
Scheidung und ausländische Altersvorsorge: Warum selbst 140.000 US-Dollar nicht automatisch geteilt werden
Ausländische Altersvorsorge bei Scheidung führt nicht automatisch zu einer hälftigen Teilung: Während der Ehe wächst auf einem amerikanischen Pensionskonto ein Guthaben von mehr als 140.000 US-Dollar – trotzdem erhält die Ehefrau daraus nicht einfach die Hälfte. Genau diese scheinbar widersprüchliche Situation stand im Mittelpunkt einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2009.
Ein Pensionsfonds, zwei Erwartungen und eine schwierige Trennung
Der Ehemann arbeitete mehrere Jahre an einer Universität in den USA. Dort musste er verpflichtend in einen Pensionsfonds einzahlen. Zusätzlich beteiligte sich sein Arbeitgeber an den Beiträgen. Während der Ehe wuchs das Guthaben erheblich an.
Auf den ersten Blick sah dieses Konto wie gemeinsames Vermögen aus: Die Einzahlungen erfolgten während der Ehe, der Wert war beträchtlich und das Guthaben bestand aus Fonds beziehungsweise Wertpapieren. Für die Ehefrau lag daher nahe, bei der Scheidung einen Anteil oder zumindest eine Ausgleichszahlung zu verlangen.
Das Konto hatte allerdings eine entscheidende Besonderheit. Es war in erster Linie für die Altersversorgung des Mannes gedacht. Eine Auszahlung war grundsätzlich erst ab dem 55. Lebensjahr ohne größere Nachteile möglich. Wer das Guthaben früher entnahm, musste mit erheblichen Steuern rechnen und riskierte außerdem den Verlust der vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge.
Für die Ehefrau bedeutete das: Während der Ehe war zwar ein erheblicher Wert entstanden, sie konnte darüber nach der Trennung aber nicht unmittelbar verfügen. Die Gerichte mussten daher klären, ob es sich um aufzuteilendes eheliches Sparvermögen oder um eine grundsätzlich geschützte Altersvorsorge handelte.
Was bei der Scheidung überhaupt aufgeteilt wird
Nach § 81 EheG wird bei der Aufteilung grundsätzlich das während der Ehe gemeinsam verwendete Gebrauchsvermögen und die während der Ehe angesammelten ehelichen Ersparnisse berücksichtigt. Dazu können etwa ein gemeinsames Bankguthaben, Wertpapiere, Lebensversicherungen mit Rückkaufswert oder eine gemeinsame Liegenschaft gehören. Weitere Informationen zur Vermögensaufteilung finden Sie in unserem Überblick.
§ 82 EheG nennt hingegen Vermögenswerte, die grundsätzlich nicht in die Aufteilung fallen. Dazu zählen unter anderem Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat, geerbtes oder geschenktes Vermögen, persönliche Gebrauchsgegenstände und bestimmte Vermögenswerte, die einem Unternehmen dienen. Auch bei Vorsorgeprodukten kommt es darauf an, ob ihr wirtschaftlicher Zweck in einer Altersversorgung oder in einer frei verfügbaren Vermögensanlage liegt.
Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht bloß: „Kann man das Geld theoretisch auszahlen lassen?“ Maßgeblich ist vielmehr, welchem Zweck das Produkt objektiv dient und welche wirtschaftlichen Nachteile mit einer vorzeitigen Verwertung verbunden wären.
Ein jederzeit verkäufliches Wertpapierdepot wird eher als eheliche Ersparnis angesehen. Ein Pensionskonto mit einem gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Pensionsalter, Arbeitgeberbeiträgen und erheblichen Verlusten bei vorzeitiger Auszahlung spricht hingegen eher für Altersvorsorge.
Ausländische Altersvorsorge bei Scheidung: Warum der OGH den Pensionsfonds nicht wie ein Sparbuch behandelte
Der OGH bestätigte diese Abgrenzung in seiner Entscheidung OGH vom 13.10.2009, 1 Ob 187/09w. Die Entscheidung ist damit bereits deutlich älter und darf nicht als aktuelle Entscheidung dargestellt werden. Ihre Grundgedanken sind für vergleichbare Scheidungsverfahren dennoch weiterhin von Bedeutung. Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Der Oberste Gerichtshof hielt fest, dass eine typischerweise der Altersversorgung dienende Pensionsveranlagung grundsätzlich nicht in die nacheheliche Vermögensaufteilung fällt. Das gilt auch dann, wenn eine vorzeitige Auflösung technisch möglich ist.
Mehrere Umstände sprachen im damaligen Verfahren für den Vorsorgecharakter:
- Die Teilnahme am amerikanischen Pensionsfonds war für den Ehemann verpflichtend.
- Der Arbeitgeber leistete zusätzliche Beiträge.
- Das Guthaben sollte die Versorgung im Ruhestand sichern.
- Eine vorzeitige Auszahlung hätte zu erheblichen steuerlichen Nachteilen geführt.
- Bei einer frühen Entnahme wären teilweise die Arbeitgeberbeiträge verloren gegangen.
- Das Produkt war nicht für kurzfristige Ausgaben oder eine laufende Vermögensveranlagung gedacht.
Dass das Guthaben in Fonds oder Wertpapieren angelegt war, änderte an dieser Beurteilung nichts. Auch ein ausländisches Vorsorgemodell kann wirtschaftlich einer österreichischen Pensionsvorsorge entsprechen. Die ausländische Bezeichnung oder die technische Ausgestaltung allein entscheidet daher nicht über die Aufteilung.
Eine Übertragung eines Teils des Fonds auf die Ehefrau – eine sogenannte Splittung – kam ebenfalls nicht in Betracht. Der OGH sah außerdem keinen ausreichenden Hinweis darauf, dass der Ehemann während der Ehe bewusst übermäßig hohe Beiträge geleistet hatte, um eheliches Vermögen der späteren Aufteilung zu entziehen.
Der OGH traf dabei keine pauschale Aussage zu jedem ausländischen Pensionsfonds. Das Rechtsmittel wurde aus formellen Gründen zurückgewiesen. Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen blieb damit bestehen, weil diese die bereits entwickelten Grundsätze nachvollziehbar auf das konkrete Vorsorgeprodukt angewendet hatten.
Ausländische Vorsorge ist nicht automatisch geschützt
Aus der Entscheidung folgt nicht, dass jedes Konto im Ausland bei einer Scheidung unberücksichtigt bleibt. Entscheidend ist die konkrete Funktion des Produkts.
Ein Arbeitgeber-Pensionsfonds mit fixem Pensionsalter und empfindlichen Nachteilen bei vorzeitiger Auszahlung unterscheidet sich deutlich von einem frei verfügbaren Depot bei einer ausländischen Bank. Auch ein Investmentkonto, das zwar als „Retirement Account“ bezeichnet wird, kann wirtschaftlich anders zu beurteilen sein, wenn es jederzeit ohne wesentliche Einbußen aufgelöst werden kann.
Ebenso kann die Beurteilung schwieriger werden, wenn während der Ehe ungewöhnlich hohe Sonderzahlungen geleistet wurden. Wurde kurz vor der Trennung gezielt Vermögen in eine Vorsorge verschoben, kann die Frage entstehen, ob dadurch die Aufteilung vereitelt werden sollte. Eine solche Vermögensverschiebung ist gesondert zu prüfen.
Diese Situationen führen in der Praxis zu Streit
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, kommt es besonders auf die Unterlagen und die tatsächliche Funktionsweise der Vorsorge an. Gerade bei einer ausländischen Altersvorsorge bei Scheidung ist die wirtschaftliche Einordnung entscheidend.
- Beruflicher Auslandsaufenthalt: Wer mehrere Jahre in den USA, Großbritannien oder einem anderen Staat gearbeitet hat, besitzt möglicherweise Ansprüche aus einem ausländischen betrieblichen Pensionssystem.
- Arbeitgeberbeiträge: Leistet der Arbeitgeber einen Zuschuss, spricht dies häufig für ein Vorsorgeprodukt. Es ersetzt aber keine Prüfung der Vertragsbedingungen.
- Private Pensionsversicherung: Eine fondsgebundene Versicherung kann Altersvorsorge sein. Hat sie jedoch einen hohen Rückkaufswert und kann sie ohne erhebliche Nachteile beendet werden, kann die Einordnung anders ausfallen.
- Nahe bevorstehende Auszahlung: Steht das Pensionsalter kurz bevor, kann die wirtschaftliche Bedeutung des Guthabens besonders groß sein. Auch dann muss zwischen einem Anspruch auf laufende Versorgung und einem bereits verfügbaren Vermögenswert unterschieden werden.
Ein Guthaben muss außerdem offengelegt werden, selbst wenn es vermutlich nicht in die Aufteilungsmasse fällt. Verschweigen Sie ein ausländisches Konto nicht. Die Frage, ob es aufzuteilen ist, muss rechtlich beurteilt werden – die Existenz des Kontos darf nicht verborgen bleiben.
Welche Unterlagen jetzt den Unterschied machen – Rechtsanwalt Wien
- Sammeln Sie den ursprünglichen Vorsorgevertrag und sämtliche Nachträge.
- Dokumentieren Sie Einzahlungen während der Ehe und die jeweiligen Arbeitgeberbeiträge.
- Prüfen Sie das frühestmögliche Auszahlungsalter sowie die Bedingungen für eine vorzeitige Entnahme.
- Halten Sie fest, welche Steuern, Gebühren oder Verluste bei einer vorzeitigen Auszahlung entstehen würden.
- Unterscheiden Sie zwischen verpflichtenden Beiträgen und freiwilligen Sonderzahlungen.
- Lassen Sie ausländische Vertragsunterlagen gegebenenfalls übersetzen und fachlich einordnen.
- Treffen Sie keine Aufteilungsvereinbarung, bevor geklärt ist, ob es sich um Altersvorsorge oder frei verfügbares Investmentvermögen handelt.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien unterstützt die Pichler Rechtsanwalt GmbH bei der rechtlichen Einordnung von Vermögenswerten im Scheidungsverfahren. Gerade bei ausländischen Pensionsmodellen reicht ein Blick auf den Kontostand nicht aus.
Häufige Fragen zur ausländischen Altersvorsorge bei der Scheidung
Wird ein Pensionskonto aus dem Ausland bei der Scheidung geteilt?
Nicht automatisch. Entscheidend ist, ob das Konto wirtschaftlich der Altersvorsorge oder einer frei verfügbaren Geldanlage dient. Ein verpflichtender Pensionsfonds mit Arbeitgeberbeiträgen und hohen Nachteilen bei vorzeitiger Auszahlung spricht eher gegen eine Aufteilung. Ein jederzeit verfügbares Investmentkonto kann hingegen als eheliche Ersparnis berücksichtigt werden.
Bekomme ich die Hälfte eines ausländischen Pensionsfonds meines Ehepartners?
Ein Anspruch auf die Hälfte besteht nicht allein deshalb, weil die Beiträge während der Ehe eingezahlt wurden. Das österreichische Aufteilungsrecht berücksichtigt den Zweck und die Verwertbarkeit des Vermögenswerts. Bei einer echten Altersvorsorge kann statt einer direkten Teilung auch eine andere Form der Aufteilung relevant werden – oder der Fonds bleibt außerhalb der Aufteilungsmasse.
Muss ein ausländisches Vorsorgekonto im Scheidungsverfahren angegeben werden?
Ja. Auch ein möglicherweise nicht aufzuteilendes Konto muss offengelegt und rechtlich eingeordnet werden. Wer ein Vermögen verschweigt, riskiert erhebliche Nachteile im Aufteilungsverfahren. Dazu gehören auch spätere Streitigkeiten über die Vollständigkeit der Angaben.
Was gilt, wenn mein Ehepartner kurz vor der Trennung viel in seine Pension eingezahlt hat?
Dann sollte geprüft werden, ob es sich um normale, vertraglich vorgesehene Beiträge oder um ungewöhnliche Sonderzahlungen handelt. Bewusste Vermögensverschiebungen können anders beurteilt werden als regelmäßige Einzahlungen in eine verpflichtende betriebliche Vorsorge. Entscheidend sind der Zeitpunkt, die Höhe, der Zweck und die wirtschaftlichen Auswirkungen der Zahlungen.
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