Auskunft über verstecktes Vermögen nach Scheidung: Ihre Rechte!

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Auskunft über verstecktes Vermögen nach Scheidung: OGH erlaubt Auskunft auch nach Fristablauf

Die Scheidung ist durch, die Frist für den eigenen Aufteilungsantrag schon vorbei – und plötzlich steht der Verdacht im Raum, dass Geld auf Konten, in Krypto oder sogar in einer Privatstiftung verschwunden ist. Gerade an dieser Stelle wird es für viele Betroffene existenziell: Ist eine Auskunft über verstecktes Vermögen nach Scheidung noch möglich, obwohl die eigene Jahresfrist bereits abgelaufen ist?

Der Oberste Gerichtshof hat dazu eine für die Praxis sehr wichtige Linie gezogen. Wer verstecktes oder beiseitegeschafftes Vermögen vermutet, ist nicht automatisch chancenlos. Entscheidend ist aber, dass der Verdacht nicht bloß auf einem Bauchgefühl beruht.

Eine Ehe, ein Aufteilungsverfahren – und die Frage, wo das Geld geblieben ist

Nach der Scheidung stritten die früheren Ehepartner über die Aufteilung ihres Vermögens. Der Mann hatte rechtzeitig einen Antrag auf Aufteilung gestellt. Die Frau zog später nach: Sie beantragte ebenfalls die Aufteilung und verlangte darüber hinaus, dass der Mann offenlegt, welche Vermögenswerte vorhanden sind.

Es ging nicht bloß um ein Sparbuch. Die Frau wollte Auskunft über Ersparnisse, Konten, Wertpapiere, Kryptowährungen, Edelmetalle, Lebensversicherungen und auch über Geldflüsse in eine vom Mann gegründete Privatstiftung. Ihr Verdacht: Es könnte ein erhebliches Vermögen vorhanden sein, auf das sie ohne Offenlegung keinen Zugriff und nicht einmal einen klaren Blick hatte.

Das Erstgericht wies ihren verspäteten eigenen Aufteilungsantrag ab. Das Rekursgericht ging noch weiter und meinte, auch das Auskunftsbegehren sei zu spät. Damit wäre die Frau trotz laufender Vermögensaufteilung weitgehend blind geblieben. Der OGH sah das anders.

Warum die Ein-Jahres-Frist nicht jede Tür zuschlägt

Im Aufteilungsrecht spielt § 95 EheG eine zentrale Rolle. Diese Bestimmung sagt vereinfacht: Der Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse muss binnen eines Jahres ab Rechtskraft der Scheidung gestellt werden.

Wichtig ist aber die Unterscheidung zwischen dem eigentlichen Aufteilungsantrag und einem Auskunftsbegehren. Der OGH stellt klar: Wenn das Aufteilungsverfahren bereits durch einen rechtzeitigen Antrag eines Ehegatten anhängig ist, kann der andere Ehegatte auch später noch Auskunft über möglicherweise verheimlichtes Vermögen verlangen. Das gilt dann, wenn diese Information benötigt wird, um die Aufteilung oder eine Ausgleichszahlung sinnvoll prüfen zu können.

Mit anderen Worten: Die Jahresfrist sperrt in erster Linie den verspäteten eigenen Aufteilungsantrag. Sie schneidet nicht automatisch jede spätere Möglichkeit ab, im bereits laufenden Verfahren Transparenz über aufteilungsrelevantes Vermögen zu verlangen.

Ein Verdacht allein reicht nicht: Was Gerichte wirklich sehen wollen

Der OGH hat der Frau nicht einfach einen Freibrief für ein pauschales „Zeig mir alles“ gegeben. Genau hier liegt die Grenze. Auskunft gibt es nicht ins Blaue hinein.

Wer Offenlegung verlangt, muss konkrete Anhaltspunkte nennen. Das können etwa bestimmte Banken, bekannte Depots, auffällige Überweisungen, Unterlagen zu Lebensversicherungen, Hinweise auf Krypto-Investments, Angaben zu Edelmetallkäufen oder Informationen über eine Privatstiftung sein. Auch Nachrichten, E-Mails oder frühere Aussagen des Ex-Partners können relevant sein.

Fehlen solche greifbaren Hinweise, werten Gerichte den Antrag rasch als unzulässigen Erkundungsbeweis. Das bedeutet: Das Gericht soll nicht erst auf Verdacht nach Vermögen suchen, sondern nur dort genauer hinschauen, wo es sachliche Anknüpfungspunkte gibt.

Was bei der Scheidungsaufteilung überhaupt offengelegt werden muss

Nicht jedes Vermögen des Ex-Partners ist automatisch Thema der Aufteilung. Maßgeblich sind jene Werte, die nach dem Ehegesetz tatsächlich aufteilungsrelevant sind.

§ 81 EheG regelt grundsätzlich, dass eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse nach der Scheidung aufzuteilen sind. Gemeint sind vereinfacht jene Vermögenswerte, die während der Ehe gemeinsam geschaffen oder angespart wurden und dem ehelichen Lebenszuschnitt zuzurechnen sind.

§ 91 EheG ist besonders heikel. Diese Vorschrift betrifft Vermögensverschiebungen, mit denen ein Ehegatte den anderen benachteiligt. Wer also kurz vor der Trennung Werte beiseiteschafft, verschenkt, verschiebt oder in andere Strukturen auslagert, kann nicht einfach dadurch die Aufteilung unterlaufen. Solche Werte können „wertmäßig“ berücksichtigt werden, also bei der Bemessung einer Ausgleichszahlung mitspielen.

Offengelegt werden müssen daher vor allem Vermögenswerte, die zum Zeitpunkt der Trennung noch vorhanden waren, sowie solche, die kurz davor so verschoben wurden, dass der andere Ehegatte benachteiligt wird.

Privatstiftung: Wenn Geld nicht weg ist, sondern nur woanders liegt

Besonders spannend ist die Verbindung zum Stiftungsrecht. Die Frau wollte auch Informationen über Vermögen, das in eine vom Mann gegründete Privatstiftung geflossen sein soll. Genau das ist in der Praxis oft ein neuralgischer Punkt: Nach außen wirkt das Geld „weg“, rechtlich kann es aber für die Aufteilung dennoch relevant bleiben.

Der OGH hält fest, dass auch in eine Privatstiftung verschobene Werte bei der Ausgleichszahlung eine Rolle spielen können. Entscheidend ist, ob diese Vermögensverschiebung nach § 91 EheG benachteiligend war und welche Rechte sich der Stifter vorbehalten hat. Von Bedeutung kann etwa sein, ob ein Änderungsrecht oder Widerrufsrecht besteht. Auch zeitliche Fragen, etwa eine mögliche Zwei-Jahres-Grenze, sind im Einzelfall genau zu prüfen.

Besonders praxisnah: Ist der Ex-Partner Begünstigter der Stiftung, hat er selbst nach Stiftungsrecht Auskunfts- und Einsichtsrechte gegenüber der Privatstiftung. Er kann dann verpflichtet sein, diese Rechte aktiv zu nutzen und die erlangten Informationen im Aufteilungsverfahren offenzulegen. Das ist der eigentliche Dreh in dieser Entscheidung: Das Gericht verlangt nicht bloß Offenheit über das, was jemand unmittelbar in Händen hat, sondern gegebenenfalls auch über Informationen, die er sich aufgrund seiner Stellung bei der Stiftung beschaffen kann.

Was die Entscheidung für Betroffene sofort ändert

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, ist diese Rechtsprechung in mehreren Konstellationen wichtig:

  • Ihr Ex-Partner hat rechtzeitig die Vermögensaufteilung beantragt, Sie selbst haben die Jahresfrist aber versäumt. Trotzdem kann ein gezieltes Auskunftsbegehren noch möglich sein.
  • Sie vermuten Vermögen auf unbekannten Konten, in Wertpapierdepots, Kryptowährungen oder Lebensversicherungen und brauchen diese Informationen für eine faire Ausgleichszahlung.
  • Während der Ehe wurde Geld in eine Privatstiftung verschoben, und Sie wissen nicht, ob der Ex-Partner dort Stifter, Begünstigter oder sonst wie berechtigt ist.
  • Sie werden selbst zur Offenlegung aufgefordert und müssen wissen, wie weit Ihre Pflicht reicht.

Als Rechtsanwalt in Wien mit langjähriger Erfahrung im Scheidungsrecht zeigt sich in solchen Verfahren immer wieder: Nicht der bloße Verdacht entscheidet, sondern die Qualität der Vorbereitung. Wer die richtigen Unterlagen und Indizien zusammenträgt, erhöht die Chance auf wirksame Auskunft deutlich.

|Auskunft über verstecktes Vermögen nach Scheidung|: Helfen Sie sich selbst und sammeln Sie diese Unterlagen

  • Notieren Sie Banknamen, Kontotypen, bekannte Depotverbindungen und mögliche Vertragsnummern.
  • Sichern Sie Nachrichten, E-Mails oder Schriftstücke, aus denen Geldflüsse oder verweigerte Auskünfte hervorgehen.
  • Halten Sie Zeitpunkte fest: Wann erfolgten Einzahlungen, Überweisungen, Verkäufe oder Stiftungswidmungen?
  • Prüfen Sie bei einer Privatstiftung Namen der Stiftung, Rolle des Ex-Partners und mögliche Begünstigtenstellungen.
  • Formulieren Sie das Auskunftsbegehren eng und konkret. Verlangen Sie nicht „alles“, sondern jene Informationen, die mit der Aufteilung zusammenhängen.

FAQ: Was Betroffene oft googeln

Kann ich nach der Scheidung noch Auskunft über Vermögen verlangen, wenn meine Frist abgelaufen ist?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Wenn bereits ein rechtzeitiges Aufteilungsverfahren läuft, weil der andere Ehegatte fristgerecht einen Antrag gestellt hat, kann ein späteres Auskunftsbegehren noch zulässig sein. Voraussetzung ist aber, dass Sie konkrete Hinweise auf aufteilungsrelevantes Vermögen oder auf Vermögensverschiebungen nennen können.

Mein Ex versteckt Geld in einer Privatstiftung – komme ich da überhaupt ran?

Direkt gegen die Stiftung ist das nicht immer einfach. Im Aufteilungsverfahren kann aber relevant sein, ob Vermögen benachteiligend in die Stiftung verschoben wurde. Ist Ihr Ex Stifter oder Begünstigter und hat er daraus Auskunfts- oder Einflussrechte, kann er verpflichtet sein, diese Informationen zu beschaffen und offenzulegen.

Reicht es, wenn ich glaube, dass irgendwo noch Konten oder Krypto vorhanden sind?

Nein. Ein bloßes Gefühl oder allgemeines Misstrauen genügt nicht. Sie brauchen konkrete Anhaltspunkte, etwa bekannte Banken, Wallet-Hinweise, Unterlagen, Transaktionen oder frühere Aussagen des Ex-Partners. Ohne solche Anknüpfungspunkte wird ein Antrag oft abgewiesen.

Was zählt bei der Aufteilung überhaupt als relevantes Vermögen?

Relevant sind vor allem eheliche Ersparnisse und Vermögenswerte, die zum Trennungszeitpunkt vorhanden waren. Auch kurz davor verschobene Werte können mitzählen, wenn dadurch ein Ehegatte benachteiligt wurde. Nicht jede Vermögensposition fällt automatisch in die Aufteilung; es braucht immer eine rechtliche Prüfung nach dem Ehegesetz.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien begleitet die Pichler Rechtsanwalt GmbH Mandantinnen und Mandanten in vermögensrechtlich schwierigen Scheidungsverfahren, insbesondere dann, wenn Transparenz erst mühsam durchgesetzt werden muss.

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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.