Unterhaltsrecht und ausländischer Unterhaltstitel: Einblicke aus Österreich und Belarus

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25 % vom Gehalt – und trotzdem kein neuer Unterhaltstitel in Österreich?

Wer „ein Viertel vom Einkommen“ zugesprochen bekommt, erwartet meist eine klare Zahl am Konto. Genau daran scheiterte hier der nächste Schritt: Für ein Kind in Minsk sollte der Unterhalt in Österreich noch einmal festgesetzt werden – obwohl bereits ein weißrussischer Titel existierte.

Der Fall ist für viele Familien überraschend relevant. Ein Elternteil lebt in Österreich, verdient sehr gut, das Kind wohnt mit dem anderen Elternteil im Ausland. Dann tauchen gleich mehrere Fragen auf: Gilt ein ausländischer Unterhaltstitel hier überhaupt? Darf man in Österreich zusätzlich einen neuen Beschluss beantragen? Und wie hoch ist der Unterhalt, wenn das Einkommen des Vaters besonders hoch ist, das Kind aber in einem Land mit anderen Lebenshaltungskosten lebt?

Ein Bub in Minsk, ein gut verdienender Vater in Österreich und die Hoffnung auf eine klare Summe

Ein 13-jähriger Bub lebte mit seiner Mutter in Minsk. Der Vater wohnte in Österreich und verfügte über ein sehr gutes Einkommen. Dazu kamen weitere Sorgepflichten: zwei kleine Kinder und auch seine Ehefrau waren finanziell zu berücksichtigen. Die familiäre Lage war also nicht nur emotional, sondern auch rechnerisch komplex.

In Belarus wurde der Vater ab 1.6.2016 verpflichtet, 25 % seines Einkommens als Unterhalt zu zahlen. Dieser Beschluss blieb nicht bloß ein Papier aus dem Ausland. Er wurde später in Österreich für vollstreckbar erklärt. Damit stand fest: Dieser Titel kann auch hier durchgesetzt werden.

Das Kind wollte dennoch mehr Klarheit und beantragte in Österreich zusätzlich eine rückwirkende Unterhaltsfestsetzung. Für die Zeit vor Juni 2016 sollten konkrete monatliche Beträge festgelegt werden. Ab 1.6.2016 sollte die 25-%-Quote praktisch in fassbare Eurobeträge übersetzt werden. Die Vorinstanzen gingen diesen Weg zunächst mit und setzten einerseits für die frühere Zeit rund 800 Euro monatlich fest, andererseits später sehr hohe Fixbeträge auf Basis der Prozentquote.

Warum 25 % nicht automatisch ein neuer österreichischer Fixbetrag werden

Der Knackpunkt liegt in der Rechtskraft. Sobald ein ausländischer Unterhaltsbeschluss in Österreich für vollstreckbar erklärt wurde, steht er einem österreichischen Titel im Wesentlichen gleich. Über denselben Anspruch darf dann nicht noch einmal neu entschieden werden.

Genau das war hier entscheidend: Ab 1.6.2016 gab es bereits einen aus Belarus stammenden und in Österreich anerkannten Unterhaltstitel. Für diesen Zeitraum durfte daher kein neuer österreichischer Festsetzungsbeschluss ergehen. Das Unterhaltsgericht war ab diesem Stichtag nicht mehr der richtige Ort für eine Neuberechnung.

Für Betroffene klingt das oft unlogisch. Denn eine Quote wie „25 % des Einkommens“ wirkt im Alltag unpraktisch. Man möchte wissen, welcher Eurobetrag monatlich tatsächlich einzutreiben ist. Rechtlich ist die Antwort aber klar: Diese Umrechnung erfolgt nicht im Festsetzungsverfahren, sondern im Exekutionsverfahren.

Der entscheidende Verfahrensfehler: Festsetzung ist nicht Vollstreckung

Das Verfahren über die Festsetzung von Unterhalt und das Verfahren über die Exekution verfolgen unterschiedliche Ziele. Im Festsetzungsverfahren wird geprüft, ob und in welcher Form ein Anspruch besteht. Im Exekutionsverfahren geht es darum, einen bereits bestehenden Titel praktisch durchzusetzen.

Wenn ein ausländisches Gericht einen Prozentsatz zugesprochen hat, muss diese Quote für die Pfändung oder sonstige Hereinbringung in Österreich in einen Geldbetrag umgerechnet werden. Zuständig dafür ist aber das Exekutionsgericht. Das Unterhaltsgericht darf nicht parallel einen neuen Fixbetrag „an Stelle“ des ausländischen Titels schaffen.

Gerade bei internationalen Unterhaltsfällen ist dieser Unterschied entscheidend. Wer den falschen Weg wählt, verliert oft Zeit, Geld und Nerven. Statt eines neuen Unterhaltsantrags kann direkt ein Vollstreckungsschritt notwendig sein.

Für die Zeit davor galt österreichisches Recht – aber nicht nach Luxusmaßstab

Anders war die Lage für den Zeitraum vor dem 1.6.2016. Damals bestand der in Österreich vollstreckbare ausländische Titel noch nicht. Für diese frühere Phase konnte also sehr wohl eine Unterhaltsbemessung nach österreichischem Recht erfolgen.

Dabei spielte das Konzept des „Mischunterhalts“ eine zentrale Rolle. Dieser Ansatz wird herangezogen, wenn ein Kind im Ausland lebt, der unterhaltspflichtige Elternteil aber in Österreich sein Einkommen erzielt. Maßgeblich ist dann nicht bloß das österreichische Einkommensniveau des Vaters, aber auch nicht allein das niedrigere Preisniveau im Aufenthaltsstaat des Kindes.

Der Mischunterhalt verbindet beides: Einerseits soll das Kind am guten Lebensstandard des in Österreich verdienenden Elternteils teilhaben. Andererseits werden die Lebensverhältnisse am Wohnort des Kindes berücksichtigt. Das verhindert Ergebnisse, die entweder zu niedrig oder völlig vom tatsächlichen Bedarf entkoppelt wären.

Hoher Verdienst heißt nicht automatisch extrem hoher Kindesunterhalt

Besonders interessant ist die zweite Kernaussage der Entscheidung: Bei sehr hohem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils wird der Kindesunterhalt häufig begrenzt. Hintergrund ist der Gedanke, dass Unterhalt den Bedarf des Kindes decken und eine angemessene Teilhabe sichern soll, nicht aber zu einer überzogenen „Luxusalimentierung“ führen darf.

In der österreichischen Rechtsprechung dient der Regelbedarf als wichtiger Orientierungswert. Bei besonders hohem Einkommen wird oft eine Grenze im Bereich des 2- bis 3-Fachen des Regelbedarfs herangezogen. Hier blieb es im Ergebnis bei etwa dem 2,5-Fachen.

Das führte zu konkreten Zahlen, die deutlich unter dem lagen, was bei rein schematischer Anwendung hoher Einkommensquoten denkbar gewesen wäre: Für die Zeit vom 23.11.2014 bis 30.6.2015 wurden 815 Euro monatlich zugesprochen, für den Zeitraum vom 1.7.2015 bis 31.5.2016 822 Euro monatlich.

Welche Paragraphen man kennen sollte, wenn Unterhalt über Grenzen hinweg läuft

§ 231 ABGB bildet die Grundlage für den Kindesunterhalt. Vereinfacht gesagt müssen Eltern nach ihren Kräften zur Deckung der angemessenen Bedürfnisse des Kindes beitragen.

§ 94 ABGB betrifft den Unterhalt zwischen Ehegatten. Er war hier nicht der Hauptstreitpunkt, zeigt aber, warum weitere Sorgepflichten des Vaters seine Leistungsfähigkeit beeinflussen konnten.

Im internationalen Bereich kommt es zusätzlich auf die Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen an. Sobald ein ausländischer Unterhaltstitel in Österreich für vollstreckbar erklärt ist, wird er für die Durchsetzung rechtlich wie ein inländischer Titel behandelt. Genau daraus folgt, dass kein zweiter österreichischer Titel über denselben Zeitraum geschaffen werden darf.

Wann dieses Thema in der Praxis plötzlich brisant wird

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sind vor allem diese Konstellationen heikel:

  • Sie haben bereits einen ausländischen Unterhaltstitel, etwa als Prozentsatz vom Einkommen, und möchten in Österreich Geld eintreiben.
  • Ihr Kind lebt im Ausland, der andere Elternteil verdient in Österreich überdurchschnittlich gut, und Sie erwarten daher automatisch einen besonders hohen Unterhaltsbetrag.
  • Es bestehen weitere Sorgepflichten für andere Kinder oder für einen Ehepartner, die in die Berechnung einfließen.
  • Sie wollen Unterhalt rückwirkend geltend machen und müssen sauber zwischen verschiedenen Zeitabschnitten unterscheiden.

Als Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien mit langjähriger Erfahrung im Familienrecht sieht Dr. Pichler gerade bei grenzüberschreitenden Unterhaltsfällen häufig, dass nicht die materielle Berechtigung das größte Problem ist, sondern der falsche verfahrensrechtliche Ansatz.

Was Betroffene jetzt konkret prüfen sollten

  • Prüfen Sie zuerst, ob bereits ein ausländischer Unterhaltstitel besteht und ob dieser in Österreich anerkannt oder für vollstreckbar erklärt wurde.
  • Trennen Sie zeitlich sauber: Für welchen Zeitraum gibt es schon einen Titel, für welchen noch nicht?
  • Wenn nur eine Prozentquote vorliegt, beantragen Sie nicht vorschnell eine neue Unterhaltsfestsetzung, sondern prüfen Sie den Weg über die Exekution.
  • Sammeln Sie Unterlagen zu Einkommen, weiteren Sorgepflichten und den Lebenshaltungskosten im Aufenthaltsland des Kindes.
  • Behalten Sie im Blick, dass selbst bei sehr hohem Einkommen häufig eine Deckelung rund um das 2- bis 3-Fache des Regelbedarfs diskutiert wird.

FAQ: So suchen Betroffene tatsächlich nach Antworten

Kann ich in Österreich neuen Unterhalt beantragen, obwohl es schon ein Urteil aus dem Ausland gibt?

Für denselben Zeitraum meist nicht, wenn der ausländische Titel in Österreich bereits für vollstreckbar erklärt wurde. Dann steht er einem österreichischen Titel gleich. Ein weiteres Festsetzungsverfahren würde an der Rechtskraft scheitern. Relevant ist dann vor allem die richtige Vollstreckung.

Was heißt „25 % vom Einkommen“ in Österreich praktisch?

Eine solche Quote muss für die Hereinbringung in einen konkreten Eurobetrag umgerechnet werden. Das macht aber nicht das Unterhaltsgericht in einem neuen Festsetzungsverfahren. Zuständig ist das Exekutionsgericht. Dort wird geprüft, welcher Betrag aus der Quote tatsächlich vollstreckt werden kann.

Mein Kind lebt im Ausland – bekommt es weniger Unterhalt als ein Kind in Österreich?

Nicht automatisch. Bei einem im Ausland lebenden Kind wird häufig ein Mischunterhalt berechnet. Dabei fließen sowohl der Lebensstandard des in Österreich verdienenden Elternteils als auch die Lebenshaltungskosten am Wohnort des Kindes ein. Das Ergebnis kann höher oder niedriger ausfallen als eine rein österreichische Betrachtung.

Wenn der Vater sehr viel verdient, gibt es dann nach oben überhaupt eine Grenze?

Ja, in der Praxis oft schon. Die Rechtsprechung nimmt bei sehr hohem Einkommen häufig eine Begrenzung vor, meist orientiert am Mehrfachen des Regelbedarfs. Oft bewegt sich diese Grenze rund beim 2- bis 3-Fachen, abhängig von Alter, Umständen und weiteren Sorgepflichten. Ein Spitzengehalt führt also nicht automatisch zu einem unbegrenzten Unterhaltsanspruch.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung geht es hier.


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.