Die Scheidung in Österreich – Rechtsanwalt Dr. Pichler in 1010 Wien

Die Scheidung in Österreich – Rechtsanwalt Dr. Pichler in 1010 Wien
Eine Scheidung zählt zu den einschneidendsten Ereignissen im Leben eines Menschen. Sie verändert nicht nur die Lebensumstände der betroffenen Eheleute, sondern betrifft häufig auch Kinder, weitere Familienangehörige und das gesamte soziale Umfeld. In diesem Moment der persönlichen Krise ist es besonders wichtig, klare rechtliche Orientierung zu haben.
KAPITEL 1: GRUNDLAGEN DES ÖSTERREICHISCHEN SCHEIDUNGSRECHTS
1.1 Geschichte und Entwicklung des Eherechts in Österreich
Das österreichische Eherecht hat in den letzten zwei Jahrhunderten eine bemerkenswerte Entwicklung durchgemacht. Um das heutige System zu verstehen, lohnt ein kurzer Blick zurück.
Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) von 1811
Das ABGB, das am 1. Jänner 1812 in Kraft trat, regelte ursprünglich auch das Eherecht. Unter dem Einfluss der katholischen Kirche war das Scheidungsrecht in Österreich lange Zeit extrem restriktiv. Für Katholiken war eine Scheidung faktisch unmöglich – es gab lediglich die Möglichkeit der Trennung von Tisch und Bett (separatio a thoro et mensa), die die Ehe rechtlich jedoch bestehen ließ.
Für Angehörige anderer Konfessionen und für konfessionslose Personen galten andere Regeln. Diese Ungleichbehandlung führte zu erheblichen Spannungen im gesellschaftlichen Leben des 19. und frühen 20. Jahrhunderts.
Das Ehegesetz von 1938
Mit dem Anschluss Österreichs an das Deutsche Reich im Jahr 1938 wurde das nationalsozialistische Ehegesetz (EheG) auf Österreich ausgedehnt. Dieses Gesetz, das in seiner Grundstruktur bis heute gilt – wenn auch durch zahlreiche Novellen stark verändert –, brachte eine grundlegende Reform: Die Ehe wurde nun einheitlich als zivilrechtliches Institut behandelt, unabhängig von der Religionszugehörigkeit der Eheleute.
Das EheG 1938 führte ein einheitliches, weltliches Scheidungsrecht ein und schuf die Grundlage für das heutige System der Scheidung aus Verschulden sowie der Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft.
Die Entwicklung nach 1945
Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs wurde das EheG in Österreich beibehalten, jedoch schrittweise entschärft und modernisiert. Die wichtigsten Reformen waren:
– 1978: Große Reform des Familienrechts durch das Bundesgesetz über die Neuordnung des Kindschaftsrechts
– 1986: Einführung des Aufteilungsverfahrens für das eheliche Gebrauchsvermögen (§§ 81 ff EheG)
– 2001: Reform des Kindschaftsrechts, Stärkung der gemeinsamen Obsorge
– 2010: Eingetragene Partnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare
– 2013: Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz (KindNamRÄG)
– 2019: Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs (VfGH G 258/2017)
Die aktuelle Rechtslage
Heute ist das österreichische Scheidungsrecht im Wesentlichen im Ehegesetz (EheG) geregelt, das zwar aus dem Jahr 1938 stammt, aber durch zahlreiche Novellen grundlegend modernisiert wurde. Ergänzend dazu gelten die Bestimmungen des ABGB sowie zahlreiche prozessrechtliche Regelungen der Zivilprozessordnung (ZPO) und des Außerstreitgesetzes (AußStrG).
1.2 Rechtsquellen: EheG, ABGB und internationale Übereinkommen
Ein Scheidungsverfahren in Österreich berührt eine Vielzahl von Rechtsquellen. Für die praktische Arbeit sind folgende besonders relevant:
Das Ehegesetz (EheG)
Das EheG ist das zentrale Gesetz für das Scheidungsrecht. Es regelt:
– Die Voraussetzungen und Formen der Ehe (§§ 1-35 EheG)
– Die Nichtigkeit und Aufhebbarkeit der Ehe (§§ 20-35 EheG)
– Die Scheidung wegen Verschuldens (§ 49 EheG)
– Die Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft (§§ 55, 55a EheG)
– Die Scheidung wegen anderer Umstände (§ 50 EheG)
– Die Folgen der Scheidung (§§ 57 ff EheG)
– Den nachehelichen Unterhalt (§§ 66-75 EheG)
– Die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens (§§ 81-98 EheG)
Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB)
Das ABGB regelt ergänzend:
– Das Kindschaftsrecht (§§ 137 ff ABGB), insbesondere Obsorge und Kontaktrecht
– Den Kindesunterhalt (§ 231 ABGB)
– Das Erbrecht der Eheleute
Die Zivilprozessordnung (ZPO)
Die ZPO regelt das Verfahrensrecht für streitige Scheidungen. Wichtig sind hier insbesondere:
– Die Zuständigkeit der Gerichte
– Beweisregeln und Beweismittel
– Rechtsmittel
Das Außerstreitgesetz (AußStrG)
Das Außerstreitgesetz regelt Verfahren, die nicht im Rahmen eines streitigen Prozesses geführt werden, wie etwa:
– Das Aufteilungsverfahren
– Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren
– Die einvernehmliche Scheidung (§ 55a EheG i.V.m. AußStrG)
Europäisches und internationales Recht
Bei Scheidungen mit internationalem Bezug – einem in Wien immer häufiger auftretenden Phänomen – gelten zusätzlich:
– Brüssel IIa-Verordnung (EU 2201/2003): Regelt die Zuständigkeit bei Scheidungen mit EU-Bezug sowie die Anerkennung ausländischer Entscheidungen
– Rom III-Verordnung (EU 1259/2010): Regelt das anwendbare Recht bei Scheidungen mit internationalem Bezug
– Haager Übereinkommen: Verschiedene Abkommen, u.a. über internationale Kindesentführung
– IPRG (Internationales Privatrechtsgesetz): Das österreichische Gesetz zum internationalen Privatrecht
1.3 Die Ehe als Rechtsinstitut – Entstehung und Wirkungen
Die Eheschließung
Eine Ehe kommt in Österreich durch standesamtliche Trauung zustande (§ 15 EheG). Die kirchliche Trauung hat keine zivilrechtliche Wirkung – rechtlich relevant ist ausschließlich die Trauung vor dem Standesamt.
Voraussetzungen für eine gültige Ehe sind:
– Ehefähigkeit: Beide Partner müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 1 EheG). In Ausnahmefällen kann das Gericht eine Ehe ab dem vollendeten 16. Lebensjahr genehmigen.
– Ehehindernis: Es dürfen keine Ehehindernisse vorliegen (z.B. bestehende Ehe, bestimmte Verwandtschaftsverhältnisse)
– Freier Wille: Die Eheschließung muss freiwillig erfolgen
– Persönliche Anwesenheit: Beide Partner müssen persönlich anwesend sein (Ferntrauung ist unzulässig)
Rechtswirkungen der Ehe
Mit der Eheschließung entstehen zahlreiche Rechtswirkungen:
Persönliche Wirkungen:
– Beistandspflicht und gemeinsame Lebensführung (§ 90 ABGB)
– Treuepflicht
– Namensrecht: Beide Partner können einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen oder ihre bisherigen Namen behalten
– Unterhaltspflicht zwischen den Ehegatten
Vermögensrechtliche Wirkungen:
– Gesetzlicher Güterstand der Gütertrennung (§ 1237 ABGB): Anders als in Deutschland gibt es in Österreich keine automatische Gütergemeinschaft; jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen grundsätzlich selbst
– Gesetzliches Erbrecht des überlebenden Ehegatten
– Unterhaltspflicht
Wirkungen gegenüber Kindern:
– Beide Ehegatten sind bei Geburt eines Kindes während der Ehe automatisch als Eltern anerkannt (§ 144 ABGB)
– Gemeinsame Obsorge beider Elternteile
1.4 Überblick über die Scheidungsarten
Das österreichische Recht kennt zwei grundlegende Scheidungsarten, die sich weiter untergliedern:
A) Die einvernehmliche Scheidung (§ 55a EheG)
Die einvernehmliche Scheidung ist die häufigste Form der Scheidung in Österreich und setzt voraus, dass:
- Die Ehe seit mindestens sechs Monaten besteht
- Die häusliche Gemeinschaft seit mindestens sechs Monaten aufgelöst ist
- Beide Eheleute der Scheidung zustimmen
- Beide Eheleute eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen getroffen haben
B) Die streitige (nicht einvernehmliche) Scheidung
Diese umfasst:
Scheidung aus Verschulden (§ 49 EheG):
Ein Ehegatte klagt auf Scheidung, weil der andere durch sein Verhalten gegen wesentliche Ehepflichten verstoßen hat oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten die Ehe so tief zerrüttet hat, dass eine Wiederherstellung nicht erwartet werden kann.
Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft (§ 55 EheG):
Die häusliche Gemeinschaft ist seit mindestens drei Jahren aufgelöst; die Ehe ist damit unheilbar zerrüttet. Hier spielt das Verschulden grundsätzlich keine Rolle.
Scheidung wegen anderer Umstände (§ 50 EheG):
In schweren Ausnahmefällen kann ein Ehegatte Scheidung begehren, wenn beim anderen eine schwere ansteckende oder geistige Krankheit vorliegt, die die Fortsetzung der Ehe unzumutbar macht.
KAPITEL 2: DIE EINVERNEHMLICHE SCHEIDUNG
2.1 Voraussetzungen der einvernehmlichen Scheidung
Die einvernehmliche Scheidung nach § 55a EheG ist in der Praxis die bei weitem häufigste Form der Ehescheidung in Österreich. Sie zeichnet sich durch Schnelligkeit, Kosteneffizienz und die Möglichkeit aus, die Scheidungsfolgen selbst zu gestalten.
Materielle Voraussetzungen
Damit eine einvernehmliche Scheidung durchgeführt werden kann, müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
- Mindestbestand der Ehe von sechs Monaten
Die Ehe muss zum Zeitpunkt der Scheidung seit mindestens sechs Monaten bestehen. Diese Frist wird ab dem Tag der standesamtlichen Trauung berechnet. In der Praxis spielt diese Voraussetzung selten eine Rolle, da die meisten Ehen wesentlich länger dauern, bevor die Eheleute an eine Scheidung denken.
- Auflösung der häuslichen Gemeinschaft seit mindestens sechs Monaten
Die Eheleute müssen seit mindestens sechs Monaten getrennt leben. Das bedeutet nicht zwingend, dass sie in verschiedenen Wohnungen leben müssen – entscheidend ist, dass die häusliche Gemeinschaft tatsächlich aufgelöst ist. Diese Gemeinschaft umfasst nach der Rechtsprechung des OGH:
– Gemeinsames Wohnen
– Gemeinsame Haushaltsführung
– Eheliche Lebensgemeinschaft im weiteren Sinne
Der OGH hat in zahlreichen Entscheidungen klargestellt, dass die häusliche Gemeinschaft auch dann als aufgelöst gilt, wenn die Ehegatten zwar noch in derselben Wohnung leben, aber getrennte Haushalte führen und keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr aufrechterhalten wird (OGH 1 Ob 502/88; OGH 2 Ob 215/97h).
Praxistipp: Wenn Sie noch in der gemeinsamen Wohnung leben, aber getrennt von Ihrem Ehepartner, sollten Sie dies mit Ihrem Anwalt besprechen. Es empfiehlt sich, den Zeitpunkt der Trennung schriftlich festzuhalten (z.B. durch eine E-Mail, eine SMS oder einen Brief an den anderen Teil), um spätere Beweisschwierigkeiten zu vermeiden.
- Übereinstimmender Antrag beider Ehegatten
Beide Ehegatten müssen der Scheidung zustimmen und den Antrag gemeinsam beim Bezirksgericht stellen. Die Zustimmung muss freiwillig erfolgen – eine unter Druck oder Drohung abgegebene Zustimmung ist anfechtbar.
- Scheidungsfolgenvereinbarung
Die Eheleute müssen sich über die wesentlichen Folgen der Scheidung geeinigt haben. Was diese Vereinbarung umfassen muss, wird im nächsten Abschnitt detailliert erläutert.
2.2 Die Scheidungsfolgenvereinbarung
Die Scheidungsfolgenvereinbarung ist das Herzstück der einvernehmlichen Scheidung. Das Gericht nimmt die Scheidung nur dann vor, wenn die Ehegatten eine Einigung über die wesentlichen Folgen der Scheidung getroffen haben.
Was muss die Vereinbarung regeln?
Nach § 55a Abs. 2 EheG muss die Vereinbarung jedenfalls folgende Punkte umfassen, soweit sie relevant sind:
-
Unterhalt
Die Vereinbarung muss regeln, ob ein Ehegatte dem anderen nachehelichen Unterhalt schuldet und wenn ja, in welcher Höhe. Dabei gibt es folgende Möglichkeiten:
– Gegenseitiger Unterhaltsverzicht
– Unterhaltszahlung in bestimmter Höhe für eine bestimmte Zeit
– Unterhaltszahlung bis zu einem bestimmten Ereignis (z.B. Wiederheirat)
– Pauschale Abgeltung durch eine Einmalzahlung
-
Wohnung
Es muss geregelt werden, wer die bisherige eheliche Wohnung nutzen darf bzw. ob sie veräußert oder aufgegeben wird. Wenn einer der Ehegatten Mieter ist und der andere ausziehen muss, sind die Schritte zur Durchführung dieser Änderung zu regeln.
-
Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens
Das eheliche Gebrauchsvermögen (Hausrat, Fahrzeuge, etc.) und die ehelichen Ersparnisse müssen aufgeteilt werden oder es muss vereinbart werden, dass keine Aufteilung stattfindet.
-
Obsorge und Kontaktrecht bei minderjährigen Kindern
Gibt es minderjährige Kinder, muss geregelt werden:
– Bei welchem Elternteil die Kinder hauptsächlich leben (Hauptaufenthalt)
– Wie das Kontaktrecht des anderen Elternteils ausgestaltet ist
– Ob gemeinsame oder alleinige Obsorge besteht
Das Gericht prüft in diesem Fall immer, ob die getroffene Vereinbarung dem Kindeswohl entspricht. Ist das nicht der Fall, kann das Gericht die Scheidung ablehnen oder Anpassungen verlangen.
- Kindesunterhalt
Der Unterhalt für minderjährige Kinder muss vereinbart werden. Dabei ist zu beachten, dass der Kindesunterhalt nicht frei vereinbart werden kann – er muss dem tatsächlichen Unterhaltsanspruch des Kindes entsprechen. Eine Vereinbarung, die den Kindesunterhalt unter den gesetzlichen Mindestbetrag senkt, wird vom Gericht nicht akzeptiert.
Form der Vereinbarung
Die Scheidungsfolgenvereinbarung kann in verschiedener Form abgeschlossen werden:
– Als notarielle Urkunde (notarieller Akt): Dies ist immer dann erforderlich, wenn die Vereinbarung Grundstücke oder Immobilien betrifft
– Als gerichtliches Protokoll: Die Vereinbarung wird im Rahmen der Scheidungsverhandlung zu Protokoll gegeben
– Als schriftliche Vereinbarung: Die von beiden Teilen unterzeichnete Vereinbarung wird dem Scheidungsantrag beigelegt
Praxistipp: Lassen Sie die Scheidungsfolgenvereinbarung unbedingt von einem Rechtsanwalt überprüfen oder erstellen, bevor Sie sie unterzeichnen. Viele Menschen unterschätzen die Tragweite dieser Vereinbarung – sie regelt Dinge, die für Jahrzehnte bindend sein können.
Wichtige OGH-Entscheidungen zur Scheidungsfolgenvereinbarung:
Der OGH hat in mehreren Entscheidungen die Grenzen der Gestaltungsfreiheit bei Scheidungsfolgenvereinbarungen klargestellt:
– OGH 6 Ob 183/99g: Eine Vereinbarung über den nachehelichen Unterhalt, die sittenwidrig oder gröblich benachteiligend ist, kann nach § 879 ABGB angefochten werden
– OGH 1 Ob 148/04t: Der Unterhaltsverzicht eines Ehegatten kann nur dann wirksam sein, wenn er nicht gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstößt
– OGH 4 Ob 26/12v: Auch bei einvernehmlicher Scheidung prüft das Gericht, ob die Regelung zur Obsorge dem Kindeswohl entspricht
2.3 Das Verfahren vor dem Bezirksgericht
Zuständigkeit
Für die einvernehmliche Scheidung ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt hatten. Hat keiner der Ehegatten seinen Aufenthalt in diesem Sprengel, ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
In Wien gibt es mehrere Bezirksgerichte. Welches für Sie zuständig ist, hängt von Ihrem Wohnsitz ab:
– Bezirksgericht Innere Stadt Wien (1., 4., 5., 6., 7., 8., 9. Bezirk)
– Bezirksgericht Favoriten (10. Bezirk)
– Bezirksgericht Meidling (12., 13., 23. Bezirk)
– Bezirksgericht Hietzing (13. Bezirk)
– Bezirksgericht Liesing (23. Bezirk)
– Bezirksgericht Hernals (14., 15., 16., 17. Bezirk)
– Bezirksgericht Josefstadt (8., 9., 17., 18., 19. Bezirk)
– Bezirksgericht Döbling (19. Bezirk)
– Bezirksgericht Floridsdorf (21. Bezirk)
– Bezirksgericht Donaustadt (22. Bezirk)
– Bezirksgericht Favoriten (10. Bezirk)
– u.a.
Anwaltspflicht?
Bei der einvernehmlichen Scheidung besteht keine Anwaltspflicht. Die Ehegatten können den Antrag auch selbst einbringen. In der Praxis empfiehlt es sich jedoch dringend, zumindest für die Erstellung der Scheidungsfolgenvereinbarung einen Rechtsanwalt beizuziehen.
Der Ablauf der einvernehmlichen Scheidung
Schritt 1: Vorbereitung
Bevor Sie den Antrag einbringen, sollten Sie:
– Alle notwendigen Unterlagen zusammenstellen (Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der Kinder, Einkommensnachweise)
– Eine schriftliche Scheidungsfolgenvereinbarung vorbereiten
– Den Termin mit dem Gericht abstimmen (in Wien ist häufig eine Terminvereinbarung möglich)
Schritt 2: Antragstellung
Der Antrag auf einvernehmliche Scheidung wird schriftlich beim zuständigen Bezirksgericht eingebracht. Er muss folgendes enthalten:
– Namen und Geburtsdaten beider Ehegatten
– Datum und Ort der Eheschließung
– Angaben zu gemeinsamen minderjährigen Kindern
– Bestätigung, dass die häusliche Gemeinschaft seit mindestens sechs Monaten aufgelöst ist
– Die Scheidungsfolgenvereinbarung (oder den Hinweis, dass sie mündlich zu Protokoll gegeben wird)
Schritt 3: Verhandlung
Das Gericht lädt beide Ehegatten zu einem gemeinsamen Termin. Bei diesem Termin:
– Werden die Angaben im Antrag überprüft
– Gibt das Gericht den Ehegatten Gelegenheit, die Scheidungsfolgenvereinbarung zu erläutern oder zu ergänzen
– Prüft das Gericht bei Kindern, ob die Vereinbarung dem Kindeswohl entspricht
– Wird die Scheidung ausgesprochen, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind
Schritt 4: Scheidungsbeschluss
Das Gericht erlässt einen Beschluss, mit dem die Scheidung ausgesprochen wird. Dieser Beschluss enthält auch die Scheidungsfolgenvereinbarung als Teil des Beschlusses. Der Beschluss wird rechtskräftig, wenn dagegen kein Rekurs erhoben wird oder die Rekursfrist abgelaufen ist.
Schritt 5: Nachfolgehandlungen
Nach der Scheidung sind verschiedene administrative Schritte notwendig:
– Meldung an das Standesamt (die Scheidung wird im Heiratseintrag vermerkt)
– Änderung von Ausweisdokumenten (Reisepass, Personalausweis) bei Namensänderung
– Benachrichtigung von Behörden, Versicherungen, Banken
– Änderung von Vollmachten und Vorsorgevollmachten
– Steuerliche Anpassungen
Dauer des Verfahrens
Die einvernehmliche Scheidung ist das schnellste Scheidungsverfahren. In Wien dauert es von der Antragstellung bis zur Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses typischerweise zwei bis acht Wochen, abhängig von der Auslastung des zuständigen Bezirksgerichts.
2.4 Kosten und Gebühren
Die Kosten einer einvernehmlichen Scheidung setzen sich aus folgenden Komponenten zusammen:
Gerichtsgebühren
Die Gerichtsgebühr für eine einvernehmliche Scheidung richtet sich nach dem Gerichtsgebührengesetz (GGG) und dem Verfahrenswert. Als Verfahrenswert wird die Grundlage für die Berechnung der Gebühren herangezogen – bei Scheidungen ist dies ein gesetzlich festgelegter Pauschalbetrag.
Der aktuelle Pauschalbetrag (Stand 2024) für einvernehmliche Scheidungen nach § 55a EheG beträgt:
– Grundgebühr: ca. EUR 280,00 bis EUR 400,00 (je nach Gerichtsgebührenstaffel)
– Dazu kommen Zuschläge für die Beurkundung der Scheidungsfolgenvereinbarung
Anwaltskosten
Die Anwaltskosten richten sich nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) oder nach einer individuellen Honorarvereinbarung. In der Praxis bieten viele Kanzleien für einvernehmliche Scheidungen Pauschalpreise an.
Typische Kosten für eine einvernehmliche Scheidung in Wien (2026):
– Einfache einvernehmliche Scheidung ohne Kinder und ohne komplexe Vermögensverhältnisse: EUR 4000,00 bis EUR 6.000,00
– Einvernehmliche Scheidung mit Kindern und komplexerer Vereinbarung: EUR 6.000,00 bis EUR 10.000,000
– Einvernehmliche Scheidung mit umfangreichen Vermögensverhältnissen: EUR 10.000,00 und mehr
Notarskosten
Wenn Immobilien in die Scheidungsfolgenvereinbarung einbezogen werden (z.B. Übertragung einer Eigentumswohnung), sind notarielle Kosten nach dem Notariatstarifgesetz (NTG) hinzuzurechnen. Diese können erheblich sein und richten sich nach dem Wert der übertragenen Liegenschaft.
2.5 Vor- und Nachteile der einvernehmlichen Scheidung
Vorteile der einvernehmlichen Scheidung:
✓ Schnell: Das Verfahren dauert typischerweise nur wenige Wochen
✓ Kostengünstig: Deutlich günstiger als eine streitige Scheidung
✓ Gestaltungsfreiheit: Die Eheleute können die Scheidungsfolgen selbst regeln
✓ Kein öffentliches Verfahren: Keine öffentlichen Verhandlungen, keine peinlichen Enthüllungen
✓ Weniger belastend: Für beide Teile und insbesondere für die Kinder
✓ Keine Schuldzuweisungen: Das Gericht muss keine Schuldfrage klären
✓ Finaler Abschluss: Mit der Scheidungsfolgenvereinbarung sind alle wesentlichen Fragen geregelt
Nachteile der einvernehmlichen Scheidung:
✗ Zustimmung beider Teile erforderlich: Wenn ein Partner nicht zustimmt, ist diese Form nicht möglich
✗ Sechsmonatige Wartezeit: Die Trennung muss bereits seit sechs Monaten bestehen
✗ Keine Schuldanerkennung: Wer auf eine Schuldzuweisung Wert legt (z.B. aus emotionalen Gründen), ist hier nicht richtig
✗ Bindung durch Vereinbarung: Was vereinbart wurde, gilt – Änderungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich
✗ Unterhaltsfolgen: Bei der einvernehmlichen Scheidung spielt das Verschulden für den Unterhalt keine Rolle – das kann für den schuldlosen Teil nachteilig sein
KAPITEL 3: DIE STREITIGE SCHEIDUNG
3.1 Scheidung aus Verschulden (§ 49 EheG)
Die Scheidung aus Verschulden nach § 49 EheG ist die älteste und traditionell bedeutsamste Form der streitigen Scheidung. Sie setzt voraus, dass der beklagte Ehegatte durch sein Verhalten die Ehe so tief zerrüttet hat, dass die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann.
Tatbestandsvoraussetzungen
-
Eheverfehlung
Der beklagte Ehegatte muss eine Eheverfehlung begangen haben. Das ist eine Verletzung der sich aus der Ehe ergebenden Pflichten. Die Rechtsprechung des OGH hat im Laufe der Jahrzehnte eine umfangreiche Kasuistik dazu entwickelt.
Als Ehewidrigungen, die eine Scheidung aus Verschulden begründen können, gelten insbesondere:
Körperliche Gewalt und Misshandlungen:
– Körperliche Misshandlung des anderen Ehegatten oder der Kinder
– Psychische Gewalt und Demütigungen (seit der Judikaturentwicklung der 1990er Jahre anerkannt)
– Bedrohung und Einschüchterung
Der OGH hat in zahlreichen Entscheidungen klargestellt, dass auch psychische Gewalt eine schwerwiegende Eheverfehlung darstellt (OGH 7 Ob 562/93; OGH 4 Ob 2366/96b).
Ehebruch:
Der Ehebruch, also die sexuelle Beziehung eines Ehegatten zu einer dritten Person, ist die klassische Eheverfehlung. Allerdings gilt:
– Ehebruch, der vom anderen Ehegatten verziehen wurde, kann nicht mehr zur Scheidungsbegründung herangezogen werden
– Ehebruch, der vom anderen Ehegatten provoziert wurde (z.B. durch dauernde Ablehnung des Geschlechtsverkehrs), kann im Rahmen der Verschuldensfrage gewichtet werden
Verlassen des anderen Ehegatten (§ 49 EheG):
Wenn ein Ehegatte die häusliche Gemeinschaft gegen den Willen des anderen aufgibt und die Rückkehr verweigert, kann dies eine Eheverfehlung darstellen. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, ob der verlassende Ehegatte einen berechtigten Grund für den Auszug hatte.
Verweigerung des Geschlechtsverkehrs:
Die dauernde und grundlose Verweigerung des ehelichen Geschlechtsverkehrs kann eine Eheverfehlung darstellen. Allerdings erfordert die Rechtsprechung hier einen längeren Zeitraum und kein berechtigtes Grundes für die Verweigerung.
Alkohol- und Suchtmittelmissbrauch:
Übermäßiger Alkohol- oder Drogenkonsum, der zu Verhaltensänderungen und Beeinträchtigungen des Ehelebens führt, kann als Eheverfehlung gewertet werden – sofern der betreffende Ehegatte nicht krankheitsbedingt dazu gezwungen ist.
Strafbare Handlungen:
Die Begehung von Straftaten, insbesondere solcher, die sich gegen den anderen Ehegatten oder die Kinder richten, kann als Eheverfehlung gewertet werden.
-
Tiefe Zerrüttung der Ehe
Es reicht nicht, dass eine Eheverfehlung begangen wurde – die Ehe muss dadurch auch tief zerrüttet sein. Die tiefe Zerrüttung liegt vor, wenn eine Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden kann.
Der OGH hat mehrfach betont, dass es für die tiefe Zerrüttung auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung ankommt – selbst wenn die Eheverfehlung schon lange zurückliegt, kann die Zerrüttung noch aktuell sein (OGH 1 Ob 535/85; OGH 4 Ob 137/04v).
- Kausalität
Die Eheverfehlung muss kausal für die Zerrüttung der Ehe sein. Hat sich die Ehe aus anderen Gründen zerrüttet, reicht eine später begangene Eheverfehlung allein nicht aus.
- Kein Mitverschulden oder Verzeihung
– Mitschuldeinrede: Wenn der klagende Ehegatte selbst ehewidrige Handlungen begangen hat, kann der Beklagte dies einwenden. Das Gericht muss dann das Verschulden abwägen.
– Verzeihung: Wenn der klagende Ehegatte dem beklagten die Eheverfehlung verziehen hat, kann er sich nicht mehr darauf berufen. Eine Verzeihung setzt den Willen voraus, trotz der Verfehlung an der Ehe festzuhalten.
– Fristversäumnis: Die Klage muss innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis der Eheverfehlung eingebracht werden (§ 57 EheG), spätestens aber innerhalb von zehn Jahren nach der Eheverfehlung.
Rechtsfolgen des Verschuldens
Das Verschulden an der Scheidung hat erhebliche rechtliche Konsequenzen:
– Unterhalt: Der allein schuldige Ehegatte hat dem anderen Unterhalt zu zahlen, auch wenn er selbst wirtschaftlich besser gestellt ist. Der schuldige Ehegatte kann keinen Unterhalt beanspruchen.
– Namensrecht: Bestimmte Namensvarianten hängen von der Schuldfreiheit ab
– Pensionsversicherung: Bei der Pensionsaufteilung spielt das Verschulden keine Rolle mehr (seit der Reform 2005)
3.2 Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft (§ 55 EheG)
Grundkonzeption
Die Scheidung nach § 55 EheG ermöglicht es, eine Ehe aufzulösen, die faktisch schon lange nicht mehr besteht. Sie ist das Ergebnis der Überlegung, dass eine Ehe, die seit Jahren nur noch auf dem Papier besteht, dem Rechtsgut der Ehe mehr schadet als nützt.
Voraussetzungen
- Auflösung der häuslichen Gemeinschaft seit mindestens drei Jahren
Die häusliche Gemeinschaft muss seit mindestens drei Jahren aufgelöst sein. Diese Dreijahresfrist ist eine Mindestfrist – je länger die Trennung andauert, desto stärker ist die Vermutung der unheilbaren Zerrüttung.
Die häusliche Gemeinschaft gilt als aufgelöst, wenn die Ehegatten:
– In getrennten Wohnungen leben, oder
– Zwar noch in derselben Wohnung leben, aber keine gemeinsame Lebensgemeinschaft mehr führen
- Unheilbare Zerrüttung
Bei einer Trennungszeit von drei Jahren wird die unheilbare Zerrüttung unwiderlegbar vermutet (§ 55 Abs. 1 EheG). Das Gericht darf daher die Scheidung nicht aus dem Grund ablehnen, dass die Ehe vielleicht noch gerettet werden könnte.
Die Härteklausel (§ 55 Abs. 2 EheG)
Die Scheidung nach § 55 Abs. 1 EheG kann abgelehnt werden, wenn:
– Der andere Ehegatte der Scheidung widerspricht und
– Die Scheidung für ihn eine schwere Härte bedeuten würde und
– Die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der Kinder geboten erscheint
Diese Härteklausel ist in der Praxis von geringer Bedeutung, da der OGH die Anforderungen dafür sehr hoch gesetzt hat. Eine wirtschaftliche Benachteiligung allein reicht nicht aus – es müssen außergewöhnliche Umstände vorliegen (OGH 2 Ob 527/89; OGH 6 Ob 288/01v).
Die Widerspruchsmöglichkeit (§ 55 Abs. 3 EheG)
Bei einer Trennungszeit von drei bis sechs Jahren kann der beklagte Ehegatte der Scheidung widersprechen. In diesem Fall hat das Gericht zu prüfen, ob die Härteklausel greift. Nach sechs Jahren Trennung ist der Widerspruch nicht mehr möglich – die Scheidung wird dann unweigerlich ausgesprochen.
Verschuldensfeststellung bei § 55-Scheidung
Wenn die Scheidung nach § 55 EheG begehrt wird und der beklagte Ehegatte der Scheidung nicht zustimmt, kann er verlangen, dass das Gericht das Verschulden an der Zerrüttung feststellt (§ 61 Abs. 3 EheG). Diese Feststellung hat Bedeutung für den nachehelichen Unterhalt.
3.3 Scheidung wegen anderer Umstände (§ 50 EheG)
- 50 EheG ermöglicht die Scheidung, wenn beim anderen Ehegatten Umstände vorliegen, die in dessen Person begründet sind und die die Fortsetzung der Ehe unzumutbar machen. Diese Scheidungsform ist sehr selten und auf schwerwiegende Ausnahmefälle beschränkt.
Tatbestandsvoraussetzungen
– Der Umstand muss in der Person des anderen Ehegatten begründet sein
– Der Umstand muss nicht auf Verschulden beruhen (daher keine Eheverfehlung erforderlich)
– Die Fortsetzung der Ehe muss dem klagenden Ehegatten unzumutbar sein
Typische Anwendungsfälle
– Schwere ansteckende Krankheiten
– Schwere geistige Erkrankungen
– Kriminelle Karriere ohne konkretes Verschulden gegenüber dem Ehegatten
Verschulden und Unterhalt
Bei der Scheidung nach § 50 EheG gilt der beklagte Ehegatte nicht als schuldig. Dennoch kann das Gericht unter Abwägung der Interessen beider Teile einen Unterhaltsanspruch des klagenden Ehegatten anordnen, wenn dies der Billigkeit entspricht.
3.4 Das streitige Scheidungsverfahren
Zuständigkeit
Im Gegensatz zur einvernehmlichen Scheidung ist für die streitige Scheidung das Bezirksgericht zuständig (§ 76 JN). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten.
Anwaltspflicht
Bei der streitigen Scheidung besteht keine Anwaltspflicht vor dem Bezirksgericht. Im Rechtsmittelverfahren vor dem Landesgericht und dem OGH besteht hingegen absolute Anwaltspflicht. Dennoch ist die Vertretung durch einen Anwalt auch in erster Instanz dringend zu empfehlen.
Der Ablauf der streitigen Scheidung
Phase 1: Klageerhebung
Der klagende Ehegatte (Kläger) bringt eine Scheidungsklage beim zuständigen Bezirksgericht ein. Die Klage muss folgendes enthalten:
– Genaue Bezeichnung der Parteien
– Die Tatsachen, auf die die Klage gestützt wird (Klagegründe)
– Den Antrag auf Scheidung
– Die Beweisangebote (Zeugen, Urkunden, etc.)
Phase 2: Zustellung und Klagebeantwortung
Die Klage wird dem beklagten Ehegatten zugestellt. Dieser hat die Möglichkeit, eine Klagebeantwortung einzubringen, in der er:
– Den Scheidungsanspruch bestreitet
– Eigene Ehewidrigkeiten des Klägers geltend macht (Widerklage)
– Verfahrenseinreden erhebt
Phase 3: Mündliche Verhandlung(en)
Das Gericht lädt zu einer oder mehreren mündlichen Verhandlungen. In diesen Verhandlungen:
– Werden die Parteien zu den behaupteten Ehewidrigkeiten befragt
– Werden Zeugen einvernommen
– Werden Urkunden vorgelegt und erörtert
– Können Sachverständige beigezogen werden
Das Scheidungsverfahren ist nicht öffentlich – anders als normale Zivilprozesse finden Scheidungsverhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
Phase 4: Urteil
Das Gericht fällt ein Urteil, in dem es die Ehe scheidet (oder die Klage abweist) und das Verschulden feststellt. Das Urteil kann folgende Varianten haben:
– Scheidung mit Alleinverschulden des Beklagten
– Scheidung mit überwiegendem Verschulden des Beklagten
– Scheidung mit gleichteiligem Verschulden beider Ehegatten
– Scheidung ohne Verschuldensfeststellung (bei § 55 EheG)
Phase 5: Rechtsmittel
Gegen das erstinstanzliche Urteil können beide Parteien Berufung beim Landesgericht einlegen. Gegen die Berufungsentscheidung ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Revision beim Obersten Gerichtshof (OGH) möglich.
Dauer des streitigen Verfahrens
Das streitige Scheidungsverfahren dauert in Wien erheblich länger als die einvernehmliche Scheidung:
– Einfache Fälle: 6 bis 18 Monate
– Komplexe Fälle mit Rechtsmitteln: 2 bis 5 Jahre
Diese langen Verfahrensdauern sind für alle Beteiligten belastend und erhöhen die Kosten erheblich.
3.5 Beweisführung und Beweismittel
Im streitigen Scheidungsverfahren kommt der Beweisführung entscheidende Bedeutung zu. Wer behauptet, muss in der Regel auch beweisen.
Zulässige Beweismittel
Urkunden:
– Schriftliche Nachrichten (Briefe, E-Mails, WhatsApp-Nachrichten)
– Arztberichte und Krankenhausdokumentationen
– Polizeiprotokolle
– Behördliche Dokumente
Zeugenbeweis:
– Verwandte und Bekannte können als Zeugen einvernommen werden
– Kinder unter 14 Jahren dürfen in der Regel nicht als Zeugen einvernommen werden
– Angehörige haben ein Entschlagungsrecht
Parteieinvernahme:
– Die Ehegatten selbst können als Parteien einvernommen werden
– Die Parteieinvernahme hat eine geringere Beweiskraft als der Zeugenbeweis
Sachverständigenbeweis:
– In bestimmten Fällen werden Sachverständige beigezogen (z.B. Psychiater zur Frage der Zurechnungsfähigkeit)
– Bei Kindeswohlgutachten werden Psychologen als Sachverständige eingesetzt
Privatdetektive:
Berichte von Privatdetektiven sind als Beweismittel grundsätzlich zulässig, wenn sie auf rechtmäßige Weise erlangt wurden. Heimliche Videoaufnahmen im privaten Bereich sind hingegen unzulässig und können unter Umständen sogar strafbar sein.
Wichtige Praxishinweise zur Beweissicherung:
– Bewahren Sie alle relevanten schriftlichen Kommunikation auf (E-Mails, Nachrichten)
– Dokumentieren Sie Vorfälle schriftlich mit Datum und Uhrzeit
– Informieren Sie Vertrauenspersonen über Vorfälle (potenzielle Zeugen)
– Erstatten Sie bei Gewalt oder Bedrohung sofort Anzeige bei der Polizei
– Holen Sie bei körperlichen Verletzungen ärztliche Atteste ein
– Löschen Sie keine möglicherweise relevanten Daten von Geräten
Was Sie NICHT tun sollten:
– Das Telefon, den Computer oder andere Geräte des anderen Partners heimlich überwachen (strafbar nach § 119a StGB)
– Ihre Kinder als Informationsquellen benutzen
– Nachrichten des anderen Partners ohne dessen Wissen speichern oder weiterleiten (kann datenschutzrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen haben)
KAPITEL 4: UNTERHALT NACH DER SCHEIDUNG
4.1 Grundlagen des nachehelichen Unterhalts
Der nacheheliche Unterhalt ist oft der umstrittenste Punkt einer Scheidung. Er regelt, ob und in welcher Höhe ein geschiedener Ehegatte dem anderen nach der Scheidung finanzielle Unterstützung schuldet.
Grundprinzip: Eigenverantwortung
Das österreichische Recht folgt dem Grundprinzip der Eigenverantwortung nach der Scheidung. Jeder Ehegatte soll nach der Scheidung für seinen eigenen Unterhalt selbst sorgen. Der nacheheliche Unterhalt ist daher eine Ausnahme, nicht die Regel.
Wann besteht Anspruch auf nachehelichen Unterhalt?
Ein Unterhaltsanspruch nach der Scheidung kann in folgenden Konstellationen entstehen:
- Unterhalt bei Allein- oder Überwiegendem Verschulden des anderen (§ 66 EheG)
Wenn die Ehe aus dem Allein- oder überwiegenden Verschulden eines Ehegatten geschieden wird, hat der schuldlose oder weniger schuldige Ehegatte Anspruch auf angemessenen Unterhalt, soweit die eigenen Einkünfte nicht ausreichen.
Der schuldige Ehegatte hat keinen Unterhaltsanspruch, auch wenn er wirtschaftlich schwächer gestellt ist.
- Unterhalt bei gleichem Verschulden (§ 68 EheG)
Wenn beide Ehegatten gleich schuldig sind, hat jeder von ihnen nur dann Anspruch auf Unterhalt, wenn er nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann und der andere ohne Gefährdung seines eigenen Unterhalts in der Lage ist, Unterhalt zu leisten.
- Unterhalt bei einvernehmlicher Scheidung und § 55-Scheidung (§ 68a EheG)
Bei der einvernehmlichen Scheidung und der Scheidung nach § 55 EheG gelten die allgemeinen Billigkeitsgrundsätze. Das Gericht kann Unterhalt zusprechen, wenn dies unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen erscheint.
Faktoren, die den Unterhaltsanspruch beeinflussen:
– Dauer der Ehe
– Lebensstandard während der Ehe
– Eigene Erwerbsmöglichkeiten des unterhaltsberechtigten Ehegatten
– Betreuung gemeinsamer Kinder
– Gesundheitszustand
– Alter der Ehegatten
– Beitrag zum gemeinsamen Haushalt während der Ehe
4.2 Berechnung des Unterhaltsanspruchs
Das „33%-Prinzip“ in der österreichischen Rechtsprechung
Der OGH hat in seiner ständigen Rechtsprechung eine Berechnungsmethode entwickelt, die als „33%-Prinzip“ bezeichnet wird:
Der nacheheliche Unterhalt beträgt grundsätzlich 33% des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen (nach Abzug eigener Unterhaltsleistungen an Kinder), abzüglich des eigenen Nettoeinkommens des Unterhaltsberechtigten, geteilt durch zwei – jedoch mit verschiedenen Korrekturen und Abzügen je nach Konstellation.
Die genaue Formel lautet (vereinfacht):
Unterhaltsanspruch = (Nettoeinkommen des Pflichtigen × 33%) – (Nettoeinkommen des Berechtigten × 40%)
Diese Formel ist jedoch nur ein Ausgangspunkt. Der OGH hat in zahlreichen Entscheidungen klargestellt, dass die konkreten Umstände des Einzelfalls maßgebend sind.
Wichtige OGH-Entscheidungen zur Unterhaltsberechnung:
– OGH 3 Ob 2395/96d: Erstmalige Formulierung des 33%-Grundsatzes für den nachehelichen Unterhalt
– OGH 1 Ob 50/99i: Klarstellung, dass das 33%-Prinzip ein Richtwert, kein absoluter Grenzwert ist
– OGH 2 Ob 154/04i: Berücksichtigung von Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt) bei der Unterhaltsberechnung
– OGH 4 Ob 145/15g: Aktuelle Bestätigung des 33%-Prinzips mit Modifikationen
Fiktives Einkommen
Wenn ein Ehegatte trotz zumutbarer Möglichkeiten kein oder zu wenig Einkommen erzielt, kann ihm ein fiktives Einkommen angerechnet werden. Das gilt sowohl für den Unterhaltspflichtigen als auch für den Unterhaltsberechtigten.
Beispiel: Wenn der unterhaltspflichtige Ehemann seinen Job aufgibt, um den Unterhaltsanspruch der Frau zu drücken, wird ihm ein fiktives Einkommen in Höhe seines erzielbaren Einkommens angerechnet.
Anspannungsgrundsatz
Der Anspannungsgrundsatz bedeutet, dass jeder Ehegatte verpflichtet ist, seine Arbeitskraft voll einzusetzen. Wer ohne triftigen Grund nicht erwerbstätig ist, muss sich ein erzielbares Einkommen anrechnen lassen.
Deckelung des Unterhaltsanspruchs
Der nacheheliche Unterhalt ist der Höhe nach durch die Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards begrenzt. Es geht nicht darum, nach der Scheidung besser zu leben als während der Ehe.
4.3 Unterhalt bei Verschulden
Alleinverschulden des Beklagten (§ 66 EheG)
Wenn die Ehe aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten geschieden wird, hat der Kläger (der schuldlose Teil) Anspruch auf angemessenen Unterhalt, soweit die eigenen Einkünfte nicht ausreichen. Der Unterhalt wird also gewährt, um den früheren Lebensstandard zu sichern.
Überwiegendes Verschulden (§ 67 EheG)
Wenn beide Ehegatten schuldig sind, aber ein Teil überwiegend schuldig ist, kann das Gericht dem weniger schuldigen Teil Unterhalt zusprechen, jedoch in einem geringeren Ausmaß als bei Alleinverschulden.
Gleiches Verschulden (§ 68 EheG)
Bei gleichem Verschulden besteht nur ein eingeschränkter Unterhaltsanspruch – und zwar nur dann, wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden in Not geraten ist.
Unterhaltsverzicht
Im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung können die Ehegatten auf zukünftigen Unterhalt verzichten. Dieser Verzicht ist grundsätzlich wirksam, hat aber Grenzen:
– Er darf nicht sittenwidrig sein (§ 879 ABGB)
– Bei grundlegend geänderter Sachlage kann er angepasst werden
4.4 Kindesunterhalt
Der Kindesunterhalt ist rechtlich strikt vom nachehelichen Unterhalt zu trennen. Beide Elternteile sind zur Unterhaltsleistung an ihre Kinder verpflichtet – unabhängig davon, wer die Scheidung verschuldet hat.
Grundlage des Kindesunterhalts
Die gesetzliche Grundlage für den Kindesunterhalt findet sich in § 231 ABGB. Der Unterhalt richtet sich nach:
– Den Bedürfnissen des Kindes
– Den Verhältnissen und der Lebensstellung der Eltern
Unterhaltspflichtige
Grundsätzlich sind beide Elternteile zum Unterhalt verpflichtet:
– Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt (der „nicht betreuende“ Elternteil), schuldet Geldunterhalt
– Der Elternteil, bei dem das Kind lebt (der „betreuende“ Elternteil), leistet seinen Unterhaltsbeitrag durch Naturalunterhalt (Betreuung, Verpflegung, Wohnung)
Die Prozentwertmethode
In der österreichischen Rechtspraxis wird der Kindesunterhalt nach der Prozentwertmethode berechnet. Der OGH hat in seiner ständigen Rechtsprechung folgende Prozentsätze als Richtwerte festgelegt:
Alter des Kindes | Prozentsatz des Nettoeinkommens |
| 0–6 Jahre | 16% |
| 6–10 Jahre | 18% |
| 10–15 Jahre | 20% |
| 15–19 Jahre | 22% |
| Ab 19 Jahren | individuell |
Diese Prozentsätze sind Richtwerte. Das tatsächliche Einkommen des Unterhaltspflichtigen und die spezifischen Bedürfnisse des Kindes können zu Abweichungen führen.
Wichtige OGH-Entscheidungen zum Kindesunterhalt:
– OGH 4 Ob 118/03f: Grundlegende Entscheidung zur Prozentwertmethode
– OGH 2 Ob 123/15h: Berücksichtigung von Betreuungsleistungen bei der Unterhaltsberechnung
– OGH 8 Ob 59/17b: Aktuelle Rechtsprechung zur Unterhaltsanpassung bei geteilter Betreuung
Der Unterhaltsstoppbetrag
Der OGH hat einen Unterhaltsstoppbetrag eingeführt: Überschreitet das Einkommen des Unterhaltspflichtigen bestimmte Grenzen, wird der Unterhalt nicht mehr proportional gesteigert, sondern gedeckelt. Der Zweck ist, den Unterhalt auf den tatsächlichen Bedarf des Kindes zu beschränken.
Indexierung des Kindesunterhalts
Der Kindesunterhalt kann auf Antrag an die Inflation angepasst werden. In der Praxis vereinbaren viele Eltern eine automatische Wertsicherung auf Basis des Verbraucherpreisindex.
Regress gegen säumige Unterhaltspflichtige
Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil den Unterhalt nicht zahlt, hat das Kind (vertreten durch den betreuenden Elternteil) folgende Möglichkeiten:
– Exekution auf das Einkommen des Pflichtigen
– Pfändung von Konten und Vermögen
– Unterhaltsvorschuss vom Staat (nach dem Unterhaltsvorschussgesetz)
Der staatliche Unterhaltsvorschuss
Das österreichische Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) ermöglicht es, bei ausbleibendem Kindesunterhalt einen staatlichen Vorschuss zu beantragen. Dieser Vorschuss wird vom Staat geleistet und dann vom Unterhaltspflichtigen zurückgefordert.
4.5 Änderung und Erlöschen von Unterhaltsansprüchen
Änderung des Unterhalts
Der nacheheliche Unterhalt kann angepasst werden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn:
– Das Einkommen des Unterhaltspflichtigen sich erheblich verändert hat
– Der Unterhaltsberechtigte selbst ein höheres Einkommen erzielt
– Krankheit oder Arbeitslosigkeit eingetreten ist
– Sich die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten geändert haben
Erlöschen des Unterhaltsanspruchs
Der nacheheliche Unterhaltsanspruch erlischt automatisch, wenn:
– Wiederheirat des Unterhaltsberechtigten (§ 75 EheG)
– Tod des Unterhaltsberechtigten oder des Unterhaltspflichtigen
– Vereinbarter Ablauf einer Frist
Seit der Rechtsprechungsänderung des OGH (OGH 1 Ob 100/15m) wird auch die eheähnliche Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten als möglicher Erlöschungsgrund anerkannt, wenn diese auf Dauer angelegt ist.
Der Kindesunterhalt endet grundsätzlich mit der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes, also wenn das Kind in der Lage ist, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Das ist typischerweise nach Abschluss der Erstausbildung der Fall, kann aber auch bei Weiterausbildungen fortdauern.
KAPITEL 5: AUFTEILUNG DES EHELICHEN GEBRAUCHSVERMÖGENS
5.1 Was fällt in die Aufteilung?
Die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens ist in den §§ 81-98 EheG geregelt und stellt eine Besonderheit des österreichischen Rechts dar. Sie ist von der allgemeinen güterrechtlichen Situation zu unterscheiden: Da der gesetzliche Güterstand in Österreich die Gütertrennung ist, gibt es keine automatische Teilung des Vermögens bei der Scheidung. Stattdessen gibt es das besondere Aufteilungsverfahren.
Was fällt in die Aufteilungsmasse?
- 81 Abs. 1 EheG legt fest, was in die Aufteilung fällt:
- Eheliches Gebrauchsvermögen: Alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, die die Ehegatten während der Ehe für den ehelichen Haushalt oder für ihre persönlichen Bedürfnisse verwendet haben oder die zum gemeinsamen Gebrauch bestimmt waren.
- Eheliche Ersparnisse: Alle Vermögenswerte, die die Ehegatten während der Ehe angespart haben, unabhängig davon, wer das Geld verdient hat.
- Die eheliche Wohnung (besondere Regelungen, s. unten)
Was fällt NICHT in die Aufteilung?
- 82 EheG enthält wichtige Ausnahmen:
– Vermögen, das ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat (Voreheliches Vermögen)
– Vermögen, das ein Ehegatte während der Ehe geerbt oder geschenkt bekommen hat
– Gegenstände des persönlichen Gebrauchs eines Ehegatten
– Gegenstände, die für einen Betrieb eines Ehegatten gebraucht werden
– Vermögen, das ein Ehegatte nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft erworben hat
Wichtige OGH-Rechtsprechung zur Aufteilungsmasse:
– OGH 1 Ob 607/91: Eingebrachtes Vermögen bleibt auch dann ausgenommen, wenn es während der Ehe durch Investitionen erheblich gesteigert wurde
– OGH 6 Ob 155/02f: Auch Wertsteigerungen von eingebrachtem Vermögen, die auf die gemeinsame Leistung beider Ehegatten zurückgehen, können in die Aufteilung fallen
– OGH 9 Ob 49/15v: Zur Unterscheidung zwischen eingebrachtem und gemeinsam angespartem Vermögen
5.2 Die eheliche Wohnung
Die eheliche Wohnung hat im Aufteilungsrecht eine besondere Stellung, da sie nicht nur einen vermögensrechtlichen, sondern auch einen stark persönlichen Aspekt hat. Für den Ehegatten, der die Kinder betreut, ist sie oft eine existenzielle Notwendigkeit.
Wer bekommt die Wohnung?
Das Gericht hat bei der Zuteilung der ehelichen Wohnung folgende Kriterien zu berücksichtigen:
– Interessen der gemeinsamen Kinder
– Wohn- und sonstige Bedürfnisse beider Ehegatten
– Wer die Wohnung mehr benötigt (insbesondere bei Kinderbetreuung)
– Eigentumsverhältnisse an der Wohnung
Mietwohnung:
Bei einer Mietwohnung kann das Gericht die Hauptmieterschaft dem Ehegatten übertragen, der in der Wohnung verbleibt. Der andere Ehegatte muss dann ausziehen und den Mietvertrag aufgeben.
Eigentumswohnung oder Einfamilienhaus:
Bei Eigentumsimmobilien stellt sich die Frage nach der Übertragung des Eigentumsanteils. Das Gericht kann:
– Die gesamte Wohnung einem Ehegatten zuweisen und dem anderen eine Ausgleichszahlung anordnen
– Die Wohnung zum Verkauf anordnen und den Erlös aufteilen
– Ein Wohnrecht für einen Ehegatten begründen
Ausgleichszahlung
Wenn einem Ehegatten mehr als die Hälfte der Aufteilungsmasse zugewiesen wird, muss er dem anderen eine Ausgleichszahlung leisten. Das Gericht kann für diese Zahlung auch Ratenzahlungen bewilligen, wenn die sofortige Zahlung zu einer unbilligen Härte führen würde.
5.3 Schuldenaufteilung
Nicht nur Vermögenswerte, sondern auch Schulden werden im Rahmen des Aufteilungsverfahrens berücksichtigt. Nach § 83 EheG können Schulden, die für den gemeinsamen Haushalt oder das Gebrauchsvermögen aufgenommen wurden, in die Aufteilung einbezogen werden.
Wichtig: Die Aufteilung von Schulden zwischen den Ehegatten hat keine Wirkung gegenüber Dritten (Gläubigern). Wenn die Bank dem Ehegatten A einen Kredit gewährt hat, haftet dieser weiterhin gegenüber der Bank, auch wenn im Aufteilungsverfahren vereinbart wurde, dass Ehegatte B die Schulden übernimmt.
In der Praxis löst man dieses Problem durch:
– Umschuldung (neuer Kredit nur auf einen Ehegatten)
– Bankbestätigung der Enthaftung des ausscheidenden Ehegatten
– Vereinbarung der Schuldübernahme mit Regressanspruch im Innenverhältnis
5.4 Das Aufteilungsverfahren
Außerstreitverfahren
Das Aufteilungsverfahren wird im Außerstreitverfahren geführt, nicht im streitigen Zivilprozess. Das bedeutet:
– Der Richter hat mehr Gestaltungsspielraum
– Die Verfahren sind weniger formal
– Das Gericht kann auch von Amts wegen Feststellungen treffen
Frist für den Aufteilungsantrag
Ein entscheidend wichtiger Punkt: Der Aufteilungsantrag muss innerhalb von einem Jahr nach Rechtskraft der Scheidung eingebracht werden (§ 95 EheG). Wird diese Frist versäumt, erlischt der Anspruch unwiderruflich!
Praxistipp: Versäumen Sie diese Frist nicht! In der Aufregung und Belastung nach einer Scheidung wird dieser wichtige Termin leicht übersehen. Notieren Sie sich das genaue Datum der Rechtskraft der Scheidung und setzen Sie eine Erinnerung für die Einbringung des Aufteilungsantrags.
Ablauf des Aufteilungsverfahrens
- Einbringung des Antrags beim Bezirksgericht
- Stellungnahme des anderen Ehegatten
- Beweisaufnahme (Sachverständigengutachten, Schätzung des Immobilienwerts, etc.)
- Mündliche Verhandlung
- Beschluss des Gerichts
- Rechtsmittel (Rekurs)
Sachverständigengutachten
Bei der Bewertung von Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder anderen schwer bewertbaren Vermögenswerten ordnet das Gericht häufig ein Sachverständigengutachten an. Die Kosten dafür tragen grundsätzlich beide Parteien gemeinsam, können aber im Beschluss anders verteilt werden.
5.5 Der Ehevertrag und seine Wirkungen
Was ist ein Ehevertrag?
Der Ehevertrag (auch: Ehepakt) ist eine Vereinbarung zwischen den Ehegatten (oder zukünftigen Ehegatten), durch die sie die vermögensrechtlichen Folgen ihrer Ehe eigenständig regeln. In Österreich ist der Ehevertrag im § 1217 ABGB geregelt.
Form des Ehevertrags
Ein Ehevertrag muss in Form eines Notariatsakts errichtet werden. Eine einfache schriftliche Vereinbarung ist nicht ausreichend. Der Notar hat die Aufgabe, die Vertragsparteien über die rechtliche Tragweite der Vereinbarung aufzuklären.
Was kann im Ehevertrag geregelt werden?
Im Ehevertrag können unter anderem folgende Punkte vereinbart werden:
– Gütergemeinschaft: Die Ehegatten können eine vollständige oder beschränkte Gütergemeinschaft vereinbaren, bei der das Vermögen beider Ehegatten gemeinschaftlich wird
– Ausschluss der Aufteilung: Die Ehegatten können bestimmte Vermögenswerte von der Aufteilung ausschließen
– Unterhaltsverzicht: Für den Fall der Scheidung kann auf Unterhalt verzichtet werden
– Regelungen zum Erbrecht: Im Zusammenhang mit einem Testament können erbvertragliche Regelungen getroffen werden
Grenzen des Ehevertrags
Der Ehevertrag hat wichtige Grenzen:
– Er darf nicht sittenwidrig sein (§ 879 ABGB)
– Er darf Kindesrechte nicht beeinträchtigen
– Vereinbarungen, die einen Ehegatten völlig rechtlos stellen, sind nichtig
– Eine gröbliche Benachteiligung kann zur Anfechtbarkeit führen
Wichtige OGH-Entscheidungen zum Ehevertrag:
– OGH 6 Ob 183/99g: Grenzen der Vertragsfreiheit bei Eheverträgen
– OGH 2 Ob 154/15v: Anfechtung eines Ehevertrags wegen gröblicher Benachteiligung
– OGH 1 Ob 198/16x: Wirksamkeit von Unterhaltsverzichten im Ehevertrag
Ehevertrag vs. Scheidungsfolgenvereinbarung
Es ist wichtig, den Ehevertrag von der Scheidungsfolgenvereinbarung zu unterscheiden:
KAPITEL 6: KINDER UND SCHEIDUNG
6.1 Obsorge nach der Scheidung
Die Frage der Obsorge (früher: Sorgerecht) ist bei Scheidungen mit Kindern oft die emotionalste und konfliktreichste. Das österreichische Recht hat hier in den letzten Jahrzehnten einen grundlegenden Wandel durchgemacht.
Was bedeutet Obsorge?
Die Obsorge umfasst nach § 158 ABGB:
– Pflege: Die unmittelbare Betreuung und Fürsorge für das körperliche Wohlbefinden des Kindes
– Erziehung: Die Gestaltung der persönlichen Entwicklung des Kindes
– Gesetzliche Vertretung: Die Vertretung des Kindes in rechtlichen Angelegenheiten
– Vermögensverwaltung: Die Verwaltung des Vermögens des Kindes
Entwicklung der Rechtslage
Früher wurde bei einer Scheidung fast automatisch einem Elternteil (meist der Mutter) die alleinige Obsorge übertragen. Das hat sich grundlegend geändert:
– Seit dem KindRÄG 2001 ist die gemeinsame Obsorge nach der Scheidung nicht mehr die Ausnahme, sondern die Möglichkeit
– Seit dem KindNamRÄG 2013 gilt die gemeinsame Obsorge beider Elternteile als Grundprinzip – sie endet nicht automatisch mit der Scheidung
Aktuelle Rechtslage (§ 177 ABGB)
Nach der Scheidung gilt folgendes:
Gemeinsame Obsorge:
Die gemeinsame Obsorge beider Elternteile bleibt nach der Scheidung grundsätzlich bestehen. Das Kind lebt hauptsächlich bei einem Elternteil (dem Elternteil mit dem Hauptaufenthalt), der andere Elternteil behält aber volle Mitwirkungsrechte.
Alleinige Obsorge:
Ein Elternteil kann alleinige Obsorge beantragen. Das Gericht überträgt die alleinige Obsorge nur dann, wenn dies dem Kindeswohl besser entspricht als die gemeinsame Obsorge.
Wechselmodell:
Immer häufiger wird in Österreich das Wechselmodell (Doppelresidenz) praktiziert: Das Kind lebt abwechselnd bei beiden Elternteilen (z.B. wochenweise). Die Rechtsprechung des OGH hat dazu wichtige Entscheidungen getroffen.
Wichtige OGH-Entscheidungen zur Obsorge:
– OGH 6 Ob 195/13p: Grundlegende Entscheidung nach dem KindNamRÄG 2013 zur Beibehaltung der gemeinsamen Obsorge nach der Scheidung
– OGH 10 Ob 26/15v: Zum Wechselmodell – das Gericht kann dieses anordnen, wenn es dem Kindeswohl entspricht
– OGH 6 Ob 99/16b: Kriterien für die Übertragung der alleinigen Obsorge
– OGH 3 Ob 199/19h: Aktuell zur Frage der Hauptaufenthaltsfestlegung beim Wechselmodell
Hauptaufenthalt des Kindes
Wenn die gemeinsame Obsorge besteht, muss dennoch ein Hauptaufenthalt des Kindes festgelegt werden. Dies ist aus praktischen Gründen notwendig (Schule, Behörden, Sozialleistungen). Der Hauptaufenthalt kann beim Gericht einvernehmlich vereinbart oder strittig entschieden werden.
Was passiert, wenn die Eltern sich nicht einigen können?
Wenn die Eltern keine Einigung über die Obsorge erzielen können, entscheidet das Gericht. Das Gericht orientiert sich dabei ausschließlich am Kindeswohl und berücksichtigt:
– Den Willen des Kindes (ab einem Alter, in dem der Wille berücksichtigungsfähig ist, also etwa ab dem 10. Lebensjahr)
– Die Bindungen des Kindes zu beiden Elternteilen
– Die Fähigkeit und Bereitschaft beider Elternteile zur Kooperation
– Die bisherige Betreuungssituation
– Stabilität und Kontinuität der Betreuung
– Schulische und soziale Einbindung
In strittigen Fällen zieht das Gericht einen Sachverständigen (Kinderpsychologen oder Familienpsychologen) hinzu, der ein Gutachten zur Frage der optimalen Betreuungssituation erstellt.
6.2 Das Kontaktrecht (Besuchsrecht)
Grundlagen
Das Recht auf Kontakt zwischen dem Kind und dem nicht hauptsächlich betreuenden Elternteil ist in § 187 ABGB geregelt. Es ist ein Recht des Kindes und des Elternteils gleichermaßen.
Der Begriff „Besuchsrecht“ ist rechtlich veraltet – korrekt spricht man heute von „Kontaktrecht“. Diese Umbenennung reflektiert den Paradigmenwechsel: Das Kind hat ein Recht auf Kontakt zu beiden Elternteilen, und der Kontakt soll nicht als Besuch des Kindes beim anderen Elternteil verstanden werden, sondern als eigenständiges Recht.
Umfang des Kontaktrechts
Das Kontaktrecht umfasst typischerweise:
– Regelmäßige Wochenenden: Meist jedes zweite Wochenende (Freitag bis Sonntag)
– Ferienkontakt: Anteiliger Urlaub mit dem Kind
– Feiertagsregelung: Regelung für Weihnachten, Ostern, Geburtstag des Kindes und der Eltern
Die genaue Ausgestaltung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab – insbesondere vom Alter des Kindes, den räumlichen Verhältnissen und dem Willen des Kindes.
Einschränkung des Kontaktrechts
Das Kontaktrecht kann eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn der Kontakt das Kindeswohl gefährdet. Gründe können sein:
– Körperliche oder psychische Misshandlung des Kindes durch den kontaktberechtigten Elternteil
– Schwere psychische Erkrankung des kontaktberechtigten Elternteils
– Alkohol- oder Drogenabhängigkeit
– Konkrete Gefahr der Kindesentführung
Eine Einschränkung des Kontaktrechts ist immer nur als letztes Mittel anzusehen. Das Gericht wird zunächst versuchen, durch begleiteten Umgang oder andere Maßnahmen eine Lösung zu finden.
Begleiteter Umgang
Wenn der Kontakt zwischen Kind und Elternteil als problematisch eingestuft wird, aber nicht vollständig ausgeschlossen werden soll, kann das Gericht begleiteten Umgang anordnen. Das bedeutet, dass der Kontakt in Anwesenheit einer neutralen dritten Person (z.B. Mitarbeiterin des Jugendamts oder eines Kinderschutzzentrums) stattfindet.
Verletzung des Kontaktrechts
Wenn der betreuende Elternteil den Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil systematisch verweigert oder erschwert, kann das Gericht:
– Den betreuenden Elternteil zur Einhaltung des Kontaktrechts verpflichten (Exekution)
– Im Extremfall die Obsorge auf den anderen Elternteil übertragen
– Eine Geldstrafe verhängen
Umgekehrt, wenn der kontaktberechtigte Elternteil den Kontakt systematisch nicht wahrnimmt, kann dies bei der Obsorgeentscheidung negativ bewertet werden.
6.3 Der Kindesunterhalt im Detail
Da der Kindesunterhalt bereits in Kapitel 4.4 grundlegend behandelt wurde, konzentrieren wir uns hier auf die praktischen Aspekte und häufig auftretenden Fragen.
Unterhaltsberechnung beim Wechselmodell
Beim Wechselmodell, bei dem das Kind zu gleichen oder ähnlichen Teilen bei beiden Elternteilen lebt, stellt sich die Frage, wie der Unterhalt berechnet wird. Die Rechtsprechung des OGH hat hier klare Grundsätze entwickelt:
– Beim echten Wechselmodell (50:50) übernimmt jeder Elternteil die Kosten während seiner Betreuungszeit direkt
– Die Differenz der Einkommen der Elternteile wird ausgeglichen
– Fixkosten (Schulgebühren, Versicherungen) werden aufgeteilt
OGH 3 Ob 146/18s ist die führende Entscheidung zur Unterhaltsberechnung beim Wechselmodell.
Sonderbedarf
Neben dem laufenden Unterhalt kann das Kind auch Sonderbedarf geltend machen. Darunter fallen:
– Außerordentliche Schulkosten (Ausflüge, Nachhilfe, besondere Lehrmittel)
– Größere Arztkosten
– Außerordentliche Freizeitaktivitäten
– Führerschein
– Erstausstattung für eine Lehrstelle oder ein Studium
Sonderbedarf ist vom regelmäßigen Unterhalt zu unterscheiden und wird vom Gericht gesondert festgesetzt oder vereinbart.
Unterhalt für volljährige Kinder
Die Unterhaltspflicht endet nicht automatisch mit der Volljährigkeit des Kindes (18. Lebensjahr). Sie besteht fort bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes, also bis das Kind durch eigene Arbeit oder andere Mittel für seinen Unterhalt selbst sorgen kann.
Bei Ausbildungen gilt:
– Bei angemessener Ausbildung (Berufsausbildung, Studium) besteht der Unterhaltsanspruch fort
– Das Kind muss die Ausbildung ernsthaft und zügig betreiben
– Ein Studium, das ohne erkennbaren Fortschritt immer weiter verlängert wird, kann zum Erlöschen des Unterhaltsanspruchs führen
6.4 Kindeswohl als oberster Grundsatz
Das Kindeswohl (§ 138 ABGB) ist der zentrale Begriff des österreichischen Kindschaftsrechts. Alle Entscheidungen, die Kinder betreffen, müssen am Kindeswohl ausgerichtet sein.
Was umfasst das Kindeswohl?
- 138 ABGB zählt folgende Kriterien des Kindeswohls auf:
- Eine angemessene Versorgung – insbesondere mit Nahrung, medizinischer Betreuung und Wohnraum
- Die Fürsorge, Geborgenheit und der Schutz der körperlichen und seelischen Unversehrtheit
- Die Wertschätzung und Akzeptanz durch die Bezugspersonen
- Die Förderung der Anlagen und Fähigkeiten des Kindes
- Die Berücksichtigung der Meinung des Kindes
- Die Vermeidung von Beeinträchtigungen durch Verfahren und behördliche Maßnahmen
- Die Aufrechterhaltung förderlicher Kontakte des Kindes
- Die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Entfremdung
- Die Wahrung von Kontinuität in betreuenden Beziehungen
Kindesanhörung
Ab einem Alter von etwa 10 Jahren muss das Kind in Verfahren, die es betreffen, angehört werden. Das Gericht bezieht den Wunsch des Kindes in die Entscheidung ein, ist daran aber nicht gebunden – das Kindeswohl hat Vorrang vor dem bloßen Kinderwunsch.
Die Anhörung wird in der Praxis oft vom Richter persönlich oder durch einen Sachverständigen (Kinderpsychologen) durchgeführt.
Das Jugendamt
Das Jugendamt hat eine wichtige Funktion im Kindschaftsrecht. Es kann:
– Als Verfahrensbeistand (Kinderbeistand) fungieren
– Vom Gericht zu Berichten aufgefordert werden
– Bei konkreter Kindeswohlgefährdung eingreifen
– Unterstützungsleistungen für Eltern anbieten
Parental Alienation (elterliche Entfremdung)
Ein zunehmendes Problem in der Scheidungspraxis ist das sogenannte Parental Alienation Syndrome (PAS) – die systematische Entfremdung des Kindes vom anderen Elternteil durch den betreuenden Elternteil. Der OGH hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass ein solches Verhalten das Kindeswohl gravierend beeinträchtigt und schwerwiegende Konsequenzen haben kann, bis hin zum Obsorgenwechsel (OGH 4 Ob 208/15y).
6.5 Internationale Kindesentführung
Ein besonders gravierendes Problem stellt die internationale Kindesentführung dar – wenn ein Elternteil das Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils ins Ausland verbringt und dort behält.
Rechtlicher Rahmen
Das wichtigste Instrument zur Bekämpfung internationaler Kindesentführungen ist das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) von 1980, dem Österreich beigetreten ist. Das HKÜ sieht vor:
– Sofortige Rückkehr des entführten Kindes in den Herkunftsstaat
– Schnelles Verfahren (in der Regel innerhalb von sechs Wochen)
– Zusammenarbeit der nationalen Zentralbehörden
Was tun bei Kindesentführung?
Wenn Ihr Kind von Ihrem Ex-Partner ins Ausland verbracht wurde:
- Erstatten Sie sofort Anzeige bei der Polizei
- Wenden Sie sich an die österreichische Zentralbehörde (Bundesministerium für Justiz)
- Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt mit internationalem Familienrecht-Erfahrung
- Kontaktieren Sie die österreichische Botschaft im Land, in das das Kind verbracht wurde
Präventivmaßnahmen
Wenn Sie befürchten, dass Ihr Ex-Partner das Kind ins Ausland entführen könnte:
– Beantragen Sie beim Gericht ein Ausreiseverbot für das Kind
– Veranlassen Sie, dass der Pass des Kindes hinterlegt wird
– Informieren Sie die Grenzschutzbehörden
KAPITEL 7: BESONDERE THEMEN
7.1 Scheidung mit internationalem Bezug
Wien ist eine internationale Stadt – ein erheblicher Teil der Bevölkerung hat ausländische Wurzeln, ist mit ausländischen Staatsangehörigen verheiratet oder hat lange Zeit im Ausland gelebt. Bei solchen Konstellationen stellen sich im Scheidungsfall besondere Rechtsfragen.
Internationale Zuständigkeit
Welches Gericht ist zuständig, wenn die Eheleute verschiedene Staatsangehörigkeiten haben oder im Ausland leben?
Innerhalb der EU richtet sich die Zuständigkeit nach der Brüssel IIa-Verordnung (EU 2201/2003):
Zuständig ist das Gericht des Staates, in dem:
– Beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder
– Der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt war und einer der Ehegatten dort noch lebt, oder
– Der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
– Im Fall eines gemeinsamen Antrags: einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
– Der Antragsteller seit mindestens einem Jahr (oder sechs Monaten, wenn er die Staatsangehörigkeit des Forumstaates besitzt) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
Anwendbares Recht
Welches Recht wird auf die Scheidung angewendet? Innerhalb der EU regelt die Rom III-Verordnung (EU 1259/2010) das anwendbare Recht. Die Ehegatten können das anwendbare Recht innerhalb bestimmter Grenzen selbst wählen.
Ohne Rechtswahl gilt grundsätzlich das Recht des Staates:
- In dem die Ehegatten beim Einreichen des Antrags ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben
- In dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, wenn dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Antragstellung endete und einer der Ehegatten dort noch lebt
- Dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten beim Einreichen des Antrags besitzen
- Bei dem das angerufene Gericht sitzt
Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile
Wenn Sie im Ausland geschieden wurden, stellt sich die Frage der Anerkennung dieses Urteils in Österreich.
Innerhalb der EU: Scheidungsurteile aus EU-Mitgliedstaaten werden nach der Brüssel IIa-Verordnung automatisch anerkannt – ohne besonderes Anerkennungsverfahren.
Außerhalb der EU: Bei Urteilen aus Drittstaaten richtet sich die Anerkennung nach dem österreichischen IPRG (§§ 97 ff IPRG) und erfordert unter Umständen ein Anerkennungsverfahren beim zuständigen Bezirksgericht.
Praktische Hinweise für internationale Scheidungen in Wien:
– Beauftragen Sie unbedingt einen Anwalt mit Erfahrung im internationalen Familienrecht
– Klären Sie frühzeitig die Frage der Zuständigkeit – es kann in Ihrem Interesse sein, das Verfahren in einem bestimmten Land zu führen (sog. „forum shopping“)
– Beachten Sie, dass unterschiedliche Rechtssysteme zu völlig anderen Ergebnissen führen können (insbesondere beim Unterhalt und bei der Vermögensaufteilung)
7.2 Die eingetragene Partnerschaft und ihre Auflösung
Geschichte der eingetragenen Partnerschaft in Österreich
Seit dem 1. Jänner 2010 können gleichgeschlechtliche Paare in Österreich eine eingetragene Partnerschaft eingehen. Mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 4. Dezember 2017 (VfGH G 258/2017) wurde die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet. Seit dem 1. Jänner 2019 können gleichgeschlechtliche Paare heiraten. Bestehende eingetragene Partnerschaften können in Ehen umgewandelt werden.
Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
Die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft richtet sich nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG). Die Regelungen sind weitgehend analog zum Eherecht gestaltet.
Die eingetragene Partnerschaft kann aufgelöst werden durch:
– Einvernehmliche Auflösung (analog § 55a EheG)
– Streitige Auflösung (analog §§ 49, 50, 55 EheG)
– Tod eines Partners
– Gerichtliche Nichtigerklärung
Die Folgen der Auflösung (Unterhalt, Aufteilung des Gebrauchsvermögens, Obsorge für gemeinsame Kinder) richten sich ebenfalls nach den Regeln des Eherechts, soweit das EPG keine abweichenden Regelungen enthält.
7.3 Scheidung und Pensionsrecht
Eine Scheidung hat auch Auswirkungen auf die Pensionsansprüche der Ehegatten. Dies wird von vielen Betroffenen unterschätzt.
Pensionssplitting
Das österreichische Recht kennt kein automatisches Pensionssplitting nach einer Scheidung (wie es in Deutschland der Fall ist). Allerdings gibt es folgende Möglichkeiten:
Freiwilliges Pensionssplitting (§ 14a ASVG):
Während aufrechter Ehe können die Ehegatten vereinbaren, dass Pensionszeiten von einem Ehegatten auf den anderen übertragen werden. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn ein Ehegatte wegen Kinderbetreuung nicht oder wenig erwerbstätig war.
Witwen-/Witwerrente nach Scheidung:
Nach einer Scheidung entsteht grundsätzlich kein Anspruch auf Witwen-/Witwerrente, wenn der Ex-Ehegatte stirbt. Es sei denn:
– Der Scheidungsvergleich sah eine entsprechende Absicherung vor
– Es bestanden gesonderte Unterhaltsregelungen
Unterhaltsanspruch bei Tod des Unterhaltspflichtigen:
Stirbt der unterhaltspflichtige Ex-Ehegatte, entsteht kein automatischer Anspruch auf Witwen-/Witwerrente. Der Unterhaltsanspruch wandelt sich jedoch in einen Anspruch gegen den Nachlass um.
Betriebliche Pensionen und Scheidung:
Bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens können auch betriebliche Pensionsansprüche berücksichtigt werden, soweit sie während der Ehe aufgebaut wurden und als Ersparnisse qualifiziert werden können.
Praxistipp: Wenn einer der Ehegatten erhebliche Pensionsansprüche aufgebaut hat (z.B. durch eine lange Erwerbstätigkeit), während der andere hauptsächlich die Kinder betreut hat, sollte dies unbedingt in der Scheidungsfolgenvereinbarung oder im Aufteilungsverfahren berücksichtigt werden. Lassen Sie sich hierzu von Ihrem Rechtsanwalt beraten.
7.4 Scheidung und Steuerrecht
Eine Scheidung hat vielfältige steuerliche Konsequenzen, die oft unterschätzt werden.
Lohnsteuer und Veranlagung
Mit der Rechtskraft der Scheidung endet die steuerliche Behandlung als verheiratetes Paar:
– Die getrennte Veranlagung gilt ab dem Jahr der Scheidung
– Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht ab dem Jahr nach der Scheidung nicht mehr zu
– Der Kinderzuschuss kann sich ändern
Scheidung und Immobilien
Bei der Übertragung von Immobilien im Rahmen einer Scheidung sind folgende steuerliche Aspekte zu beachten:
Grunderwerbsteuer:
Übertragungen von Liegenschaften im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung oder eines gerichtlichen Aufteilungsbeschlusses unterliegen einer ermäßigten Grunderwerbsteuer. Nach dem Grunderwerbsteuergesetz gilt ein begünstigter Steuersatz von 0,5% des Grundstückswerts bei Übertragungen zwischen ehemaligen Ehegatten im Rahmen einer Scheidung.
Immobilienertragsteuer (ImmoESt):
Wenn eine Immobilie im Rahmen der Scheidung verkauft wird, kann Immobilienertragsteuer anfallen. Die Hauptwohnsitzbefreiung (wenn die Immobilie zumindest zwei der letzten fünf Jahre als Hauptwohnsitz genutzt wurde) kann hier eine wichtige Rolle spielen.
Unterhalt und Steuern
Der nacheheliche Unterhalt ist für den Empfänger als Einkünfte zu versteuern und beim Zahlenden als Sonderausgabe absetzbar – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen:
– Der Unterhalt muss aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder gerichtlichen Urteils geleistet werden
– Es muss eine Legalunterhaltspflicht bestehen
Kindesunterhalt ist für den empfangenden Elternteil nicht steuerpflichtig und für den zahlenden Elternteil grundsätzlich nicht absetzbar – es gelten jedoch der Unterhaltsabsetzbetrag und die steuerlichen Regelungen zur Familienbeihilfe.
Praxistipp: Lassen Sie sich zu den steuerlichen Auswirkungen Ihrer Scheidung unbedingt von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beraten. Die steuerlichen Konsequenzen können erheblich sein und sollten bei den Verhandlungen über die Scheidungsfolgen berücksichtigt werden.
7.5 Mediation als Alternative
Was ist Mediation?
Mediation ist ein strukturiertes Verfahren zur außergerichtlichen Konfliktlösung, bei dem ein neutraler Dritter (der Mediator) die Kommunikation zwischen den Parteien fördert und ihnen hilft, selbst eine Lösung zu finden. Der Mediator entscheidet nicht – er moderiert.
Vorteile der Mediation bei Scheidungen:
✓ Schneller als ein Gerichtsverfahren
✓ Kostengünstiger als ein streitiges Verfahren
✓ Vertraulich – keine öffentlichen Verhandlungen
✓ Selbstbestimmt – die Parteien gestalten die Lösung selbst
✓ Weniger belastend für Kinder und alle Beteiligten
✓ Nachhaltigere Ergebnisse – selbst gefundene Lösungen werden besser eingehalten
✓ Erhaltung der Kommunikationsfähigkeit – wichtig für die gemeinsame Elternschaft
Grenzen der Mediation:
✗ Nicht geeignet bei häuslicher Gewalt oder starkem Machtungleichgewicht
✗ Setzt die Bereitschaft beider Parteien zur Zusammenarbeit voraus
✗ Ersetzt keine rechtliche Beratung
Rechtliche Grundlagen
Das österreichische Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG) regelt die Mediation in Österreich. Eingetragene Mediatoren unterliegen besonderen Qualifikationsanforderungen und einer Verschwiegenheitspflicht.
Kombination aus Mediation und rechtlicher Beratung
In der Praxis empfiehlt sich eine Kombination: Die Ehegatten klären die grundlegenden Punkte ihrer Scheidung in der Mediation und lassen die erzielte Einigung anschließend von einem Rechtsanwalt in rechtsgültige Form bringen und auf ihre rechtliche Wirksamkeit überprüfen.
Kosten der Mediation
Die Kosten einer Mediation hängen von der Anzahl der Sitzungen und dem Honorar des Mediators ab. Typischerweise kostet eine Mediationssitzung (90–120 Minuten) zwischen EUR 150,00 und EUR 300,00. Eine vollständige Scheidungsmediation umfasst meist 5–15 Sitzungen.
Staatlich geförderte Mediation
Das österreichische Justizministerium fördert Mediation in Familienrechtssachen. Bei Familien mit geringem Einkommen kann die Mediation kostenfrei oder kostengünstig in Anspruch genommen werden.
KAPITEL 8: DER WEG ZUM RICHTIGEN RECHTSANWALT IN WIEN
8.1 Warum ein Anwalt unverzichtbar ist
Viele Menschen fragen sich, ob sie sich einen Rechtsanwalt wirklich leisten können oder ob sie die Scheidung nicht auch selbst durchführen können. Die ehrliche Antwort lautet: Formell ist eine Scheidung ohne Anwalt möglich – faktisch ist ein Anwalt aber in fast allen Fällen unverzichtbar.
Die häufigsten Fehler ohne anwaltliche Beratung:
Fehler 1: Unterschätzung der Unterhaltsansprüche
Viele Menschen wissen nicht, dass sie Anspruch auf nachehelichen Unterhalt haben, oder unterschätzen dessen Höhe. Wer auf Unterhalt verzichtet, ohne die genaue Rechtslage zu kennen, verzichtet möglicherweise auf erhebliche finanzielle Ansprüche.
Fehler 2: Fehler bei der Scheidungsfolgenvereinbarung
Eine schlecht formulierte Scheidungsfolgenvereinbarung kann zu jahrelangen Streitigkeiten führen. Unklare Formulierungen bei der Regelung des Kontaktrechts, beim Unterhalt oder bei der Wohnungsregelung führen regelmäßig zu Folgeverfahren.
Fehler 3: Vergessen wichtiger Ansprüche
Das österreichische Recht kennt viele Ansprüche, die mit der Scheidung verbunden sind – von der Aufteilung des Gebrauchsvermögens bis zu steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten. Ohne rechtliche Beratung werden viele dieser Ansprüche übersehen.
Fehler 4: Fristversäumnis
Das Aufteilungsverfahren muss innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung eingeleitet werden. Diese Frist wird ohne anwaltliche Begleitung oft vergessen.
Fehler 5: Übersehen von internationalem Recht
Bei Scheidungen mit Auslandsbezug können schwerwiegende Fehler passieren, wenn die internationale Dimension nicht berücksichtigt wird.
Was ein guter Scheidungsanwalt für Sie tut:
Ein erfahrener Scheidungsanwalt in Wien:
– Analysiert Ihre konkrete Situation und erklärt Ihnen Ihre Rechte und Pflichten
– Entwickelt eine Strategie für Ihr Scheidungsverfahren
– Erstellt oder prüft die Scheidungsfolgenvereinbarung
– Vertritt Sie gegenüber Ihrem Ex-Partner und dessen Anwalt
– Achtet auf alle relevanten Fristen
– Vertritt Sie vor Gericht
– Koordiniert mit anderen Beratern (Steuerberater, Notar)
– Unterstützt Sie auch nach der Scheidung bei Folgefragen
8.2 Was Sie bei der Kanzleiwahl beachten sollten
Spezialisierung
Scheidungsrecht ist ein komplexes Spezialgebiet. Achten Sie darauf, einen Anwalt zu wählen, der auf Familienrecht spezialisiert ist und regelmäßig Scheidungsverfahren führt. Ein Allgemeinsanwalt ohne spezifische Erfahrung im Familienrecht kann teuer werden – buchstäblich.
Merkmale eines spezialisierten Familienrechtsanwalts:
– Mitgliedschaft in der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht der Rechtsanwaltskammer Wien
– Veröffentlichungen oder Vorträge im Bereich Familienrecht
– Langjährige Erfahrung mit Scheidungsverfahren
– Kenntnisse der aktuellen OGH-Rechtsprechung
Transparenz bei den Kosten
Klären Sie vor der Beauftragung:
– Ob das Honorar nach dem RATG oder als Pauschale berechnet wird
– Welche Leistungen im Honorar enthalten sind
– Wie Sie über den Kostenverlauf informiert werden
– Ob eine Kostenschätzung für den Gesamtablauf erstellt werden kann
Persönliche Chemie
Eine Scheidung ist eine sehr persönliche Angelegenheit. Es ist wichtig, dass Sie Ihrem Anwalt vertrauen und offen mit ihm kommunizieren können. Wenn Sie sich nach dem ersten Gespräch unwohl fühlen, ist es in Ordnung, einen anderen Anwalt zu suchen.
Empfehlungen
Die beste Empfehlung kommt von Menschen, die selbst eine Scheidung durchgemacht haben. Alternativ können Sie:
– Die Rechtsanwaltskammer Wien um Empfehlungen bitten
– Online-Bewertungen konsultieren (mit Vorsicht – nicht alle sind authentisch)
– Anwälte über die Suchfunktion der Rechtsanwaltskammer Wien finden (www.rechtsanwaelte.at)
8.3 Die erste Beratung – was Sie mitbringen sollten
Die erste Beratung bei einem Scheidungsanwalt ist entscheidend. Je besser Sie vorbereitet sind, desto effizienter und kostengünstiger wird die Beratung.
Dokumente, die Sie mitbringen sollten:
Persönliche Dokumente:
– Ihren Reisepass oder Personalausweis
– Heiratsurkunde (Auszug aus dem Heiratsregister)
– Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder
– Meldezettel beider Ehegatten
– Staatsbürgerschaftsnachweise (bei internationalen Ehen)
Finanzielle Unterlagen:
– Aktuelle Gehaltszettel (letzten drei Monate)
– Lohnsteuerbescheid des Vorjahres
– Bei Selbstständigen: Einkommensteuerbescheide der letzten drei Jahre, Bilanzen
– Kontoauszüge der letzten sechs Monate
– Sparkonten, Wertpapierdepots
– Kreditverträge und aktuelle Kontoauszüge der Kreditkonten
– Lebensversicherungen und Pensionsvorsorge-Verträge
Immobilien:
– Grundbuchsauszug (abrufbar beim Bezirksgericht oder online)
– Kaufvertrag oder Schenkungsurkunde
– Finanzierungsunterlagen (Kreditvertrag, Tilgungsplan)
– Aktuelle Mietverträge (wenn Sie Mieter sind)
Sonstige Unterlagen:
– Ehepakt/Ehevertrag (falls vorhanden)
– Frühere Gerichtsurteile oder -beschlüsse (bei Vorverfahren)
– Relevante Korrespondenz mit dem Partner
– Dokumentation von Vorfällen (bei streitiger Scheidung)
Was Sie dem Anwalt erzählen sollten:
– Seit wann Sie verheiratet sind
– Seit wann Sie getrennt leben
– Ob Sie gemeinsame Kinder haben und wo diese leben
– Was der Hauptstreitpunkt ist (Unterhalt, Kinder, Wohnung)
– Ob es Gewalt oder andere besondere Umstände gibt
– Was Sie sich von der Scheidung erhoffen
8.5 Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden
Aus der langjährigen Praxis eines Scheidungsanwalts in Wien haben sich folgende häufige Fehler herauskristallisiert:
Fehler 1: Zu lange zuwarten
Viele Menschen zögern, einen Anwalt aufzusuchen, weil sie hoffen, dass sich die Situation noch verbessert, oder weil sie die Realität der Scheidung nicht wahrhaben wollen. Das kann dazu führen, dass wichtige Beweise verloren gehen oder Fristen versäumt werden.
Empfehlung: Suchen Sie so früh wie möglich anwaltliche Beratung – auch wenn Sie noch nicht sicher sind, ob Sie sich tatsächlich scheiden lassen wollen.
Fehler 2: Impulsive Entscheidungen
Im emotionalen Ausnahmezustand einer Trennung werden oft Entscheidungen getroffen, die später bereut werden – etwa übereilte Unterschriften unter Vereinbarungen oder vorschnelle Zugeständnisse.
Empfehlung: Unterschreiben Sie nichts ohne vorherige anwaltliche Prüfung. Lassen Sie sich Zeit für Entscheidungen, auch wenn der andere Teil Druck macht.
Fehler 3: Verwendung der Kinder als Druckmittel
Manche Eltern versuchen, das Kontaktrecht oder die Obsorge als Druckmittel in Verhandlungen über Unterhalt oder Vermögen einzusetzen. Das ist nicht nur rechtlich problematisch, sondern schadet vor allem den Kindern.
Empfehlung: Trennen Sie die Kindesinteressen strikt von den eigenen wirtschaftlichen Interessen. Gerichte nehmen Versuche, Kinder als Druckmittel zu verwenden, sehr ernst und werten dies bei Obsorgeentscheidungen negativ.
Fehler 4: Voreilige Übertragung von Vermögen
Manche Menschen versuchen, vor der Scheidung Vermögen auf Dritte (Eltern, Geschwister, Freunde) zu übertragen, um es dem Aufteilungsverfahren zu entziehen. Das ist in der Regel zwecklos und kann strafrechtliche Konsequenzen haben.
Empfehlung: Beraten Sie sich mit Ihrem Anwalt über legale Möglichkeiten zur Gestaltung der Vermögensaufteilung – Vermögensverschiebungen zum Nachteil des anderen Ehegatten können rückgängig gemacht werden.
Fehler 5: Kommunikation über soziale Medien
In der heutigen Zeit werden Inhalte aus sozialen Medien regelmäßig in Scheidungsverfahren verwendet. Fotos, Status-Updates oder Kommentare können im Verfahren nachteilig verwendet werden.
Empfehlung: Seien Sie in sozialen Medien während eines laufenden Scheidungsverfahrens besonders vorsichtig. Was Sie dort posten, kann und wird von der Gegenseite verwendet werden.
Fehler 6: Fehlendes Bewusstsein für die internationale Dimension
Bei Ehen mit internationalen Bezügen werden die besondere Zuständigkeit und das anwendbare Recht oft nicht bedacht.
Empfehlung: Wenn Sie oder Ihr Partner eine ausländische Staatsangehörigkeit haben oder in einem anderen Land gelebt haben, informieren Sie Ihren Anwalt sofort darüber.
KAPITEL 9: MUSTERDOKUMENTE UND CHECKLISTEN
9.1 Checkliste: Vorbereitung auf die Scheidung
Die folgende Checkliste hilft Ihnen, sich systematisch auf Ihre Scheidung vorzubereiten:
Persönliche Vorbereitung:
☐ Datum der Eheschließung notiert
☐ Datum des Beginns der Trennung notiert und belegt
☐ Alle relevanten Unterlagen gesammelt
☐ Anwalt kontaktiert und Erstberatungstermin vereinbart
☐ Finanzielle Situation analysiert (Einkommen, Schulden, Vermögen)
☐ Wohnsituation geklärt (Wer bleibt, wer zieht aus?)
☐ Kinderbetreuung vorläufig geregelt
Dokumente:
☐ Reisepass/Personalausweis
☐ Heiratsurkunde
☐ Geburtsurkunden der Kinder
☐ Meldezettel
☐ Gehaltszettel (letzten 3 Monate)
☐ Steuerbescheide (letzte 3 Jahre)
☐ Kontoauszüge (letzte 6 Monate)
☐ Kreditverträge
☐ Grundbuchsauszug (bei Immobilienbesitz)
☐ Versicherungspolizzen
☐ Pensionskontoauszug
☐ Ehevertrag (falls vorhanden)
Finanzielle Absicherung:
☐ Eigenes Bankkonto eröffnet (falls noch nicht vorhanden)
☐ Gehalt auf eigenes Konto umgeleitet
☐ Gemeinsame Konten und Kreditkarten analysiert
☐ Haushaltsbudget für die Trennungszeit erstellt