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Ehegattenunterhalt bei Auslandszulage berechnen

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Ehegattenunterhalt bei Auslandszulage berechnen

FUNDSTELLE: OGH vom 16.03.2000, 2 Ob 318/99z

Auslandszulage, Mietzuschuss, Scheidung: Wie viel Ehegattenunterhalt bleibt wirklich übrig?

Wer den Ehegattenunterhalt bei Auslandszulage berechnen möchte, muss mehr als nur das monatliche Grundgehalt betrachten. Jahrelang begleitet eine Ehefrau ihren Mann zu Auslandseinsätzen, gibt dafür ihren Beruf auf und lebt von seinen Einkünften. Dann endet die Ehe – und plötzlich steht nicht nur die Höhe des Unterhalts, sondern auch die Frage im Raum: Welche Teile des Gehalts zählen überhaupt?

Ehegattenunterhalt bei Auslandszulage berechnen: Sie zog für die Ehe ins Ausland

Das Ehepaar war seit 1990 verheiratet und hatte keine Kinder. Die Ehefrau hatte ihre Tätigkeit als Stewardess aufgegeben, um ihren Ehemann bei dessen beruflichen Einsätzen nach Saudi-Arabien und Griechenland zu begleiten. Der Mann arbeitete als Manager und erzielte ein beträchtliches Einkommen.

Auf seinen Gehaltsabrechnungen standen jedoch nicht nur das Grundgehalt und gewöhnliche Zahlungen. Er erhielt auch Auslandszulagen, weitere Zuschüsse und einen Mietzuschuss seines Arbeitgebers. Die Ehefrau verfügte selbst im Wesentlichen nur über Erträge aus Ersparnissen und war längere Zeit nicht berufstätig.

Sie verlangte monatlichen Ehegattenunterhalt. Zunächst wurden ihr – teilweise vorläufig – höhere Beträge zugesprochen. Der Ehemann wandte sich dagegen. Sein Argument: Ein Teil der Auslandszahlungen sei kein frei verfügbares Einkommen, sondern lediglich Ersatz für die höheren Kosten seines Lebens und Arbeitens im Ausland.

Während das Unterhaltsverfahren lief, wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Die Scheidung erfolgte aus gleichteiligem Verschulden. Damit stellte sich zusätzlich die Frage, ob ein Unterhaltsanspruch, der ursprünglich auf der noch bestehenden Ehe beruhte, nach der Scheidung unverändert weiterlaufen konnte.

Unterhalt wird nicht aus jeder Gehaltszeile automatisch berechnet

§ 94 ABGB regelt den Unterhalt zwischen Ehegatten während aufrechter Ehe. Maßgeblich sind unter anderem die Lebensverhältnisse, die eigenen Einkünfte und die Beiträge beider Ehegatten zur gemeinsamen Lebensführung. Mehr Informationen finden Sie auch im Überblick zum Unterhalt.

Für die Berechnung zählt grundsätzlich, was dem unterhaltspflichtigen Ehegatten tatsächlich zur Verfügung steht. Eine Zahlung des Arbeitgebers kann aber ausnahmsweise außer Betracht bleiben, wenn sie ausschließlich konkrete, notwendige Mehrkosten ersetzt. Dazu können etwa höhere Wohnkosten oder andere Aufwendungen eines Auslandseinsatzes gehören.

Entscheidend ist deshalb nicht die Bezeichnung auf dem Gehaltszettel. Eine „Auslandszulage“ kann echter Kostenersatz sein. Sie kann aber ebenso einen zusätzlichen Gehaltsbestandteil enthalten, über den der Arbeitnehmer frei verfügen kann. Nur der nachweisbare Kostenersatz darf herausgerechnet werden. Der darüber hinausgehende Betrag kann das unterhaltsrelevante Einkommen erhöhen.

Wer behauptet, eine Zulage diene ausschließlich dem Ersatz konkreter Kosten, muss diese Funktion nachvollziehbar belegen. Dazu gehören etwa die Regelungen des Arbeitsvertrags, Abrechnungen des Arbeitgebers, Nachweise über zusätzliche Mietkosten und sonstige Auslandsausgaben.

Warum auch die Dienstwohnung und ein Mietzuschuss eine Rolle spielen

Der Ehemann erhielt zusätzlich einen Mietzuschuss. Dadurch musste er seine Wohnkosten nicht vollständig selbst tragen. Dieser Vorteil durfte bei der Unterhaltsberechnung nicht einfach unbeachtet bleiben.

Übernimmt der Arbeitgeber einen Teil der Miete oder stellt er eine Dienstwohnung zur Verfügung, fällt beim Arbeitnehmer eine private Ausgabe weg oder verringert sich zumindest. Für die Unterhaltsbemessung ist daher zu prüfen, wie hoch die tatsächliche Entlastung ist und welches Einkommen dem Unterhaltspflichtigen dadurch real zur Verfügung steht.

Das bedeutet nicht, dass jeder Sachbezug automatisch eins zu eins als zusätzliches Einkommen anzusetzen ist. Erforderlich ist eine konkrete Betrachtung: Welche Kosten wurden übernommen? Hätte der Arbeitnehmer diese Kosten sonst selbst tragen müssen? Und wie wirkt sich die Arbeitgeberleistung auf seine tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aus?

Der OGH verlangte eine genauere Prüfung statt pauschaler Abzüge

Der OGH befasste sich in seiner Entscheidung vom 16.03.2000, 2 Ob 318/99z, mit genau diesen Fragen. Das Berufungsgericht hatte einen Teil der Auslandszulage pauschal – unter anderem zur Hälfte – aus der Unterhaltsberechnung herausgerechnet.

Das reichte dem OGH nicht. Es war nicht ausreichend festgestellt worden, welchen konkreten Zweck die Auslandszulage hatte und in welchem Umfang sie tatsächlich für notwendige Mehrausgaben verwendet wurde. Eine pauschale Kürzung ohne nachvollziehbare Tatsachengrundlage konnte die Höhe des Unterhalts nicht tragen.

Auch der Mietzuschuss musste näher untersucht werden. Der Umstand, dass der Arbeitgeber Wohnkosten übernahm, konnte die wirtschaftliche Situation des Ehemanns verbessern und damit für die Unterhaltsberechnung bedeutsam sein.

Zusätzlich hatte der Mann Unterhalt an seine frühere Ehefrau zu leisten. Eine solche weitere gesetzliche Unterhaltspflicht kann den Betrag vermindern, der für die andere Ehefrau zur Verfügung steht. Das Berufungsgericht hatte dafür pauschal vier Prozent des verfügbaren Einkommens abgezogen. Der OGH hielt diese Vorgangsweise nicht ohne Weiteres für gerechtfertigt.

Prozentsätze aus der Rechtsprechung sind Orientierungshilfen, aber keine automatische Rechenformel. Bei einer weiteren Ehegattin konnten nach der damaligen Rechtsprechung grundsätzlich geringere Abzüge – etwa im Bereich von ein bis drei Prozentpunkten – in Betracht kommen. Vorher musste allerdings geklärt werden, ob es sich bei der Zahlung an die frühere Ehefrau um einen vollständigen Unterhaltsanspruch oder lediglich um einen ergänzenden Betrag handelte.

Mit der Scheidung ändert sich die rechtliche Grundlage

Während der Ehe beruht der Unterhaltsanspruch auf den Regeln für Ehegatten in aufrechter Ehe. Nach der Rechtskraft der Scheidung ist zu prüfen, ob ein eigenständiger nachehelicher Unterhaltsanspruch besteht.

§ 66 EheG betrifft den nachehelichen Unterhalt bei bestimmten Verschuldenskonstellationen. Vereinfacht gesagt kann der überwiegend oder allein schuldige Ehegatte unter bestimmten Voraussetzungen zur Zahlung verpflichtet sein, wenn der andere Ehegatte bedürftig ist.

§ 68 EheG betrifft besondere Folgen einer Scheidung aus gleichteiligem Verschulden. Ein Unterhaltsanspruch besteht in dieser Konstellation nicht automatisch in derselben Weise wie bei einem alleinigen oder überwiegenden Verschulden.

Für den Fall war außerdem eine Vereinbarung relevant, die unterschiedliche Folgen je nach Verschuldensform vorsah. Bei einer Scheidung aus gleichteiligem Verschulden bestand nach der damals maßgeblichen Rechtslage kein nachträglicher Unterhaltsanspruch, der einfach an den während der Ehe zugesprochenen Betrag anknüpfen konnte.

Ein Unterhaltstitel aus der Ehezeit gilt daher grundsätzlich nicht automatisch für die Zeit nach der Scheidung weiter. Der Zeitraum bis zur Rechtskraft der Scheidung und der Zeitraum danach müssen rechtlich getrennt betrachtet werden.

Der OGH konnte diesen Aspekt allerdings nicht vollständig korrigieren. Ein entscheidender Einwand war im Rechtsmittelverfahren nicht in der erforderlichen Form geltend gemacht worden. Deshalb blieb ein bereits rechtskräftig gewordener Teil bestehen; das Erstgericht musste vor allem die Unterhaltshöhe für den vergangenen Zeitraum neuerlich prüfen.

Diese Situationen führen in der Praxis besonders oft zu Streit

  • Auslandseinsatz: Ihr Ehepartner arbeitet in einem anderen Land und erhält Entsende-, Trennungs- oder Auslandszulagen. Dann muss jede Zahlung nach ihrem tatsächlichen Zweck untersucht werden.
  • Dienstwohnung oder Mietzuschuss: Der Arbeitgeber übernimmt Wohnkosten. Das kann die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen erhöhen.
  • Unterhalt für eine frühere Ehe: Es bestehen bereits Zahlungen an eine frühere Ehefrau oder einen früheren Ehemann. Diese Verpflichtung kann die verfügbare Leistungsfähigkeit beeinflussen, darf aber nicht ohne Prüfung pauschal angesetzt werden.
  • Scheidung während des Verfahrens: Ein Unterhaltsverfahren läuft noch, als die Scheidung rechtskräftig wird. Dann muss geklärt werden, bis wann der bisherige Anspruch reicht und ob danach eine eigene Anspruchsgrundlage besteht.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur das monatliche Nettoeinkommen betrachten. Auch Sachleistungen, Zuschüsse, Ersparnisse, Mieteinnahmen und bereits bestehende Unterhaltspflichten können entscheidend sein.

Was Betroffene jetzt konkret sammeln und prüfen sollten

  • Gehaltszettel, Arbeitsvertrag und sämtliche Vereinbarungen über Auslandszulagen zusammentragen.
  • Aufschlüsseln, welche Zahlungen dem Ersatz konkreter Kosten dienen und welche Beträge frei verfügbar bleiben.
  • Mietverträge, Nachweise über Wohnkosten, Dienstwohnungsvereinbarungen und Abrechnungen des Arbeitgebers sichern.
  • Eigene Einkünfte offenlegen, etwa Zinsen, Mieteinnahmen, Pensionen oder sonstige regelmäßige Erträge.
  • Bestehende Unterhaltspflichten gegenüber früheren Ehegatten oder Kindern dokumentieren.
  • Das Datum der Rechtskraft der Scheidung feststellen und den Unterhaltszeitraum danach getrennt beurteilen.
  • Prüfen, ob ein Ehevertrag, Notariatsakt oder eine sonstige Vereinbarung für die Verschuldensfolgen maßgeblich ist.
  • Eine pauschale Prozentrechnung nicht ungeprüft übernehmen, wenn besondere Zulagen oder außergewöhnliche Kosten vorhanden sind.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien prüft Dr. Pichler bei Unterhaltsfragen nicht nur das Grundgehalt, sondern auch die wirtschaftliche Funktion einzelner Zahlungen und den zeitlichen Übergang von der Ehe zur Scheidung.

Häufige Fragen zum Ehegattenunterhalt bei Auslandszulagen

Zählt eine Auslandszulage immer zum Einkommen beim Unterhalt?

Nein. Dient sie ausschließlich dem Ersatz notwendiger Mehrkosten, kann sie ganz oder teilweise außer Betracht bleiben. Enthält sie dagegen einen frei verfügbaren Gehaltsbestandteil, ist dieser bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Entscheidend sind Zweck, Höhe und tatsächliche Verwendung.

Wird ein Mietzuschuss des Arbeitgebers beim Unterhalt berücksichtigt?

Ein Mietzuschuss kann die Unterhaltsbemessung beeinflussen, weil dadurch die privaten Wohnkosten des Unterhaltspflichtigen sinken. Es muss festgestellt werden, welche Kosten der Arbeitgeber tatsächlich übernimmt. Eine schematische Anrechnung ohne Blick auf die konkrete Wohn- und Einkommenssituation ist nicht ausreichend.

Endet der Unterhalt automatisch mit der Scheidung?

Ein Anspruch, der ausschließlich auf der aufrechten Ehe beruht, reicht grundsätzlich nicht automatisch in die Zeit nach der rechtskräftigen Scheidung hinein. Danach ist eine eigenständige Grundlage für nachehelichen Unterhalt erforderlich. Ob ein solcher Anspruch besteht, hängt unter anderem von Verschulden, Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit und allfälligen Vereinbarungen ab.

Kann ein Gericht den Unterhalt einfach mit einem Prozentsatz berechnen?

Prozentsätze dienen als Orientierung und sollen eine einheitliche Beurteilung vergleichbarer Fälle ermöglichen. Sie ersetzen aber keine Prüfung der tatsächlichen Einkommen, Wohnvorteile, eigenen Einkünfte und weiteren Unterhaltspflichten. Gerade bei Auslandszulagen oder Arbeitgeberleistungen kann eine reine Prozentrechnung zu einem unzutreffenden Ergebnis führen. Wer den Ehegattenunterhalt bei Auslandszulage berechnen möchte, sollte daher die konkrete wirtschaftliche Situation vollständig prüfen lassen.

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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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