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Auslandsumzug mit gemeinsamem Sorgerecht Österreich

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Auslandsumzug mit gemeinsamem Sorgerecht Österreich

Gemeinsame Obsorge, aber kein Vetorecht: Wann darf ein Elternteil mit dem Kind ins Ausland ziehen?

Auslandsumzug mit gemeinsamem Sorgerecht Österreich kann rechtlich zulässig sein: Der Vater war weiterhin gemeinsam obsorgeberechtigt – trotzdem durfte die Mutter mit der Tochter von der Schweiz nach Österreich übersiedeln.

Für viele Eltern klingt das widersprüchlich. Gemeinsame Obsorge bedeutet schließlich, dass beide Eltern Verantwortung für das Kind tragen. Sie bedeutet aber nicht automatisch, dass jeder Wohnortwechsel gemeinsam genehmigt werden muss.

Ein Umzug, der eine Familie dauerhaft veränderte

Die Eltern eines im Jahr 2003 geborenen Kindes waren geschieden. Zunächst hatten sie die gemeinsame Obsorge vereinbart. Beide Eltern blieben damit für wesentliche Angelegenheiten des Kindes verantwortlich.

Später hielten die Eltern schriftlich fest, dass die Mutter allein bestimmen durfte, wo das Kind lebt. Die gemeinsame elterliche Sorge blieb grundsätzlich bestehen. Der Vater musste über eine Änderung des Wohnsitzes informiert werden. Ein Recht, den Umzug zu verhindern, wurde ihm jedoch nicht eingeräumt.

Als die Mutter mit dem Kind von der Schweiz nach Österreich zog, wollte der Vater die Rückführung erreichen. Er war der Ansicht, dass die Mutter das Kind ohne seine Zustimmung ins Ausland gebracht habe. Für ihn stand nicht nur eine rechtliche Frage im Raum: Er musste damit umgehen, dass seine Tochter künftig in einem anderen Land leben sollte.

Der entscheidende Punkt war deshalb nicht allein die gemeinsame Obsorge. Maßgeblich war vielmehr, welchem Elternteil das Recht zustand, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen.

Auslandsumzug mit gemeinsamem Sorgerecht Österreich: Warum die gemeinsame Obsorge nicht automatisch den Wohnort festlegt

Nach § 158 ABGB umfasst die Obsorge insbesondere die Pflege und Erziehung, die Vermögensverwaltung sowie die gesetzliche Vertretung des Kindes. Gemeinsame Obsorge bedeutet, dass beide Eltern diese Verantwortung grundsätzlich gemeinsam tragen.

§ 162 ABGB betrifft die Bestimmung des Wohnorts des Kindes. Welche Befugnisse bei gemeinsamer Obsorge bestehen, hängt dabei von der konkreten Regelung, der tatsächlichen Lebenssituation und gegebenenfalls einer gerichtlichen Entscheidung ab. Aus der gemeinsamen Obsorge allein folgt nicht in jedem grenzüberschreitenden Fall, dass beide Eltern jeden Wohnortwechsel verhindern können.

Im schweizerischen Recht spielte in diesem Verfahren die sogenannte Obhut eine zentrale Rolle. Damit war insbesondere die Befugnis verbunden, den Aufenthaltsort und die tägliche Unterbringung des Kindes zu bestimmen. Diese Befugnis lag nach der Vereinbarung allein bei der Mutter.

Der Vater behielt somit wichtige elterliche Rechte. Dazu gehörten insbesondere seine Beteiligung an bestimmten Entscheidungen und sein Kontaktrecht. Er hatte aber nicht das Recht, den Lebensmittelpunkt des Kindes selbst festzulegen oder einen Umzug allein deshalb zu blockieren, weil die Obsorge weiterhin gemeinsam ausgeübt wurde.

Weitere Informationen zur rechtlichen Einordnung finden Sie auf unserer Seite zur Obsorge.

Was der OGH 2011 zur internationalen Kindesentführung sagte

Der OGH entschied in seiner Entscheidung vom 25.01.2011, 1 Ob 219/10b, dass der Umzug des Kindes nach Österreich keine widerrechtliche Kindesentführung darstellte. Nach dem maßgeblichen Schweizer Recht durfte die Mutter den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen und daher grundsätzlich auch ins Ausland übersiedeln.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Für die Beurteilung war nicht in erster Linie österreichisches Recht entscheidend. Maßgeblich war das Recht des Staates, in dem das Kind unmittelbar vor dem Umzug seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das war in diesem Fall die Schweiz.

Das Haager Kindesentführungsübereinkommen soll Kinder grundsätzlich rasch in den Staat zurückbringen, aus dem sie widerrechtlich weggebracht oder dort zurückgehalten wurden. Nach Artikel 3 liegt eine widerrechtliche Verbringung aber nur vor, wenn ein tatsächlich ausgeübtes Sorgerecht verletzt wurde.

Der OGH stellte deshalb die Frage, ob der Vater nach dem anwendbaren Recht überhaupt das Recht hatte, den Aufenthaltsort des Kindes mitzubestimmen. Seine gemeinsame elterliche Sorge reichte dafür nicht aus. Die Vereinbarung der Eltern hatte der Mutter gerade die alleinige Entscheidungsbefugnis über den Wohnort übertragen.

Das Rückführungsverfahren hatte außerdem einen begrenzten Zweck. Es sollte nicht umfassend klären, bei welchem Elternteil das Kind künftig besser aufgehoben ist. Auch eine mögliche problematische Motivation der Mutter hätte daher nicht automatisch dazu geführt, dass der Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht erhielt. Entscheidend war zunächst nur, ob eine widerrechtliche Verbringung im Sinn des Übereinkommens vorlag.

Welche Rolle spielen Kontaktrecht und Kindeswohl?

Ein Elternteil, der den Wohnort des Kindes bestimmen darf, kann dadurch nicht beliebig über die Beziehung zum anderen Elternteil verfügen. Das Kontaktrecht bleibt grundsätzlich bestehen. Ein Umzug darf nicht bloß dazu dienen, den persönlichen Kontakt zu erschweren oder zu vereiteln.

Die Frage des Kindeswohls bleibt ebenfalls wichtig. Sie wird jedoch nicht in jedem Rückführungsverfahren in gleicher Breite geprüft wie in einem Obsorge- oder Kontaktrechtsverfahren. Das Rückführungsgericht untersucht zunächst, ob die Verbringung rechtlich widerrechtlich war und ob das Haager Übereinkommen eine Rückkehr verlangt.

Dadurch können zwei Verfahren unterschiedliche Fragen beantworten: Im Rückführungsverfahren geht es um die Rückkehr in den bisherigen Aufenthaltsstaat. In einem Obsorgeverfahren kann dagegen zu klären sein, bei welchem Elternteil das Kind künftig leben soll und wie der Kontakt organisiert wird.

Wann diese Entscheidung für Eltern besonders wichtig wird

  • Geplanter Auslandsumzug: Wenn ein Elternteil mit dem Kind nach Deutschland, in die Schweiz oder in einen anderen Staat ziehen möchte, muss geprüft werden, wer den Aufenthaltsort bestimmen darf.
  • Gemeinsame Obsorge ohne klare Vereinbarung: Eine allgemeine Formulierung zur gemeinsamen Obsorge beantwortet nicht immer die Frage, ob ein internationaler Umzug verhindert werden kann.
  • Bereits erfolgter Umzug: Wer erst nach der Übersiedlung reagiert, kann mit einem dringenden Rückführungsverfahren konfrontiert sein. Umgekehrt können für den zurückbleibenden Elternteil kurze Reaktionsmöglichkeiten entscheidend sein.
  • Unterschiedliche Rechtsordnungen: Begriffe wie Obsorge, Sorgerecht, Obhut und Aufenthaltsbestimmungsrecht haben nicht in jedem Land dieselbe Bedeutung.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur prüfen, ob gemeinsame Obsorge besteht. Entscheidend sind die konkrete schriftliche Vereinbarung, der bisherige gewöhnliche Aufenthalt des Kindes und das Recht des betroffenen Staates.

Was vor einem Umzug oder Rückführungsantrag zu klären ist

  • Lesen Sie bestehende Vereinbarungen genau: Enthalten sie Regelungen zu Wohnort, Obhut, Kontakt oder Auslandsaufenthalten?
  • Sichern Sie alle Unterlagen: gerichtliche Beschlüsse, Vereinbarungen, Nachrichten, Meldebestätigungen und Nachweise zum bisherigen Lebensmittelpunkt des Kindes.
  • Klären Sie, welches Recht anwendbar ist. Bei einem internationalen Umzug kann nicht automatisch österreichisches Recht herangezogen werden.
  • Planen Sie die Kontaktregelung mit: Ferienaufenthalte, Videoanrufe, Reisekosten und Übergaben sollten möglichst konkret geregelt werden.
  • Handeln Sie rasch, wenn das Kind bereits in einen anderen Staat gebracht wurde oder eine Rückführung verlangt wird. Internationale Verfahren können dringlich sein.
  • Holen Sie vor einem geplanten Umzug rechtlichen Rat ein. Ein eigenmächtiger Umzug kann rechtswidrig sein, wenn keine alleinige Befugnis zur Bestimmung des Aufenthaltsorts besteht.

Häufige Fragen zum Auslandsumzug mit gemeinsamem Sorgerecht

Kann ich mit meinem Kind trotz gemeinsamer Obsorge ins Ausland ziehen?

Das lässt sich nicht allein anhand der gemeinsamen Obsorge beantworten. Entscheidend ist, ob Sie den Aufenthaltsort des Kindes allein bestimmen dürfen oder ob dafür die Zustimmung des anderen Elternteils beziehungsweise eine gerichtliche Entscheidung erforderlich ist. Auch eine konkrete Vereinbarung der Eltern und das Recht des bisherigen Aufenthaltsstaates können maßgeblich sein.

Auslandsumzug mit gemeinsamem Sorgerecht Österreich: Kann der andere Elternteil den Umzug verhindern?

Ein Vetorecht besteht nicht automatisch. Hat ein Elternteil nach der Vereinbarung oder dem anwendbaren Recht allein das Aufenthaltsbestimmungsrecht, kann der andere Elternteil den Umzug nicht allein mit dem Hinweis auf die gemeinsame Obsorge stoppen. Anders kann die Situation aussehen, wenn beide Eltern über den Wohnort mitentscheiden müssen oder eine gerichtliche Regelung verletzt wird.

Ist ein Umzug mit dem Kind immer eine Kindesentführung?

Nein. Eine internationale Kindesentführung im rechtlichen Sinn setzt grundsätzlich voraus, dass ein bestehendes und tatsächlich ausgeübtes Sorgerecht verletzt wurde. Ob das der Fall ist, richtet sich häufig nach dem Recht des Staates, in dem das Kind unmittelbar vor dem Umzug seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der Begriff „Kindesentführung“ beschreibt daher nicht automatisch jeden unerlaubten oder konfliktreichen Umzug.

Was kann ich tun, wenn mein Kind bereits ins Ausland gebracht wurde?

Sie sollten unverzüglich prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für ein Rückführungsverfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen vorliegen. Dafür sind unter anderem der bisherige gewöhnliche Aufenthalt des Kindes, die bestehende Obsorge- oder Sorgerechtsregelung und der Zeitpunkt des Umzugs relevant. Warten kann die Durchsetzung Ihrer Rechte erschweren, insbesondere wenn der neue Aufenthaltsort des Kindes unklar ist.

Die Entscheidung des OGH vom 25.01.2011, 1 Ob 219/10b, macht einen entscheidenden Unterschied sichtbar: Gemeinsame Obsorge und das Recht, den Wohnort des Kindes zu bestimmen, sind nicht dasselbe. Gerade beim Auslandsumzug mit gemeinsamem Sorgerecht Österreich kann diese Unterscheidung darüber entscheiden, ob eine Rückführung verlangt werden kann.

Weitere rechtliche Informationen finden Sie auch im Themenbereich Scheidung.


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
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Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
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