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Ehebruch als Scheidungsgrund Österreich erklärt

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Ehebruch als Scheidungsgrund Österreich erklärt

FUNDSTELLE: OGH vom 06.09.2000, 9 Ob 207/00g

Ehebruch als Scheidungsgrund: Warum der OGH trotzdem die ganze Ehe prüft

Der Ehebruch als Scheidungsgrund Österreich ist entdeckt, die Ehe endgültig zerbrochen – und trotzdem steht am Ende nicht automatisch fest, dass der untreue Ehegatte überwiegend schuld an der Scheidung ist.

Für viele Betroffene wirkt das zunächst ungerecht. Wer betrogen wurde, erwartet verständlicherweise eine klare rechtliche Antwort: Der andere hat die Ehe verletzt, also muss er auch die Hauptschuld tragen. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zeigt jedoch, dass die österreichischen Gerichte genauer hinsehen. Nicht nur der sichtbare Bruch zählt, sondern auch das, was davor in der Ehe geschehen ist.

Hinter dem Ehebruch lag eine längere Geschichte

Ein Ehegatte wollte erreichen, dass sein Partner als überwiegend schuld an der Scheidung angesehen wird. Im Mittelpunkt stand ein Ehebruch. Dieses Ereignis erschien als eindeutiger Beweis dafür, wer die Ehe zerstört hatte.

Die Gerichte beschränkten ihre Prüfung aber nicht auf die Untreue. Sie untersuchten auch, wie sich der klagende Ehegatte zuvor in der Ehe verhalten hatte. Dabei kamen eigene Verletzungen ehelicher Pflichten ans Licht.

Damit änderte sich die Perspektive: Der Ehebruch blieb ein schwerwiegendes Fehlverhalten. Er wurde jedoch nicht isoliert betrachtet. Entscheidend war vielmehr, ob die übrigen Eheverfehlungen des anderen Ehegatten so geringfügig waren, dass sie gegenüber dem Ehebruch nahezu bedeutungslos wurden.

Diese Voraussetzung sahen die Gerichte nicht erfüllt. Die Schuld eines Ehegatten überwog nicht derart deutlich, dass die Verantwortung des anderen fast vollständig in den Hintergrund trat.

Was bei einer Verschuldensscheidung tatsächlich geprüft wird

§ 49 EheG bildet die Grundlage für eine Scheidung wegen Verschuldens: Eine Ehe kann geschieden werden, wenn ein Ehegatte durch eine schwere Eheverfehlung die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, dass die Wiederherstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann.

Zu den ehelichen Pflichten gehören unter anderem Treue, anständige Begegnung, Beistand und die gemeinsame Gestaltung des ehelichen Lebens. Diese Pflichten ergeben sich insbesondere aus § 90 ABGB, der die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe regelt.

Ein Ehebruch kann deshalb eine erhebliche Eheverfehlung sein. Er entscheidet aber nicht automatisch über die gesamte Schuldverteilung. Das Gericht betrachtet die Entwicklung der Ehe als Ganzes: Welche Pflichtverletzungen gab es? Wann traten sie auf? Wie schwer waren sie? Haben sie zur Zerrüttung beigetragen?

Bei der Beurteilung der Schuld ist außerdem das Verhalten beider Ehegatten zu vergleichen. Eine überwiegende Schuld liegt nicht schon dann vor, wenn eine Seite einen besonders emotionalen oder moralisch auffälligen Vorwurf trifft. Das Fehlverhalten des einen Ehegatten muss vielmehr deutlich schwerer wiegen als jenes des anderen.

§ 60 EheG betrifft die Aussprüche des Gerichts über das Verschulden an der Scheidung. Ein solcher Ausspruch kann für die rechtliche und wirtschaftliche Aufarbeitung der Ehe eine wichtige Rolle spielen.

Auch der Unterhalt kann betroffen sein. § 66 EheG regelt grundsätzlich Unterhaltsansprüche nach der Scheidung, wobei die Bedürftigkeit, die Leistungsfähigkeit und – je nach Fall – auch die Verschuldensverteilung eine Rolle spielen können. Ob ein Anspruch besteht, lässt sich daher nicht allein mit dem Hinweis „Es gab einen Ehebruch“ beantworten. Weitere Informationen finden Sie beim Thema Unterhalt.

Der OGH stellte auf die gesamte Ehe ab

Der Oberste Gerichtshof bestätigte in seiner Entscheidung OGH vom 06.09.2000, 9 Ob 207/00g, dass ein Ehebruch nicht automatisch zur überwiegenden Schuld des untreuen Ehegatten führt, wenn der andere Ehegatte zuvor selbst erhebliche Eheverfehlungen begangen hat.

Das Kernargument war die notwendige Gesamtbetrachtung. Das Gericht darf nicht nur das letzte oder auffälligste Ereignis herausgreifen. Es muss die eheliche Entwicklung insgesamt bewerten und die Pflichtverletzungen beider Seiten miteinander vergleichen. Für die Einordnung von Ehebruch als Scheidungsgrund Österreich ist daher die gesamte Ehegeschichte maßgeblich.

Die unteren Instanzen hatten berücksichtigt, dass der klagende Ehegatte seine eigenen früheren Verfehlungen nicht ausreichend in Rechnung gestellt hatte. Der OGH sah darin keine wesentliche Fehlbeurteilung.

Der Oberste Gerichtshof musste deshalb nicht jede einzelne Handlung selbst neu gewichten. Die konkrete Abwägung hängt stark von den Feststellungen im jeweiligen Verfahren ab. Das Berufungsgericht hatte die wesentlichen Umstände bereits nachvollziehbar beurteilt.

Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2000 und betraf teilweise eine Übergangssituation nach einer damaligen Reform des Eherechts. Einzelne rechtliche Details sind daher nicht ohne Weiteres auf heutige Verfahren übertragbar. Der zentrale Gedanke bleibt dennoch wichtig: Bei einer Verschuldensscheidung zählt die gesamte Ehegeschichte.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Warum ein moralisch eindeutiger Vorwurf rechtlich nicht genügt

Ein Ehebruch ist für die betrogene Person meist der sichtbare Moment, an dem die Ehe endgültig zerbricht. Rechtlich kann die Zerrüttung aber bereits viel früher begonnen haben.

  • Längere Vernachlässigung: Wer den anderen über Jahre vollständig aus dem gemeinsamen Leben ausschließt, kann dadurch selbst eine relevante Eheverfehlung setzen.
  • Massive Demütigungen oder Beschimpfungen: Wiederholte Herabsetzungen können bei der Schuldabwägung erhebliches Gewicht haben.
  • Verlassen der Familie: Das eigenmächtige Aufgeben der ehelichen Lebensgemeinschaft kann ebenfalls rechtlich bedeutsam sein.
  • Gegenseitige Pflichtverletzungen: Wenn beide Ehegatten über längere Zeit gegen eheliche Pflichten verstoßen haben, wird das Gericht die Vorgeschichte besonders genau prüfen.

Das bedeutet nicht, dass ein Ehebruch rechtlich belanglos wäre. Entscheidend ist vielmehr sein Verhältnis zu den übrigen Verfehlungen. Ein einmaliger Konflikt des betrogenen Ehegatten wird anders zu bewerten sein als jahrelanges, schwerwiegendes Fehlverhalten.

Ehebruch als Scheidungsgrund Österreich: Was Rechtsanwalt Wien prüft

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie die Schuldfrage nicht auf ein einziges Ereignis reduzieren. Eine umfassende rechtliche Prüfung ist insbesondere bei einer Scheidung wichtig.

Sie wurden betrogen: Der Ehebruch kann ein wichtiger Bestandteil Ihrer Argumentation sein. Er führt aber nicht zwingend zu einem Ausspruch überwiegender Schuld, wenn Ihnen selbst erhebliche Eheverfehlungen vorgeworfen werden können.

Ihnen wird Untreue vorgeworfen: Eine realistische Verteidigung besteht nicht darin, den Ehebruch zu leugnen oder kleinzureden. Entscheidend kann sein, welche Vorgeschichte die Ehe hatte und welche Pflichtverletzungen bereits davor auf beiden Seiten bestanden.

Sie wollen Unterhalt geltend machen: Die Verschuldensfrage kann eine Rolle spielen, ist aber nicht das einzige Kriterium. Einkommen, Bedarf, Leistungsfähigkeit, Dauer der Ehe und weitere gesetzliche Voraussetzungen müssen ebenfalls geprüft werden.

Sie verhandeln über eine einvernehmliche Scheidung: Die Frage, wer „mehr schuld“ ist, kann die Gespräche emotional belasten. Eine sachliche Bewertung der rechtlichen Folgen hilft dabei, Forderungen und Vergleichsvorschläge besser einzuordnen.

Diese Unterlagen sollten Sie vor einer Beratung sammeln

  • Erstellen Sie eine chronologische Übersicht über die Ehe: wichtige Konflikte, Trennungszeitpunkt und wesentliche Ereignisse.
  • Notieren Sie nicht nur den Ehebruch, sondern auch frühere Vorwürfe und Reaktionen beider Ehegatten.
  • Sichern Sie Nachrichten, E-Mails und sonstige Unterlagen nur auf rechtlich zulässige Weise.
  • Halten Sie Namen möglicher Zeugen und deren konkrete Wahrnehmungen fest.
  • Verschweigen Sie eigene mögliche Eheverfehlungen gegenüber Ihrem Rechtsanwalt nicht.
  • Lassen Sie prüfen, ob die Schuldfrage für Unterhalt, Scheidungsfolgen oder Vergleichsverhandlungen tatsächlich entscheidend ist.

Eine Beratung vor dem Einbringen einer Scheidungsklage kann besonders wichtig sein. Das gilt auch, wenn beide Seiten sich gegenseitig Vorwürfe machen oder ein länger zurückliegender Ehebruch heute noch für die Scheidung verwendet werden soll. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien kann Dr. Pichler die persönliche Vorgeschichte rechtlich einordnen und die möglichen Folgen der Schuldfrage aufzeigen.

Häufige Fragen zum Ehebruch bei der Scheidung

Führt Ehebruch automatisch zur Schuld des anderen Ehegatten?

Nein. Ehebruch kann eine schwere Eheverfehlung darstellen, führt aber nicht automatisch zur überwiegenden Schuld. Das Gericht prüft auch das Verhalten des betrogenen Ehegatten und die Entwicklung der Ehe insgesamt. Nur wenn das Fehlverhalten des untreuen Ehegatten deutlich schwerer wiegt, kann ein Ausspruch überwiegender Schuld gerechtfertigt sein.

Kann ich trotz Ehebruch des Partners selbst Schuld an der Scheidung haben?

Ja. Eigene erhebliche Eheverfehlungen können bei der Schuldabwägung berücksichtigt werden. Dazu können etwa jahrelange Demütigungen, die Vernachlässigung der ehelichen Gemeinschaft oder das Verlassen der Familie zählen. Entscheidend ist nicht nur, was zuletzt passiert ist, sondern welche Beiträge beide Ehegatten zur Zerrüttung geleistet haben.

Wie lange kann ein Ehebruch bei der Scheidung eine Rolle spielen?

Das hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich ist unter anderem, ob der Ehebruch zur Zerrüttung beigetragen hat und wie das weitere Verhalten der Ehegatten danach aussah. Auch eine längere zurückliegende Eheverfehlung kann relevant sein, wenn sie für die Entwicklung der Ehe weiterhin Bedeutung hat.

Bekomme ich wegen des Ehebruchs automatisch mehr Unterhalt?

Nein. Unterhaltsansprüche nach der Scheidung hängen von mehreren Voraussetzungen ab. Neben der Verschuldensfrage werden insbesondere Bedarf und Leistungsfähigkeit geprüft. Ein Ehebruch allein garantiert daher weder einen Unterhaltsanspruch noch eine bestimmte Höhe.


Probleme im Familienrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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