
FUNDSTELLE: OGH vom 24.02.1999, 9 Ob 324/98g
Scheidung nach schwerer Krankheit: Warum die Ehefrau trotz Berufstätigkeit nicht schuld war
Berufstätigkeit trotz kranker Ehepartner: Sie pflegte ihren schwer kranken Mann, führte den Haushalt und besuchte ihn im Krankenhaus – trotzdem sollte ausgerechnet ihre Rückkehr in den Beruf eine Eheverletzung gewesen sein.
Die Geschichte zeigt, wie schwierig Verschuldensfragen bei einer Scheidung werden können. Nicht jede Entscheidung, die den anderen Ehegatten belastet, zerstört die Ehe. Und nicht jede spätere Reaktion wiegt genauso schwer wie jenes Verhalten, das die Beziehung ursprünglich in die Krise geführt hat.
Mehr als 20 Jahre Ehe – dann veränderte die Krankheit alles
Das Ehepaar war bereits seit mehr als zwei Jahrzehnten verheiratet, als der Mann schwer an Leukämie erkrankte. Die Krankheit prägte von diesem Zeitpunkt an den gesamten Alltag. Der Mann zog sich zunehmend zurück und war für seine Ehefrau emotional immer schwerer erreichbar.
Die Ehefrau übernahm weiterhin wesentliche Aufgaben. Sie kochte, kümmerte sich um den Haushalt und besuchte ihren Mann während seiner Krankenhausaufenthalte. Gleichzeitig fühlte sie sich ausgeschlossen und psychisch zunehmend überfordert. Die Belastung bestand nicht nur in der Betreuung, sondern auch darin, dass ein gemeinsames Gespräch über die Beziehung kaum noch möglich war.
Kurz nach der Knochenmarktransplantation nahm die Frau eine Arbeit auf. Sie hatte diese Entscheidung mit ihrem Mann besprochen. Er sprach sich nicht ausdrücklich dagegen aus. Vor allem änderte sich an der Betreuung zu Hause nach den Feststellungen des Gerichts im Wesentlichen nichts.
Die Konflikte verschärften sich dennoch. Der Mann kritisierte und beschimpfte seine Ehefrau. Bei einem Streit kam es sogar zu einem körperlichen Übergriff. Schließlich verließ die Frau die gemeinsame Wohnung. Sie teilte ihrem Mann ihren neuen Aufenthaltsort zunächst nicht ausdrücklich mit.
Berufstätigkeit trotz kranker Ehepartner: Welche Pflichten gelten in einer Ehe?
§ 90 ABGB beschreibt die persönlichen Pflichten von Ehegatten, insbesondere die umfassende eheliche Lebensgemeinschaft, die gegenseitige Beistandspflicht und die zumutbare Mitwirkung in der gemeinsamen Lebensführung. Diese Pflichten bedeuten aber nicht, dass ein Ehegatte seine eigene Gesundheit, seine gesamte berufliche Entwicklung oder jede persönliche Grenze aufgeben muss.
Die Beistandspflicht kann bei einer schweren Erkrankung eine besondere Bedeutung bekommen. Sie verlangt Unterstützung im Rahmen des Zumutbaren. Wie weit diese Unterstützung reicht, hängt von der konkreten Krankheit, der bisherigen Aufgabenteilung, den vorhandenen Betreuungsmöglichkeiten und der Belastbarkeit beider Ehegatten ab.
§ 49 EheG betrifft die Scheidung wegen Verschuldens. Danach kann eine Ehe geschieden werden, wenn ein Ehegatte durch eine schwere Eheverfehlung die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, dass die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden kann.
Bei dieser Beurteilung wird nicht jede einzelne Handlung isoliert betrachtet. Entscheidend ist vielmehr der gesamte Verlauf: Wer hat die Krise ausgelöst? Welche Handlungen folgten erst, nachdem die Ehe bereits schwer beschädigt war? Und war das Verhalten des anderen Ehegatten eine Reaktion auf eine schon weitgehend zerbrochene Beziehung?
Der OGH stellte die Reihenfolge der Ereignisse in den Mittelpunkt
In der Entscheidung OGH vom 24.02.1999, 9 Ob 324/98g sprach der Oberste Gerichtshof das überwiegende Verschulden an der Scheidung weiterhin dem Ehemann zu. Die Berufstätigkeit trotz kranker Ehepartner wertete der OGH dabei nicht automatisch als Eheverletzung.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Der OGH sah den Ausgangspunkt der ehelichen Krise vor allem im Verhalten des Mannes. Er hatte sich emotional von seiner Frau entfernt, sie wiederholt kritisiert und beschimpft. Dieses Verhalten setzte er auch nach seiner Genesung fort. Die schwere Erkrankung konnte erklären, warum er sich verändert hatte und möglicherweise besonders belastet war. Sie rechtfertigte jedoch nicht automatisch die fortgesetzten Beschimpfungen oder den körperlichen Übergriff.
Das Berufungsgericht hatte die Berufstätigkeit der Ehefrau anders bewertet. Es sah darin eine Verletzung ehelicher Pflichten, weil der Mann krank gewesen war und die Frau ihre Betreuungspflichten nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend berücksichtigt habe.
Der OGH folgte dieser Einschätzung nicht. Die Ehefrau hatte ihren Mann vor der Arbeitsaufnahme gefragt, ob dies für ihn in Ordnung sei. Er hatte sich nicht ausdrücklich dagegen ausgesprochen. Außerdem blieb die Betreuung zu Hause im Wesentlichen aufrecht. Eine Berufstätigkeit stellt daher nicht automatisch eine Eheverletzung dar – auch dann nicht, wenn der andere Ehegatte schwer krank ist.
Auch der Auszug der Frau wurde nicht vollständig als unproblematisch eingestuft. Einen Ehegatten ohne Information über den neuen Aufenthaltsort zurückzulassen, kann grundsätzlich vorwerfbar sein. Nach Ansicht des OGH war die Ehe zu diesem Zeitpunkt aber bereits nahezu vollständig zerrüttet. Der unangekündigte Auszug konnte deshalb die Verschuldensabwägung nicht mehr entscheidend verändern.
Warum der Zeitpunkt eines Verhaltens entscheidend sein kann
Die Entscheidung aus dem Jahr 1999 macht deutlich: Bei einer Verschuldensscheidung kommt es nicht nur darauf an, was geschehen ist. Ebenso wichtig ist, wann etwas geschehen ist.
- Beginnt ein Ehegatte bereits zu einem frühen Zeitpunkt mit Beschimpfungen, Rückzug oder aggressivem Verhalten, kann dies die Ursache der späteren Zerrüttung bilden.
- Nimmt der andere Ehegatte erst danach eine Arbeit auf oder zieht aus, wird dieses Verhalten möglicherweise als Reaktion auf die bereits unerträgliche Situation bewertet.
- Ein Fehlverhalten bleibt zwar ein Fehlverhalten. Es muss aber nicht automatisch jenes Gewicht haben, das den überwiegenden Anteil am Scheitern der Ehe begründet.
- Eine Krankheit erklärt belastendes Verhalten teilweise, beseitigt die Verantwortung dafür aber nicht vollständig.
Für die gerichtliche Beurteilung ist deshalb eine chronologische Darstellung besonders wichtig. Krankenhausaufenthalte, Betreuungsleistungen, Gespräche, Beschimpfungen, Drohungen und der Zeitpunkt des Auszugs können zusammen ein deutlich anderes Bild ergeben als eine isolierte Betrachtung einzelner Vorwürfe.
Wann diese Grundsätze im Alltag eine Rolle spielen
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, kann die Entscheidung aus mehreren Gründen wichtig sein:
- Sie betreuen einen kranken Ehegatten und möchten wieder arbeiten: Eine Arbeitsaufnahme ist nicht automatisch pflichtwidrig. Entscheidend ist, ob die notwendige Unterstützung weiterhin organisiert bleibt und welche Absprachen getroffen wurden.
- Sie werden wegen mangelnder Betreuung kritisiert: Dokumentieren Sie, welche Pflege- und Haushaltsleistungen Sie tatsächlich übernommen haben. Auch Krankenhausbesuche und organisatorische Tätigkeiten können relevant sein.
- Ihr Ehegatte zieht sich zurück, beschimpft Sie oder wird körperlich aggressiv: Die Erkrankung des anderen kann sein Verhalten verständlich machen, aber nicht jede Form von verbaler oder körperlicher Gewalt rechtfertigen.
- Sie müssen aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen: Ein Auszug kann rechtliche Fragen aufwerfen. Wenn es sicher und zumutbar ist, sollte der andere Ehegatte über die Trennung und eine Kontaktmöglichkeit informiert werden. Bei Gewalt oder Drohungen hat die eigene Sicherheit Vorrang.
Der Verschuldensausspruch kann unter Umständen für den Ehegattenunterhalt bedeutsam sein. Er entscheidet jedoch nicht automatisch über Obsorge, Kontaktrecht oder die Aufteilung des ehelichen Vermögens. Diese Bereiche folgen jeweils eigenen rechtlichen Kriterien. Informationen zum Unterhalt können deshalb zusätzlich relevant sein.
Was vor einer Trennung oder Klage dokumentiert werden sollte
- Halten Sie Betreuungsleistungen, Arzt- und Krankenhausbesuche sowie die Haushaltsführung sachlich fest.
- Bewahren Sie Nachrichten und E-Mails auf, die Absprachen über Berufstätigkeit, Betreuung oder den gemeinsamen Alltag zeigen.
- Notieren Sie Beschimpfungen, Drohungen und körperliche Übergriffe mit Datum, Ort und möglichen Zeugen.
- Besprechen Sie eine geplante Arbeitsaufnahme, soweit dies ohne Gefahr möglich ist, und dokumentieren Sie die Reaktion des anderen Ehegatten.
- Informieren Sie den Ehegatten bei einem Auszug grundsätzlich über die Trennung und eine erreichbare Kontaktmöglichkeit. Bei Gefahr sollte die Information nur auf einem sicheren Weg erfolgen.
- Lassen Sie vor einer Scheidung wegen Verschuldens prüfen, welche Vorwürfe beweisbar sind und wie die zeitliche Abfolge rechtlich eingeordnet werden kann.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien unterstützt Dr. Pichler bei der Einordnung von Eheverfehlungen, Trennungssituationen und den möglichen Folgen eines Verschuldensausspruchs. Gerade bei Krankheit, psychischer Überlastung oder Gewalt sollte die rechtliche Beurteilung nicht auf einzelne Ereignisse verkürzt werden.
Häufige Fragen zur Schuld bei der Scheidung
Kann ich mich scheiden lassen, wenn mein Ehepartner schwer krank ist?
Eine schwere Erkrankung allein verhindert eine Scheidung nicht. Sie kann aber bei der Beurteilung der ehelichen Pflichten und des zumutbaren Verhaltens eine Rolle spielen. Entscheidend bleibt, ob die Ehe durch schuldhafte Eheverfehlungen tief zerrüttet wurde. Krankheit kann belastendes Verhalten erklären, aber nicht automatisch rechtfertigen.
Darf ich trotz der Krankheit meines Ehepartners wieder arbeiten?
Grundsätzlich kann eine Berufstätigkeit zulässig sein, wenn die notwendige Betreuung weiterhin sichergestellt ist. Maßgeblich sind die konkrete Situation, die bisherige Aufgabenteilung und getroffene Absprachen. Der OGH hat in der Entscheidung vom 24.02.1999 klargestellt, dass die Arbeitsaufnahme nicht allein deshalb eine Eheverletzung ist, weil der andere Ehegatte krank war. Damit bestätigt die Entscheidung, dass Berufstätigkeit trotz kranker Ehepartner unter Umständen rechtlich zulässig sein kann.
Ist ein Auszug aus der Ehewohnung immer eine Eheverfehlung?
Ein Auszug kann abhängig von den Umständen als Verletzung ehelicher Pflichten bewertet werden. Besonders problematisch kann es sein, wenn der andere Ehegatte ohne Information über den Aufenthaltsort zurückbleibt. War die Ehe allerdings bereits weitgehend zerstört oder bestand eine Gefahrensituation, kann das Gewicht des Auszugs deutlich geringer sein.
Wer ist schuld, wenn beide Ehegatten Fehler gemacht haben?
Gerichte vergleichen die Beiträge beider Ehegatten zur Zerrüttung. Dabei zählt nicht nur die Anzahl einzelner Vorfälle, sondern auch deren Schwere, Dauer und zeitliche Reihenfolge. Spätere Handlungen können als Reaktion auf ein früheres, schwerwiegenderes Verhalten eingeordnet werden. Das Ergebnis ist deshalb nicht automatisch eine gleichmäßige Schuldteilung.
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