
FUNDSTELLE: OGH vom 29.01.2010, 1 Ob 138/09i
Eine Ehe in Österreich, eine zweite in Wien: Wann eine ausländische Scheidung nicht genügt
Eine Frau erfährt, dass ihr Ehemann nach einer Scheidung in Ägypten eine andere Frau geheiratet hat – doch aus österreichischer Sicht ist ihre eigene Ehe möglicherweise nie beendet worden. Ob eine ausländische Scheidung in Österreich anerkennen wird, hängt dabei von wichtigen Verfahrens- und Schutzvorschriften ab.
Die erste Ehefrau wurde von der Scheidung überrascht
Das Ehepaar hatte 1993 in Ägypten geheiratet. Später wurden beide österreichische Staatsbürger. Die Ehefrau ging davon aus, dass ihre Ehe weiterhin bestand. Der Mann erklärte im Jahr 2005 nach islamischem Recht, er trenne sich von seiner Frau. Ein ägyptisches Gericht hielt diese Erklärung schriftlich fest.
Die Ehefrau war an diesem Verfahren jedoch nicht ausreichend beteiligt. Sie hatte keine echte Möglichkeit, sich zu äußern oder ihre Rechte zu verteidigen. Österreichische Gerichte erkannten die ägyptische Scheidung deshalb nicht an.
Der Mann heiratete kurze Zeit später in Wien eine andere Frau. Das Standesamt behandelte die ägyptische Scheidung als wirksam und ging davon aus, dass einer neuerlichen Eheschließung nichts entgegenstand. Die erste Ehefrau sah das anders: Wenn die Scheidung in Österreich unwirksam war, musste ihre Ehe noch bestehen. Sie verlangte daher, dass die zweite Ehe für nichtig erklärt wird.
Ausländische Scheidung in Österreich anerkennen: Warum Österreich die Scheidung nicht anerkannte
Eine ausländische Scheidung gilt in Österreich nicht automatisch. Entscheidend ist unter anderem, ob das ausländische Verfahren grundlegende Verfahrensrechte gewahrt hat. Dazu gehört insbesondere, dass der andere Ehegatte vom Verfahren weiß und sich wirksam beteiligen kann.
Eine Scheidung, die ohne ausreichende Verständigung oder ohne echte Mitwirkungsmöglichkeit ausgesprochen wurde, kann deshalb am österreichischen Anerkennungsschutz scheitern. Das gilt auch dann, wenn im Ausland eine offizielle Urkunde ausgestellt wurde.
Der OGH stellte zugleich klar, dass eine ausländische Urkunde nicht schon deshalb unbeachtlich ist, weil die Scheidung durch eine Erklärung des Ehemannes ausgelöst wurde. Weil ein ägyptisches Gericht die Erklärung registriert und eine offizielle Entscheidung beziehungsweise Urkunde ausgestellt hatte, fiel sie grundsätzlich in den Bereich der ausländischen gerichtlichen Entscheidungen. Damit war sie aber noch nicht automatisch in Österreich anzuerkennen.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Das überraschende Ergebnis: Beide Ehen konnten bestehen bleiben
In seiner Entscheidung OGH vom 29.01.2010, 1 Ob 138/09i erkannte der Oberste Gerichtshof die ausländische Scheidung aus österreichischer Sicht nicht an. Trotzdem erklärte er die zweite Ehe nicht automatisch für ungültig.
Der entscheidende Gedanke war der Schutz des guten Glaubens. Die zweite Ehefrau durfte grundsätzlich darauf vertrauen, dass die vom Standesamt akzeptierte ausländische Scheidung wirksam war. Sie sollte nicht ohne Weiteres die Folgen einer möglicherweise fehlerhaften oder in Österreich nicht anerkannten ausländischen Entscheidung tragen müssen.
Der OGH ließ deshalb zu, dass sowohl die erste als auch die zweite Ehe wirksam bestanden. Das Ergebnis wirkt ungewöhnlich: Für Österreich war die erste Ehe nicht beendet, gleichzeitig war die zweite Ehe wegen des geschützten Vertrauens nicht automatisch nichtig.
Die damalige Rechtslage zur sogenannten Auslandsscheidung sollte verhindern, dass eine gutgläubig geschlossene neue Ehe allein wegen späterer Zweifel an der ausländischen Scheidung ersatzlos beseitigt wird. Entscheidend war dabei, dass nicht beide Ehegatten der zweiten Ehe wussten, dass die ausländische Scheidung in Österreich unwirksam war.
Was bedeutet das für eine Doppelehe?
§ 27 EheG betrifft die Nichtigkeit einer Ehe wegen Doppelehe. Grundsätzlich kann eine neue Ehe problematisch sein, wenn eine frühere Ehe noch aufrecht ist. Die rechtliche Beurteilung hängt aber davon ab, ob die erste Ehe tatsächlich beendet wurde und ob besondere Schutzvorschriften für das Vertrauen in eine ausländische Scheidung eingreifen.
Für ausländische Entscheidungen ist heute außerdem das Anerkennungsrecht nach den §§ 97 ff AußStrG von Bedeutung. Diese Bestimmungen regeln, unter welchen Voraussetzungen ausländische Entscheidungen in Österreich anerkannt werden können. Eine fehlende Beteiligung der betroffenen Person oder ein Verstoß gegen grundlegende Verfahrensrechte kann der Anerkennung entgegenstehen.
Das Standesamt prüft bei einer Eheschließung zwar die erforderlichen Personenstandsurkunden. Daraus folgt jedoch nicht zwingend, dass jede spätere Frage zur Wirksamkeit einer ausländischen Scheidung endgültig geklärt ist. Bei Streit über die Eheauflösung kann eine gerichtliche Prüfung notwendig werden.
Ausländische Scheidung in Österreich anerkennen: Wann diese Entscheidung für Sie praktisch wichtig wird
- Sie haben im Ausland geheiratet und wurden dort geschieden: Eine Scheidungsurkunde allein beantwortet noch nicht sicher, ob die Ehe auch in Österreich beendet ist. Ob Sie eine ausländische Scheidung in Österreich anerkennen lassen können, sollte anhand der vollständigen Verfahrensunterlagen geprüft werden.
- Die Scheidung erfolgte ohne Ihre Anwesenheit: Wenn Sie nie geladen wurden, keine Unterlagen erhielten oder keine Möglichkeit zur Stellungnahme hatten, kann die Anerkennung in Österreich scheitern.
- Ihr früherer Ehepartner hat erneut geheiratet: Dann können Fragen zur Wirksamkeit beider Ehen, zu Unterhalt, Erbrecht und Vermögensaufteilung entstehen.
- Sie möchten selbst wieder heiraten: Vor einer neuen Eheschließung sollte der Familienstand in Österreich eindeutig geklärt sein. Eine ausländische Scheidung sollte nicht bloß auf Grundlage einer Übersetzung beurteilt werden.
Besonders weitreichend können die Folgen im Erbrecht und bei einer Witwenpension sein. Auch Unterhaltsansprüche oder die Aufteilung ehelichen Vermögens können davon abhängen, welche Ehe in Österreich als aufrecht gilt und wann eine wirksame Auflösung eingetreten ist.
Diese Unterlagen sollten Sie jetzt sichern
- die ausländische Heiratsurkunde und Scheidungsurkunde im Original;
- beglaubigte Übersetzungen sämtlicher Dokumente;
- Nachweise darüber, ob und wann Sie zum ausländischen Verfahren geladen wurden;
- Schriftstücke des ausländischen Gerichts oder der Behörde;
- österreichische Melde-, Personenstands- und Eheschließungsunterlagen;
- Dokumente zu einer späteren Eheschließung des früheren Ehepartners.
Unterschreiben Sie bei einem solchen Sachverhalt keine Vereinbarung über Unterhalt, Vermögen oder Erbrecht, bevor die Auswirkungen auf Ihren Familienstand geprüft wurden. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien kann Dr. Pichler die ausländischen Unterlagen, das damalige Verfahren und die österreichischen Folgen rechtlich einordnen.
Ausländische Scheidung und Rechtsanwalt Wien: Häufige Fragen zur Anerkennung
Gilt eine Scheidung im Ausland automatisch auch in Österreich?
Nein. Ob eine ausländische Scheidung in Österreich anerkannt wird, hängt von mehreren Voraussetzungen ab. Eine wichtige Rolle spielt, ob beide Ehegatten am Verfahren ausreichend beteiligt waren und ob die Entscheidung mit grundlegenden österreichischen Rechtsprinzipien vereinbar ist. Eine ausländische Urkunde sollte daher nicht ohne rechtliche Prüfung als endgültiger Nachweis der Ehescheidung betrachtet werden.
Was passiert, wenn ich von der Scheidung im Ausland nichts wusste?
Eine fehlende Verständigung kann gegen die Anerkennung der Scheidung sprechen. Sie müssen grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich am Verfahren zu beteiligen und Ihre Argumente vorzubringen. Ob die Verständigung ausreichend war, hängt von den konkreten Zustell- und Verfahrensunterlagen ab.
Kann die zweite Ehe trotzdem gültig sein?
Ja, das kann unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein. Der OGH hat in der Entscheidung vom 29.01.2010, 1 Ob 138/09i den guten Glauben an die Wirksamkeit der ausländischen Scheidung geschützt. Wenn zumindest ein Ehegatte der zweiten Ehe gutgläubig auf die Scheidung vertraute, musste die neue Ehe nicht automatisch für nichtig erklärt werden.
Was soll ich tun, wenn mein Ehepartner nach einer Auslandsscheidung wieder geheiratet hat?
Lassen Sie zuerst klären, ob die ausländische Scheidung in Österreich anerkannt wird und ob die zweite Ehe unter Vertrauensschutz steht. Sammeln Sie alle Gerichts- und Standesamtsunterlagen, einschließlich Zustellnachweisen und Übersetzungen. Erst danach sollte beurteilt werden, welche Ansprüche bei Unterhalt, Erbrecht oder Vermögensaufteilung bestehen.
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