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Auslandsscheidung in Österreich anerkennen: OGH-Fall

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Auslandsscheidung in Österreich anerkennen: OGH-Fall

FUNDSTELLE: OGH vom 14.09.2011, 6 Ob 96/11b

Eine zweite Scheidung gibt es nicht: Wenn eine alte Auslandsscheidung Österreich überrascht

Wer eine Auslandsscheidung in Österreich anerkennen lassen muss, sollte den rechtlichen Familienstand frühzeitig prüfen. Sie lebte weiter mit ihrem Mann zusammen, bekam mit ihm ein Kind und kaufte eine Wohnung – doch rechtlich war ihre Ehe möglicherweise schon seit Jahren beendet.

Die Ehe schien weiterzugehen – rechtlich war sie es nicht

Das Ehepaar heiratete 1998 in Rumänien. Später lebten beide als österreichische Staatsbürger in Österreich. Im Jahr 2001 leitete die Ehefrau in Rumänien ein Scheidungsverfahren ein. Sie beauftragte dort sogar einen Rechtsanwalt.

Die rumänischen Gerichte sprachen die Scheidung aus. Gegen eine Entscheidung legte die Frau zunächst ein Rechtsmittel ein, kümmerte sich danach aber nicht weiter um das Verfahren. Die ausländischen Unterlagen bestätigten schließlich, dass die Ehe geschieden und die Entscheidung rechtskräftig geworden war.

Das Leben der beiden sah danach allerdings nicht wie das eines geschiedenen Paares aus. Sie wohnten weiterhin zusammen, bekamen ein gemeinsames Kind, kauften eine Eigentumswohnung und nahmen dafür Kredite auf. Außerdem gründeten sie ein Unternehmen.

Viele Jahre später beantragte die Frau in Österreich neuerlich die Scheidung. Sie ging offenbar davon aus, dass ihre Ehe weiterhin bestand. Der Mann beteiligte sich zunächst nicht am Verfahren. Später berief er sich darauf, dass die Ehe bereits 2001 in Rumänien geschieden worden sei.

Auslandsscheidung in Österreich anerkennen: Was der OGH und Rechtsanwalt Wien beachten müssen

Der Oberste Gerichtshof entschied in der Entscheidung OGH vom 14.09.2011, 6 Ob 96/11b, dass die rumänische Scheidung in Österreich anzuerkennen war. Eine zweite Scheidung zwischen denselben Personen war deshalb nicht mehr möglich.

Der entscheidende Punkt war nicht, wie sich das Paar nach 2001 verhalten hatte. Dass beide weiterhin zusammenlebten, ein Kind bekamen oder gemeinsam Vermögen aufbauten, konnte die bereits rechtskräftige Scheidung nicht rückgängig machen.

Die österreichischen Gerichte mussten zunächst klären, ob die rumänische Entscheidung wirksam war. Rumänien war im Jahr 2001 noch kein Mitglied der Europäischen Union. Die damals geltenden unionsrechtlichen Regeln zur Anerkennung von Scheidungen waren daher nicht unmittelbar anwendbar. Die Anerkennung konnte aber nach den allgemeinen österreichischen Bestimmungen für ausländische Entscheidungen erfolgen.

Wesentlich waren mehrere Umstände:

  • Die rumänische Entscheidung war rechtskräftig.
  • Die Ehefrau hatte das Verfahren selbst eingeleitet.
  • Sie war in Rumänien anwaltlich vertreten.
  • Die ausländischen Akten bestätigten die Beendigung der Ehe.
  • Die Frau hatte sich nach dem zunächst eingeleiteten Rechtsmittel nicht weiter um das Verfahren gekümmert.

Dass sie bei einer späteren Verhandlung in Rumänien nicht anwesend gewesen war und möglicherweise keine Zustellung der Berufungsentscheidung erhalten hatte, änderte an der Beurteilung nichts. Wer ein Verfahren selbst einleitet, zunächst daran mitwirkt und danach keine weiteren Schritte setzt, kann sich später nicht ohne Weiteres darauf berufen, dass ihm jede Möglichkeit zur Teilnahme genommen worden sei.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Warum der Einwand sogar spät im Verfahren noch zählte

Besonders bemerkenswert war, dass der Mann die frühere rumänische Scheidung erst im Berufungsverfahren ausdrücklich geltend machte. Das hinderte das Gericht nicht daran, die Frage aufzugreifen.

Ob eine Ehe überhaupt noch besteht, ist eine grundlegende Vorfrage. Das Gericht muss diesen Familienstand prüfen, bevor es über eine neuerliche Scheidung entscheidet. Es durfte die ausländische Entscheidung daher auch von Amts wegen berücksichtigen.

Die österreichischen Gerichte mussten folglich nicht mehr prüfen, wer das Scheitern der Ehe verursacht hatte. Das Verfahren über die österreichische Scheidung war zu beenden, weil die Ehe bereits Jahre zuvor aufgelöst worden war.

Welche österreichischen Regeln dahinterstehen

§ 97 AußStrG bildet den zentralen rechtlichen Rahmen für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Eheangelegenheiten. Vereinfacht gesagt wird geprüft, ob eine ausländische Entscheidung in Österreich rechtlich berücksichtigt werden kann und ob Anerkennungshindernisse bestehen.

Bei einer ausländischen Scheidung kommt es daher nicht allein darauf an, ob ein ausländisches Dokument vorgelegt wird. Wichtig sind unter anderem die Rechtskraft, die ordnungsgemäße Beteiligung der Parteien und die Frage, ob die Entscheidung mit grundlegenden österreichischen Rechtsprinzipien vereinbar ist.

Das Verschuldensprinzip nach dem EheG kann bei einer österreichischen Scheidung eine Rolle spielen, wenn über die Gründe des Ehezerfalls und bestimmte Unterhaltsfolgen gestritten wird. Es hilft aber nicht weiter, wenn die Ehe bereits durch eine anerkannte ausländische Entscheidung beendet wurde.

Die unterhaltsrechtlichen Bestimmungen des EheG knüpfen an die Ehe und ihre Auflösung an. Der genaue Scheidungszeitpunkt kann deshalb für Unterhaltsansprüche bedeutsam sein. Die Entscheidung 6 Ob 96/11b beantwortet allerdings nicht automatisch, ob eine bestimmte Person Unterhalt verlangen kann oder wie hoch dieser ausfällt.

Auch Fragen nach Vermögensaufteilung, Obsorge, Erbrecht oder Namensführung müssen getrennt geprüft werden. Die Anerkennung der Scheidung klärt zunächst den Familienstand. Sie ersetzt keine umfassende Prüfung aller weiteren Rechtsfolgen.

Vier Situationen, in denen eine alte Auslandsscheidung wichtig wird

Sie möchten in Österreich neuerlich die Scheidung einreichen

Bevor ein neues Verfahren begonnen wird, sollte geklärt werden, ob bereits eine ausländische Scheidung existiert. Andernfalls kann ein Verfahren eingeleitet werden, obwohl die Ehe rechtlich längst beendet ist.

Sie haben nach der Auslandsscheidung weiter zusammengelebt

Ein gemeinsamer Haushalt beweist nicht, dass die Ehe fortbestanden hat. Auch ein späteres Zusammenleben als Paar kann eine rechtskräftige Scheidung grundsätzlich nicht beseitigen.

Nach der Scheidung wurden Vermögenswerte angeschafft

Eine Wohnung, Kredite oder ein Unternehmen, die nach dem ausländischen Scheidungszeitpunkt entstanden sind, können rechtlich anders eingeordnet werden als eheliches Vermögen. Entscheidend sind unter anderem der Zeitpunkt des Erwerbs, die Finanzierung und die tatsächlichen Vereinbarungen zwischen den Beteiligten.

Für die weitere Prüfung kann auch die Vermögensaufteilung relevant sein.

Behörden führen einen anderen Familienstand

Wenn ausländische Urkunden, das österreichische Personenstandsregister und die eigene Wahrnehmung nicht übereinstimmen, können Probleme bei Behörden, Banken, Versicherungen oder in Erbfällen entstehen. Eine frühzeitige Klärung verhindert, dass der Widerspruch erst in einem dringenden Verfahren sichtbar wird.

Diese Unterlagen sollten Sie jetzt zusammentragen

  • das ausländische Scheidungsurteil;
  • eine Bestätigung der Rechtskraft oder Endgültigkeit;
  • Nachweise über Zustellungen und Ladungen;
  • Berufungsentscheidungen und sonstige Verfahrensunterlagen;
  • beglaubigte Übersetzungen;
  • Personenstandsurkunden und aktuelle Registerauszüge;
  • Unterlagen zu Immobilien, Krediten, Unternehmen und gemeinsamen Kindern.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht allein aus dem weiteren Zusammenleben auf den Bestand der Ehe schließen. Ebenso wenig beweist die gemeinsame Geburt eines Kindes, dass eine frühere Auslandsscheidung unwirksam war.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien prüft Dr. Pichler bei grenzüberschreitenden Familienrechtsfällen insbesondere den tatsächlichen Scheidungszeitpunkt, die Rechtskraft der ausländischen Entscheidung und ihre Anerkennung in Österreich. Das ist besonders wichtig, wenn bereits ein österreichisches Scheidungs-, Unterhalts- oder Aufteilungsverfahren läuft.

Häufige Fragen zur Scheidung im Ausland

Kann ich mich in Österreich scheiden lassen, wenn ich im Ausland schon geschieden wurde?

Grundsätzlich nicht, wenn die ausländische Scheidung rechtskräftig und in Österreich anzuerkennen ist. Eine Ehe kann zwischen denselben Personen nicht zweimal geschieden werden. Vor einem neuen Antrag muss deshalb der österreichische Familienstand geklärt werden.

Was gilt, wenn wir nach der Auslandsscheidung weiter zusammengelebt haben?

Das gemeinsame Wohnen macht eine rechtskräftige Scheidung normalerweise nicht ungeschehen. Auch ein gemeinsames Kind oder gemeinsam erworbenes Vermögen führt nicht automatisch zu einer Wiederheirat. Für die rechtliche Beurteilung bleibt zunächst der Zeitpunkt der anerkannten Scheidung maßgeblich.

Kann mein Ehepartner eine alte Auslandsscheidung erst im Berufungsverfahren vorbringen?

Das kann möglich sein. Der Familienstand ist eine grundlegende Frage, die das Gericht prüfen muss. Nach der Entscheidung des OGH vom 14.09.2011, 6 Ob 96/11b durfte der Einwand auch noch im Berufungsverfahren berücksichtigt werden.

Welche Folgen hat die Auslandsscheidung für Unterhalt und Vermögen?

Das hängt von den jeweiligen Umständen und vom anwendbaren Recht ab. Der Scheidungszeitpunkt kann für Unterhalt, Vermögensaufteilung, Erbrecht und steuerliche Fragen entscheidend sein. Die Anerkennung der ausländischen Scheidung beantwortet diese Folgefragen nicht automatisch; sie schafft aber die Grundlage für ihre weitere rechtliche Prüfung.


Probleme im Familienrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
Beratungstermin vereinbaren oder anrufen:
01/513 07 00.


Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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E-Mail: wien@anwaltskanzlei-pichler.at

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