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Begleiteter Kontakt bei Gewalt Österreich: Urteil

Startseite  •  Aktuelles  •  19.09.2026
Begleiteter Kontakt bei Gewalt Österreich: Urteil

Wenn selbst begleitete Besuche zu gefährlich sind: Kontaktrecht bei Gewalt nach einer Scheidung

Der Vater wollte seine Kinder sehen – zunächst allein, später zumindest unter Aufsicht. Doch ein neuer Gewaltausbruch während des laufenden Verfahrens zeigte: Auch ein begleiteter Kontakt bei Gewalt Österreich kann für Kinder zu riskant sein.

Ein Vater verlangt Kontakt, obwohl die Gewalt nicht vorbei ist

Die Ehe der Eltern war bereits geschieden. Die Obsorge für die beiden Kinder lag allein bei der Mutter. Der Vater wollte regelmäßige Kontakte und beantragte zunächst unbeaufsichtigte Besuche. Die Vorgeschichte war jedoch belastet: Er hatte sowohl die Mutter als auch eines der Kinder körperlich angegriffen.

Die Mutter lehnte die Treffen deshalb ab. Der Vater änderte daraufhin sein Begehren und verlangte zumindest begleitete Kontakte. Eine Aufsichtsperson sollte verhindern, dass es zu weiteren Übergriffen kommt.

Während das Verfahren noch lief, ereignete sich jedoch ein weiterer schwerer Vorfall. Der Vater bedrohte die Mutter und verletzte ihren neuen Ehemann. Die Kinder waren dabei. In weiterer Folge wurde ihm auch der Kontakt zur Mutter und zu den Kindern vorläufig untersagt.

Damit stellte sich eine entscheidende Frage: Reicht eine Begleitung aus, um den Kontakt zu den Kindern sicher zu machen? Die Gerichte verneinten das. Es bestand weiterhin die konkrete Gefahr, dass ein Treffen zu einer neuen Eskalation führen und die Kinder psychisch erheblich belasten würde.

Was das Kontaktrecht nach österreichischem Recht bedeutet

§ 187 ABGB regelt das Recht des Kindes und des nicht betreuenden Elternteils auf persönliche Kontakte. Gemeint sind etwa Besuche, gemeinsame Unternehmungen, Telefonate oder andere geeignete Formen des Kontakts. Dieses Recht besteht grundsätzlich, steht aber immer unter dem Vorbehalt des Kindeswohls.

§ 138 ABGB nennt wichtige Kriterien für das Kindeswohl. Dazu gehören unter anderem der Schutz vor Gewalt, die Sicherheit des Kindes, seine körperliche und seelische Entwicklung sowie die Stabilität seiner Lebensverhältnisse.

Das Kontaktrecht ist deshalb kein Anspruch eines Elternteils, der unabhängig von den Umständen durchgesetzt werden kann. Maßgeblich ist nicht allein, wie sehr ein Vater oder eine Mutter den Kontakt wünscht. Entscheidend ist, ob die konkrete Form des Kontakts für das Kind vertretbar und sicher ist.

Gewalt gegen die Mutter kann dabei auch für die Beurteilung des Kontakts zu den Kindern relevant sein. Kinder müssen nicht selbst geschlagen worden sein. Es kann bereits eine erhebliche Belastung darstellen, wenn sie Bedrohungen, körperliche Angriffe oder massive Auseinandersetzungen miterleben.

Weitere Informationen zur Obsorge finden Sie in unserem Überblick zum österreichischen Familienrecht.

Begleiteter Kontakt bei Gewalt Österreich: Warum auch ein begleiteter Besuch abgelehnt werden kann

Begleitete Kontakte sind grundsätzlich ein wichtiges Instrument. Sie können ermöglichen, dass ein Kind seinen Elternteil trotz bestehender Konflikte sieht, während eine fachkundige Person den Ablauf überwacht. Eine Begleitung ist jedoch keine automatische Sicherheitsgarantie.

Der OGH bestätigte dies in seiner Entscheidung OGH vom 18.02.2010, 8 Ob 163/09t. Der Gerichtshof hielt fest, dass einem gewalttätigen und uneinsichtigen Elternteil auch begleitete Kontakte verweigert werden können, wenn dadurch weiterhin eine konkrete Gefahr für die Kinder oder neue Eskalationen entstehen.

Besonders wichtig war, dass es nicht nur um länger zurückliegende Vorfälle ging. Während des laufenden Verfahrens kam es zu einem neuerlichen Angriff in Anwesenheit der Kinder. Dieser Vorfall zeigte, dass sich die Situation nicht nachhaltig beruhigt hatte.

Gerichte dürfen neue Ereignisse berücksichtigen, die erst während eines Verfahrens eintreten. Eine frühere Einschätzung muss nicht unverändert fortgelten, wenn aktuelle Vorfälle die Gefahrenlage wesentlich verändern. Ein Elternteil kann sich daher nicht darauf berufen, dass zu einem früheren Zeitpunkt noch ein eingeschränkter Kontakt möglich erschien.

Der OGH stellte außerdem klar: Begleitete Besuche sind kein unverzichtbarer „Mindestkontakt“. Wenn auch unter Aufsicht zu erwarten ist, dass der Elternkonflikt eskaliert oder die Kinder dadurch erheblich belastet werden, darf das Gericht den Kontakt vorübergehend vollständig ausschließen. Das gilt auch für einen begleiteten Kontakt bei Gewalt Österreich, wenn die konkrete Gefährdung trotz Aufsicht fortbesteht.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Vier Situationen, in denen dieses Urteil besonders wichtig wird

  • Gewalt oder Drohungen gegen den anderen Elternteil: Wer die Mutter oder den Vater verfolgt, bedroht oder körperlich angreift, kann dadurch auch die eigene Kontaktrechtsposition erheblich schwächen.
  • Kinder als Zeugen eines Angriffs: Haben Kinder eine Auseinandersetzung miterlebt, wird nicht nur der körperliche Schaden betrachtet. Auch Angst, Loyalitätskonflikte und psychische Belastungen sind relevant.
  • Ein neuer Vorfall während des Gerichtsverfahrens: Ein weiterer Angriff kann eine zunächst noch mögliche Kontaktregelung grundlegend verändern.
  • Bestehendes Annäherungs- oder Kontaktverbot: Eine gerichtliche Schutzmaßnahme darf nicht durch private Übergaben oder vermeintlich harmlose Treffen umgangen werden.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie einen Antrag des anderen Elternteils auf Kontakt nicht automatisch als Beweis dafür verstehen, dass sofort Besuche stattfinden müssen. Das Gericht prüft die konkrete Gefährdungslage und kann auch eine vorläufige Einschränkung oder einen vorläufigen Ausschluss anordnen.

Was betroffene Eltern jetzt dokumentieren und vermeiden sollten

  • Vorfälle chronologisch festhalten: Notieren Sie Datum, Ort, Beteiligte, Drohungen, Verletzungen und die Reaktion der Kinder. Sachliche Aufzeichnungen sind hilfreicher als pauschale Vorwürfe.
  • Beweise sichern: Bewahren Sie Nachrichten, E-Mails, Fotos, ärztliche Unterlagen, Polizeiberichte und Namen von Zeugen auf. Auch Unterlagen der Kinder- und Jugendhilfe oder psychologische Stellungnahmen können Bedeutung haben.
  • Akute Gefahr ernst nehmen: Bei unmittelbarer Bedrohung sollte die Polizei verständigt werden. Ein neuer Vorfall während eines Kontaktrechtsverfahrens sollte außerdem unverzüglich dem Pflegschaftsgericht und der anwaltlichen Vertretung mitgeteilt werden.
  • Keine riskanten Übergaben organisieren: Treffen im eigenen Haushalt oder persönliche Übergaben an einem abgelegenen Ort können die Situation verschärfen. Je nach gerichtlicher Regelung kommen neutrale Übergabestellen oder betreute Einrichtungen in Betracht.
  • Gerichtliche Anordnungen einhalten: Ein Elternteil darf ein Kontakt- oder Annäherungsverbot nicht eigenmächtig umgehen. Umgekehrt darf der betreuende Elternteil eine bestehende Kontaktregelung nicht dauerhaft selbst außer Kraft setzen, sondern muss eine Änderung beim Gericht beantragen.
  • Veränderungen müssen nachvollziehbar sein: Wer als kontaktberechtigter Elternteil wegen Gewalt auffällig geworden ist, sollte nicht nur weitere Besuche verlangen. Anti-Gewalt-Training, Beratung oder Therapie können wichtige Schritte sein. Entscheidend sind nachhaltige Verhaltensänderungen, nicht bloße Versprechen.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien unterstützt Dr. Pichler bei der rechtlichen Einordnung von Gewaltvorfällen, der Sicherung wichtiger Unterlagen und der Vorbereitung von Anträgen im Pflegschaftsverfahren. Besonders dringlich ist rechtliche Unterstützung, wenn Kinder bei einer Auseinandersetzung anwesend waren, ein Kontaktverbot besteht oder während eines laufenden Verfahrens ein neuer Angriff passiert.

Rechtsanwalt Wien: Häufige Fragen zum Kontaktrecht bei Gewalt

Kann der Vater seine Kinder trotz Gewalt gegen die Mutter sehen?

Gewalt gegen die Mutter führt nicht in jedem Fall automatisch zu einem dauerhaften Kontaktverlust. Sie kann aber eine erhebliche Einschränkung oder einen vorläufigen Ausschluss rechtfertigen, wenn die Kinder dadurch gefährdet oder psychisch belastet werden. Das Gericht beurteilt insbesondere die Schwere und Aktualität der Vorfälle sowie die Einsicht und Veränderungsbereitschaft des Elternteils.

Was bedeutet „begleiteter Kontakt“ genau?

Bei einem begleiteten Kontakt findet das Treffen unter der Aufsicht einer geeigneten Fachperson oder in einer betreuten Einrichtung statt. Die Begleitung soll Sicherheit schaffen und den Ablauf unterstützen. Sie kann jedoch nicht jede Eskalation verhindern. Wenn bereits während begleiteter Treffen eine konkrete Gefahr besteht, darf das Gericht auch diese Kontakte ablehnen.

Was passiert, wenn während des Verfahrens wieder Gewalt ausbricht?

Ein neuer Vorfall kann die bisherige gerichtliche Einschätzung wesentlich verändern. Das Gericht darf solche Ereignisse berücksichtigen, auch wenn zuvor noch ein eingeschränkter Kontakt möglich erschien. Je nach Dringlichkeit kommen vorläufige Maßnahmen, eine Änderung der Kontaktregelung oder ein vorübergehender Kontaktstopp in Betracht.

Darf ich den Kontakt zu den Kindern einfach verhindern, wenn ich Angst habe?

Bei akuter Gefahr sollten Sie die Polizei verständigen und unverzüglich gerichtliche Schritte einleiten. Eine bestehende gerichtliche Kontaktregelung darf jedoch nicht ohne Weiteres dauerhaft ignoriert werden. Ob Kontakte eingeschränkt, begleitet oder vorläufig ausgesetzt werden, sollte durch das Pflegschaftsgericht geklärt werden.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
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