Billigkeitsunterhalt nach § 68 EheG: Anspruch prüfen

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Gleichteiliges Verschulden – und trotzdem Unterhalt? Wann nach der Scheidung Billigkeitsunterhalt zusteht

„Wir sind wohl beide nicht unschuldig – bekomme ich dann überhaupt noch etwas?“ Diese Frage stellt sich oft genau dann, wenn die Einkommenslücke groß ist, ein Kind zu betreuen ist oder ein Ehepartner nach langen Jahren in Teilzeit wirtschaftlich nicht allein über die Runden kommt.

Gerade in solchen Konstellationen wird Unterhalt vorschnell abgeschrieben. Das ist ein Fehler. Auch wenn das Gericht keinem Ehepartner die alleinige Schuld gibt oder die Scheidung überhaupt ohne Verschuldensausspruch erfolgt, kann ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt bestehen. Entscheidend ist dann nicht der frühere Lebensstandard als fixer Maßstab, sondern die Frage, ob ein sogenannter Billigkeitsunterhalt nach § 68 EheG in Betracht kommt.

Wenn beide Fehler gemacht haben, beginnt die eigentliche Prüfung erst

Die Ehefrau hatte während der Ehe die Kinder überwiegend betreut und ihre Arbeitszeit reduziert. Der Mann verdiente deutlich mehr. Am Ende stehen auf beiden Seiten Vorwürfe im Raum: Kränkungen, Rückzug, vielleicht eine Affäre, vielleicht Alkoholprobleme. Das Gericht spricht die Scheidung aus und bewertet das Verschulden als gleichteilig.

Viele glauben in diesem Moment, das Thema Unterhalt sei erledigt. Tatsächlich ist nur eines klar: Der „volle“ nacheheliche Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen kommt in solchen Fällen meist nicht in Betracht. Aber damit endet die Prüfung nicht. Jetzt stellt sich die nächste Frage: Kann sich die wirtschaftlich schwächere Person angemessen selbst erhalten? Wenn nicht, kann Billigkeitsunterhalt zustehen.

Das ist besonders häufig bei langen Ehen relevant, bei Betreuung minderjähriger Kinder, bei gesundheitlichen Einschränkungen oder wenn ein Ehepartner wegen der Rollenverteilung beruflich zurückgesteckt hat.

Was § 68 EheG praktisch bedeutet – ohne Juristendeutsch

§ 68 EheG regelt den Unterhalt nach der Scheidung, wenn entweder gleichteiliges Verschulden vorliegt oder die Ehe ohne Verschuldensausspruch geschieden wurde, etwa bei einer einvernehmlichen Scheidung nach § 55a EheG oder oft auch bei einer Scheidung nach langer Trennung nach § 55 EheG.

Der Kern ist einfach: Wer sich nach der Scheidung nicht angemessen selbst erhalten kann, kann vom anderen Ehegatten Unterhalt nach Billigkeit verlangen – aber nur, wenn dieser leistungsfähig ist. Das Gericht schaut also auf den Einzelfall, nicht auf ein starres Prozentmodell.

Worauf kommt es an? Auf Ehedauer, Alter, Gesundheit, Ausbildung, bisherige Rollenverteilung, Kinderbetreuung, reale Chancen am Arbeitsmarkt und die wirtschaftliche Lage beider Seiten. Auch der Anspannungsgrundsatz spielt eine große Rolle: Wer arbeiten könnte, sich aber nicht ernsthaft um Einkommen bemüht, muss damit rechnen, dass ihm ein fiktives Einkommen angerechnet wird.

Deshalb ist Billigkeitsunterhalt oft maßvoller als ein „voller“ Unterhaltsanspruch und häufig befristet. Er soll in vielen Fällen eine Übergangsphase absichern, nicht automatisch dauerhaft den ehelichen Lebensstandard konservieren.

Diese Vorschriften sind in solchen Fällen meist entscheidend

§ 49 EheG betrifft die Verschuldensscheidung: Wer die Ehe schwer schuldhaft zerstört hat, riskiert, dem anderen nach der Scheidung Unterhalt zahlen zu müssen.

§ 55 EheG ermöglicht die Scheidung nach längerer Trennung wegen unheilbarer Zerrüttung: Nach rund drei Jahren Trennung kann eine Scheidung möglich sein, nach etwa sechs Jahren ist sie grundsätzlich durchsetzbar. Der Zeitpunkt kann prozessual viel verändern.

§ 55a EheG regelt die einvernehmliche Scheidung: Dafür braucht es eine Vereinbarung über Scheidungsfolgen, also insbesondere zu Unterhalt, Vermögen und Kindern.

§ 66 EheG ist die Grundlage für den nachehelichen Unterhalt bei überwiegendem oder alleinigem Verschulden des anderen Ehegatten: Dieser Anspruch ist deutlich stärker als der Billigkeitsunterhalt.

§ 68 EheG betrifft den Billigkeitsunterhalt: Er greift bei gleichteiligem Verschulden oder Scheidung ohne Schuldspruch, wenn Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit vorliegen.

§§ 81 ff EheG regeln die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse: Dafür läuft eine strenge Frist von einem Jahr ab Rechtskraft der Scheidung.

§ 94 ABGB betrifft den Unterhalt während aufrechter Ehe und in der Trennungszeit: Gerade vor der Scheidung kann das finanziell wichtig sein.

§§ 138 ff ABGB regeln Obsorge und Kontaktrecht: Wer Kinder betreut, kann oft nur eingeschränkt arbeiten – das wirkt direkt auf die Unterhaltsfrage.

Drei typische Fälle aus der Praxis – mit unterschiedlichen Ergebnissen

Lange Ehe, Kind im Haushalt, Teilzeit

Die Ehe dauerte 20 Jahre. Die Ehefrau betreut ein achtjähriges Kind, arbeitet 20 Stunden und verdient 1.100 Euro netto. Der Mann verdient 3.200 Euro netto. Das Gericht nimmt gleichteiliges Verschulden an.

In so einem Fall ist Billigkeitsunterhalt realistisch. Nicht als starre Differenzberechnung, sondern als moderater monatlicher Betrag, oft befristet auf einige Jahre. Für die Frau sprechen die lange Ehedauer, die Betreuung und die reduzierte Erwerbsmöglichkeit. Gegen einen hohen Anspruch spricht, wenn sie keinerlei Schritte setzt, ihre Erwerbstätigkeit auszuweiten.

Einvernehmliche Scheidung mit vorschnellem Verzicht

Das Paar lebt seit drei Jahren getrennt. Beide haben neue Beziehungen. Er verdient gut, sie nur knapp über dem Existenzminimum. Um „endlich fertig zu sein“, unterschreibt die Frau im Scheidungsvergleich einen Unterhaltsverzicht.

Das ist einer der häufigsten und teuersten Fehler. Ein späterer Rückweg ist schwierig. Dass theoretisch Billigkeitsunterhalt möglich gewesen wäre, hilft nach der Unterschrift oft nicht mehr. Die gerichtliche Protokollierung ersetzt keine wirtschaftliche Prüfung im Interesse einer Partei.

Fast sechs Jahre Trennung – oder sechs Jahre und ein Monat

Der Mann will nach langer Trennung die Scheidung nach § 55 EheG. Bei 5 Jahren und 11 Monaten Trennung kann der Widerspruch der Frau noch Gewicht haben; das Gericht prüft dann genauer, ob die Fortsetzung der Ehe unzumutbar ist. Nach 6 Jahren und 1 Monat ist die Scheidung im Regelfall deutlich leichter durchsetzbar.

Wichtig: Der Zeitunterschied verändert oft die Verfahrenschancen und die Verhandlungsmacht. Für die Unterhaltsart bleibt es aber häufig dabei, dass eher Billigkeitsunterhalt nach § 68 EheG als ein verschuldensabhängiger Vollunterhalt im Raum steht.

Wo Betroffene Geld verlieren: fünf Fehler, die sich später kaum reparieren lassen

  • „Gleiches Verschulden heißt kein Unterhalt“ – falsch. Gerade dann kann Billigkeitsunterhalt relevant sein.
  • Unterhaltsverzicht ohne Prüfung – wer im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung vorschnell verzichtet, nimmt sich oft dauerhaft Verhandlungsspielraum.
  • Keine Unterlagen zur Bedürftigkeit – ohne Bewerbungen, Einkommensnachweise, Arztbefunde oder Nachweise zur Kinderbetreuung bleibt das Vorbringen oft zu dünn.
  • Anspannungsgrundsatz unterschätzt – wer theoretisch mehr verdienen könnte, bekommt unter Umständen ein fiktives Einkommen angerechnet.
  • Aufteilung mit Unterhalt verwechselt – wer die Einjahresfrist für die Vermögensaufteilung versäumt, kann diesen Verlust meist nicht über Unterhalt ausgleichen.

Auch eine neue, gefestigte Lebensgemeinschaft kann den Unterhaltsanspruch beeinflussen oder beenden. Das wird oft erst thematisiert, wenn das Verfahren schon läuft.

Die Fristen, die in der Trennungssituation wirklich zählen

  • Ein Jahr ab Rechtskraft der Scheidung: Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach §§ 81 ff EheG.
  • Ab etwa drei Jahren Trennung: Scheidung nach § 55 EheG kann unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein.
  • Ab rund sechs Jahren Trennung: Die Scheidung nach § 55 EheG ist grundsätzlich durchsetzbar.
  • Unterhalt nicht zu spät geltend machen: Wer nie schriftlich fordert oder kein Verfahren einleitet, bekommt für zurückliegende Zeiträume oft nichts oder nur eingeschränkt.

Was vor einer Unterschrift geklärt sein sollte

  • Wie hoch sind die Nettoeinkommen beider Seiten tatsächlich, inklusive Sonderzahlungen, Boni und Nebeneinkünfte?
  • Wie viel kann der wirtschaftlich schwächere Ehegatte derzeit realistisch selbst verdienen?
  • Welche Rolle spielen Kinderbetreuung, Alter, Gesundheit oder lange Erwerbsunterbrechungen?
  • Ist ein befristeter Unterhalt sinnvoller als ein kompletter Verzicht?
  • Wird parallel auch die Vermögensaufteilung sauber geregelt oder bleibt eine Frist offen?
  • Gibt es eine neue Lebensgemeinschaft, die offen angesprochen werden sollte?

Als Kanzlei mit Schwerpunkt Scheidungsrecht in Wien zeigt sich in der Praxis immer wieder: Nicht der Streit über die Vergangenheit entscheidet die wirtschaftliche Zukunft, sondern die Qualität der Vereinbarung und die Belege für die aktuelle Lebenssituation.

FAQ

Wie lange muss mein Ex nach der Scheidung Unterhalt zahlen, wenn wir beide „schuld“ waren?

Es gibt keine fixe Dauer. Beim Billigkeitsunterhalt nach § 68 EheG hängt die Dauer stark vom Einzelfall ab. Häufig werden befristete Lösungen zugesprochen, etwa wenn eine Übergangsphase überbrückt oder eine Erwerbsaufnahme ermöglicht werden soll. Bei langer Ehe, Krankheit oder eingeschränkter Erwerbsfähigkeit kann der Anspruch länger bestehen.

Bekomme ich etwas, obwohl wir einvernehmlich geschieden werden wollen?

Ja, das ist möglich. Bei der einvernehmlichen Scheidung nach § 55a EheG muss der Ehegattenunterhalt ausdrücklich geregelt werden. Genau dort passieren aber viele Fehler, weil aus Zeitdruck auf Unterhalt verzichtet wird. Wer unterschreibt, sollte vorher wissen, ob ein Anspruch auf Billigkeitsunterhalt realistisch wäre und ob ein Verzicht wirtschaftlich tragbar ist.

Stimmt die 33-Prozent-Regel auch beim Billigkeitsunterhalt?

Nein. Diese Denkweise führt bei § 68 EheG oft in die falsche Richtung. Billigkeitsunterhalt folgt keinem starren Prozentschema. Das Gericht wägt Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit, Ehedauer, Betreuungsbelastung und Erwerbschancen ab; dadurch fallen Höhe und Dauer meist individueller und oft niedriger aus als viele erwarten.

Was passiert, wenn ich wegen der Kinder nur Teilzeit arbeiten kann?

Dann ist das ein wichtiges Argument für Unterhalt, aber kein Automatismus. Das Gericht prüft, wie alt die Kinder sind, wie die Betreuung organisiert ist und ob eine Ausweitung der Arbeitszeit zumutbar wäre. Wer Betreuungslasten konkret nachweisen kann, steht deutlich besser da als jemand, der nur pauschal auf die Familiensituation verweist.

Kann ich nach einem unterschriebenen Unterhaltsverzicht später doch noch etwas verlangen?

Nur ausnahmsweise. Ein einmal geschlossener Scheidungsvergleich lässt sich nicht einfach korrigieren, nur weil er sich im Nachhinein als nachteilig herausstellt. Chancen bestehen allenfalls bei grober Benachteiligung schon bei Vertragsabschluss oder bei gravierenden späteren Änderungen der Verhältnisse. Darauf sollte man sich nicht verlassen.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien begleitet Mandantinnen und Mandanten durch alle Phasen einer Scheidung – einvernehmlich oder streitig, bei Unterhalt, Obsorge, Aufteilung der Ehewohnung und des ehelichen Vermögens. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung – von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu Obsorge, Unterhalt und der Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandantinnen und Mandanten in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den österreichischen Bezirksgerichten abgewickelt – einvernehmlich ebenso wie in strittigen Verfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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