Ausländisches Erbrecht: Wie ein britischer Pass österreichische Pflichtteile verdrängt

Britischer Pass, kein Pflichtteil: Wann ausländisches Erbrecht Kinder und Enkel in Österreich leer ausgehen lässt
Zwei Enkelinnen, eine in Österreich lebende Großmutter und ein Testament mit nur einem entscheidenden Satz – am Ende blieb für die Familie kein Pflichtteil übrig.
Gerade in Patchwork-Familien, nach Scheidungen oder bei binationalen Ehen wird Erbrecht schnell zur Familienrechtsfrage. Viele gehen davon aus, dass österreichisches Pflichtteilsrecht automatisch gilt, sobald jemand zuletzt in Österreich gelebt hat. Genau das stimmt nicht immer. Wer eine ausländische Staatsangehörigkeit hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen im Testament das Recht dieses Staates wählen – und damit auch die Frage verändern, ob Kinder, Enkel oder andere Angehörige überhaupt einen Pflichtteilsanspruch haben.
Eine Großmutter lebt in Österreich – und enterbt trotzdem wirksam
Die Geschichte beginnt nicht im Ausland, sondern in Österreich. Die Großmutter lebte zuletzt hier, hatte aber einen britischen Pass und davor viele Jahre in England verbracht. In ihrem Testament traf sie eine klare Entscheidung: Es sollte englisches Erbrecht gelten. Gleichzeitig enterbte sie ihre beiden Enkelinnen.
Statt der Enkelinnen setzte sie einen Neffen als Erben ein. Zusätzlich spielte Vermögen aus zwei Trusts auf der Isle of Man eine Rolle; dieses floss an einen österreichischen Verein. Für die Enkelinnen war das nicht bloß verletzend, sondern auch finanziell einschneidend. Sie verlangten daher Auskünfte und Geld – gestützt auf das österreichische Pflichtteilsrecht.
Ihre Überlegung war nachvollziehbar: Die Großmutter hatte zuletzt in Österreich gelebt, also müsse doch auch das österreichische Schutzsystem für nahe Angehörige greifen. Genau daran entzündete sich der Streit.
Ein Satz im Testament kann mehr verändern, als viele glauben
Nach der EU-Erbrechtsverordnung darf eine Person im Testament das Recht jenes Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Diese Rechtswahl ist kein juristischer Nebenaspekt, sondern kann den gesamten Erbfall prägen. Sie entscheidet mit, wer Ansprüche hat, wie Nachlassfragen beurteilt werden und ob ein Pflichtteil überhaupt vorgesehen ist.
Wichtig ist dabei: Für diese Rechtswahl braucht es eine ausreichende Verbindung zum gewählten Staat. Die Staatsangehörigkeit reicht dafür grundsätzlich aus. Im entschiedenen Fall war gerade der britische Reisepass ein zentrales Beweismittel. Der OGH sah darin einen ausreichenden Nachweis der Staatsangehörigkeit.
Das überrascht viele Familien. Sie konzentrieren sich auf den letzten Wohnsitz, auf österreichische Immobilien oder auf ein hier errichtetes Testament. Erbrechtlich kann aber schon die wirksame Wahl ausländischen Rechts dazu führen, dass österreichische Pflichtteilsvorstellungen nicht mehr maßgeblich sind.
Warum der Pflichtteil hier nicht half
Das österreichische Pflichtteilsrecht ist in den §§ 762 ff ABGB geregelt. Diese Bestimmungen schützen bestimmte nahe Angehörige, vor allem Kinder und – je nach Konstellation – den Ehegatten, indem sie einen Mindestanteil am Nachlass sichern.
Entscheidend war hier jedoch ein vorgelagerter Schritt: Zuerst musste geklärt werden, welches Erbrecht überhaupt anwendbar ist. Ist wirksam englisches Recht gewählt, dann wird nicht automatisch auf österreichische Pflichtteilsregeln zurückgegriffen.
Englisches Recht kennt keine dem österreichischen Pflichtteil entsprechende, vom Bedarf unabhängige Mindestbeteiligung naher Angehöriger. Das bedeutet nicht, dass Angehörige im englischen Recht niemals Ansprüche haben können; solche Ansprüche sind aber anders ausgestaltet und nicht mit dem österreichischen Pflichtteilsmodell gleichzusetzen.
Für die beiden Enkelinnen war genau das ausschlaggebend. Sie konnten sich nicht erfolgreich darauf berufen, dass ihnen nach österreichischem Verständnis jedenfalls ein Mindestanteil zustehen müsste.
Der OGH ließ die Rechtswahl gelten – trotz österreichischem Wohnsitz
Die Gerichte lehnten die Ansprüche der Enkelinnen ab, und der OGH bestätigte diese Linie. Maßgeblich war, dass die Großmutter wirksam englisches Recht gewählt hatte. Diese Rechtswahl war nach Ansicht des Höchstgerichts zulässig und durch die britische Staatsangehörigkeit gedeckt.
Ebenso wichtig war das zweite Kernargument: Die Anwendung englischen Rechts verstoße hier nicht gegen den österreichischen ordre public. Mit diesem Begriff ist die grundlegende Werteordnung Österreichs gemeint. Ausländisches Recht wird nicht schon dann verdrängt, wenn es anders ist als österreichisches Recht. Es müsste zu einem Ergebnis führen, das aus österreichischer Sicht völlig untragbar wäre.
Genau das sah der OGH hier nicht. Das österreichische Pflichtteilsrecht wurde in den letzten Jahren selbst abgeschwächt. Dazu kam, dass die Enkelinnen ebenfalls britische Staatsbürgerinnen waren und der Fall insgesamt nur einen begrenzten Inlandsbezug hatte. Dass englisches Recht keinen österreichisch geprägten Pflichtteil vorsieht, reichte daher nicht aus, um die Rechtswahl zu kippen.
Wann diese Entscheidung nach Scheidung und Patchwork-Familie besonders brisant wird
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, ist der Fall oft näher, als es zunächst scheint. Besonders relevant ist er in diesen Konstellationen:
- Binationale Familie: Ein Ehepartner oder Ex-Partner hat eine weitere Staatsangehörigkeit. Nach dem Todesfall zeigt sich plötzlich, dass im Testament ausländisches Recht gewählt wurde.
- Patchwork nach einer Scheidung: Kinder aus erster Ehe rechnen mit einem Pflichtteil, während der neue Partner, Stiefkinder oder andere Angehörige begünstigt werden sollen.
- Auslandsvermögen: Es gibt Konten, Liegenschaften, Trusts oder sonstige Vermögenswerte außerhalb Österreichs. Dann greifen nationale Vorstellungen oft zu kurz.
- Unklare Testamentsklauseln: Im Nachlass taucht eine Rechtswahlklausel auf, deren Bedeutung erst nach dem Todesfall erkannt wird.
Gerade nach Trennungen und Scheidungen werden Testamente häufig geändert. Dabei wird oft an Erben gedacht, aber zu wenig an die Frage, welches Recht später überhaupt angewendet wird. Diese Lücke kann erhebliche Folgen haben.
Was Betroffene jetzt konkret prüfen sollten
- Prüfen Sie, ob im Testament ausdrücklich das Recht einer Staatsangehörigkeit gewählt wurde.
- Sichern Sie Nachweise zur Staatsangehörigkeit, etwa Reisepass oder Staatsbürgerschaftsnachweis.
- Klären Sie, ob Vermögen in Trusts, Stiftungen oder im Ausland liegt.
- Verlassen Sie sich als Kind oder Enkel nicht automatisch auf einen österreichischen Pflichtteil.
- Prüfen Sie auch, ob das gewählte ausländische Recht andere Versorgungs- oder Unterhaltsansprüche vorsieht.
- Stimmen Sie Testament, Schenkungen zu Lebzeiten, Trennungsfolgen und Vermögensstruktur aufeinander ab.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien zeigt sich in der Praxis immer wieder: Die teuersten Fehler entstehen nicht durch fehlende Dokumente, sondern durch halbe Gestaltungen. Ein Testament allein löst selten alle Fragen, wenn zusätzlich frühere Ehen, Kinder aus mehreren Beziehungen oder Auslandsbezug vorhanden sind.
FAQ: Was Familien mit Auslandsbezug häufig googeln
Gilt österreichisches Pflichtteilsrecht immer, wenn der Verstorbene in Österreich gelebt hat?
Nein. Der letzte Wohnsitz ist wichtig, aber nicht immer allein entscheidend. Wenn im Testament wirksam das Recht eines Staates gewählt wurde, dessen Staatsangehörigkeit der Verstorbene hatte, kann dieses Recht maßgeblich sein. Dann kann auch das österreichische Pflichtteilsrecht verdrängt werden.
Kann man mit einem britischen oder anderen ausländischen Pass österreichische Pflichtteilsansprüche ausschließen?
Ein Pass allein schließt noch nichts aus. Er kann aber ein entscheidender Nachweis dafür sein, dass eine bestimmte Staatsangehörigkeit besteht. Wird dann im Testament wirksam das Recht dieses Staates gewählt, kann das dazu führen, dass nahe Angehörige keinen Pflichtteil nach österreichischem Recht erhalten.
Was bedeutet ordre public im Erbrecht einfach erklärt?
Ordre public ist eine Art Notbremse. Österreich wendet ausländisches Recht nicht an, wenn das Ergebnis mit den grundlegenden Wertungen der heimischen Rechtsordnung völlig unvereinbar wäre. Dass ausländisches Recht bloß strenger, freier oder ungewohnt ist, reicht dafür noch nicht aus.
Was soll ich tun, wenn ich als Kind oder Enkel enterbt wurde und Auslandsbezug besteht?
Dann sollte zuerst geklärt werden, welches Erbrecht tatsächlich anwendbar ist. Wichtig sind das Testament, Staatsangehörigkeiten, der letzte gewöhnliche Aufenthalt und vorhandenes Auslandsvermögen. Gerade bei Trusts, Stiftungen oder mehreren Staatsangehörigkeiten ist eine frühe rechtliche Prüfung entscheidend.
Wer in Österreich lebt, aber familiär, vermögensrechtlich oder staatsbürgerlich mit einem anderen Land verbunden ist, sollte Erbfälle nie nur nach österreichischen Maßstäben beurteilen. Ein britischer Pass und eine sauber formulierte Rechtswahl können genügen, um Erwartungen an den Pflichtteil vollständig zu verändern. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien begleitet die Pichler Rechtsanwalt GmbH Mandantinnen und Mandanten bei familienrechtlichen Fragestellungen mit Auslandsbezug, gerade dort, wo Scheidung, Patchwork und Nachlassplanung ineinandergreifen.
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