Wer zahlt für begleitete Kontakte im Besuchscafé nach der Trennung?

Besuchscafé nach der Trennung: Wer zahlt die begleiteten Kontakte – und warum der OGH oft gar nicht hilft
Jeder Termin mit dem eigenen Kind ist kostbar – und manchmal auch kostenpflichtig. Wenn Treffen nur im Besuchscafé oder mit Besuchsbegleitung stattfinden dürfen, stellt sich für viele Eltern sehr schnell eine unangenehme Zusatzfrage: Wer muss das eigentlich bezahlen?
Genau an diesem Punkt scheitern in der Praxis viele Erwartungen. Nicht, weil die Frage unwichtig wäre, sondern weil sie rechtlich als Kostenfrage behandelt wird. Und das hat eine überraschende Folge: Selbst der Oberste Gerichtshof darf darüber oft gar nicht mehr entscheiden.
Ein Vater, ein Kind, eine Großmutter – und Streit um die Rechnung
Ausgangspunkt war ein familiengerichtliches Verfahren über Obsorge und Kontaktrecht. Das Gericht regelte nicht nur die Kontakte zwischen Vater und Kind, sondern auch Kontaktzeiten für die väterliche Großmutter. Zusätzlich wurde angeordnet, dass die Eltern eine Elternberatung absolvieren müssen.
Besonders sensibel war der Kontakt des Vaters zum Kind: Die Treffen sollten nur begleitet stattfinden. Solche begleiteten Kontakte laufen häufig in einem Besuchscafé oder mit professioneller Besuchsbegleitung ab. Das soll Sicherheit schaffen, Spannungen abfedern und dem Kind einen geschützten Rahmen geben.
Das Erstgericht ordnete an, dass Mutter und Vater die Kosten des Besuchscafés je zur Hälfte tragen sollen. Dagegen erhoben die Mutter und auch die Großmutter Rechtsmittel. Das Rekursgericht hob den Teil zur hälftigen Kostentragung wieder auf.
Der Vater wollte das nicht akzeptieren. Er versuchte, die ursprüngliche Regelung – also die Teilung der Kosten 50 zu 50 – beim Obersten Gerichtshof wiederherzustellen. Dort endete der Streit jedoch nicht mit einer inhaltlichen Prüfung der Fairness, sondern an einer verfahrensrechtlichen Grenze.
Warum ausgerechnet die Kostenfrage vor dem OGH stoppt
Der springende Punkt: Die Frage, wer die Kosten für ein Besuchscafé oder eine Besuchsbegleitung trägt, wird rechtlich als reine Kostenentscheidung behandelt. Und gegen solche Entscheidungen ist der Weg zum OGH grundsätzlich abgeschnitten.
Viele denken bei „Kostenentscheidung“ zuerst an Anwaltskosten oder Gerichtsgebühren. Das greift aber zu kurz. Nach der Linie des OGH fallen auch Begleitkosten darunter – also gerade jene Zahlungen, die durch angeordnete Besuchsbegleitung oder ein Besuchscafé entstehen.
Das ist für Betroffene oft schwer nachvollziehbar. Denn inhaltlich geht es gefühlt um viel mehr als nur um Geld: Es geht um den Zugang zum Kind, um die praktische Umsetzbarkeit der Kontakte und oft auch um die Frage, ob ein Elternteil finanziell überfordert wird. Verfahrensrechtlich bleibt es dennoch eine Kostenfrage.
Welche Regeln im Gesetz dahinterstehen
Maßgeblich ist im Außerstreitverfahren unter anderem § 78 AußStrG. Diese Bestimmung regelt den Kostenersatz und bedeutet vereinfacht: In Verfahren über Obsorge und Kontaktrecht gibt es zwischen den Eltern grundsätzlich keinen gegenseitigen Ersatz von Verfahrenskosten.
Das heißt im Alltag: Jeder Elternteil trägt die eigenen Anwaltskosten im Regelfall selbst. Wer also hofft, nach einem Obsorge- oder Kontaktverfahren die Rechtsanwaltskosten automatisch vom anderen Elternteil zurückzubekommen, liegt meist falsch.
Für die Frage des Rechtsmittels ist außerdem entscheidend, dass Kostenentscheidungen im Außerstreitverfahren nur sehr eingeschränkt bekämpft werden können. Der Ausschluss betrifft nicht bloß die Höhe einer Position, sondern auch die Grundsatzfrage, ob überhaupt ein Kostenanspruch besteht und wer zahlen soll.
Genau deshalb konnte der Vater mit seinem Rechtsmittel nicht durchdringen. Der OGH prüfte nicht, ob die hälftige Aufteilung sinnvoll, gerecht oder kindeswohlorientiert wäre. Er sagte schlicht: Diese Frage darf hier gar nicht an ihn herangetragen werden.
Selbst wenn ein Gericht den Weg „freigibt“: Der OGH bleibt gesperrt
Besonders überraschend an der Entscheidung ist ein Detail, das in der Praxis immer wieder missverstanden wird. Auch wenn ein Gericht davor meint, ein weiterer Rechtszug sei zulässig, bindet das den OGH nicht.
Mit anderen Worten: Ein Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichts öffnet nicht automatisch die Tür. Wenn das Gesetz Kostenentscheidungen vom OGH-Rechtszug ausschließt, bleibt diese Tür zu.
Für Betroffene ist das hart. Man investiert Zeit, Geld und Hoffnung in ein weiteres Rechtsmittel – und erfährt dann, dass der höchste Gerichtshof die Sache schon aus formellen Gründen nicht behandeln darf. Gerade bei Besuchsbegleitung, die oft über Monate Kosten verursacht, ist diese Enttäuschung groß.
Was das für Eltern in Obsorge- und Kontaktverfahren konkret bedeutet
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, ist vor allem eines wichtig: Die Kostenfrage muss früh auf den Tisch. Nicht erst dann, wenn bereits mehrere begleitete Termine stattgefunden haben und Rechnungen offen sind.
Praktisch relevant ist das vor allem in diesen Situationen:
- Begleitete Kontakte werden neu angeordnet: Schon bei der ersten gerichtlichen Regelung sollte klar angesprochen werden, wer welche Kosten tragen soll.
- Ein Besuchscafé verlangt laufende Gebühren: Dann muss früh geprüft werden, ob Tarife, soziale Staffelungen oder Fördermöglichkeiten bestehen.
- Ein Elternteil ist finanziell deutlich schwächer: Gerade dann sollte die Belastung dokumentiert und rechtzeitig thematisiert werden.
- Sie rechnen mit Kostenersatz vom anderen Elternteil: In Obsorge- und Kontaktverfahren ist diese Erwartung meist unrealistisch.
Wer erst auf den OGH hofft, ist bei Kostenfragen regelmäßig zu spät dran. Die strategisch entscheidenden Weichen werden bereits in erster Instanz und, wenn nötig, im Rekurs gestellt.
Was Sie jetzt tun sollten, wenn Besuchsbegleitung im Raum steht
- Fragen Sie beim Träger des Besuchscafés sofort nach den konkreten Tarifen pro Termin.
- Klären Sie, ob es soziale Ermäßigungen, Ratenmodelle oder Förderungen gibt.
- Sammeln Sie Unterlagen zu Ihrem Einkommen und Ihren laufenden Belastungen.
- Sprechen Sie die Kostenverteilung bereits im Verfahren ausdrücklich an.
- Prüfen Sie rechtzeitig, ob Verfahrenshilfe in Betracht kommt.
- Vermeiden Sie aussichtslose Rechtsmittel nur zur Kostenfrage.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien zeigt sich in solchen Verfahren immer wieder: Nicht die lauteste Empörung hilft, sondern eine saubere Vorbereitung. Gerade bei begleiteten Kontakten entscheidet oft die frühe rechtliche Einordnung darüber, ob zusätzliche finanzielle Schäden vermieden werden können.
FAQ: Was Eltern dazu häufig googeln
Wer zahlt das Besuchscafé nach einer Trennung?
Das hängt von der gerichtlichen Anordnung und der konkreten Ausgestaltung ab. Gerichte können festlegen, wie die Kosten verteilt werden. Entscheidend ist aber: Die Frage wird rechtlich als Kostenfrage behandelt und ist deshalb nur eingeschränkt anfechtbar.
Kann ich wegen der Kosten der Besuchsbegleitung bis zum OGH gehen?
In der Regel nein. Der OGH behandelt die Frage, wer die Kosten eines Besuchscafés oder einer Besuchsbegleitung trägt, als reine Kostenentscheidung. Solche Fragen sind im Außerstreitverfahren grundsätzlich nicht beim OGH anfechtbar.
Bekomme ich im Obsorgeverfahren meine Anwaltskosten vom anderen Elternteil zurück?
Grundsätzlich nicht. In Obsorge- und Kontaktverfahren gibt es zwischen den Eltern normalerweise keinen Kostenersatz. Das bedeutet meist, dass jede Seite ihre eigenen Anwaltskosten selbst tragen muss.
Was tun, wenn ich mir begleitete Kontakte finanziell nicht leisten kann?
Dann sollten Sie sofort handeln und nicht erst nach mehreren Terminen. Fragen Sie beim Anbieter nach Ermäßigungen und lassen Sie prüfen, ob Verfahrenshilfe oder andere Unterstützungen möglich sind. Außerdem sollte Ihre finanzielle Situation früh im gerichtlichen Verfahren offengelegt werden.
Original Link: Zur vollständigen OGH-Entscheidung.
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