
Kein zusätzlicher Unterhalt trotz 2.900 Euro Einkommen? Was der OGH bei gemeinsamer Wohnung anrechnet
Sie verdient rund 991 Euro, er rund 2.900 Euro – und trotzdem bekommt sie während des Scheidungsverfahrens keinen weiteren Geldbetrag. Der Grund liegt nicht in einer einfachen Prozentrechnung, sondern in der Frage, wer welche Kosten des Familienlebens bereits trägt. Der Fall zeigt, wie Ehegattenunterhalt bei gemeinsamer Eigentumswohnung berechnet werden kann.
Eine Familie, zwei Einkommen und eine gemeinsame Eigentumswohnung
Die Ehefrau und der Ehemann lebten weiterhin mit ihren zwei Kindern in einer gemeinsam gekauften Eigentumswohnung. Die Ehe war bereits so belastet, dass die Ehefrau die Scheidung einleitete. Bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Scheidung wollte sie finanziell nicht auf sich allein gestellt bleiben.
Die Ehefrau verdiente monatlich etwa 991 Euro netto. Nach ihrer Darstellung finanzierte sie damit vor allem den täglichen Lebensunterhalt der Familie und übernahm wesentliche Aufgaben bei der Betreuung der Kinder. Sie erklärte außerdem, sie habe eigentlich nicht arbeiten wollen, sei vom Ehemann aber zur Berufstätigkeit und zum Kauf der Wohnung gedrängt worden.
Der Ehemann erzielte rund 2.900 Euro netto im Monat. Er überwies der Ehefrau nicht einfach einen zusätzlichen monatlichen Betrag, übernahm jedoch die Kreditraten für die Wohnung sowie Betriebskosten, Strom und Telefon. Die Familie konnte dadurch weiterhin in der gemeinsamen Wohnung leben.
Die Ehefrau verlangte dennoch 700 Euro monatlichen Unterhalt für sich selbst. Sie argumentierte, ihr eigenes Einkommen reiche nicht aus und der Ehemann verfüge über deutlich höhere finanzielle Mittel.
Ehegattenunterhalt bei gemeinsamer Eigentumswohnung: Warum die Kreditrate mehr sein kann als nur eine Schuldenzahlung
Nach § 94 ABGB haben Ehegatten einander angemessenen Unterhalt zu leisten, wobei Einkommen, Lebensverhältnisse, Haushaltsführung, Kinderbetreuung und die konkrete Gestaltung der Ehe berücksichtigt werden. Unterhalt muss dabei nicht zwingend durch eine Überweisung erfüllt werden. Beim Ehegattenunterhalt bei gemeinsamer Eigentumswohnung kommt es daher auf die gesamte wirtschaftliche Betrachtung an.
Auch sogenannte Naturalunterhaltsleistungen können den Anspruch erfüllen. Gemeint sind Zahlungen und Leistungen, die den Lebensbedarf unmittelbar decken – etwa das Zurverfügungstellen einer Wohnung, die Übernahme von Betriebskosten oder die Finanzierung notwendiger Haushaltskosten.
Bei einer gemeinsam erworbenen Eigentumswohnung kommt es besonders auf die Art der Zahlung an. Eine Kreditrate für die Anschaffung der Wohnung kann anders beurteilt werden als Strom, Heizung oder laufende Betriebskosten:
- Kreditraten: Die Ehefrau war Miteigentümerin der Wohnung. Die Zahlungen ermöglichten daher auch ihr, in der gemeinsamen Eigentumswohnung zu wohnen und den Vermögenswert zu erhalten.
- Betriebskosten: Diese laufenden Kosten wurden nach den im Haushalt lebenden Personen berücksichtigt. Auch die beiden Kinder spielten bei der Aufteilung eine Rolle.
- Strom und Telefon: Diese Kosten konnten ebenfalls als Beiträge zur Deckung des gemeinsamen Lebensbedarfs einfließen.
Die bloße Bezeichnung „Kredit“ entscheidet daher noch nicht, ob eine Zahlung beim Ehegattenunterhalt berücksichtigt wird. Maßgeblich ist, welchem Zweck sie dient, wem die Wohnung gehört und wem die Zahlung wirtschaftlich zugutekommt. Weitere Informationen finden Sie auch auf der Seite Unterhalt.
Was der OGH am 14.12.2005 entschieden hat
Der OGH entschied mit Urteil vom 14.12.2005, 7 Ob 191/05x, dass der Ehefrau kein zusätzlicher monatlicher Unterhalt zustand. Die Entscheidung stammt damit aus dem Jahr 2005 und ist nicht als aktuelle Entscheidung zu verstehen. Ihre Grundgedanken zur Anrechnung von Wohn- und Naturalleistungen sind für vergleichbare Unterhaltsfragen dennoch weiterhin aufschlussreich.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Der OGH ging zunächst davon aus, dass der Ehefrau grundsätzlich ein Anteil am gemeinsamen Familieneinkommen zustehen konnte. Als Rechenhilfe wurde ein Anteil von rund 32 Prozent des Familieneinkommens herangezogen. Bei einem gemeinsamen Einkommen von ungefähr 3.891 Euro ergab sich daraus rechnerisch ein Betrag von etwa 1.245 Euro.
Dieser Betrag war jedoch nicht automatisch als Geldunterhalt zu bezahlen. Das Gericht rechnete das eigene Einkommen der Ehefrau von rund 991 Euro ebenso ein wie ihren Anteil an den Wohnkosten. Dazu kam die Hälfte bestimmter Kreditrückzahlungen, weil die Ehefrau Miteigentümerin der Wohnung war und die Zahlungen auch ihren Wohnbedarf abdeckten. Für den Ehegattenunterhalt bei gemeinsamer Eigentumswohnung waren damit nicht nur die Einkommen, sondern auch die übernommenen Wohnkosten entscheidend.
Nach dieser Berechnung waren die bereits erbrachten Leistungen des Ehemanns zusammen mit dem eigenen Einkommen der Ehefrau ausreichend. Ein zusätzlicher Anspruch von 700 Euro bestand daher nicht.
Warum der Streit über Arbeit und Wohnungskauf nicht entscheidend war
Die Ehefrau hatte vorgebracht, sie sei vom Ehemann zur Berufstätigkeit und zum Wohnungskauf gedrängt worden. Sie wollte daraus ableiten, dass ihr eine höhere finanzielle Absicherung zustehen müsse.
Der OGH folgte dieser Argumentation nicht. Die Feststellungen ergaben, dass die Ehefrau bereits mehrere Jahre gearbeitet hatte und gemeinsam mit dem Ehemann Miteigentümerin der Wohnung geworden war. Eine nachweisbare Vereinbarung, wonach sie dauerhaft ausschließlich den Haushalt führen und der Ehemann allein das Einkommen erwirtschaften sollte, lag nicht vor.
Das zeigt eine wichtige Grenze: Behauptungen über die Rollenverteilung in der Ehe reichen nicht immer aus. Entscheidend sind die tatsächlichen Lebensverhältnisse, frühere Absprachen und die vorhandenen Beweise – etwa Nachrichten, Kontounterlagen, Kreditverträge oder schriftliche Vereinbarungen.
Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt sind zwei verschiedene Ansprüche
Die Ehefrau hatte ihren Antrag nur auf ihren eigenen vorläufigen Unterhalt gestützt. Deshalb prüfte der OGH nicht zusätzlich, ob sie aus ihrem Einkommen möglicherweise auch Kosten für die Kinder oder sogar für den Ehemann trug.
Nach § 231 ABGB haben Eltern zum Unterhalt ihrer Kinder beizutragen; dieser Anspruch steht den Kindern zu und ist vom Ehegattenunterhalt zu unterscheiden. Wer mit seinem Einkommen Kleidung, Essen, Betreuung, Schulbedarf oder Freizeitkosten der Kinder bezahlt, kann daraus nicht automatisch einen höheren eigenen Unterhaltsanspruch ableiten.
Die Ansprüche müssen vielmehr getrennt geltend gemacht und nachvollziehbar berechnet werden. Gerade bei zwei Kindern im gemeinsamen Haushalt kann es sonst passieren, dass erhebliche finanzielle Leistungen zwar tatsächlich erbracht, im falschen Verfahren aber nicht berücksichtigt werden.
Wann diese Entscheidung in der Praxis wichtig wird
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur auf die monatlichen Gehälter schauen. Relevant sind insbesondere diese Konstellationen:
- Der eine Ehegatte zahlt die gesamte Wohnung: Kreditraten, Betriebskosten und Versicherungen können den Anspruch auf zusätzlichen Geldunterhalt vermindern.
- Die Wohnung gehört beiden: Zahlungen für die Anschaffung oder Erhaltung der Immobilie können anders zu beurteilen sein als Kosten für eine reine Mietwohnung.
- Ein Ehegatte betreut die Kinder: Haushaltsführung und Kinderbetreuung haben unterhaltsrechtliche Bedeutung, müssen aber mit Einkommen und sonstigen Leistungen zusammengedacht werden.
- Die Kinderkosten werden von einem Elternteil getragen: Dann sollte zusätzlich geprüft werden, ob Kindesunterhalt ausdrücklich geltend gemacht werden muss.
Eine Prozentmethode liefert daher nur einen Ausgangspunkt. Ob am Ende tatsächlich Geld zu zahlen ist, hängt von den bereits erbrachten Leistungen und der konkreten Kostenverteilung ab.
Diese Unterlagen sollten Sie vor einer Unterhaltsforderung sammeln – Rechtsanwalt Wien
- Gehaltsabrechnungen und Kontoauszüge beider Ehegatten
- Kreditvertrag und Nachweise über sämtliche Kreditraten
- Vorschreibungen für Betriebskosten, Strom, Heizung und Versicherungen
- Belege über Ausgaben für die Kinder
- Nachweise über Zahlungen für Lebensmittel und den täglichen Haushalt
- Grundbuchauszug oder Kaufvertrag zur Eigentumswohnung
- Schriftliche Absprachen über Berufstätigkeit, Kinderbetreuung und Kostenaufteilung
Vor einem Antrag auf einstweiligen Unterhalt sollte außerdem klar feststehen, ob nur eigener Ehegattenunterhalt oder auch Kindesunterhalt verlangt wird. Eine anwaltliche Prüfung ist besonders sinnvoll, wenn eine Immobilie, laufende Kredite und stark unterschiedliche Einkommen zusammentreffen. Die Pichler Rechtsanwalt GmbH berät mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien zu Scheidungs- und Unterhaltsfragen.
Häufige Fragen zum Unterhalt während des Scheidungsverfahrens
Wird eine Kreditrate beim Ehegattenunterhalt angerechnet?
Das kann der Fall sein, wenn die Kreditrate die gemeinsame Wohnung finanziert und der unterhaltsberechtigte Ehegatte davon ebenfalls profitiert. Bei gemeinsamem Eigentum kann insbesondere der auf diesen Ehegatten entfallende Anteil berücksichtigt werden. Eine automatische Anrechnung jeder Kreditrate gibt es jedoch nicht.
Bekomme ich trotz eigenem Einkommen Unterhalt vom Ehepartner?
Ja, ein eigenes Einkommen schließt Ehegattenunterhalt nicht zwingend aus. Es wird aber bei der Berechnung berücksichtigt und kann den Anspruch deutlich reduzieren. Zusätzlich zählen bestimmte Sachleistungen und übernommene Wohnkosten.
Kann ich Kosten für die Kinder als meinen eigenen Unterhalt verlangen?
Kosten für die Kinder begründen grundsätzlich einen eigenen Kindesunterhaltsanspruch. Dieser ist vom persönlichen Anspruch des Ehegatten zu trennen. Wer nur eigenen Ehegattenunterhalt beantragt, erhält nicht automatisch einen Ausgleich für sämtliche Ausgaben der Kinder.
Spielt es eine Rolle, wer den Wohnungskauf wollte?
Die Entstehungsgeschichte kann relevant sein, ersetzt aber keine konkrete Prüfung der Eigentumsverhältnisse und Zahlungen. Wenn beide Ehegatten den Kaufvertrag unterschrieben haben und Miteigentümer sind, können Kreditrückzahlungen auch als Leistung zugunsten des anderen Ehegatten angesehen werden. Behaupteter Druck muss außerdem nachvollziehbar belegt werden.
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