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Besuchsbegleitung Kosten Ehegattenunterhalt: OGH-Urteil

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Besuchsbegleitung Kosten Ehegattenunterhalt: OGH-Urteil

FUNDSTELLE: OGH vom 19.10.2011, 4 Ob 127/11x

1.056 Euro für den Kontakt zu den Kindern: Warum dieser Vater seinen Ehegattenunterhalt trotzdem zahlen musste

Der Vater wollte seine kleinen Kinder sehen, musste dafür aber eine begleitete Besuchsregelung finanzieren. Später wollte er die monatlichen Kosten vom Einkommen abziehen, das für den Ehegattenunterhalt maßgeblich war. Genau diese Rechnung ging nicht auf. Die Frage nach den Besuchsbegleitung Kosten Ehegattenunterhalt war dabei entscheidend.

Zwillinge, Trennung und Besuche unter Aufsicht

Die Ehe war noch nicht geschieden, als die Situation für die Familie schwierig wurde. Die Ehegatten hatten im Jahr 2009 Zwillinge bekommen und lebten seit Februar 2010 getrennt. Das Scheidungsverfahren war bereits anhängig.

Der Vater durfte seine Kinder zunächst dreimal pro Woche sehen. Die Kontakte fanden jedoch nicht allein statt. Eine Betreuungsperson musste anwesend sein. Dadurch entstanden erhebliche Kosten: Zunächst beliefen sie sich auf rund 1.056 Euro im Monat.

In einem gerichtlichen Vergleich übernahm der Vater ausdrücklich die Verpflichtung, diese Kosten allein zu bezahlen. Die Regelung sollte den Kontakt zu den Kindern ermöglichen und zugleich klarstellen, wer für die Besuchsbegleitung finanziell einstand.

Später verlangte die Ehefrau Ehegattenunterhalt. Der Mann wandte ein, dass ihm wegen der hohen Kosten der begleiteten Kontakte deutlich weniger Geld zur Verfügung stehe. Die Kosten müssten daher bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt werden.

Das Erstgericht verpflichtete ihn dennoch zu monatlich 300 Euro Ehegattenunterhalt sowie zu weiteren 300 Euro vorläufigem Unterhalt. Der Streit gelangte schließlich zum Obersten Gerichtshof.

Besuchsbegleitung Kosten Ehegattenunterhalt: Was normalerweise zählt

§ 94 ABGB regelt den Unterhalt zwischen Ehegatten während aufrechter Ehe. Dabei wird nicht nur auf das formale Einkommen geschaut. Entscheidend ist, welche finanziellen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen und welche abzugsfähigen Belastungen rechtlich anerkannt werden.

Bei getrennt lebenden Ehegatten können unter anderem Einkommen, Sorgepflichten, die Haushaltsführung sowie die Betreuung gemeinsamer Kinder eine Rolle spielen. Der Ehegattenunterhalt steht außerdem neben dem Kindesunterhalt. Die Zahlung für die Kinder darf nicht einfach durch eine beliebige zusätzliche Ausgabe ersetzt werden.

§ 231 ABGB verpflichtet Eltern, zum Unterhalt ihrer Kinder beizutragen. Übliche Kosten, die durch Kontakte mit den Kindern entstehen, gehören grundsätzlich zum normalen Aufwand eines Elternteils. Dazu können etwa Fahrtkosten, Verpflegung oder alltägliche Ausgaben während des Besuchs gehören.

Solche gewöhnlichen Kontaktkosten dürfen normalerweise nicht automatisch vom Einkommen abgezogen werden, das für die Berechnung des Ehegattenunterhalts herangezogen wird. Sonst könnte jede regelmäßige Ausgabe im Zusammenhang mit dem Kontakt die Unterhaltspflicht verringern. Für die konkrete Berechnung von Besuchsbegleitung Kosten Ehegattenunterhalt kommt es daher auf die Umstände des Einzelfalls an.

Bei außergewöhnlich hohen Kosten kann die rechtliche Beurteilung differenzierter ausfallen. Entscheidend können etwa die Höhe der Kosten, die Notwendigkeit der Begleitung, die konkrete gerichtliche Regelung und die Frage sein, ob der Kontakt zu den Kindern ohne diese Ausgaben überhaupt stattfinden könnte.

Weitere Informationen zu laufenden Unterhaltsansprüchen finden Sie auf unserer Seite zum Thema Unterhalt.

Die entscheidende Passage stand im gerichtlichen Vergleich

In seiner Entscheidung vom OGH vom 19.10.2011, 4 Ob 127/11x stellte der Oberste Gerichtshof nicht allgemein fest, dass Kosten einer Besuchsbegleitung unter keinen Umständen berücksichtigt werden dürfen.

Der entscheidende Punkt lag vielmehr in der Vereinbarung selbst: Der Vater hatte sich in einem gerichtlichen Vergleich ausdrücklich verpflichtet, die Kosten der begleiteten Kontakte allein zu übernehmen.

Diese Verpflichtung durfte bei der späteren Unterhaltsberechnung nicht einfach abgeschwächt werden. Würde man die übernommenen Kosten vom anrechenbaren Einkommen abziehen, hätte das wirtschaftlich bedeutet, dass der Vergleich nachträglich teilweise ins Gegenteil verkehrt wird.

Der Mann hatte sich also zunächst verbindlich dazu bereit erklärt, die Kosten allein zu tragen. Später wollte er genau diese Zahlungspflicht als Argument für einen niedrigeren Ehegattenunterhalt verwenden. Nach Ansicht des OGH war das in dieser Konstellation nicht zulässig.

Die untergeordneten Gerichte hatten den Unterhalt bereits mit insgesamt 600 Euro monatlich festgesetzt. Der OGH bestätigte die maßgebliche Beurteilung: Die Kosten der begleiteten Besuche durften nicht als einkommensmindernde Position berücksichtigt werden.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Warum die Entscheidung aus dem Jahr 2011 heute noch wichtig ist

Die Entscheidung ist bereits älter als zwölf Monate und stammt aus dem Jahr 2011. Ihre praktische Aussage ist trotzdem relevant, weil gerichtliche Vergleiche bei Trennung und Scheidung häufig mehrere Themen gleichzeitig regeln: Kontaktrecht, Obsorge, Kosten der Übergaben, Unterhalt und manchmal auch vorläufige Zahlungsbeträge.

Eine Vereinbarung über Besuchsbegleitung ist deshalb keine bloße organisatorische Nebenabrede. Sie kann die wirtschaftliche Situation beider Elternteile unmittelbar beeinflussen.

  • Begleitete Kontakte: Wenn ein Elternteil seine Kinder nur unter Aufsicht sehen darf, können monatlich hohe Betreuungskosten entstehen.
  • Gerichtlicher Vergleich: Wer darin die alleinige Zahlung dieser Kosten übernimmt, kann sich später nicht ohne Weiteres auf genau diese Ausgaben berufen, um weniger Ehegattenunterhalt zu zahlen.
  • Veränderte Umstände: Wird die Begleitung später nicht mehr benötigt oder werden die Kosten deutlich höher, kann eine neue rechtliche Beurteilung erforderlich sein.
  • Unterhaltskürzung: Eine eigenmächtige Kürzung mit dem Hinweis auf Besuchskosten kann zu Rückständen und weiteren Streitigkeiten führen.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, kommt es besonders auf den genauen Wortlaut der Vereinbarung an. „Der Vater trägt die Kosten“ kann rechtlich etwas anderes bedeuten als „Die Kosten werden im Verhältnis der Einkommen geteilt“. Auch eine zeitliche Begrenzung oder eine Regelung für den Fall sinkender Kosten kann entscheidend sein.

Vor der Unterschrift zählen Formulierungen mehr als gute Absichten

Vor einem gerichtlichen Vergleich sollten mehrere Punkte geprüft werden. Das gilt insbesondere dann, wenn die Besuchsbegleitung nicht nur wenige Termine, sondern regelmäßige Kontakte über Monate oder Jahre betrifft.

  • Kostenregelung genau lesen: Ist von sämtlichen Kosten, den notwendigen Kosten oder nur den derzeit anfallenden Kosten die Rede?
  • Höhe festhalten: Werden monatliche Höchstbeträge, Stundensätze oder eine Aufteilung nach Einkommen vereinbart?
  • Dauer definieren: Soll die Regelung nur bis zu einer bestimmten gerichtlichen Überprüfung oder bis zum Ende der Begleitung gelten?
  • Änderungen vorsehen: Was geschieht, wenn die Besuchsbegleitung entfällt, ausgeweitet wird oder eine andere Betreuungsperson eingesetzt wird?
  • Unterhalt getrennt beurteilen: Kontaktkosten und Ehegattenunterhalt sollten nicht ohne klare rechtliche Prüfung miteinander verrechnet werden.
  • Unterlagen aufbewahren: Rechnungen, Zahlungsnachweise, gerichtliche Beschlüsse und Nachrichten über die Besuchsregelung können später wichtig werden.

Rechtsanwalt Wien: Vereinbarungen rechtlich prüfen lassen

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien prüft die Pichler Rechtsanwalt GmbH solche Vereinbarungen nicht nur unter dem Blickwinkel des Kontaktrechts. Entscheidend ist auch, welche finanziellen Folgen eine scheinbar kurze Klausel für Unterhalt und laufende Verpflichtungen haben kann.

Häufige Fragen zu Besuchsbegleitung und Ehegattenunterhalt

Kann ich die Kosten für Besuchsbegleitung vom Ehegattenunterhalt abziehen?

Nicht automatisch. Übliche Kosten von Kontakten mit den Kindern werden grundsätzlich als normaler Aufwand des Elternteils betrachtet. Bei außergewöhnlich hohen Kosten kann eine andere Beurteilung möglich sein. Hat sich ein Elternteil in einem gerichtlichen Vergleich ausdrücklich zur alleinigen Zahlung verpflichtet, spricht nach der Entscheidung des OGH vieles gegen einen späteren Abzug. Gerade bei den Besuchsbegleitung Kosten Ehegattenunterhalt sollte daher der Vergleich vor einer Kürzung geprüft werden.

Was gilt, wenn die Besuchsbegleitung sehr teuer ist?

Dann sollten die Notwendigkeit und die Höhe der Kosten genau dokumentiert werden. Eine Rolle kann spielen, ob die Begleitung gerichtlich angeordnet wurde, wie lange sie dauert und ob es günstigere geeignete Möglichkeiten gibt. Eine Unterhaltskürzung sollte nicht eigenmächtig vorgenommen werden, bevor die rechtliche Grundlage geklärt ist.

Kann eine Kostenvereinbarung aus dem Vergleich später geändert werden?

Eine Änderung ist nicht ausgeschlossen, setzt aber in der Regel eine neue Vereinbarung oder eine rechtliche Grundlage für die Anpassung voraus. Veränderte Umstände können relevant sein, etwa wenn die Begleitung nicht mehr erforderlich ist oder sich die Kosten massiv erhöhen. Der ursprüngliche Wortlaut des Vergleichs bleibt dabei der Ausgangspunkt.

Spielen Besuchskosten auch beim Kindesunterhalt eine Rolle?

Gewöhnliche Fahrt-, Verpflegungs- und Aufenthaltskosten werden normalerweise nicht einfach vom Einkommen abgezogen, das für den Kindesunterhalt maßgeblich ist. Bei außergewöhnlichen Belastungen kann die Beurteilung anders ausfallen. Entscheidend sind immer die konkreten Umstände, die gerichtlichen Regelungen und die tatsächliche Höhe der Kosten.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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