattenunterhalt?
Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Der Unterhaltsanspruch hängt unter anderem vom Verschuldensausspruch, der Bedürftigkeit, der Leistungsfähigkeit und den gesetzlichen Voraussetzungen ab. Auch Trennungszeitpunkt, Einkommen, Betreuung gemeinsamer Kinder und weitere Unterhaltsgründe können eine Rolle spielen. Ob ein Ehegattenunterhalt bei gleichem Verschulden möglich ist, muss daher anhand der konkreten Umstände geprüft werden.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien unterstützt Dr. Pichler bei der rechtlichen Einordnung von Eheverfehlungen, Verschuldensfragen und den damit verbundenen Scheidungsfolgen. Besonders wichtig ist eine klare Trennung der einzelnen Themen: Wer für das Scheitern der Ehe verantwortlich gemacht werden kann, ist eine andere Frage als jene nach Unterhalt, Vermögensaufteilung oder Obsorge.
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