Pichler Rechtsanwalt GmbH

Auslandseinsatzzulage Kindesunterhalt: OGH erklärt

Startseite  •  Aktuelles  •  04.10.2026
Auslandseinsatzzulage Kindesunterhalt: OGH erklärt

Fast 58.000 Schilling netto: Warum eine Auslandseinsatzzulage den Kindesunterhalt erhöhen kann

Ein Vater ist monatelang im Auslandseinsatz, erhält dafür hohe Zulagen und hält diese Zahlungen für einen Ausgleich seiner Belastungen. Sein Sohn sieht darin hingegen etwas anderes: Einkommen, an dem er beim Kindesunterhalt beteiligt werden muss. Die Auslandseinsatzzulage Kindesunterhalt-Frage war daher entscheidend.

Der Auslandseinsatz veränderte die Unterhaltsrechnung

Der Vater war für einen Sohn, der außerhalb seiner Ehe geboren worden war, unterhaltspflichtig. Gleichzeitig hatte er auch für seine Ehefrau und zwei weitere Kinder zu sorgen. Seine finanzielle Situation war damit bereits durch mehrere Sorgepflichten geprägt.

Während eines UN-Einsatzes auf den Golan-Höhen erhielt der Mann neben seinem regulären Gehalt erhebliche Auslandseinsatzzulagen. Dadurch lag sein monatliches Nettoeinkommen zeitweise bei nahezu 58.000 Schilling. Für den Vater war diese Summe nicht einfach ein höheres Gehalt: Der Einsatz war mit besonderen Belastungen verbunden und fand weit entfernt von seiner Familie statt.

Er wollte deshalb erreichen, dass die Zulagen bei der Berechnung des Kindesunterhalts nicht oder zumindest nur teilweise berücksichtigt werden. Zusätzlich verwies er auf Flugkosten und hohe Kredite. Die Untergerichte rechneten die Auslandseinsatzzulagen jedoch vollständig in die Unterhaltsbemessungsgrundlage ein und erhöhten den Unterhalt für jene Monate, in denen der Vater die zusätzlichen Zahlungen erhalten hatte.

Was der OGH am 25.02.1999 klargestellt hat

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Sichtweise in seiner Entscheidung OGH vom 25.02.1999, 2 Ob 39/99w. Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 1999 und ist daher nicht als neue Entscheidung zu verstehen. Ihre Grundüberlegung zur Unterscheidung zwischen echtem Kostenersatz und zusätzlichem Einkommen ist für Unterhaltsfragen dennoch weiterhin relevant.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Der OGH stellte darauf ab, ob die Zulagen tatsächlich beruflich bedingte Mehrausgaben ersetzen. Nur wenn eine Zahlung ausschließlich konkrete zusätzliche Kosten ausgleicht, kann sie aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage herausfallen. Dafür müssen die Kosten nachvollziehbar sein und nachgewiesen werden.

Bei den Auslandseinsatzzulagen war dieser Nachweis nicht gelungen. Nach ihrer wirtschaftlichen Funktion sollten sie den Auslandseinsatz finanziell attraktiv machen. Sie waren daher nicht bloß als Ersatz für einzelne Ausgaben zu beurteilen, sondern als zusätzlicher Verdienst.

Dass ein Auslandseinsatz schwierig, gefährlich oder mit einer langen Abwesenheit von der Familie verbunden ist, änderte daran nichts. Entscheidend war nicht die allgemeine persönliche Belastung des Vaters. Entscheidend war, ob die Zulagen nachweislich für konkrete berufliche Mehrkosten verbraucht wurden.

Auslandseinsatzzulage Kindesunterhalt: Wann wird eine Zulage zum unterhaltsrelevanten Einkommen?

Beim Kindesunterhalt zählt grundsätzlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils. Maßgeblich ist daher nicht nur das Grundgehalt. Auch zusätzliche Zahlungen können einbezogen werden, wenn sie dem Elternteil tatsächlich zur Verfügung stehen.

Das betrifft beispielsweise:

  • Auslandseinsatz- oder Auslandsverwendungszulagen,
  • Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen,
  • regelmäßige Boni und Prämien,
  • Provisionen und leistungsabhängige Vergütungen,
  • Sachleistungen oder sonstige geldwerte Vorteile.

Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn eine Zahlung nachweisbar ausschließlich tatsächliche Aufwendungen ersetzt. Dazu können etwa notwendige Fahrtkosten, berufsbedingte Unterbringungskosten oder andere konkret belegte Ausgaben gehören. Eine bloße Bezeichnung als „Aufwandsentschädigung“ genügt dafür nicht.

Auch die Bezeichnung in einem Dienstvertrag entscheidet nicht automatisch. Gerichte prüfen den wirtschaftlichen Zweck der Zahlung. Eine Zulage kann daher trotz ihres Namens wie Einkommen behandelt werden, wenn sie dem Arbeitnehmer letztlich als zusätzlicher finanzieller Vorteil verbleibt.

Warum Flugkosten und Kredite den Vater nicht entlasteten

Der Vater berief sich außerdem auf Flugkosten im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatz. Nach den Feststellungen konnten jedoch nur Flüge seiner Ehefrau und seiner Kinder nachgewiesen werden, nicht aber eigene Heimflüge. Unterkunft und Verpflegung waren während des Einsatzes offenbar bereitgestellt.

Damit fehlte eine ausreichende Grundlage, um die geltend gemachten Kosten von den unterhaltsrelevanten Einkünften abzuziehen. Der Fall zeigt: Wer berufliche Mehraufwendungen berücksichtigt wissen möchte, muss sie konkret darlegen und belegen. Allgemeine Hinweise auf die Entfernung zum Einsatzort oder die schwierigen Bedingungen reichen nicht aus.

Auch die behaupteten Kredite von rund 600.000 Schilling führten nicht zu einer Reduktion des Kindesunterhalts. Private Kreditverpflichtungen mindern die Unterhaltspflicht nicht automatisch. Entscheidend ist unter anderem, wann die Schulden aufgenommen wurden, welchem Zweck sie dienten und ob sie gegenüber der Unterhaltspflicht Vorrang beanspruchen können.

Was diese Entscheidung für heutige Unterhaltsfälle bedeutet

Die konkreten Beträge und Berechnungsschritte aus dem Jahr 1999 lassen sich nicht einfach auf heutige Fälle übertragen. Einkommen, Lebenshaltungskosten und die aktuelle unterhaltsrechtliche Berechnung sind neu zu prüfen. Die zentrale Frage bleibt aber praktisch wichtig: Handelt es sich bei der Zahlung um echten Kostenersatz oder um Einkommen, das die finanzielle Leistungsfähigkeit erhöht?

Wenn Sie Unterhalt für ein Kind verlangen und der andere Elternteil neben seinem Grundgehalt Zulagen erhält, sollten Sie nicht nur den monatlichen Basislohn betrachten. Gerade bei Militär-, Polizei-, Bau-, Montage- oder internationalen Tätigkeiten können zusätzliche Einkommensbestandteile einen erheblichen Unterschied machen. Für die Berechnung von Auslandseinsatzzulage Kindesunterhalt kommt es auf den tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteil an.

Wenn Sie selbst unterhaltspflichtig sind, sollten Sie umgekehrt nicht jede Zulage unkritisch als vollständig verfügbares Einkommen behandeln. Beruflich notwendige Ausgaben können relevant sein. Sie müssen allerdings nachvollziehbar, tatsächlich entstanden und ausreichend dokumentiert sein.

Besondere Vorsicht ist bei rückwirkenden Forderungen und schriftlichen Vergleichen geboten. Wer sich bereits zu einem bestimmten Mindestbetrag verpflichtet oder einen Betrag anerkannt hat, kann daran später gebunden sein. Eine vorschnelle Zustimmung kann die spätere Korrektur erschweren.

Diese Unterlagen entscheiden häufig über die Berechnung

  • Gehaltsabrechnungen und Jahreslohnzettel,
  • Dienstvertrag und Nachträge zu Zulagen,
  • Abrechnungen über Boni, Prämien und Auslandseinsätze,
  • Rechnungen, Tickets und Zahlungsnachweise für berufliche Ausgaben,
  • Unterlagen zu Unterkunft und Verpflegung am Einsatzort,
  • Kreditverträge samt Angaben zu Zweck und Abschlusszeitpunkt,
  • frühere Unterhaltsvereinbarungen oder gerichtliche Entscheidungen.

Rechtsanwalt Wien: Unterstützung bei Unterhalt und Zulagen

Als Rechtsanwalt in Wien mit langjähriger Erfahrung im Familienrecht prüft Dr. Pichler nicht nur das Grundgehalt, sondern die gesamte Einkommenssituation und die behaupteten Abzüge. Das ist besonders wichtig, wenn Einkünfte schwanken oder der unterhaltspflichtige Elternteil nicht alle Unterlagen offenlegt. Weitere Informationen finden Sie auch zum Thema Unterhalt.

Häufige Fragen zu Zulagen und Kindesunterhalt

Werden Auslandseinsatzzulagen beim Kindesunterhalt berücksichtigt?

Grundsätzlich können Auslandseinsatzzulagen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einfließen. Das gilt insbesondere dann, wenn sie wirtschaftlich einen zusätzlichen Verdienst darstellen. Nicht oder nicht vollständig zu berücksichtigen sind Zahlungen, die ausschließlich konkrete berufliche Mehrkosten ersetzen. Diese Kosten müssen in der Regel nachvollziehbar nachgewiesen werden.

Sind Gefahrenzulagen und Erschwerniszulagen unterhaltspflichtiges Einkommen?

Das hängt vom Zweck und der tatsächlichen Verwendung der Zahlung ab. Hat die Zulage überwiegend Einkommenscharakter, kann sie unterhaltsrelevant sein. Eine bloße Bezeichnung als Ersatz für Belastungen genügt nicht. Entscheidend ist, ob tatsächlich auszugleichende Mehrkosten bestehen und belegt werden können.

Kann ich Kredite vom Kindesunterhalt abziehen?

Kredite werden nicht automatisch von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abgezogen. Das Gericht prüft unter anderem den Zweck der Finanzierung, den Zeitpunkt der Kreditaufnahme und die weiteren wirtschaftlichen Umstände. Eine private Verschuldung darf die Versorgung des Kindes nicht ohne Weiteres verringern.

Was kann ich tun, wenn der andere Elternteil seine Zulagen verschweigt?

Sammeln Sie zunächst alle verfügbaren Hinweise auf zusätzliche Einkünfte, etwa Dienstpläne, öffentlich zugängliche Angaben zum Einsatz oder frühere Abrechnungen. Im Unterhaltsverfahren können entsprechende Einkommensunterlagen verlangt werden. Je früher die vollständige Einkommenssituation geklärt wird, desto besser lässt sich verhindern, dass der Unterhalt auf Basis eines zu niedrigen Einkommens berechnet wird. Gerade bei der Frage Auslandseinsatzzulage Kindesunterhalt können vollständige Gehaltsunterlagen entscheidend sein.


Probleme im Familienrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
Beratungstermin vereinbaren oder anrufen:
01/513 07 00.


Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

Kontakt

Erstberatung anfragen

Telefon: +43/1/5130700
E-Mail: wien@anwaltskanzlei-pichler.at

Dieses Feld dient zur Validierung und sollte nicht verändert werden.
Name(erforderlich)
Bitte geben Sie eine Telefonnummer an und teilen Sie uns im Anliegen mit, ob und wann wir Sie vertraulich anrufen dürfen.
Mein Anliegen betrifft(erforderlich)
Worum geht es, was möchten Sie erreichen? Wenige Sätze genügen. Sollten irgendwelche Fristen einzuhalten sein, ersuchen wir um telefonische Kontaktaufnahme, eine Fristenüberwachung erfolgt vor Mandatsübernahme nicht.
Bestätigung(erforderlich)
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Jetzt anrufen
Mail senden