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Ausländische Scheidung und Unterhalt in Österreich

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Ausländische Scheidung und Unterhalt in Österreich

FUNDSTELLE: OGH vom 20.10.2011, 2 Ob 81/11t

Ausländische Scheidung, aber weiterhin Unterhalt? Wann Österreich ein fremdes Urteil nicht anerkennt

520 Euro im Monat standen für eine Ehefrau auf dem Spiel: Ihr Mann hatte sich in Teheran scheiden lassen und wollte deshalb auch die österreichische Unterhaltszahlung sofort beenden. Für die Frau stellte sich eine existenzielle Frage: Konnte ihr Ehemann durch eine einseitige Scheidung im Ausland gleichzeitig die Ehe beenden und seine finanzielle Verantwortung in Österreich abstreifen? Der Fall zeigt, wann eine ausländische Scheidung und Unterhalt in Österreich rechtlich weiterhin nebeneinander bestehen können.

Eine Scheidung aus Teheran sollte den Unterhalt stoppen

Die Ehefrau lebte in Österreich und erhielt während des laufenden Unterhaltsverfahrens monatlich 520 Euro von ihrem Ehemann. Die Zahlung beruhte auf einer einstweiligen Entscheidung. Damit sollte ihre finanzielle Versorgung vorläufig gesichert werden, solange das Gericht den endgültigen Unterhaltsanspruch noch prüfte.

Dann legte der Mann eine Scheidung aus Teheran vor. Er argumentierte, die Ehe sei dadurch bereits beendet. Wenn keine Ehe mehr bestehe, müsse er auch keinen Ehegattenunterhalt mehr leisten.

Zusätzlich warf er seiner Frau vor, zumutbare Arbeitsangebote abgelehnt zu haben. Sie missbrauche deshalb ihr Unterhaltsrecht und müsse selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen.

Die Ehefrau widersprach. Sie sei im Iran ohne ihre Zustimmung einseitig verstoßen worden. Der Mann habe die Scheidung veranlassen können, ohne dass sie gleichberechtigt mitentscheiden oder die Auflösung der Ehe wirksam verhindern konnte. Eine solche Scheidung dürfe in Österreich keine rechtlichen Folgen zu ihren Lasten haben.

Der OGH stellte zuerst eine andere Frage als die nach dem Unterhalt

Der OGH entschied in seiner bereits aus dem Jahr 2011 stammenden Entscheidung OGH vom 20.10.2011, 2 Ob 81/11t, dass die vorläufige Unterhaltszahlung weiterlaufen durfte. Entscheidend war nicht allein, dass ein ausländisches Gericht ein Scheidungsdokument ausgestellt hatte.

Das österreichische Gericht musste zunächst prüfen, ob diese ausländische Entscheidung hier überhaupt anerkannt werden kann. Erst wenn die Scheidung in Österreich rechtlich Wirkung entfaltet, kann sie den österreichischen Ehegattenunterhalt beenden.

Der OGH kam zum Ergebnis, dass die iranische Entscheidung wegen ihrer einseitigen Ausgestaltung nicht anerkannt werden musste. Der Ehemann hatte offenbar eine deutlich stärkere rechtliche Stellung als die Ehefrau. Er konnte die Scheidung veranlassen, ohne dass eine gleichberechtigte Zustimmung oder Beteiligung der Frau erforderlich war.

Damit blieb die Ehe für die österreichische Rechtsordnung bestehen. Die ausländische Entscheidung konnte daher nicht als neue Tatsache herangezogen werden, die den vorläufig zugesprochenen Unterhalt automatisch beseitigte. Für die Frage, wie eine ausländische Scheidung und Unterhalt in Österreich zusammenwirken, ist daher zuerst die Anerkennung des ausländischen Urteils entscheidend.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Was bedeutet „ordre public“ bei einer ausländischen Scheidung?

Der Begriff ordre public bezeichnet den österreichischen Vorbehalt zugunsten grundlegender rechtlicher und gesellschaftlicher Wertungen. Vereinfacht gesagt: Österreich muss eine ausländische Entscheidung nicht übernehmen, wenn sie fundamentale Prinzipien des österreichischen Rechts verletzt.

Bei der Anerkennung einer ausländischen Scheidung können dabei insbesondere folgende Fragen eine Rolle spielen:

  • Waren beide Ehepartner rechtlich gleichgestellt?
  • Hatte die betroffene Person eine echte Möglichkeit, sich am Verfahren zu beteiligen?
  • Wurde sie ordnungsgemäß verständigt?
  • Gab es eine faire Möglichkeit, Einwendungen zu erheben?
  • Beruhte die Scheidung auf einer einseitigen Entscheidung des Ehemanns?

Für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen ist in Österreich grundsätzlich das Außerstreitgesetz maßgeblich, insbesondere dessen Regelungen zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Eheangelegenheiten. Eine Anerkennung kann versagt werden, wenn sie mit österreichischen Grundwertungen unvereinbar wäre.

Ausländische Scheidung und Unterhalt in Österreich: Rechtsanwalt Wien erklärt

§ 94 ABGB regelt die wechselseitige Beistandspflicht während aufrechter Ehe. Dazu kann auch ein finanzieller Unterhaltsanspruch gehören, wenn ein Ehepartner seinen Lebensbedarf nicht selbst decken kann und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Weitere Informationen finden Sie auch beim Thema Unterhalt.

Solange die Ehe in Österreich rechtlich fortbesteht, kann dieser Anspruch nicht allein durch den Hinweis auf eine ausländische Scheidung beseitigt werden. Ob tatsächlich Unterhalt zusteht, hängt weiterhin von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, der Haushaltsführung, der Erwerbsfähigkeit und einem allfälligen Verschulden ab.

Davon zu unterscheiden ist der nacheheliche Unterhalt. Ansprüche nach der Scheidung richten sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Ehegesetzes, insbesondere nach den §§ 66 ff EheG. Eine einstweilige Zahlung während des laufenden Verfahrens wird nicht automatisch zu einem nachehelichen Unterhaltstitel. Nach einer anerkannten Scheidung kann deshalb eine neue rechtliche Prüfung erforderlich sein.

Eine einstweilige Verfügung dient der vorläufigen Sicherung eines Anspruchs. In Unterhaltssachen können dabei insbesondere die Bestimmungen der Exekutionsordnung über einstweilige Verfügungen relevant sein. Eine solche vorläufige Regelung darf grundsätzlich nicht deshalb aufgehoben werden, weil eine Partei Argumente wiederholt, die bereits vor Erlassung der Entscheidung bekannt waren.

Warum der Vorwurf abgelehnter Jobs hier nicht genügte

Der Ehemann behauptete, seine Frau habe zumutbare Arbeitsmöglichkeiten ausgeschlagen. Dieser Einwand konnte die einstweilige Unterhaltsregelung jedoch nicht nachträglich beseitigen.

Der Grund lag in der zeitlichen Abfolge: Die behauptete Arbeitsverweigerung war dem Mann bereits bekannt, als die vorläufige Unterhaltszahlung erlassen wurde. Eine Aufhebung wegen nachträglicher Änderung setzt grundsätzlich voraus, dass sich die maßgeblichen Umstände nach der ursprünglichen Entscheidung verändert haben.

Das bedeutet nicht, dass die Erwerbsfähigkeit einer unterhaltsberechtigten Person unbeachtlich wäre. Es kommt aber darauf an, ob tatsächlich eine neue Situation eingetreten ist. Auch die Betreuung von Kindern, gesundheitliche Einschränkungen, Sprachkenntnisse, berufliche Qualifikationen und die realistische Verfügbarkeit von Arbeitsplätzen können eine Rolle spielen.

In diesen Situationen ist die Entscheidung besonders wichtig

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie eine ausländische Scheidung nicht ungeprüft als endgültig behandeln. Besonders relevant ist die Entscheidung in folgenden Fällen:

  • Ihr Ehepartner legt eine Scheidung aus dem Ausland vor: Das Dokument allein beweist noch nicht, dass die Scheidung in Österreich anerkannt wird.
  • Die Scheidung erfolgte ohne Ihre Zustimmung: War Ihre Beteiligung ausgeschlossen oder hatten Sie praktisch keine Möglichkeit, sich zu wehren, kann das gegen eine Anerkennung sprechen.
  • Sie erhalten bereits vorläufigen Unterhalt: Ein Antrag auf Aufhebung muss ernst genommen werden. Die Zahlung kann nicht einfach eingestellt werden, ohne die gerichtliche Entscheidung abzuwarten.
  • Ihr Ehepartner verlangt, dass Sie sofort arbeiten: Eine pauschale Behauptung, Sie hätten „Jobs abgelehnt“, ersetzt keine konkrete Prüfung Ihrer Erwerbsmöglichkeiten.

Besonders sorgfältig prüfen österreichische Gerichte jene Fälle, in denen Frauen und Männer im ausländischen Scheidungsverfahren nicht annähernd dieselben Rechte hatten. Maßgeblich ist immer die konkrete Ausgestaltung des Verfahrens und nicht bloß das Herkunftsland des Dokuments.

Welche Unterlagen jetzt entscheidend sein können

  • die ausländische Scheidungsentscheidung im Original oder in beglaubigter Abschrift;
  • eine vollständige deutsche Übersetzung;
  • Ladungen, Zustellnachweise und sonstige Verfahrensunterlagen;
  • Nachweise darüber, ob Sie dem Verfahren zugestimmt haben;
  • Unterlagen zur vorläufigen Unterhaltsentscheidung;
  • Belege über Zahlungen und Zahlungsrückstände;
  • Nachweise zu Kinderbetreuung, Gesundheit, Ausbildung und bisherigen Bewerbungen;
  • konkrete Informationen zu den behaupteten Arbeitsangeboten.

Wichtig ist außerdem die genaue Einordnung des Anspruchs: Geht es um Unterhalt während aufrechter Ehe, um nachehelichen Unterhalt oder um beides? Davon können sowohl die rechtliche Begründung als auch die erforderlichen Schritte abhängen.

Häufige Fragen zur ausländischen Scheidung und zum Unterhalt

Kann mein Mann den Unterhalt einfach einstellen, wenn er sich im Ausland scheiden lässt?

Nein, nicht automatisch. Zuerst muss geklärt werden, ob die ausländische Scheidung in Österreich anerkannt wird. Wird sie wegen eines Verstoßes gegen grundlegende rechtsstaatliche oder gleichheitsrechtliche Prinzipien nicht anerkannt, kann die Ehe für Österreich weiterbestehen. Eine bestehende gerichtliche Unterhaltsregelung darf nicht bloß aufgrund eines ausländischen Dokuments ignoriert werden.

Was ist, wenn ich der Scheidung im Ausland nie zugestimmt habe?

Eine fehlende Zustimmung allein führt nicht in jedem Fall automatisch zur Nichtanerkennung. Entscheidend ist, wie das ausländische Verfahren ausgestaltet war und ob Sie tatsächlich beteiligt wurden. Wurden Sie nicht ordnungsgemäß verständigt oder hatte der andere Ehepartner ein einseitiges Scheidungsrecht, kann der österreichische ordre public entgegenstehen.

Muss ich arbeiten, wenn mein Ehepartner das verlangt?

Ob und in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Relevant sind unter anderem Alter, Gesundheit, Ausbildung, bisherige Berufstätigkeit, Kinderbetreuung und die tatsächlichen Chancen am Arbeitsmarkt. Eine pauschale Behauptung, Sie hätten ein Stellenangebot abgelehnt, beendet den Unterhaltsanspruch nicht automatisch.

Kann eine einstweilige Unterhaltszahlung nachträglich aufgehoben werden?

Das ist möglich, wenn sich die maßgeblichen Umstände nach der ursprünglichen Entscheidung wesentlich verändert haben oder die rechtlichen Voraussetzungen weggefallen sind. Alte Argumente, die bereits früher bekannt waren, reichen dafür grundsätzlich nicht ohne Weiteres aus. Bei einem Antrag auf Aufhebung sollten Sie rasch reagieren und alle Unterlagen zur ausländischen Scheidung sowie zu Ihrer finanziellen Situation vorlegen.

Die Entscheidung des OGH vom 20.10.2011, 2 Ob 81/11t zeigt damit eine wichtige Grenze: Eine ausländische Scheidung wirkt in Österreich nicht automatisch. Erst wenn sie den österreichischen Anerkennungsanforderungen entspricht, kann sie die Grundlage für weitere rechtliche Folgen bilden. Bei Fragen zu ausländische Scheidung und Unterhalt in Österreich sollte die konkrete Entscheidung samt Verfahrensunterlagen rechtlich geprüft werden.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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