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Ehebruch nach der Trennung: Was gilt in Österreich?

Startseite  •  Aktuelles  •  02.10.2026
Ehebruch nach der Trennung: Was gilt in Österreich?

Scheidung wegen Ehebruch: Warum der Zeitpunkt des Seitensprungs entscheidend sein kann

Der Ehebruch nach der Trennung kam vielleicht zuletzt – rechtlich kann die Ehe aber schon lange vorher verloren gewesen sein. Genau diese Frage stellte sich in einem Scheidungsverfahren, das der Oberste Gerichtshof bereits im Jahr 2000 beurteilen musste: Kann ein Ehebruch noch zur überwiegenden Schuld an der Scheidung führen, wenn die Ehe zu diesem Zeitpunkt bereits endgültig zerbrochen war?

Der Seitensprung war nicht der Anfang des Endes

Ein Ehepaar stritt im Scheidungsverfahren darüber, wer für das Scheitern der Ehe verantwortlich war. Die Ehefrau berief sich darauf, dass der andere Ehepartner nach dem Zerbrechen der Ehe noch eine außereheliche Beziehung begonnen beziehungsweise einen Ehebruch begangen hatte. Aus ihrer Sicht sollte dieses Verhalten bei der Verschuldensaufteilung berücksichtigt werden.

Die Vorinstanzen bewerteten die Situation anders. Sie gingen davon aus, dass die Ehe bereits endgültig und unheilbar zerrüttet gewesen war, als es zum Ehebruch kam. Der spätere Seitensprung habe die Ehe daher nicht mehr maßgeblich zerstören können. Die Ehefrau bekämpfte diese Beurteilung vor dem OGH.

Der Streit drehte sich damit nicht nur um die Frage, ob ein Ehebruch stattgefunden hatte. Entscheidend war vor allem, wann er passiert war und ob zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch eine realistische Aussicht auf eine Fortsetzung der Ehe bestand.

OGH: Ein später Ehebruch verändert die Schuldfrage nicht automatisch

Der OGH entschied in seiner Entscheidung vom 05.09.2000, 5 Ob 132/00y, dass ein Ehebruch, der erst nach der endgültigen Zerrüttung der Ehe begangen wird, bei der Verschuldensaufteilung grundsätzlich nicht mehr entscheidend ist.

Die rechtliche Überlegung dahinter ist nachvollziehbar: Wenn die eheliche Lebensgemeinschaft bereits endgültig zerbrochen ist, kann ein späteres Verhalten die Ehe nicht mehr in derselben Weise zerstören wie ein Ehebruch während einer noch bestehenden oder zumindest wiederherstellbaren Ehe. Der Seitensprung mag menschlich verletzend und moralisch schwerwiegend sein. Für die Frage, wer die Ehe rechtlich verursacht beendet hat, kann er dennoch an Bedeutung verlieren.

Der OGH bestätigte damit die Einschätzung der Vorinstanzen. Die außerordentliche Revision wurde zurückgewiesen. Zugleich stellte das Höchstgericht klar, dass der Zeitpunkt der endgültigen Zerrüttung und die Gewichtung einzelner Eheverfehlungen regelmäßig Fragen des Einzelfalls sind. Der OGH greift in solche Beurteilungen nur ein, wenn sie offensichtlich unvertretbar sind. Das war hier nicht der Fall.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Was bedeutet „unheilbare Zerrüttung“ bei einer Scheidung?

§ 49 EheG regelt die Scheidung wegen Verschuldens: Eine schwere Eheverfehlung kann zur Scheidung führen, wenn sie die Ehe so tiefgreifend zerrüttet, dass die Wiederherstellung einer zumutbaren ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden kann.

Ein Ehebruch kann eine solche schwere Eheverfehlung darstellen. Er führt aber nicht automatisch dazu, dass der untreue Ehepartner allein oder überwiegend schuld an der Scheidung ist. Das Gericht betrachtet das gesamte Verhalten beider Ehepartner und die Entwicklung der Ehe bis zu ihrem endgültigen Scheitern.

§ 60 EheG betrifft den Schuldausspruch im Scheidungsverfahren: Das Gericht kann aussprechen, welcher Ehepartner die Scheidung verschuldet hat beziehungsweise ob beide Ehepartner schuld sind. Dafür ist eine zeitliche und inhaltliche Gesamtbewertung erforderlich.

Das bedeutet praktisch: Ein Ehebruch während einer noch intakten oder angespannten, aber nicht endgültig zerbrochenen Ehe kann erhebliches Gewicht haben. Ein Ehebruch nach der Trennung wird dagegen häufig anders bewertet, wenn die Ehe zu diesem Zeitpunkt bereits endgültig zerrüttet war. Weitere Informationen zur Scheidung können bei der rechtlichen Einordnung helfen.

Nicht der dramatischste Vorfall entscheidet

Viele Betroffene konzentrieren sich verständlicherweise auf den letzten und schmerzhaftesten Vorfall. Rechtlich kann aber ein früheres Verhalten entscheidender sein. Hat ein Ehepartner die gemeinsame Lebensführung schon lange vorher aufgegeben? Gab es wiederholte schwere Konflikte, Gewalt, massive Kränkungen oder eine dauerhafte Abwendung von der Ehe?

Ebenso wichtig ist, ob noch Versöhnungsversuche stattgefunden haben. Ein Paar kann getrennt wohnen und dennoch versuchen, die Ehe zu retten. Umgekehrt kann die Ehe auch bei gemeinsamer Wohnadresse bereits endgültig gescheitert sein. Eine einzige äußerliche Tatsache – etwa der Auszug oder der Beginn einer neuen Beziehung – beantwortet die Frage daher nicht immer allein.

Die Beurteilung erfolgt anhand der gesamten Entwicklung. Dazu gehören Gespräche, Trennungsankündigungen, getrennte Haushaltsführung, das Ende gemeinsamer Aktivitäten und konkrete Versuche, die Ehe fortzusetzen.

In diesen Situationen wird der Zeitpunkt besonders wichtig

  • Neue Beziehung nach langer Trennung: Wenn der Ehepartner erst Monate nach dem Auszug eine neue Beziehung beginnt, ist zu prüfen, ob die Ehe schon davor endgültig zerrüttet war.
  • Unklare Trennungserklärung: Haben beide nur von einer „Pause“ gesprochen oder hat einer eindeutig erklärt, die Ehe nicht mehr fortsetzen zu wollen? Diese Unterschiede können für die Verschuldensfrage wichtig sein.
  • Vorwürfe gegen beide Seiten: Ein Ehebruch steht häufig nicht isoliert da. Auch frühere Eheverfehlungen des anderen Ehepartners können bei der Schuldabwägung eine Rolle spielen.
  • Zusätzliche Ansprüche: Die Verschuldensfrage bei der Scheidung ist nicht automatisch identisch mit Fragen des Ehegattenunterhalts, der Aufteilung des ehelichen Vermögens oder der Nutzung der Ehewohnung.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie den Beginn der neuen Beziehung nicht isoliert betrachten. Entscheidend ist die gesamte zeitliche Abfolge. Ein Ehebruch nach der Trennung kann für die Scheidung weniger Gewicht haben, während frühere Pflichtverletzungen rechtlich stärker ins Gewicht fallen.

Welche Informationen jetzt den Unterschied machen können | Rechtsanwalt Wien

  • Notieren Sie, wann die Ehepartner erstmals dauerhaft getrennt gelebt haben.
  • Halten Sie fest, wann einer von Ihnen die Ehe ausdrücklich als beendet bezeichnet hat.
  • Sammeln Sie Hinweise auf Versöhnungsversuche oder deren endgültiges Scheitern.
  • Ordnen Sie neue Beziehungen und sonstige Eheverfehlungen zeitlich genau ein.
  • Bewahren Sie Nachrichten, Briefe und sonstige Unterlagen auf, die den Verlauf der Trennung dokumentieren können.
  • Vermeiden Sie rechtswidrige Überwachung, das Eindringen in fremde Accounts oder heimlich beschaffte Beweise.

Vor einer Verschuldensscheidung sollte geprüft werden, welche Vorwürfe tatsächlich beweisbar sind und welche rechtliche Bedeutung sie haben. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien unterstützt Dr. Pichler bei der rechtlichen Einordnung von Eheverfehlungen, der Vorbereitung eines Scheidungsverfahrens und der Abgrenzung zu Unterhalts- und Vermögensfragen.

Häufige Fragen zum Ehebruch bei der Scheidung

Ist ein Seitensprung automatisch der Grund für eine Scheidung?

Nein. Ein Ehebruch kann eine schwere Eheverfehlung sein, führt aber nicht automatisch zur alleinigen Schuld des untreuen Ehepartners. Das Gericht prüft, ob die Ehe dadurch wesentlich zerrüttet wurde und wie sich die Beziehung davor entwickelt hat. Auch das Verhalten des anderen Ehepartners kann berücksichtigt werden.

Kann ein Ehebruch nach der Trennung noch zur Schuld führen?

Das hängt davon ab, ob die Ehe zum Zeitpunkt des Ehebruchs bereits endgültig und unheilbar zerrüttet war. War die Ehe schon nicht mehr wiederherstellbar, hat der spätere Seitensprung für die Verschuldensaufteilung grundsätzlich weniger Gewicht. Ob dieser Zeitpunkt erreicht war, muss anhand der konkreten Umstände beurteilt werden.

Wie beweist man, wann eine Ehe endgültig zerbrochen ist?

Eine einzelne Erklärung oder ein bestimmtes Datum ist nicht immer ausschlaggebend. Bedeutung können etwa der dauerhafte Auszug, eindeutige Trennungsgespräche, getrennte Haushaltsführung, das Ende gemeinsamer Lebensplanung und erfolglose Versöhnungsversuche haben. Nachrichten, Zeugenaussagen und andere Unterlagen können den zeitlichen Ablauf stützen.

Hat der Ehebruch Auswirkungen auf den Unterhalt?

Die Verschuldensfrage bei der Scheidung und der Ehegattenunterhalt sind rechtlich getrennt zu prüfen. Ein Ehebruch entscheidet daher nicht automatisch über einen Unterhaltsanspruch. Zusätzlich können Einkommen, Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit und die konkrete Gestaltung der Ehe eine Rolle spielen. Informationen zum Thema Unterhalt können eine ergänzende Orientierung bieten.


Probleme im Familienrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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